Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.04.2018 – VG 5 L 1423/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0409.5L1423.17.00

Tenor§

1. Der Antrag wird angelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 12.040,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin fallen – nach eigener Sortierung von Abfällen durch die Antragstellerin – Abfälle an, die der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist (AVV) zuzuordnen sind, also sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme gefährlicher Abfälle. Die so von der Antragstellerin sortierten Abfälle der Fraktion 19 12 12 haben einen Dichtefaktor zwischen 0,1 und 0,29.

Die Antragstellerin gab in der Zeit von O... bis M... an die zwischenzeitlich insolvente in F... (im Folgenden „Insolvenzschuldnerin“) Abfälle der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 mit einer – soweit unstreitigen – Gesamtmenge von wenigstens 7... Tonnen (t) ab und ging davon aus, dass diese Abfälle in der Ersatzbrennstoffanlage der Insolvenzschuldnerin behandelt würden. Davon getrennt betrieb die Insolvenzschuldnerin eine für sich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Sortieranlage für die Behandlung mineralhaltiger Bauabfälle.

Zwischenzeitlich ist die Ersatzbrennstoffanlage stillgelegt. Das Insolvenzverfahren ist im J... – ohne Fortführung des Anlagenbetriebs durch die Insolvenzverwalterin – eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat die noch lagernden Abfälle aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben.

Nach Anhörung gab der Antragsgegner der Antragstellerin mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 0... auf, von dem ehemaligen Betriebsgelände der insolventen in F... aus dem dort lagernden und in einem Lageplan näher bezeichneten Haufwerk „... auf dem Grundstück Gemarkung F... bis spätestens 3... eine Menge von 3... Tonnen Abfällen der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Neben der Nachweispflicht (Ziffer 2) und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 600,00 Euro (Ziffer 3) wurde der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 auch ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde im Hinblick auf Ziffer 1 angeordnet.

Der Antragsgegner führte zur Begründung der Ordnungsverfügung im Wesentlichen aus, die insolvente habe bis M... eine Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus nicht gefährlichen Abfällen betrieben. Insgesamt seien zwischen O... und M... nach den ermittelten Nachweisen durch Anlieferer insgesamt 5.747 t Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 geliefert worden. Davon seien 3.457,8 t nachweislich auch entsorgt worden. Die verbleibende Differenz von 2.289,2 t sei dann prozentual auf die zahlreichen – fünfzehn – Anlieferer dieser Abfälle berechnet worden. Daraus ergebe sich – bei Zugrundelegen einer Gesamtliefermenge von (nur) 7... t durch die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum von O... bis M... – eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Beräumung und Entsorgung einer Menge von 3... t. Insgesamt habe auf dem Anlagengelände ein Abfallvolumen von insgesamt ca. 38.300 m³ gelagert, wovon ungefähr 22.850 m³ der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 zuzuordnen sei und noch nicht durch die Insolvenzschuldnerin behandelt worden sei. Auf der als „... bezeichneten Fläche sei ein Volumen von ungefähr 20.725 m³ der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 vorgefunden worden, was einer Menge von ungefähr 5.181 t entsprochen habe. Dass diese Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 zuzuordnen gewesen seien, sei daran zu erkennen, dass es sich dabei um hochkalorische Abfälle, nämlich um nahezu von mineralischen und metallischen Fraktionen befreite Abfälle handele. Dies seien vorwiegend Kunststoffe, Papier, Pappe, Textilien u.ä.. Dies habe sich seit der ab dem ersten Q... begonnenen Rückholung durch diverse bereits in Anspruch genommene Erzeuger bestätigt.

Dass im Haufwerk auch andere Materialien sich befinden würden, liege daran, dass eine exakte Trennung der einzelnen Abfallstoffe nicht möglich sei und der Grad der tatsächlichen Sortierung von den dazu benutzten Maschinen abhänge, so dass nicht ganz unerhebliche Differenzen auftreten könnten, weshalb ein reines Haufwerk der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 kaum erwartet werden könne.

Der Antragsgegner geht dabei auch davon aus, dass weder Insolvenzschuldnerin und auch nicht die Insolvenzverwalterin zur Entsorgung der noch lagernden Abfälle herangezogen werden könnten.

Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass die Gefahr der Selbstentzündung und auch die Gefahr der Brandstiftung bestünden. Es könne zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bezüglich Luft, Boden und Grundwasser kommen. Die Personal- und Sachmittel der Verwaltung genügten nicht, um eine zügige Gefahrenabwehr im erforderlichen Umfang zu betreiben. Daher bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse.

Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Ordnungsverfügung rechtswidrig ist und meint, dem Antragsgegner sei es nicht gelungen, zweifelsfrei die Antragstellerin als Erzeugerin der zu beseitigenden Abfälle zu ermitteln. Zwar bestreitet die Antragstellerin nicht, dass von Ihr überhaupt Abfälle auf das maßgebliche Flurstück gelangt und auch nicht, dass diese möglicherweise im Haufwerk „... gelangt seien, doch sei auch nicht ausgeschlossen, dass die ursprünglich an die Insolvenzschuldnerin gelieferten Abfälle später von der „... wieder (ordnungsgemäß) entfernt worden seien. Indes nehme der Antragsgegner die Antragstellerin als Abfallerzeugerin in Anspruch. Dies aber sei die Antragstellerin nicht (mehr), denn die Entsorgungsverantwortlichkeit der Antragstellerin als – insoweit unstreitig – (Erst-)Erzeugerin sei durch eine Behandlung der ursprünglich gelieferten Abfälle entfallen. So sei aus den Bilddokumentationen aus der Verwaltungsverfahrensakte bereits ersichtlich, dass jedenfalls keine reinen Abfallfraktionen der Ziffer 19 12 12 dort lagern würden. Vielmehr sei – was durch die (Vor-)Sortierung der Antragstellerin für die von ihr gelieferten Abfälle auszuschließen sei – ersichtlich, dass in der „... auch große Metallteile und –stangen sowie verschiedenste Großfraktionen, wie sie in Sperrmüll oder in unbehandelten Abfällen vorkommen würden, mit bloßem Auge erkennbar seien. Die Abfälle könnten daher mit den von der Antragstellerin gelieferten Abfällen nicht gleichgesetzt werden. Tatsächlich sei anlässlich eines Vor-Ort-Termins mit einem dritten – ebenfalls zur Beräumung in Anspruch genommenen – Anlieferer festgestellt worden, dass „... auch mit gefährlichen Abfällen – konkret mit künstlichen Mineralfasern („KMF“) – durchsetzt sei. Dies habe der Antragsgegner in Person durch Frau B auch selbst festgestellt und dem Dritten mitgeteilt, solche Fremdbestandteile könnten im Rahmen der Rückholung auf dem Grundstück verbleiben. Es sei auch nicht auszuschließen, dass weitere gefährliche Bestandteile innerhalb des Haufwerkes „... gefunden werden könnten. Bereits die gefundenen Bestandteile ließen möglicherweise darauf schließen, dass das Haufwerk in Gänze als gefährlicher Abfall zu qualifizieren sein könnte. So komme eine Zuordnung zur Abfallschlüsselnummer 17 09 03 oder zur Nummer 19 12 11 in Betracht. Dies sei sachverständig zu klären. So spreche gegen eine ordnungsgemäße Trennung der Abfälle auch, dass die Insolvenzschuldnerin neben der Ersatzbrennstoffanlage auch die eigene Sortieranlage betrieben habe, in der Bau- und Abbruchabfälle sortiert werden konnten, um selbst Abfälle der Nummer 19 12 12 daraus zu gewinnen. Es sei lebensfremd, wenn der Antragsgegner davon ausgehe, eine Vermischung der Betriebsteile habe nicht stattgefunden. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin insgesamt das Siebenundzwanzigfache der zugelassenen Abfallmenge außerhalb der hierfür bestimmten Halle gelagert. Es sei damit nicht ausgeschlossen, dass auch bei der Anhäufung des Haufwerks „... nicht richtig verfahren worden sei. Es spreche daher einiges dafür, dass die Pflicht der Antragstellerin als Ersterzeugerin durch eine Vermischung ihrer Abfälle mit anderen Fraktionen anderer Schlüsselnummern entfallen sei. Für den mutmaßlich neu zu qualifizierenden Abfall sei die Antragstellerin – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 15. Oktober 2014 – 7 C 1/13 und vom 28. Juni 2007 – 7 C 5/07 – nicht mehr verantwortlich. Der neue (Zweit-)Erzeuger sei heranzuziehen. Schließlich könne die Antragstellerin auch nicht – ähnlich dem Hinweis des Antragsgegners an den oben erwähnten Dritten – auf eine Sortierung auf dem Grundstück der Insolvenzschuldnerin verpflichtet werden. Eine solche Verpflichtung sei auch dem Bescheidtenor nicht zu entnehmen und wäre im Übrigen rechtswidrig. Vieles spräche sogar dafür, dass die Ordnungsverfügung wegen objektiver Unmöglichkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG nichtig sei, da die Abfälle der „... gar nicht der Schlüsselnummer 19 12 12 entsprächen. Dies werde durch die anderen Anlieferern im Rahmen der Rückholung gegebene Möglichkeit der Aussortierung vor Ort noch verschärft.

Die Antragstellerin lässt darüber hinaus ausführen, dass eine restriktive Auslegung von § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geboten sei bzw. die Vorschrift sogar unanwendbar sei, da dies durch das Europarecht determiniert sei. So habe der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03. Oktober 2013 – Rs. C-113/12 (Donal Brady) – entschieden, dass ein Abfallerzeuger spätestens dann von seiner Verantwortlichkeit frei sein müsse, wenn er ein professionelles Entsorgungsunternehmen, dessen Betrieb europarechtskonform genehmigt ist, mit der vollständigen Durchführung der Entsorgung beauftragt hat. Die seinerzeit noch mit Verweis auf Art. 8 der Richtlinie 75/442/EWG ergangene Entscheidung sei auch vor dem Hintergrund der europarechtlichen Neuregelung in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG noch für den hiesigen Fall heranzuziehen.

Schlussendlich unterliege die Ordnungsverfügung jedenfalls Ermessensfehlern, da der maßgebliche Sachverhalt nicht ausermittelt worden sei und der Antragsgegner es versäumt habe, im Detail darzulegen, wie mit den von der Antragstellerin angelieferten Abfällen durch die Insolvenzschuldnerin verfahren worden sei. Insbesondere verweigere der Antragsgegner die Beprobung der „... durch einen Sachverständigen, wofür aber hinreichende Anhaltspunkte bestünden.

Zudem sei durch den Antragsgegner nicht erwogen worden, dass auch die maßgeblich handelnden Personen der Insolvenzschuldnerin als Adressaten in Anspruch genommen werden können. Insoweit verweist die Antragstellerin auf das Urteil der Kammer vom 28. September 2016 – 5 K 519/15 – und das Urteil des VGH Bayern vom 27. März 2017 – 20 CS 16.2404. Dass der Antragsgegner dies nicht erwogen habe, ergebe sich insbesondere auch aus der Formulierung seiner eigenen Stellungnahme in diesem Verfahren vom 1.... So hätte der Antragsgegner die Inanspruchnahme dieser Personen in Betracht ziehen müssen und dabei auch weitergehende Erwägungen anstellen müssen. Eine Heilung komme nicht in Betracht. Die Ermessenserwägungen seien überdies fehlerhaft, weil der Antragsgegner eine nähere Untersuchung der Abfälle trotz erheblicher Anhaltspunkte, dass diese nicht der Schlüsselnummer 19 12 12 entsprächen, nicht durchgeführt habe. Insoweit bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 – 7 C 5/07.

Eine Eilbedürftigkeit für die sofortige Vollziehung sei nicht gegeben. Dies vor dem Hintergrund, dass seit Eintritt der Situation bereits fünf Jahre vergangen seien und die vom Antragsgegner abgewogenen Gründe nicht für eine besondere Eilbedürftigkeit sprächen. Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mangels Beweiserhebung durch den Beklagten offen sein sollten, sei jedenfalls ein Vollzugsinteresse nicht gegeben. So sei auch zu beachten, dass mit der Beräumung ein Zustand geschaffen würde, der nicht mehr rückgängig zu machen sei, wobei der mutmaßliche Grundrechtseingriff auch zu beachten sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1... gegen die Entsorgungsanordnung des Antragsgegners vom 0..., Geschäftszeichen L... wiederherzustellen

und

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung erstmalig anzuordnen

sowie

dem Antragsgegner aufzugeben, von der Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnungen bis zur Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren Abstand zu nehmen.

Der Antragsgegner teilte mit Schriftsatz vom 1... mit, keine Vollziehung bis zur Entscheidung in der Sache durchzuführen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er geht davon aus, dass er die Anordnung, insbesondere Ziffer 1 dieser Anordnung, auf der Grundlage von § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erlassen konnte und verweist im Wesentlichen auf die Begründung seiner Ordnungsverfügung vom 0.... Der Antragsgegner geht davon aus, dass er nicht im Einzelnen nachweisen müsse, dass die konkret lagernden Abfälle, die von der Ordnungsverfügung berührt sind, tatsächlich konkret von der Antragstellerin herrühren würden, denn jedenfalls sei klar, dass die Antragstellerin mindestens 7... t Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 an die Insolvenzschuldnerin abgegeben habe.

Der Antragsgegner behauptet, die Abfälle der „... ließen sich dieser Abfallschlüsselnummer ohne weiteres zuordnen. Die dort gelagerten Abfälle seien – selbst nach den Erkenntnissen aufgrund der zwischenzeitlichen Entnahmen in einer Menge von bereits 1.500 t – durch die anderen verpflichteten Anlieferer – nicht als wesentlich anders oder wesentlich verändert erkennbar, so dass die Antragstellerin nach wie vor in der Pflicht sei. Die bereits entsorgten Mengen wären ohne Beanstandungen als Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 anderswo – zuletzt insbesondere von der F..., in der dortigen Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen – als Abfälle der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 angenommen worden und daraus seien nun auch Ersatzbrennstoffe hergestellt worden.

Bei der bisherigen Abholung seien auch keine Anteile an Asbest und/oder Dachpappe festgestellt worden. Etwaige Fehlwürfe bzw. von der Schlüsselnummer 19 12 12 abweichende Zusammensetzungen würden unter fünf Volumenprozent des Haufwerkes ausmachen und seien daher auch für die Qualifikation der Abfälle unbeachtlich. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die von ihm beachtete Erlasslage im Land Brandenburg zum Vollzug der Abfallverzeichnisverordnung. Mit keiner Sortiertechnik sei eine einhundertprozentige Reinheit der Abfälle zu gewährleisten, weshalb eine solche „Bagatellschwelle“ schlicht der sachgerechten Handhabung diene.

Von der Antragstellerin werde daher auch nicht verlangt, dass sie die abzuholenden Abfälle erst (nach-)sortiert und dann entsorgt, wenngleich den zur Rückholung verpflichteten Anlieferern zugestanden werde, dass bei der Abholung sich zeigende gefährliche Abfälle vor Ort verbleiben könnten. Der Antragsgegner weist auch darauf hin, dass insoweit bisher durch weitere in Anspruch genommene Anlieferer ungefähr 1.500 t Abfall der „... beräumt worden seien und dabei von diesen nur 12 t mineralische Rückstände und Baustyropor zurückgeblieben seien, was wiederum nun als separate kleinen Halde neben „... sich befinde.

Bereits die Dichte der bereits beräumten Abfälle des Haufwerks „... hätte einen Faktor von 0,25 bis 0,3 aufgewiesen, so dass bereits daraus ersichtlich sei, dass erhebliche Mineralikanteile sich darin nicht befänden. Zudem seien die häufigen Regenereignisse in 2...dafür verantwortlich, dass die Abfalldichte gegenüber den von der Antragstellerin angelieferten Qualitäten, etwas zugenommen habe. Diese seien auch dafür verantwortlich, dass sich die für die Qualifikation des Haufwerks zur Schlüsselnummer 19 12 12 unbedeutenden – noch im Haufwerk befindlichen mineralischen Anhaftungen im Fußbereich der „... gesammelt hätten. Das aber sei keine Vermischung oder wesentliche Veränderung der vorhandenen Abfälle.

Die von der Antragstellerin vermutete Vermengung der Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 mit anderen Abfällen durch die Insolvenzschuldnerin habe nicht stattgefunden. Dies sei auch anhand der Betriebsabläufe der Insolvenzschuldnerin auszuschließen. Anhaltspunkte für eine Vermischung, wie von der Antragstellerin vermutet, lägen – selbst nach den nun vorliegenden Erkenntnissen aufgrund der bisherigen Abholungen – nicht vor. Die Insolvenzschuldnerin habe die „... offenbar gerade angelegt, um später die dortigen Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 einer Verwertung in der Ersatzbrennstoffanlage zuzuführen.

Auch auf die überkommene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Donal Brady könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Schon die Konstellation sei nicht vergleichbar.

Weiter sei die Störerauswahl nicht zu beanstanden, denn wenn die ehemaligen Verhaltensverantwortlichen der Insolvenzschuldnerin in Betracht gezogen worden wären, hätte dies voraussichtlich nicht zu einem maßgeblichen Erfolg geführt. Belastbare Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme bestünden nicht. Auch diesen gegenüber wären Anordnungen im Sinne von § 62 KrWG erforderlich geworden und es wäre zumindest offen, in welchem Umfang die Verhaltensverantwortlichen überhaupt hinreichend leistungsfähig wären. Der Antragsgegner habe sich bei der Störerauswahl am Prinzip der Effektivität orientiert. So seien hier diejenigen heranzuziehen gewesen, die am schnellsten und wirksamsten die aus der Abfalllagerung folgenden Umweltgefahren beseitigen könnten.

Die Zeit von zwei Jahren bis zum Erlass der Anordnung sei auch nicht schlicht ungenutzt verstrichen. Vielmehr sei eine hinreichende Klärung der möglichen Inanspruchnahmen erforderlich gewesen. Erst nach den in diesem Zusammenhang geführten Anhörungen im J... hätte eine nochmalige Prüfung der angelieferten Mengen stattgefunden. Dabei hätten sich auch in 2...noch Korrekturen ergeben.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

1.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen weder in formeller Hinsicht, noch ergibt die – auch für die Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Zwangsgeldandrohung maßgebliche – gebotene umfangreiche Interessenabwägung, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung keinen Vorrang genießt. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Ordnungsverfügung in ihren Rechten verletzt wäre.

a.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst bestehen nicht.

So entspricht die Anordnung des Sofortvollzugs insbesondere den formellen Anforderungen. Denn der Antragsgegner hat als Erlassbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sich mit der Frage des Sofortvollzugs erkennbar eigenständig auseinander gesetzt und die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung – sogar textlich eindeutig abgesetzt (Bl. 15 und 16 GA) – gegeben. Inhaltlich ist diese Begründung nicht etwa formelhaft, sondern bezieht sich auf den Einzelfall. So führt der Antragsgegner aus, dass ein zügiges Handeln im Hinblick auf die nach wie vor latente Gefahrenlage einer Selbst- bzw. Fremdentzündung der Abfälle und das Entstehen potentiell schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Luft, den Boden und das Grundwasser aus seiner Sicht erforderlich ist.

b.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Ordnungsverfügung in ihren Rechten verletzt wäre.

(1) So konnte sich der Antragsgegner für den Erlass von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auf § 62 KrWG stützen.

(2) Insbesondere sind insoweit formelle Verstöße nicht ersichtlich oder vorgetragen. So hat der Antragsgegner die Antragstellerin auch vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört.

(3) Nach § 62 KrWG ist der Antragsgegner in der Lage, im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber denjenigen zu treffen, die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsrechts Pflichten zu erfüllen haben. Dies sind insbesondere auch die Erzeuger von Abfällen (vgl. nur Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 69. Lieferung April 2013, § 62 KrWG Rn. 10).

(a) Zweifelsfrei und von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt ist es überhaupt erforderlich, die auf dem maßgeblichen Flurstück lagernden Abfälle der „...ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsrechts zu entsorgen.

(b) Die Antragstellerin ist auch Erzeugerin von Abfällen und nach § 22 KrWG hierfür bis zur endgültigen und ordnungsgemäß abgeschlossenen Entsorgung verpflichtet. Insbesondere bleibt sie in der Pflicht, obschon die Insolvenzschuldnerin, die, angelieferte Abfälle angenommen hat, § 22 KrWG. Aus diesen Gründen ist es auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vordringliche Aufgabe des Antragsgegners, eine abschließende „Durchermittlung“ zum Verbleib angelieferter Abfälle in der hiesigen Situation zu führen. Es reicht, dass der Antragsgegner substantiiert darstellen kann, dass die Antragstellerin eine entsprechende Abfallmenge an die Insolvenzschuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt geliefert hat, derartige Abfälle sich noch immer auf dem Betriebsgelände befinden und die Antragstellerin nicht im Rahmen ihrer Pflichten nach § 22 KrWG in der Lage ist, darzulegen, dass eben diese Abfälle endgültigen und ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2007 – 7 C 5/07 - zur Vorgängerregelung des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG – festgestellt (dort Rn. 15 ff.).

(c) Soweit die Antragstellerin insoweit eine restriktive Auslegung oder gar Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 22 KrWG anspricht und dabei auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Donal Brady verweist, liegt dies neben der Sache. Denn diese Entscheidung erging – worauf die Antragstellerin selbst hinweist – für die Rechtslage vor Einführung der Richtlinie 2008/98/EG. Die Antragstellerin übersieht, dass Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG eindeutig bestimmt:

„Werden die Abfälle vom Ersterzeuger oder Besitzer zur vorläufigen Behandlung zu einer […] natürlichen oder juristischen Person verbracht, endet ihre Verantwortung für die Durchführung eines vollständigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens in der Regel nicht.“ (Unterstreichung durch die Kammer)

(d) Der Inanspruchnahme der Antragstellerin steht auch nicht die Mutmaßung entgegen, dass möglicherweise die von ihr gelieferten Abfälle bereits einer Behandlung unterzogen worden seien oder sonst entsorgt oder abtransportiert worden seien.

Dass die von der Antragstellerin gelieferten Abfälle allesamt ordnungsgemäß entsorgt wurden, trägt weder die Antragstellerin selbst vor, noch ist das ersichtlich.

Zudem sind die vom Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung bezogenen, als „... lagernden Abfälle noch immer solche der Abfallschlüsselnummer 19 12 12, so dass ein nennenswerter maßgeblicher Unterschied zu den von der Antragstellerin an die Insolvenzschuldnerin abgegebenen Abfälle nicht festgestellt werden kann. Sämtliche Behauptungen der Antragstellerin, die das Gegenteil belegen sollen, wurden vom Antragsgegner jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens widerlegt. So stützen sich die Ausführungen der Antragstellerin auch darauf, dass die Betriebsführung der Insolvenzschuldnerin insgesamt nicht den Anforderungen entsprochen habe und daher zu vermuten sei, dass die Abfälle mit solchen anderer Fraktionen vermischt worden seien. Eine absichtliche Vermengung verschiedener Abfallfraktionen ist indes nicht ersichtlich. Denn die Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich insoweit auf unbelegte Mutmaßungen. So zeigen die Recherchen und Ausführungen des Antragsgegners zum Betriebsablauf, dass selbst die Insolvenzschuldnerin ein Interesse an der Trennung der Fraktionen gehabt haben muss und offenkundig auch so verfahren ist. Denn schon die bisherigen Beräumungen durch die anderen in Anspruch genommenen Anlieferer zeigen, dass die als „... aufgehäuften Fraktionen durch Dritte als Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 angenommen wurden. So trägt der Antragsgegner unbestritten vor, dass zuletzt noch die F... Abfälle der „... so angenommen habe. Auch geht die Antragstellerin in ihren Ausführungen nicht auf den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag des Antragsgegners ein, dass eine absolut sichere Trennung der einzelnen Abfallarten technisch derzeit gar nicht möglich sei und daher Rückstände anderer Abfallarten sich immer auch in Haufwerken der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 befinden würden. Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass es für die Qualifikation der Abfälle der „... als Abfälle der Schlüsselnummer 19 12 12 nicht von entscheidender Bedeutung ist, wenn einzelne Fehlwürfe sich darin befinden würden. Dies muss jedenfalls gelten, wenn Rückstände und Fehlwürfe – wie hier – weit weniger als fünf Volumenprozent eines solchen Haufwerkes ausmachen. Dass dem so ist, zeigt bereits der bisherige Beräumungsvorgang, in dessen Zuge bereits 1.500 t des fraglichen Haufwerkes beräumt wurden und dabei – mit und trotz der Duldung des Antragsgegners – durch die beräumenden Unternehmen nur 12 t, also nicht einmal ein Zehntel Prozent fremder Rückstände, ausgesondert wurden. Dieser Umstand spricht deutlich für eine erhebliche Reinheit des Haufwerkes „... im Sinne der Abfallschlüsselnummer 19 12 12.

Dass mehr als nur einzelne Fehlwürfe sich im Haufwerk „... befinden, geht auch nicht aus den von der Antragstellerin insoweit bezogenen Lichtbildern der Verwaltungsakte hervor. So sind aus den bezogenen Lichtbildern noch nicht einmal einzelne mineralische Rückstände und/oder Rückstände gefährlicher Abfälle überhaupt identifizierbar. Die Bilder geben lediglich Aufnahmen der (bunten) Anhäufung von Abfällen wieder, ohne das daraus Rückschlüsse auf konkrete Materialien gezogen werden könnten.

Die Kammer kann auch keine Parallele dahingehend erkennen, dass – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 – die Abfälle derart verändert wurden, dass eine neue Fraktion im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung entstanden sei durch die Ablösung der mineralischen Rückstände und Sammlung dieser am Fuße der „... aufgrund von Regenereignissen in 2017. Die beauflagte Beräumung betrifft das Haufwerk. Wenn sich aufgrund der Regenereignisse an dessen Fuß eine Ansammlung mineralischer Abfälle gesammelt haben sollte, so ist aber das Haufwerk als solches noch immer der Schlüsselnummer 19 12 12 zuzuordnen und nicht etwa ungleichartig. Denn die vom Regen „abgewaschenen“ mineralischen Anteile sind zwar in geringen Teilen für eine Zuordnung zur Fraktion 19 12 12 unschädlich (siehe bereits zuvor), doch führt ihr Fehlen keinesfalls dazu, dass das Haufwerk nicht mehr dieser Schlüsselnummer zugeordnet werden könnte.

Vor diesem Hintergrund sieht auch die Kammer keine Veranlassung zu weiteren – gegebenenfalls sachverständigen – Prüfungen des Haufwerkes.

(e) Fehler in der nachvollziehbaren Berechnung und Darstellung in der Ordnungsverfügung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Berechnung einer anteiligen Pflicht, denn eine solche Berechnung ist bei Vermischung angelieferten Abfalls gleicher Art nicht zu beanstanden (so bereits ausdrücklich BVerwG, a.a.O. Rn. 22).

(f) Es sind bei Ausübung des von § 62 KrWG eingeräumten Ermessens auch keine Fehler des Antragsgegners ersichtlich, die die Ordnungsverfügung unter dem hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab sonst rechtswidrig erscheinen lassen.

So konnte der Antragsgegner insbesondere auch die Antragstellerin als Adressatin auswählen.

Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich neben der Antragstellerin auch der Insolvenzverwalter herangezogen werden könnte; indes hat dieser die Abfälle aus seinem Beschlag freigegeben, so dass dieser als Zustandsverantwortlicher nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 – 11 S 54.06). Dass der Insolvenzverwalter selbst wegen Betriebsaufnahme handlungsverantwortlich – wie die Antragstellerin es mit Blick auf Ihre Pflichten nach § 22 KrWG ist – wurde, hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch ist dies anhand der Unterlagen ersichtlich. Vielmehr trägt der Antragsgegner unwidersprochen vor, dem sei nicht so.

Dass neben der Antragstellerin auch weitere Adressaten der Ordnungsverfügung in Betracht zu ziehen waren, ist zwar grundsätzlich richtig, doch lassen die Ausführungen des Antragsgegners erkennen, dass er mit Blick auf eine effektive und schnelle Gefahrenabwehr der verantwortlichen (und leistungsfähigen) Antragstellerin den Vorzug gab.

So kam die seit 2... insolvente Grundstückseigentümerin für eine effektive Inanspruchnahme ersichtlich nicht in Betracht. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ist hinreichend ersichtlich, dass er in seiner Abwägung auch Überlegungen der Solvenz und der zu fürchtenden weiteren Zeitverzögerung bei weitergehenden Ermittlungen gegenüber der insolventen Grundstückseigentümerin einstellte.

Aber auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der maßgeblich im Namen der Insolvenzschuldnerin tätigen Personen, die für die rechtswidrige Annahme der Abfälle auch persönlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. nur VG Frankfurt Oder, Urteil vom 28. September 2016 – 5 K 519/15 und VGH Bayern, Beschluss vom 27 März 2017 – 20 CS 16.2404) steht der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht entgegen. Zwar hat der Antragsgegner dies offenbar bei Erlass der Ordnungsverfügung zunächst nicht bedacht, doch konnte (und kann) er seine Erwägungen im Rahmen des noch immer laufenden Widerspruchsverfahrens ohne weiteres ergänzen. Dementsprechend war es dem Antragsgegner auch unbenommen, in diesem Verfahren ergänzend vorzutragen, dass er aus Gründen der Effektivität die Inanspruchnahme der Antragstellerin vorzieht, was aus den Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 1... (Bl. 41 GA) auch hinreichend ersichtlich ist.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die mutmaßlich solvente und sofort greifbare Antragstellerin als Adressatin auswählte.

Selbst die vom Antragsgegner angenommene Eilbedürftigkeit ist im Rahmen der hier zu treffenden Interessenabwägung nicht zu beanstanden. So ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der einen Seite dem Sofortvollzug der nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Ordnungsverfügung gegenüberzustellen. Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner ein erhebliches Beräumungsinteresse der Allgemeinheit angenommen hat und dabei auch auf die unbestrittene Möglichkeit der Selbstentzündung und die Gefahr einer Brandstiftung der lagernden Abfälle hinwies. Ebenso trägt die Erwägung, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu fürchten sind. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg auf den langen Zeitlauf seit Insolvenz der durch die Antragstellerin hingewiesen werden. Denn die vom Antragsgegner bezogenen Aspekte haben sich durch den langen Zeitlauf bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nicht relativiert, sondern es ist vielmehr von einer latenten Gefahr auszugehen. Dass der Antragsgegner den Zeitraum benötigte, um eine Entscheidung erstmals gegenüber der Antragstellerin zu treffen, relativiert das öffentliche Vollzugsinteresse ebenso nicht.

2.

a.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

b.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Beachtung von Ziffer 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung einen hälftigen Abzug vornimmt. Die Antragsgegnerin ist zur Beseitigung von ungefähr 3... Tonnen Abfall herangezogen worden, der eine durchschnittliche Dichte von 0,25 hat. Das Gewicht des Abfalls entspricht daher ungefähr 1204m³. Bei Zugrundelegung eines Einzelwertes von 20,00 Euro je Kubikmeter ergibt sich in der Hauptsache ein Streitwert von 24.080,00 Euro.