Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 16.05.2018 – VG 6 L 1428/17.A, VG 6 L 1428/17.A (AnhR)
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0516.6L1428.17.00
Tenor§
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 12. März 2018 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2018 - VG 6 L 1428/17.A - werden zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge- und Gegenvorstellungsführer tragen die Kosten des Anhörungsrüge- und Gegenvorstellungsverfahrens.
Gründe§
Der im Wege der Anhörungsrüge nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und Gegenvorstellung sinngemäß gestellte Antrag der Anhörungsrüge- und Gegenvorstellungsführer,
das durch den Abänderungsantrag der Anhörungsrüge- und Gegenvorstellungsführer vom 04. Dezember 2017 eingeleitete Abänderungsverfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) - VG 6 L 1428/17.A - unter Aufhebung des Beschlusses vom 19. Februar 2018 - VG 6 L 1428/17.A - fortzuführen und unter Abänderung des Beschlusses vom 14. September 2016 - VG 6 L 547/16.A - die aufschiebende Wirkung der Klage der Anhörungsrüge- und Gegenvorstellungsführer vom 13. September 2016 - VG 6 K 1767/16.A - gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 (Gesch.-Z.: ) verfügte Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation anzuordnen,
ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen, weil die Rügeführer durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Februar 2018 nicht in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sind (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und an dieser Entscheidung auch in der Sache weiterhin festzuhalten ist.
Die Rügeführer, die mit dem Abänderungsantrag ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Dezember 2017 selbst auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - hingewiesen haben, sind nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, soweit in dem angegriffenen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19. Februar 2018 in Anwendung des in diesem Urteil in Betracht gezogenen maßgeblichen Zeitpunktes, an Hand dessen nach § 71 a Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einen der in dieser Vorschrift benannten Staaten festgestellt wird, auf den Zeitpunkt des Überganges der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland abgestellt worden ist. Denn die Rügeführer konnten damit rechnen, dass das erkennende Gericht auch auf sämtliche Ausführungen aus dem in der Abänderungsantragsschrift angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit auch auf den darin in Betracht gezogenen Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges abgestellt hat. Entgegen der Annahme der Rügeführer ist es insoweit auch unerheblich, dass nach dem der Entscheidung vom 14. Dezember 2016 zu Grunde liegenden Sachverhalt die Durchführung des Asylverfahrens in dem Land, in dem die dortigen Kläger zuerst ihren Asylantrag gestellt hatten, im Einzelnen geprüft worden war, weil der in dieser Entscheidung enthaltene abstrakte Rechtssatz, dass für den nach § 71 a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges abgestellt werden kann, losgelöst davon aufgestellt worden ist, unter welchen Voraussetzungen in dem anderen Staat das Asylverfahren nach dessen Vorschriften erfolglos abgeschlossen ist bzw. nicht wieder aufgenommen werden kann; dementsprechend weicht der rügegegenständliche Beschluss auch nicht von einem Rechtssatz ab, der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 aufgestellt worden war.
Auch in der Sache ist auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges jedenfalls dann abzustellen, wenn über einen Asylantrag im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – i. V. m. § 27 a des Asylverfahrensgesetzes bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG, das dem Prüfungsverfahren nach Art. 31 der Richtlinie 2013/32EU vom 26. Juni 2013 und Art. 23 der Richtlinie 2005/85/EG vom 01. Dezember 2005 dem Asylverfahren vorgelagert ist, bereits eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, wie dies hier der Fall gewesen ist bei der bestandskräftig gewordenen Ablehnung des Asylantrages der Gegenvorstellungsführer vom 10. April 2015 in der Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2015. Zwar hat die Gegenvorstellungsgegnerin diesen Bescheid mit der Nummer 1 des hier angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2016 wiederum aufgehoben wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-IIII-VO (wie der Seite 3 der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist); damit wurde jedoch die in der Nummer 1 des Bescheides vom 29. Juni 2015 enthaltene Ablehnung des Asylantrages der Gegenvorstellungsführer vom 10. April 2015 nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides, mithin mit Wirkung zum 29. Juni 2015, aufgehoben mit der Folge, dass der bereits unanfechtbar abgelehnte Asylantrag der Gegenvorstellungsführer vom 10. April 2015 rückwirkend wieder aufgelebt wäre. Denn nach § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht aufgehoben ist; nach der Formulierung dieser Vorschrift wird die Wirksamkeit durch die Aufhebung ex nunc beendet, wobei es für die Dauer der Wirksamkeit darauf ankommt, ob die Aufhebung für die Zukunft oder für die Vergangenheit erklärt worden ist (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 43 VwVfG, Rdnrn. 190, 197). Eine solche ausdrückliche Aufhebung der Asylantragablehnung für die Vergangenheit (und zwar ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsentscheidung) enthält die Entscheidungsformel in der Nummer 1 des angefochtenen Bescheides vom 01. September 2016 nicht; vielmehr ist angesichts der Nummer 1 der Begründung auf Seite 3 dieses Bescheides bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Asylantragablehnung mit Wirkung des Zeitpunktes des Zuständigkeitsüberganges für das Prüfverfahren nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO zum 11. Dezember 2015, dem Tag nach dem Ablauf der Überstellungsfrist am 10. Dezember 2015 (vgl. Art. 42 Buchstabe b) der Dublin-III-VO), aufgehoben wurde mit der Folge, dass der Asylantrag der Gegenvorstellungsführer vom 10. April 2015 für die Zeit bis zum 10. Dezember 2015 weiterhin abgelehnt bleibt. Denn gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-IIII-VO geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Prüfverfahrens auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung ex nunc auf den die Überstellung ersuchenden Mitgliedsstaat über; dies folgt aus der Formulierung „geht … über“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO. Insoweit sieht das Unionsrecht für die Verfahren über die Zuerkennung des internationalen Schutzes und der Flüchtlingseigenschaften kein einheitliches Verfahren vor, sondern zwei aufeinander aufbauende eigenständige Verfahren, indem zunächst nach den Artikeln 1 und 20 der Dublin-III-VO ein vorgelagertes Verfahren über die Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, durchzuführen ist, an das sich dann das eigenständige Prüfungsverfahren nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 anschließt, sobald nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/32 der für die Durchführung dieses Prüfverfahrens zuständige Mitgliedsstaat nach Maßgabe der Dublin-III-VO bestimmt worden ist.
Ausgehend hiervon ist hier der der Entscheidung vom 1. September 2016 zu Grunde liegende Asylantrag der Rügeführer angesichts der erst ab dem 11. Dezember 2015 wirkenden Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Ablehnungsentscheidung vom 29. Juni 2015 über ihren Asylantrag vom 10. April 2015 mit dem 11. Dezember 2015 als gestellt anzusehen.
Entgegen der Annahme der Gegenvorstellungsführer war und ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht deswegen geboten, weil im Hauptsacheverfahren die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 aufgeworfene allgemeine Rechtsfrage sei, ob für den § 71 a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges abzustellen ist. Denn in dieser Allgemeinheit wird sich diese Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren nicht in einer entscheidungserheblichen Weise stellen, wenn – wie hier – der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag bereits bestandskräftig abgelehnt worden war und diese Ablehnungsentscheidung nach dem Zuständigkeitsübergang nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung für den Zeitpunkt ab dem Zuständigkeitsübergang aufgehoben worden ist.
Die Rügeführer sind aber auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden durch die nach ihrer Ansicht unterbliebene Berücksichtigung ihres Abänderungsvorbringens, ein Nachweis der polnischen Behörden über die Beendigung des dortigen Asylverfahrens liege nicht vor. Insoweit verkennen sie, dass hinsichtlich des dortigen Verfahrensganges zunächst sie selbst auf Grund der Vorschriften des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG und des § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylG darlegungspflichtig gewesen sind (vgl. zur Darlegungspflicht: BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39/16 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28) und dementsprechend auf Grund des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Prüfungsmaßstabes der summarischen Prüfung nicht zwingend auf einen entsprechenden Nachweis abzustellen war, sondern auf ihr Vorbringen und die bislang bekannten Tatsachen; eine solche verfahrensrechtliche Anwendung der Prüfungsmaßstäbe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welche die gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nach den § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 25 Abs. 2 AsylG einbezieht, führt entgegen der Annahme der Gegenvorstellungsführer nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Soweit die Rügeführer in diesem Zusammenhang vortragen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie in ihrem Abänderungsantrag vom 4. Dezember 2017 vorgetragen hätten, die Auskunft der Liaisonbeamtin, auf welche der Bescheid vom 1. September 2015 allein gestützt worden sei, stehe nicht als gesichert fest (vgl. Seite 2 der Anhörungsrügeschrift vom 12. März 2018), ist zu berücksichtigen, dass im Abänderungsantrag die Richtigkeit des dieser Auskunft angegebenen Zeitpunktes der Asylverfahrenseinstellung in Polen zum 9. März 2015 nicht an sich in Frage gestellt, sondern lediglich vorgetragen worden war, dass allein diese Auskunft den erfolglosen Abschluss des in Polen geführten Asylverfahrens nicht belege (vgl. Seite 3 der Abänderungsantragsschrift vom 4. Dezember 2017). Unter Zugrundelegung dieses Abänderungsvorbringens sprach und spricht in Ermangelung eines Vorbringens der insoweit darlegungspflichtigen Rügeführer zum weiteren Verlauf ihres in Polen durchgeführten Asylverfahrens in Ansehung der Zeitabläufe von mehr als neun Monaten nichts Überwiegendes dafür, dass ihr Asylverfahren in Polen in dem nach § 71 a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges und des Wiederauflebens ihres Asylantrages am 11. Dezember 2015 noch nicht endgültig abgeschlossen war. Soweit die Rügeführer der Ansicht sind, es sei wegen des fehlenden Nachweises der polnischen Behörden über die Beendigung des dortigen Asylverfahrens nicht angezeigt gewesen, auf die Frage der Wiedereröffnungsmöglichkeit des Asylverfahrens in Polen einzugehen, verkennen sie, dass insoweit zunächst sie selbst darlegungspflichtig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39/16 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).