Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.04.2018 – VG 5 K 680/12
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0418.5K680.12.00
Tenor§
Das Verfahren wird hinsichtlich der in den Grundbesitzabgabenbescheiden vom 1... festgesetzten Entleerungsgebühren Restmüll (Position 0...) und der Gewichtsgebühren (Position 0...) jeweils für das Jahr 2... in der Fassung des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheides vom 0... eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/10 und der Beklagte 8/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beteiligten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren durch den Beklagten.
Mit den hier streitgegenständlichen () Grundbesitzabgabenbescheiden vom 1... ... zu diversen sog. „Personennummern“, die überschrieben waren mit „Änderung der Festsetzung“, berücksichtigte der Beklagte im Abschnitt „Abrechnung für das Jahr 2... und Neufestsetzung für das Jahr 2... “ u.a. folgende Positionen:
Straße
Behältergrund-
gebühr Restmüll
2...
Entleerungs-
gebühr Restmüll
2...
Gewicht
2...
In einem Klammerzusatz zum o.g. Abschnitt der Grundbesitzabgabenbescheide heißt es ergänzend: „Bei Abfall bitte beachten: Abrechnung des Verbrauchs in 2... und Vorauszahlung für 2... auf der Grundlage des Verbrauchs 2... “.
Der Widerspruch der Klägerin vom 2... blieb erfolglos.
In dem Widerspruchsbescheid vom 0... , der die streitbefangenen Grundbesitzabgabenbescheide aufführte, gegen die die Klägerin u.a. im Hinblick auf die darin erhobenen Abfallentsorgungsgebühren jeweils Widerspruch erhoben hatte, bezog sich der Beklagte zur Begründung seiner den Widerspruch der Klägerin als zulässig, jedoch unbegründet zurückweisenden Entscheidung im Wesentlichen auf die einschlägige (Abfall-)Gebührensatzung und eine „dazugehörige“ Kalkulation.
Die Klägerin hat gegen die ihr bekanntgegebenen Grundbesitzabgabenbescheide und den Widerspruchsbescheid vom 0... am 1... Klage erhoben.
Die Klägerin hat klagebegründend ausgeführt, die Abgabenerhebung leide an einer unwirksamen Erhebungsgrundlage. Die zugrunde gelegten Gebührensätze würden gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen, da der Beklagte eine Kostenüberdeckung aus Vorjahren nicht in der Kalkulation des Gebührensatzes berücksichtigt habe. Außerdem seien die im Betriebsabrechnungsbogen Abfallwirtschaft 2... aufgeführten Rechtsberatungskosten, die Kosten für die gerichtliche Vertretung in Rechtssachen, die Gebäudeunterhaltung, die kalkulatorische Miete Stadthaus sowie die Gemeinkostenumlage nicht ansatzfähig. Für das Veranlagungsjahr 2... existiere ohnehin keine berücksichtigungsfähige Gebührensatzkalkulation. Der Beklagte habe lediglich die Gebührensatzkalkulation für das Jahr 2... durch einfachen Beschluss unverändert für das Veranlagungsjahr 2... weitergelten lassen. Eine solche Vorgehensweise verstoße gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der angefochtenen Entleerungsgebühren Restmüll (Pos. 0...) und der Gewichtsgebühren (Pos. 0...) jeweils für das Jahr 2... i. H. von 1... für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte diese streitgegenständlichen Festsetzungen in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und sich bereits zuvor schriftsätzlich einer Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen hatte.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Grundbesitzabgabenbescheide vom 1... hinsichtlich der Behältergrundgebühren (Position 0... Restmüll) jeweils für das Jahr 2... und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 0... aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und hat seinerseits ausgeführt, in den Jahren 2... und 2... sei insgesamt eine zu berücksichtigende Überdeckung i. H. von 4... ermittelt worden; dieser Betrag sei in den Berechnungen zu den Einzelgebühren berücksichtigt worden. Auch existiere für das Jahr 2... eine Abfallgebührenkalkulation, nachdem die ursprünglich bis zum 3... erfolgte Befristung „von dem Beklagten aufgehoben und die Gebührenkalkulation auf das Jahr 2... ausgedehnt“ worden sei. Weiter bestehe die Möglichkeit der Nachberechnung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten, sofern keine (gültige) Kalkulation aus der Zeit vor Beginn des Kalkulationszeitraums existiere, und diese Nachberechnung sich für den Gebührenpflichtigen als günstiger erweise. So verhalte es sich hier.
Mit Beschluss vom 1... hatte die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Grundbesitzabgabenbescheids vom 1... () getrennt und zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen V... weitergeführt. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 2... wurde das Verfahren hinsichtlich der Behältergrundgebühr Restmüll (Pos. 0...) für das Jahr 2... im Grundbesitzabgabenbescheid vom 1... betreffend das Grundstück in der auf dieses Grundstück bezogenen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 0... eingestellt, nachdem die Beteiligten das Verfahren insoweit für erledigt erklärt hatten bzw. der Beklagte einer Erledigungserklärung der Klägerin zur Hauptsache nicht widersprochen hatte.
Im Übrigen wurden der Grundbesitzabgabenbescheid vom 1... zur Pers.-Nr. hinsichtlich der darin festgesetzten Entleerungsgebühr Restmüll (Pos. 0...) und der Gewichtsgebühr (Pos. 0...) jeweils für das Jahr 2... und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 0... aufgehoben, dieser, soweit das Grundstück betroffen war.
Wegen des weiteren Sachvortrags und des Inhalts der angefochtenen Bescheide wird auf die Gerichtsakten V... und V... verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A.
Das Verfahren ist gemäß § 161 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO im Hinblick auf die in den Grundbesitzabgabenbescheiden vom 1... festgesetzten Entleerungsgebühren Restmüll (Pos. 0...) und die Gewichtsgebühren (Pos. 0...) jeweils für das Jahr 2... i. H. von 1... erledigt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B.
Soweit sich die Klage jetzt noch gegen die Behältergrundgebühren 2... (Pos. 0... Restmüll) i. H. von 3... gemäß den Grundbesitzabgabenbescheiden vom 1... zu unterschiedlichen Personennummern richtet, hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
I.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren ist hier grundsätzlich die gemäß ihrem § 9 Abs. 1 am 0... in Kraft getretene Gebührensatzung für die Abfallentsorgung der S... vom 1... , die von der S... der S... in ihrer Sitzung am 1... beschlossen wurde (A... , öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für d... , S. 1...). Aus § 1 Abs. 2 A... ergibt sich, dass neben einem Grundbetrag eine Entleerungsgebühr und eine Gewichtsgebühr für die Restabfallentsorgung erhoben werden. Die jeweiligen Gebührensätze ergeben sich aus § 2 A... . Die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 1 A... als Grundstückseigentümerin auch grundsätzlich Gebührenschuldner.
1. Die noch streitgegenständliche Klage gegen die Behältergrundgebühren Restmüll 2... (Pos. 0...) i. H. von 3... gemäß den Grundbesitzabgabenbescheiden vom 1... war indes schon im Zeitpunkt der Klageerhebung am 1... unzulässig, wobei die in den Grundbesitzabgabenbescheiden so genannte Behältergrundgebühr gleich bedeutend ist mit dem in § 1 Abs. 2 S. 1 A... aufgeführten „Grundbetrag“. Die Gebührenschuld für den Grundbetrag entsteht als Jahresgebühr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, § 4 Abs. 1 S. 1 A... und wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die daraus resultierende Gebührenschuld wird zu ¼ des Jahresbetrages am 15.02., 15.05.,15.08. und 15.11., erstmalig aber einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides in Höhe von ¼ des Jahresbetrages für jedes abgelaufene und begonnene Quartal fällig, § 5 Abs. 1 A... .
2. Hiervon ausgehend enthielten die Grundbesitzabgabenbescheide vom 1... in Bezug auf die Behältergrundgebühren Restmüll 2... keine erstmalige, endgültige Festsetzung, die noch mit Argumenten gegen den Gebührensatz hätte angegriffen werden können. Die Behältergrundgebühren Restmüll 2... sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 A... bereits mit Beginn des Jahres 2... entstanden, durch die vorhergehenden (bestandskräftigen) Grundbesitzabgabenbescheide 2... endgültig festgesetzt und noch im Jahr 2... fällig geworden, § 5 Abs. 1 A... . Die im Jahr 2... auf sie geleisteten Zahlungen der Klägerin waren keine Vorauszahlungen, sondern Zahlungen auf eine bereits am Jahresanfang entstandene Gebühr. Das ergibt sich nicht nur aus den bereits zitierten Satzungsregelungen, sondern auch daraus, dass § 6 Abs. 1 A... konsequenterweise angemessene Vorauszahlungen nur für die Entleerungsgebühr und die Gewichtsgebühr vorsieht. Es ist nach der Rspr. zulässig, die Grundgebühr als "antizipierte Gebühr" bereits am Jahresanfang entstehen zu lassen, denn die mit ihr abgegoltene Vorhalteleistung wird bereits zum Jahresanfang in Anspruch genommen (vgl. dazu Kluge in Becker u.a., KAG Bbg § 6 Rn. 810 f.). Soweit die Klägerin - so wie hier - gegen die Festsetzung von Behältergrundgebühren 2... in den vorangegangenen Festsetzungen nicht geklagt hat, obschon ihr die Klagemöglichkeit offen gestanden hat, muss sie sich nunmehr die nach allem eingetretene Bestandskraft bezgl. der Behältergrundgebühr Restmüll 2... entgegenhalten lassen (s.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2012 – OVG 9 N 85.11 –, Rn. 17, juris).
II.
Eine Anfechtbarkeit der genannten Behältergrundgebühren Restmüll 2... resultiert auch nicht daraus, dass die jeweiligen Grundbesitzabgabenbescheide mit „Änderung der Festsetzung“ überschrieben sind, die „0... Behältergrundgebühr Restmüll“ jeweils im Abschnitt „Abrechnung für das Jahr 2... und Neufestsetzung für das Jahr 2... “ aufgeführt wird und zusätzlich in einem Klammerzusatz vermerkt ist „bei Abfall bitte beachten: Abrechnung des Verbrauchs in 2... …“).
1. Denn bei der Nennung der „Behältergrundgebühr Restmüll“ für das Jahr 2... (Pos... .) im Abschnitt „Abrechnung für das Jahr 2... “ mit dem Klammerzusatz „bei Abfall bitte beachten: Abrechnung des Verbrauchs in 2... …“ in den Bescheiden vom 1... handelt es sich allenfalls um eine sog. wiederholende Verfügung und nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt etwa i. S. eines Zweitbescheides. Auch eine Änderung der Festsetzung ist insoweit nicht erfolgt.
a) Eine derartige wiederholende Verfügung ist gegeben, wenn keine neue Sachprüfung stattfindet. Übermittelt die Behörde - aus welchem Grund auch immer - dem Betroffenen ein Schreiben, in dem der Inhalt des bereits erlassenen Verwaltungsakts wiederholt wird, so hat diese wiederholende Verfügung keine Regelung zum Inhalt (Ramsauer–Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 98a), mit der Folge, dass ein nach § 42 Abs. 1 VwGO erforderlicher Verwaltungsakt nicht vorliegt.
b) Ein Zweitbescheid stellt sich hingegen als eine erneute sachliche Regelung unter Durchbrechung der Bestandskraftdar. Greift die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen das an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder auf und tritt sie damit in eine neue Sachprüfung ein, endet dieses Verfahren in der Regel mit einem neuen Verwaltungsakt (Ramsauer a.a.O. Rn. 98). Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 36.95 -juris Rn. 11 = Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 6 S. 18 m.w.N.; zitiert nach BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 WB 53/13 –, Rn. 30, juris).
c) Daran gemessen wird in den streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheiden vom 1... in der „Abrechnung für das Jahr 2... die Festsetzung einer Behältergrundgebühr für das Jahr 2... nur wiederholt, ohne dass der Beklagte insoweit für das Jahr 2... eine neue Sachprüfung (z. B. in Form einer geänderten Veranlagung) durchgeführt hat (vgl. hierzu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Juni 2011 – 5 K 596/08 –, Rn. 26, juris). Mithin sind diese „Festsetzungen“ lediglich als wiederholende Verfügung ohne Regelungsgehalt anzusehen. Denn diese Gebühren wurden in identischer Höhe - und wie bereits dargestellt nicht als Vorausleistung - bereits durch die Vorgängerbescheide festgesetzt.
d) Nichts anderes folgt aus den Grundbesitzabgabenbescheiden jeweils beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen, die sich auf alle im Bescheid enthaltenen Positionen wie auf die Grundsteueranmeldung 2012, die Festsetzung der Behältergrundgebühr 2... , die endgültige Veranlagung zu Abfallentsorgungsgebühren (Entleerungsgebühren Restmüll [Pos.0... ], Gewichtsgebühren [Pos... .]), die Festsetzung von Vorauszahlungen für die Entleerungsgebühren Restmüll [Pos.0... ], Gewichtsgebühren [Pos.0... ] und die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren 2... beziehen. Denn die im Zeitpunkt der Klageerhebung anwaltlich vertretene Klägerin hätte ohne weiteres erkennen können, dass die bereits erfolgten Festsetzungen von Behältergrundgebühren Restmüll 2... lediglich wiederholt wurden, nachdem diese Behältergrundgebühren gemäß den o.g. Satzungsbestimmungen (§ 5 Abs. 1 A...) bereits bestandskräftig erhoben wurden. Dies folgt - jedenfalls für die „0... Behältergrundgebühr Restmüll“ - des Jahres 2... aus dem ersten Abschnitt des jeweiligen Grundbesitzabgabenbescheides vom 1... , der überschrieben ist „Bisher wurden für das Jahr 2... festgesetzt:“. Die den Grundbesitzabgabenbescheiden jeweils beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verleiht der wiederholenden Verfügung dagegen keine Verwaltungsakt-Qualität.
2. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die bestandskräftig festgesetzten Behältergrundgebühren 2... ist auch nicht deswegen zulässig, als der Beklagte den Widerspruch der Klägerin insgesamt als zulässig, „jedoch als unbegründet“ zurückgewiesen hat, ohne zwischen dem nach allem unzulässigen Widerspruch gegen die Behältergrundgebühren 2... und dem zulässigen Widerspruch gegen die i. S. eines „Verbrauchs“ abgerechneten Entleerungsgebühren Restmüll (Pos. 0...) sowie den Gewichtsgebühren (Pos. 0...) für das Jahr 2... zu differenzieren. Der Widerspruchsbescheid vom 0... enthält hinsichtlich der Behältergrundgebühren 2... keine neue Sachentscheidung; es handelt sich nicht um einen Zweitbescheid sondern – wenn überhaupt – wiederum um eine bloße wiederholende Verfügung (vgl. zur Abgrenzung auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 3/08 –, juris).
a) Denn der Beklagte hat allein durch die Qualifizierung des klägerischen Rechtsbehelfs „Widerspruch“ insgesamt als „zulässig“ keine neue Sachentscheidung über die bereits bestandskräftig festgesetzten Behältergrundgebühren 2... getroffen. Unter Zugrundelegung der o.g. Maßstäbe enthält der streitbefangene Widerspruchsbescheid vom 0... offensichtlich keine neue Festsetzung von Behältergrundgebühren für das Jahr 2... i. S. einer aufgrund einer neuen Sachentscheidung ergangenen Regelung im Sinne eines Zweitbescheides oder einer Änderung der Festsetzung sondern allenfalls eine wiederholende Verfügung. Eine wiederholende Verfügung kann auch dann vorliegen, wenn der Adressat eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts Einwände gegen dessen Regelung erhebt und die Behörde hierauf dem Adressaten (unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes) ihre unveränderte Auffassung bekanntgibt und es ablehnt, sich erneut mit der Sache zu befassen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 – 8 LB 238/10 –, Rn. 26, juris). Zwar hat die Behörde in ihrem Widerspruchsbescheid nicht auf die Unanfechtbarkeit der Behältergrundgebühren Restmüll 2... hingewiesen; eine diese ändernde Veranlagung bzw. eine Neuveranlagung der Klägerin ist aber nicht erfolgt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem objektiven Erklärungswert des Widerspruchsbescheides, der im Kern nur auf den Inhalt der zugrundeliegenden Grundbesitzabgabenbescheide, mithin auch auf die bestandskräftig erfolgte Festsetzung von Behältergrundgebühren verweist.
b) Fehl geht schließlich der im Verfahren V... gegebene Hinweis der Klägerin, dem Widerspruchsbescheid sei eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben worden, da diese suggeriert habe, die Gebührenposition 0... für die Behältergrundgebühr Restmüll für das Jahr 2... sei „noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden“. Ungeachtet dessen, dass der Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist, war die Klage der Klägerin im Hinblick auf das oben Ausgeführte als unzulässig abzuweisen gewesen. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Liegt aber - so wie hier - ursprünglich kein Verwaltungsakt vor, so kann allein aufgrund eines durchgeführten Vorverfahrens unbeschadet einer dem Widerspruchsbescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung kein (anfechtbarer) Verwaltungsakt angenommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 – VII R 129/95 –, Rn. 26, juris). Eine dennoch erhobene Klage ist unzulässig.
c) Zu konzedieren ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Aufstellung der einzelnen Gebührenpositionen in den streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheiden tw. als missverständlich erscheint, denn die Überschrift „Änderung der Festsetzung“ und „Abrechnung des Verbrauchs 2... “ (bei Abfall) leistet möglicherweise dem Irrtum Vorschub, dass auch bei der Behältergrundgebühr Restmüll stets eine „Verbrauchsabrechnung“ stattfindet, obschon dies aus den o.g. Gründen nicht der Fall ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf § 155 Abs. 1 VwGO; soweit die Klägerin unterlegen ist, trägt sie die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Im Übrigen ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO), nachdem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Entleerungsgebühren Restmüll 2... (Pos. 0...) und der Gewichtsgebühren 2... (Pos. 0...) nach Aufhebung dieser Festsetzungen in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt und der Beklagte sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen hat.
I.
Regelmäßig entspricht es billigem Ermessen, denjenigen Beteiligten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, der die Erledigung herbeigeführt hat. Dies ist vorliegend der Beklagte, der die Klägerin ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen klaglos gestellt hat.
Unter den gegebenen Umständen entspricht es auch sonst billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Teils des Klageverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn ohne Hinzutritt des erledigenden Ereignisses hätte die Klägerin für den Erhebungszeitraum 2... hinsichtlich der abgerechneten Entleerungsgebühren Restmüll (Pos. 0...) und der Gewichtsgebühren (Pos. 0...) jeweils für das Jahr 2... voraussichtlich obsiegt.
1. Vorliegend leidet die A... an einer rechtsunwirksamen Bestimmung des Gebührensatzes in ihrem § 2, was zu ihrer Gesamtnichtigkeit führt. Denn die Nichtigkeit der Gebührensatzregelungen in § 2 A... zieht die Unwirksamkeit der maßgeblichen Satzung insgesamt nach sich, weil eine Abgabensatzung ohne gültigen Abgabensatz nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist und keine gesetzliche Abgabe zum Entstehen bringen kann (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 – OVG 9 A 1.07 –, Rn. 40, juris).
2. Die Nichtigkeit der Gebührensatzregelungen folgt hier aus dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Kalkulation i. S. von § 6 Abs. 3 KAG. Danach sind bei Einrichtungen oder Anlagen i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Dies bedeutet, dass der Satzungsgeber auch bei Leistungszeiträumen, die jeweils auf ein Jahr bezogen sind, unter Durchbrechung des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit eine Mischkalkulation bzw. Durchschnittsbildung für zwei Jahre aufmachen darf, indem die Gebührensätze für die beiden Jahre errechnet und dann arithmetisch gemittelt werden bzw. die (prognostizierten) Kosten von zwei Jahren addiert und sodann durch die Summe der Maßstabseinheiten für zwei Jahre dividiert werden. Diese gesetzliche Regelung entbindet den Einrichtungsträger aber nicht von der Durchführung einer ordentlichen Kalkulation für die jeweilige Kalkulationsperiode, wobei auch bei einer zweijährigen Gebührensatzkalkulation die Kalkulationsgrundlagen für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln sind (vgl. Kluge a.a.O. Rn. 404). Für etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume (so wie hier) bedeutet eine Zweijahreskalkulation, dass der Satzungsgeber eine Mischkalkulation der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nur dem für zwei Jahre ermittelten Jahreskostenschnitt entsprechen müssen (Kluge a.a.O. Rn. 416).
II.
Dies vorangestellt hat der Beklagte keine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Gebührensatzkalkulation für das Jahr 2... vorgelegt. Es gibt lediglich eine Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum vom 0... , beschlossen durch die S... am 1... . Ausweislich der Vorlage 1... wurde die Gebührensatzkalkulation für die Abfallgebühren der S... für das Jahr 2... ausdrücklich auf den Zeitraum vom 0... befristet. Es wurde ferner festgestellt, dass eine neue Kalkulation ab 0... mit Blick auf eine unvollständige Datenbereitstellung für das Jahr 2... und fehlende Betriebsabrechnungsbogen „zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht möglich ist. Soweit die S... (als Satzungsgeber) sodann bloß „zur Kenntnis“ nimmt, dass die Gebühren(satz)kalkulation für die Abfallgebühren der S... des Jahres 2... auch für das Jahr 2... gilt, entspricht diese Verfahrensweise ersichtlich nicht den o.g. rechtlichen Anforderungen an eine grundsätzlich mögliche Mischkalkulation bzw. Durchschnittsbildung für zwei Leistungsperioden (Kalenderjahr). Jene Verfahrensweisen bedurften - wie oben ausgeführt - einer prognostischen, gesonderten Betrachtung der jeweiligen Leistungsperiode (also 2... und 2...), die dann z.B. eine Durchschnittsbildung für über zwei Jahre gleich bleibende Gebührensätze ermöglicht hätte. An alldem fehlt es gänzlich, so dass eine Heranziehung der Klägerin aufgrund rechtswirksamer Gebührensätze für das Jahr 2... nicht legitimiert gewesen ist.
III.
Die im Verfahren V... geäußerte Rechtsansicht des Beklagten, für den Fall, „dass keine (gültige) Kalkulation aus der Zeit vor Beginn des Kalkulationszeitraums existiert“, habe „der Einrichtungsträger die Möglichkeit der Nachberechnung“, trägt nicht. Wenn der auf der Grundlage einer ordnungsgemäß erstellten Kalkulation beschlossene Gebührensatz auch über den zunächst gewählten Kalkulationszeitraum hinaus Gültigkeit besitzen soll, ist der Einrichtungsträger bei einer - so wie hier - dem Kostendeckungsgrundsatz nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG unterliegenden Einrichtung nach Ablauf dieses Zeitraums zu einer neuen Gebührenkalkulation verpflichtet. Mit diesem Gesetzesverständnis ist die vom Beklagten vollzogene Fortschreibung eines Gebührensatzes für Folgejahre bzw. hier das Folgejahr 2... ohne selbständige Kalkulation für diese Leistungszeiträume nicht zu vereinbaren (vgl. Kluge a.a.O. Rn. 388a).
D.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 709 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.