Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 31.05.2018 – VG 3 L 583/18.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0531.3L583.18.00
Tenor§
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers VG 3 K 1191/18.A wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
I.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 1191/18.A gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2018 anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet, weil sich die Abschiebungsanordnung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und keine besonderen Umstände vorliegen, derentwegen im Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung hinter dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurücktreten müsste.
Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG). Nach dieser Vorschrift i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung u.a. dann an, wenn ein Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden soll, der aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So verhält es sich hier.
1. Der Antragsteller hat unstreitig bereits ein Asylverfahren in Schweden durchgeführt, das nach seinen Angaben und nach den vorliegenden Dokumenten mit einer bestandskräftigen Ablehnung endete und Schweden hat am 25. April 2017 seine Zustimmung erteilt, den Antragsteller entsprechend der Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.) wieder aufzunehmen.
a. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags auch entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 2 S. 1 AsylG persönlich angehört.
b. Auch ein Übergang der Zuständigkeit auf die deutschen Behörden wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist noch nicht erfolgt.
Allerdings sieht Art. 29 Abs. 2 S. 1 der Dublin-III-VO vor, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zustimmung zur Aufnahme/Wiederaufnahme durchgeführt wird. Diese sechsmonatige Überstellungsfrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 25. Oktober 2017.
Der mit der Klage in der Hauptsache angefochtene Bescheid vom 26. April 2018 durfte aber gleichwohl ergehen und vollziehbar bleiben, weil es zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO gekommen und diese Verlängerung bis heute noch nicht abgelaufen ist.
Nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO „kann“ die sechsmonatige Überstellungsfrist „höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
Der Antragsteller wurde bei seiner Einreise nach Deutschland von der aufgreifenden Behörde zu dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Neumünster weitergeleitet, war dort aber für die Antragsgegnerin für die Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht erreichbar. Sie durfte in Ermangelung anderer Mitteilungen des Antragstellers über seinen Verbleib (vgl. zur entsprechenden Mitteilungspflicht des Antragstellers § 10 Abs. 1 AsylG) deshalb zunächst davon ausgehen, dass er im April 2017 tatsächlich „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO gewesen ist, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung vorlagen.
Allerdings lautet die in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO für einen solchen Fall vorgesehene Rechtsfolge nicht, dass sich die Überstellungsfrist automatisch auf 18 Monate verlängert. Die Erfüllung des Tatbestandes führt vielmehr lediglich dazu, dass die Behörde die Frist höchstens auf 18 Monate verlängern kann. Der Einzelrichter versteht diese Vorschrift bei summarischer Prüfung ausgehend von ihrem Wortlaut so, dass es bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist noch einer Entscheidung der zuständigen Behörde über die Verlängerung und deren Dauer bedarf (so auch VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2015 – 7 K 2951/14.A –, juris Rn. 22 und VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166 –, juris ).
Auf welche Weise diese Entscheidung zu treffen ist und in welcher Form ein Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung besteht, ergibt sich aus Artikel 27 der Dublin-III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift hat ein Antragsteller das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen Entscheidungen über Vorabentscheidungsersuchen klargestellt, dass diese Vorschrift einem Asylbewerber einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über seine Überstellung gewährt, der insbesondere auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung abzielen und damit dazu führen kann, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats in Frage gestellt wird und zwar ausdrücklich auch dann, wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen (z.B. EuGH, Urteil vom 07. Juni 2016 – C-155/15 –, [ECLI:EU:C:2016:410], Karim, Rn. 22).
Vor diesem Hintergrund geht der Einzelrichter davon aus, dass der Rechtsschutz gegen Entscheidungen nach der Dublin-III-VO in dem vorgesehenen Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung gewährt wird und die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Überstellungsfrist als Verwaltungsinternum ohne unmittelbare Außenwirkung ausgestaltet ist und deshalb nicht isoliert angefochten werden kann. Es kann und muss aber in den gerichtlichen Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung (vorliegend also im Verfahren gegen die Abschiebungsanordnung) geprüft werden, ob eine von der Behörde angenommene Verlängerung der Überstellungsfrist im Einklang mit Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO und den anderen für eine solche Verlängerung geltenden Vorschriften steht (so im Ergebnis auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166 –, juris Rn. 17).
Zu diesen Vorschriften gehört Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014. Nach dieser Regelung unterrichtet ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 Dublin-III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person ... vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Eine solche Unterrichtung der schwedischen Behörden hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Mai 2017 vorgenommen. Sie hat darin mitgeteilt, eine Überstellung des Antragstellers sei derzeit nicht möglich, weil „flüchtig“. „Die Überstellung“ erfolge „bis spätestens 25. Oktober 2018 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO“.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Überstellungsfrist ist daneben aber auch materiell zu überprüfen und zwar nicht nur darauf, ob der eine Verlängerung rechtfertigende Tatbestand „flüchtig“ im Einzelfall tatsächlich vorlag, sondern auch darauf, ob die bestimmte Dauer der Verlängerung den hierfür geltenden Normen (insbesondere den Regelungen der Dublin-III-VO aber auch dem Willkürverbot) entspricht oder ob sie sich wegen Verstoßes gegen die genannten Normen als ganz oder teilweise unwirksam erweist.
Die Verlängerungsentscheidung kann im vorliegenden Fall dem Vermerk vom 7. Juni 2017 entnommen werden (Bl. 43 des Verwaltungsvorgangs). Danach hat die Antragsgegnerin das Ende der am 25. April 2017 in Gang gesetzten Überstellungsfrist neu auf den 25. Oktober 2018 bestimmt, also die regelmäßig sechsmonatige Überstellungsfrist um 12 Monate auf 18 Monate verlängert. Im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung konnte sie nicht wissen, wann der Antragsteller wieder auftauchen würde, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die durch Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin-III-VO eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit auf höchstens 18 Monate zunächst voll ausgeschöpft und dementsprechend dem zuständigen Mitgliedstaat vorsorglich eine Überstellung „bis spätestens 25. Oktober 2018“ angekündigt hat.
Möglicherweise bedarf es aber einer nachträglichen Korrektur der Bestimmung der Dauer der Fristverlängerung, wenn eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eintritt, die es der Behörde entgegen der ursprünglich getroffenen zulässigen Prognose doch ermöglicht, vor dem Ablauf der bereits bestimmten Verlängerung den ihr zustehenden zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten, der ihr zur Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehen soll, auch tatsächlich zu nutzen (zu einem solchen Fall, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166 –, juris Rn. 17). Denn es ist das – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte – Ziel der Regelungen der Dublin-III-VO betreffend die Überstellungsfrist, dass der zuständigen Behörde ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, den sie „in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen“ kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, Celex-Nr. 62008CJ0019, Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22/15 –, juris Rn. 19).
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass in einem solchen Fall die überschießende Fristverlängerung nachträglich unwirksam werden könnte, wäre im vorliegenden Fall keine Korrektur der von der Antragsgegnerin bestimmten Fristverlängerung bis zum 25. Oktober 2018 geboten.
Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Antragstellers der Antragsgegnerin spätestens im August 2017 bekannt geworden ist. Im August 2017 richtete der Vormund des Antragstellers nämlich einen Antrag an die Antragsgegnerin, mit dem dieser auch die aktuelle Anschrift des Antragstellers mitteilte. Ab diesem Zeitpunkt kann nach dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen bei summarischer Prüfung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller „flüchtig“ war.
Denn die Antragsgegnerin hatte im Fall des Antragstellers auch nach seinem „Wiederauftauchen“ bis heute keine zusammenhängenden 6 Monate ohne tatsächliche oder rechtliche Überstellungshindernisse zur Verfügung und damit nicht den Zeitraum, den sie nach dem vorstehenden „in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen“ können soll.
Der Antragsteller hatte nämlich das beim Aufgriff an der deutsch-dänischen Grenze und auch zuvor von den schwedischen Behörden angenommene Geburtsdatum „1...“ offensichtlich gegenüber dem Landrat des Landkreises Oder-Spree geändert und nunmehr sein Geburtsdatum mit „1...“ angegeben, mit der Folge, dass er im Jahr 2017 minderjährig gewesen wäre. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin deshalb nach Kenntniserlangung und vor weiteren Handlungen im Überstellungsverfahren zunächst eine Altersfeststellung veranlasste, um die Handlungsfähigkeit und evtl. besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers (als möglicherweise unbegleiteter Minderjähriger) zu klären. Die Altersfeststellung durch einen Sachverständigen nahm mehrere Monate in Anspruch. Erst durch ein Telefonat mit dem Vormund des Antragstellers am 19. Dezember 2017 wurde die Antragsgegnerin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller gemäß Altersfeststellungsverfahren mindestens 21 Jahre alt sei, die geänderte Altersangabe also falsch war. Erst nach dieser Mitteilung konnte sich die Antragsgegnerin wieder frei von rechtlichen Bedenken „der Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung“ widmen, für die sie nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH in jedem Fall innerhalb der Höchstgrenze von 18 Monaten über eine zusammenhängende Frist von vollen 6 Monaten verfügen soll.
Eine solche zusammenhängende Frist von vollen 6 Monaten ohne tatsächliche oder rechtliche Überstellungshindernisse stand der Antragsgegnerin aber auch nach dem Abschluss des Altersfeststellungsverfahrens nicht zur Verfügung.
Denn der Antragsteller hat bereits am 11. Mai 2018, also weniger als 5 Monate nach Abschluss der Altersfeststellung, den vorliegenden Eilantrag gestellt, wodurch die um 12 Monate verlängerte und deshalb am 11. Mai 2018 noch nicht abgelaufene Frist unterbrochen wurde. Sie wird bei Abschluss des Verfahrens erneut in Gang gesetzt, so dass die Verlängerung der Überstellungsfrist auch bezogen auf weitere 6 Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses und damit bis zu der auch von der Antragsgegnerin bestimmten Höchstdauer von 18 Monaten bei summarischer Prüfung im Einklang den hierfür geltenden Vorschriften steht (vgl. zur Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Stellung eines Eilantrages und erneuten Ingangsetzung auch im Fall einer ablehnenden Entscheidung: Art. 29 Abs. 1 Fall 2 Dublin-III-VO und BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris Rn. 11 f.).
2. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung kann der Einzelrichter auch nicht feststellen, dass sich die Überstellung des Antragstellers nach Schweden auf der Grundlage der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze (Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 28. Dezember 2011 – C- 411/10 –, juris Rn. 86) als „unvereinbar mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ darstellen würde. Denn es besteht gegenwärtig keine „ernsthafte Befürchtung“, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für nicht besonders schutzbedürftige Asylbewerber in Schweden systemische Mängel aufweisen würde, die „eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren“ könnten. Es gibt im Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte für solche systemischen Mängel. Dies gilt auch für die erforderliche Prüfung, ob Abschiebungen nach Äthiopien oder Somalia noch im Einklang mit den hierfür geltenden rechtlichen Regelungen stehen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden eine solche Prüfung nicht vornehmen würden.
3. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Absatz 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch zu machen, als rechtsfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit zustehende Ermessen erkannt und es im Bescheid in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem sie dargelegt hat, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag auch gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgeht und insoweit statthafter Weise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage begehrt, war der Antrag ebenfalls abzulehnen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung (vgl. hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 19. November 2015 – 5 A 3452/15 –, juris Rn. 35 ff.).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.