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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.05.2018 – VG 5 L 391/18

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0529.5L391.18.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Ursprünglich war die Mutter der Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Flur, unter postalischer Anschrift, . Bereits zu diesem Zeitpunkt befand sich in der Bundeswasserstraße Gewässer – – am rechten Ufer bei Kilometer 30,54 eine nicht genehmigte Steganlage: Diese Steganlage war bereits Gegenstand eines durch die Mutter der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens zum Aktenzeichen auf Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung im Sinne von § 87 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), welches mit klageabweisendem Urteil der Kammer vom 18. endete. Mit Beschluss vom 12. wies auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen 2 N den hiergegen gestellten Berufungszulassungsantrag zurück, womit das Urteil der Kammer rechtskräftig wurde.

Die Antragstellerin erwarb dieses Grundstück von ihrer Mutter durch Kaufvertrag (mit Auflassung) vom 07. . Mit Verweis hierauf lehnte die Mutter der Antragstellerin trotz der Rechtskraft des Urteils vom 18. den freiwilligen Rückbau der Steganlage ab. Im Rahmen eines gegen die Mutter der Antragstellerin geführten ordnungsbehördlichen Verfahrens wurde der Antragstellerin der Einstieg in das Verfahren angeboten. Dies lehnte die Antragstellerin ab. Der Antragsgegner geht nun davon aus, dass sich sein ordnungsbehördliches Verfahren gegen die Mutter – ebenso wie die von der Mutter zwischenzeitlich hiergegen eingelegte Klage unter dem hiesigen Aktenzeichen tatsächlich erledigt habe.

Mit Schreiben vom 15. wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner zu einer gegen sie gerichteten beabsichtigten Ordnungsverfügung angehört, mit der der Antragstellerin der Rückbau und die Nutzungsuntersagung der gegenständlichen Steganlage aufgegeben werden sollte.

Schließlich erging an die Antragstellerin unter dem 06. die streitgegenständliche Ordnungsverfügung (im Folgenden auch „Bescheid“) mit folgendem wörtlichen Inhalt:

„I. Der Landkreis als untere Naturschutzbehörde gibt Ihnen auf:

a) die gesamten wasserbaulichen Anlagen (Steganlage mit Anbindungspfählen) vor dem o.g. landseitigen Grundstück innerhalb von 1 Monat nach Bestandskraft des Bescheides vollständig zurückzubauen sowie die Materialien aus dem Uferbereich zu entfernen.

b) den erfolgten Rückbau innerhalb von 5 Tagen beim Umweltamt, untere Naturschutzbehörde, des Landkreises unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich anzuzeigen.

c) keine weiteren Arbeiten, insbesondere Reparaturarbeiten, an der Anlage, mit Ausnahme der mit den angeordneten Rückbauarbeiten unvermeidbaren Handlungen durch Sie oder Dritte durchzuführen.

II. der Landkreis als untere Naturschutzbehörde untersagt ihnen:

a) nach dem Rückbau das Durchqueren, Befahren, Freihalten und die Nutzung als Liegeplatz der vorhandenen Lücke sowie sonstige jegliche Maßnahmen zur Beseitigung oder Beeinträchtigung des Röhrichts zu unterlassen und die vorhandene und aufkommende Vegetation der freien Sukzession zu überlassen.

b) die Nutzung der vorhandenen Anlage- und Anlagenteile, insbesondere als Anlege- oder Badesteg oder sonstige Freizeit- und Veranstaltungsfläche, durch Sie oder die Gestattung der Nutzung durch Dritte wird untersagt.

III. Die sofortige Vollziehung der Tenorpunkte I. und II. wird angeordnet.

IV. Der Landkreis als untere Naturschutzbehörde droht folgende Zwangsgelder an:

Für den Fall, dass Sie den vorstehenden Anordnungen gemäß Tenor I.a.-c.) und II.a-b) nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig nachkommen, werden Ihnen hiermit Zwangsgelder in Höhe von

zu I.a)

2.500,00 €

zu I.b)

75,00 €

zu I.c)

1.000,00 €

zu II.a)

1.000,00 €

zu II.b)

500,00 €

angedroht.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der angeordneten Zwangsgelder wird darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgericht der Erlass eines Haftbefehls zur Ersatzzwangshaft beantragt werden kann.

V. Für diese Ordnungsverfügung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.“

Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 26. Widerspruch ein und stellte den hiesigen Antrag.

Unter dem 20. erließ der Antragsgegner einen als „Änderungsbescheid/ Schreibfehlerkorrektur gemäß § 42 VwVfG“ überschriebenen Bescheid und änderte so den Tenor zu I. lit. a) wie folgt:

„die gesamten wasserbaulichen Anlagen (Steganlage mit Anbindungspfählen) vor dem o.g. landseitigen Flurstück nach Bekanntgabe dieses Änderungsbescheides vollständig zurückzubauen sowie die Materialien aus dem Uferbereich zu entfernen. Der Rückbau der Anlage hat so zu erfolgen, dass das vor dem Grundstück befindliche Röhricht nicht beeinträchtigt oder zerstört wird.“

Auch nach dieser Änderung hält die Antragstellerin am hiesigen Verfahren fest und lässt – zusammengefasst - ausführen, bereits die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es sei keine einzelfallbezogene, auf den vorliegenden Sachverhalt gemünzte Begründung ersichtlich. So würde insbesondere ein Weiterbau an der genehmigten Anlage nicht stattfinden. Ferner würden die Tenorpunkte zu I. und zu II. nicht auch die Einstellung von bereits begonnenen Baumaßnahmen miteinbeziehen. Auch die Ausführungen auf Seite sechs des Bescheides, dritter Absatz, würden eine hinreichende Begründung nicht liefern.

Schließlich sei die Steganlage bereits seit Jahrzehnten vorhanden. Im Jahr 1935 habe es eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Rechtsvorgängerin gegeben. Bei dieser Sachlage sei die Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. Dies auch mit Blick auf die zahllosen weiteren Steganlagen entlang des Seeufers. Zudem sei eine Ufernutzungskonzeption für den See in Bearbeitung. Es stehe in Aussicht, dass in nächster Zeit auf dieser Grundlage zahlreiche Steganlagen genehmigungsfähig werden könnten. Es sei unverhältnismäßig vor diesem Hintergrund die bestehende Anlage vollständig zurückzubauen und damit in ihrer Substanz zu zerstören. Zudem werde eine nicht mögliche Handlung gefordert, da ein Rückbau ohne Beeinträchtigung des Röhrichts gefordert werde, dies aber in der Vegetationsperiode nicht möglich sei. Der Rückbau müsse zwingend mit Baumaschinen – unter anderem auch mit einem Schwimmkran – erfolgen, was mit einer massiven Schädigung des Röhrichts einhergehen würde.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom, Az.: wiederherzustellen

Der Antragsgegner beantragt wörtlich,

den Rechtsschutzantrag kostenpflichtig abzulehnen.

Der Antragsgegner führt im Wesentlichen – zusammengefasst – aus, in Tenorpunkt I. lit. a) sei ursprünglich ein Schreibfehler enthalten, was nunmehr durch den Änderungsbescheid hinreichend richtig gestellt worden sei

Im Übrigen sei mit dem im Jahr 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Aktenzeichen dieses Gerichts bereits gegenüber der Mutter der Antragstellerin rechtzeitig festgestellt worden, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet sei, für die Steganlage die erforderlichen Genehmigungen bzw. Befreiungen für deren Beibehaltung zu erteilen. Nichts anderes könne gegenüber der Antragstellerin gelten. Insoweit weist der Antragsgegner ausdrücklich darauf hin, dass die im Jahr 1935 errichtete Anlage mit der aktuell vorhandenen Anlage bis auf den Standort nichts gemein habe, so dass ein Bestandsschutz nicht gegeben sein könnte. Dies auch wegen der diversen Eigentümerwechsel. Bestandsschutz könne auch die Ufernutzungskonzeption für den See nicht vermitteln. Eine Steggenehmigungskonzeption gebe es schon gar nicht. Eine Unmöglichkeit der angeordneten Rückbaumaßnahmen sei im Hinblick auf die laufende Vegetationsperiode nicht erkennbar. Beeinträchtigungen der im Röhricht beheimateten Tierarten könnten auch vor dem Hintergrund hingenommen werden, dass selbst Arbeiten im Schilfgürtel und der Schnitt des Röhrichts innerhalb der Vegetationsperioden zur Durchführung behördlicher angeordneter Maßnahmen von Gesetzes wegen zulässig seien und die Beeinträchtigung der Tiere durch den Verbleib und die potentielle Nutzung des Steges höher zu gewichten sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte zum Aktenzeichen verwiesen.

II.

1.

Der Antrag ist – nach Auslegung – insgesamt zulässig, aber unbegründet.

a.

Der Antrag ist – nach Auslegung – insgesamt zulässig.

(1) So steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass die Antragstellerin lediglich wörtlich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs „wiederherzustellen“. Denn im Wege der Antragsauslegung nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin betreffend die Tenorpunkte I. und II. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und betreffend den Tenorpunkt IV. die (erstmalige) Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Denn bezogen auf die Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt IV. ist bereits aufgrund von § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) die aufschiebende Wirkung gesetzlich suspendiert.

(2) Jedenfalls nachdem der Antragsgegner den Änderungsbescheid vom 20. erließ, entfällt auch mit Blick auf die vormals offenbar versehentliche Formulierung („Bestandskraft“) insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

b.

Der Antrag ist aber unbegründet.

So bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies weder in formeller Hinsicht noch ergibt die – auch für die Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Zwangsgeldandrohung maßgebliche – gebotene umfangreiche Interessenabwägung, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Ordnungsverfügung einen Vorrang genießen könnte. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Ordnungsverfügung in ihren Rechten verletzt wäre.

(1) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Tenor III. betreffend die Tenorpunkte I. und II. selbst bestehen nicht.

So entspricht die Anordnung des Sofortvollzugs insbesondere den formellen Anforderungen. Denn der Antragsgegner hat als Erlassbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 - VwGO - sich mit der Frage des Sofortvollzugs erkennbar eigenständig auseinander gesetzt und die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung – sogar textlich eindeutig abgesetzt („zu Tenor III.“) – gegeben. Inhaltlich ist diese Begründung nicht, wie die Antragstellerin ausführt, etwa formelhaft, sondern bezieht sich auf den Einzelfall. So führt der Antragsgegner aus, dass ein zügiges Handeln im Hinblick auf die zu befürchtende Schädigung des Röhrichtgürtels geboten sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass am 11. bei einem Vergleich mit einem Luftbild aus dem Jahr 2017 festgestellt worden sei, dass die Steganlage verändert worden sei und auch daraus ersichtlich sei, dass der gebotene Schutz des Röhrichts missachtet würde. Zwar lässt die Antragstellerin in der Antragsschrift ausführen, dass ein Weiterbau an der Anlage nicht stattfinde, doch lässt sie insoweit noch nicht einmal zu dem konkret vom Antragsgegner Behaupteten, nämlich dass an der Anlage in der Zeit zwischen Erstellung des bezogenen Luftbildes und dem 11. verändernde Arbeiten stattgefunden hätten, vortragen. Zu diesem Hintergrund zeigen die Recherche und die Begründung des Antragsgegners im Bescheid gerade, dass er sich mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat. Soweit die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Begründung des Sofortvollzugs auf Seite sechs im dritten Absatz des Bescheides vermissen will und ausführen lässt, die Ausführungen könnten allenfalls zur Begründung des Ermessens herhalten, verkennt sie, dass diese Ausführungen gerade erkennbar nur der Begründung des Tenors zu I. des Bescheides dienen, wie die vor diesem Begründungsteil – auf Seite 3 des Bescheides – gestellte Überschrift eindeutig zeigt.

(2) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung betreffend die Tenorpunkte I. und II. und es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Ordnungsverfügung in ihren Rechten verletzt wäre.

(a) So kann ein solcher Bescheid betreffend Tenorpunkt I. und II. auf § 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) gestützt werden.

Danach soll für den Fall eines Eingriffs ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige, die zuständige untere Naturschutzbehörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen.

(b) Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere war der Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde zuständig, vgl. § 30 Abs. 1 BbgNatSchAG und § 1 Abs. 1 Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZustV). Auch wurde die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids angehört.

(c) Nach § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die untere Naturschutzbehörde die weitere Durchführung eines ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs in Natur und Landschaft untersagen. Dabei soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Ordnungsverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der vorhandenen Steganlage um einen Eingriff in Natur- und Landschaft handelt. Die Beibehaltung der Steganlage steht im Widerspruch zu den Festsetzungen der im örtlichen Bereich einschlägigen Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „“ LSG-VO. Dass das von der Antragstellerin genutzte und in ihrem Eigentum stehende Grundstück in den Schutzbereich der LSG-VO einbezogen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LSG-VO). Der Beibehaltung der Steganlage steht ein zwingendes Verbot gemäß § 4 Abs. 1 LSG-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist es vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen in den Landschaftsschutzgebieten gemäß § 26 BNatSchG insbesondere verboten, die Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen (Nr. 4) oder in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Metern zu nähern (Nr. 5). Diesem Verbot widerspricht die vorhandene Steganlage. Die Anlage durchschneidet einen ausgedehnten Röhrichtgürtel, der sich wegen der Errichtung und Nutzung der in den hinein ragenden Anlage an dieser Stelle nicht schließen kann.

Die Steganlage selbst und die damit verbundene Nutzung könnten deshalb nur „beibehalten“ werden, wenn die Voraussetzungen des von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen „Bestandsschutzes“ vorliegen würden, wie sie in § 5 Abs. 1 Nr. 11 LSG-VO niedergelegt sind. Nach dieser Vorschrift bleiben entgegen § 4 LSG-VO zulässig

„[...] die sonstigen bei In-Kraft- Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang“.

Hier liegen schon bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Die ursprüngliche Steganlage ist zwar möglicherweise noch vor dem Wirksamwerden der LSG-VO errichtet und genutzt worden. Indes ist der Antragstellerin selbst nie eine Genehmigung erteilt worden. Auch ihrer Mutter als Voreigentümerin des Grundstückes samt der gegenständlichen Steganlage ist eine solche Genehmigung nicht erteilt worden, was sich ohne weiteres aus dem rechtskräftigen Urteil dieser Kammer vom 18. zum Az. ergibt. Auch auf eine ursprünglich für den nämlichen Ort erstmals für eine erteilte Genehmigung vom 21. durch das preußische Wasserbauamt zur Tagebuchnummer G 4497 kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Denn für den nämlichen Standort wurde in der Folge unter dem 16. durch das Wasserstraßenamt in Berlin-Köpenick dem im Jahr verstorbenen Herrn Dr. med. eine Genehmigung zur Beibehaltung einer konkret beschriebenen Steganlage erteilt, welche ausdrücklich vorsah, dass bei jeglicher Änderung der Anlage eine neue Genehmigung nachgesucht werden müsse und diese Genehmigung nur für die Antragsteller persönlich gelte, so dass sie bei Besitzwechsel oder Tod des Antragstellers von selbst erlösche (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. –, Seite 2f.). Dass der seinerzeitige Genehmigungsinhaber bereits verstorben ist und nach 1942 Änderungen ohne Erhalt der Identität vorgenommen wurden, steht – für letzteres jedenfalls mit Blick auf die Feststellungen des Antragsgegners vom 18. – unzweifelhaft fest, so dass auch diese Genehmigung nicht besteht.

Soweit die Antragstellerin noch ausführen lässt, aus Tenorpunkt I. lit. c) gehe nicht hinreichend klar hervor, ob bereits begonnene Arbeiten davon erfasst würden, ist dies fernliegend. Der Wortlaut erfasst gerade ersichtlich sämtliche Arbeiten, also jegliches „Handanlegen“, so dass auch jede Fortführung, jeder weitere „Handschlag“ nicht mehr durchgeführt werden darf mit der Ausnahme der angeordneten Rückbauarbeiten.

Soweit die Antragstellerin ausführen lässt, es werde von ihr mit Blick auf die laufende Vegetationsperiode rechtlich Unmögliches gefordert, wenn ihr aufgegeben werde, den Steg ohne Beeinträchtigung oder Zerstörung des vorhandenen Röhrichts zu entfernen, dringt sie auch damit nicht durch. Denn zum einen nimmt diese Formulierung lediglich den gesetzlichen Regelfall auf, vgl. § 39 Abs. 5 S. 1 BNatSchG. Zum anderen sind die Ausführungen der Antragstellerin insoweit unsubstantiiert. So ist auch aus den Ausführungen der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass der geforderte Rückbau zwingend das Eindringen in das Röhricht erfordert oder dessen Schädigung zwingend bei Durchführung des angeordneten Rückbaus erfolgen müsste. Dass für den Rückbau ein Schwimmkraneinsatz erforderlich sein würde, ist – jedenfalls aus den Ausführungen der Antragstellerin – nicht zwingend. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass ein solcher Kran sich in jedem Fall seitlich des zurückzubauenden Stegs für Rückbauarbeiten befinden müsste. Denkbar ist ohne Weiteres der Rückbau durch einen solchen Kran „vor Kopf“. Ebenfalls ist die Durchführung der Arbeiten ausschließlich entlang der bestehenden Ausdehnung der Anlage – ggf. auch ohne Kran – nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass die behaupteten Beeinträchtigungen des Röhrichts schon nicht hinreichend substantiiert sind. Ferner hat der Antragsgegner auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Anordnung sich nicht darauf bezieht, auch die vorhandenen Tierarten völlig unbeeinträchtigt vom Rückbau zu stellen. Nicht zu Unrecht verweist der Antragsgegner darauf, dass die Antragstellerin für einzelne Maßnahmen gegebenenfalls eine ausnahmsweise behördliche Zulassung nach § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 lit. b BNatSchG beantragen könnte.

(3) Mit Blick auf den im vorläufigen Rechtsschutz maßgeblichen summarischen Prüfungsmaßstab kann sich die Antragstellerin nach alledem nicht auf eine Genehmigung oder einen Bestandsschutz gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 LSG-VO berufen. Eine umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen muss daher im Hinblick auf die Tenorpunkte I. und II. zu ihren Lasten ausfallen. Denn das öffentliche Interesse am Schutz und an der Erhaltung des vorhandenen Röhrichtbestandes als Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) überwiegt ihr privates Interesse an dem Erhalt und der Nutzung der Steganlage, deren Nutzung mutmaßlich ausschließlich freizeitbezogen ist. Die Belange des Biotopschutzes sind demgegenüber im Hinblick auf die gesetzlichen Verbote in § 30 BNatSchG als höherrangig anzusehen.

(4) Nach alledem bestehen auch gegen die die Anordnung des Rückbaus und der Nutzungsuntersagung begleitenden Zwangsgeldandrohungen (Tenorpunkt zu IV.), die auf § 3 Nr. 2 und den §§ 26 ff. VwVGBbg beruhen und weder nach Grund oder Höhe zu beanstanden sind, keine Bedenken.

(5) Tenorpunkt zu V. enthält keine eigene Belastung und ist daher in diesem Verfahren unbeachtlich.

2.

a.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für den insgesamt im Tenor des Bescheids zu I. angeordneten Rückbau der Steganlage usw. sowie die insgesamt im Tenor des Bescheids zu II. getroffene Untersagungsverfügung hält die Kammer in Ermangelung genügender Anhaltspunkte jeweils den Auffangstreitwert für angemessen, der jeweils wegen der Vorläufigkeit des Begehrens nur hälftig anzusetzen war. Die Zwangsgeldandrohungen (Tenor zu IV. des Bescheids) bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).