Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 08.06.2018 – VG 5 K 6/16

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0608.5K6.16.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September, Az. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks unter postalischer Anschrift ... .

Ursprünglich war für dieses Grundstück das Grundbuch von ..., Band ..., Grundbuchblatt ... zur damaligen Gemarkung ..., Flur ..., Parzelle ... bereits am 24. Februar 1959 angelegt. Als Wirtschaftsart und Lage war seinerzeit „Hofraum des H. Nr. ...“ eingetragen. Der Bestand wurde am 26. März neugefasst und das Grundstück sodann unter der (alten) Blattnummer als Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... geführt, ohne dass eine nähere Beschreibung unter „Wirtschaftsart und Lage“ eingetragen war oder die vorherige noch fortgeführt wurde. In Abteilung I war bis zu diesem Zeitpunkt Herr (seit dem 24. Februar ) als Eigentümer eingetragen. Am 02. Juni wurde das Grundbuchblatt erneut – ohne Änderungen im Bestand – neugefasst aufgrund EDV-Umstellung. Seit dem 09. Juni wurde Frau als Alleineigentümerin in Abteilung I aufgrund Erbfolge (Erbschein vom 01. Oktober ) eingetragen, bis der Kläger am 08. Juli als Eigentümer eingetragen wurde.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 25. Juni wurde für das Grundstück des Klägers gegenüber diesem ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 870,40 Euro festgesetzt. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember, dem Kläger am 02. Dezember zugegangen, zurück.

Der Anschluss des Grundstücks des Klägers an die seinerzeitige zentrale Trinkwasseranlage wurde nach dem durch den Kläger bereits im Widerspruchsverfahren geäußerten unstreitig bereits vor dem 03. Oktober hergestellt.

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte die Hauptleitungen (ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse) aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember mit Wirkung zum 01. Januar . Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Auch nach dieser Übernahme der Hauptversorgungsleitungen durch den Beklagten wurde das Grundstück des Klägers fortdauernd über den ursprünglich hergestellten Grundstücksanschluss versorgt, wenngleich der Verband des Beklagten diesen Grundstücksanschluss nicht in sein Eigentum übernahm.

Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den Wasser- und Abwasserzweckverband vom 27. Juli erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen. Zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den Wasser- und Abwasserzweckverband vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:

„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzung ausdrücklich auch auf

„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.

Mit seiner ausweislich des Rubrums der Klageschrift gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband gerichteten Klage, die am Montag, den 04. Januar beim Verwaltungsgericht Frankfurt Oder einging, nimmt der Kläger insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November – 1 BvR u.a. und vertritt die Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September zur Nr. ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember, zugegangen am 02. Dezember, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass der ergangene Beitragsbescheid rechtmäßig ist. Denn die sachliche Beitragspflicht sei erst nach Ablauf des Jahres 1999 entstanden. Zwar sei der tatsächliche Anschluss bereits vor dem 03. Oktober hergestellt worden, indes stehe der hergestellte Grundstücksanschluss – auch bis heute – nicht im Eigentum des Verbandes des Beklagten. Daher sei erst nach Erlass der aktuellen Satzung unter dem 12. April die Beitragspflicht erstmals entstanden. Denn bis dahin sei das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses im Eigentum des Beklagten notwendige Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht überhaupt gewesen.

An seinem ursprünglichen Vorbringen, das Grundbuch sei vor dem Ablauf des Jahres 1999 nicht aussagekräftig gewesen, da erst mit einer späteren Bereinigung eine bürgerlich-rechtliche Grundbuchsituation hergestellt worden sei, während vorher die Fläche nicht als eigenständiges Grundstück aufgeschienen sei, sondern als sogenannte ungeteilte Hoffläche, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die sogenannte Anlaufhemmung für die Berechnung des Verjährungseintritts zu beachten gewesen sei, hält der Beklagte ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni und mit Blick auf die durch das Gericht eingeholten Grundbuchauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Situation bereits zum 26. März bereinigt wurde, nicht mehr fest.

Indes habe ausweislich der eingeholten Grundbuchauszüge seit dem 24. Februar der Uhrmacher als Eigentümer im Grundbuch gestanden. Dieser sei allerdings bereits seit dem Jahr 1968 verstorben. Der Beklagte habe in 1998 im Rahmen eines ersten Ermittlungsversuches das historische Grundbuchblatt von recherchiert und – nachdem dieses noch den verstorbenen auswies – den tatsächlichen Nutzer Herrn festgestellt und im Februar als Kunde aufgenommen, welcher seit diesem Zeitpunkt auch Grund- und Mengengebühr gezahlt habe. Der oder die Erben des eingetragenen Voreigentümers oder sonstige „neue“ Eigentümer des Grundstückes seien dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen. Diese Ungewissheit sei erst im Rahmen der Beitragsfestsetzung im Jahr 2015 durch Einsicht in das Grundbuch beseitigt worden.

Mit Schriftsatz vom 08. Juni stellte der Beklagte einen Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Antrag wurde durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Der darauf vom Beklagten unter Bezug auf die Selbstablehnung dieses ersten Ablehnungsgesuchs und die im Rahmen der Begründung der ersten Ablehnung vom Einzelrichter verwendeten Begrifflichkeiten „Verschleppung“ und „Schikane“ sowie die erstmals mitgeteilte Existenz eines Aktenvermerks vom 13. April in der Sache und eines Telefonats des Einzelrichters mit dem dortigen Klägerbevollmächtigten weitere mündlich gestellte Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters wurde ebenfalls durch diesen in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni zurückgewiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 28. November hierzu angehört. Nach Ablauf der gesetzten Anhörungsfrist ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 05. Januar gefasst worden.

II.

1.

Der Einzelrichter konnte auch trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni schriftsätzlich gestellten ersten Befangenheitsgesuchs über die Sache entscheiden, denn der Antrag war rechtsmissbräuchlich und konnte daher durch den Einzelrichter selbst zurückgewiesen werden.

Denn das Ablehnungsgesuch war offensichtlich missbräuchlich und sollte erkennbar allein der Verhinderung einer Entscheidung dienen. Die angeführten Gründe begründen die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters unter keinem denkbaren Aspekt. Vielmehr steht nach Überzeugung des Einzelrichters fest, dass das Ablehnungsgesuch nur einer Verschleppung dienen sollte (hierzu bereits OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. September – ), so dass das Gericht in der Ausgangsbesetzung durch den Einzelrichter den Antrag selbst ablehnen darf und auch muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember – ).

Der Beklagte bedient sich des Rechtsinstituts der Richterablehnung zu einem Zweck, für den es nicht gedacht ist (hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 28. März – ). Denn das Institut dient (nur) dazu, sicherzustellen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG a.a.O.). Diese Besorgnis besteht hier nach der Überzeugung des Einzelrichters jedoch erkennbar nicht, vielmehr begründen die angeführten Gründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters unter keinem denkbaren Aspekt und dienen ersichtlich allein der Verfahrensverzögerung. So kommt die Ablehnung eines Richters grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser eine besondere Beziehung zu den Prozessbeteiligten oder zum Streitstoff hat oder das Verhalten des Abgelehnten außerhalb oder innerhalb des konkreten Rechtsstreits für die Besorgnis der Befangenheit bietet. Das ist hier sämtlich nicht erkennbar.

Insbesondere lässt sich keinerlei besondere Beziehung des Einzelrichters zu einem der Beteiligten oder zum Streitstoff aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst oder sonst erkennen.

Die Behauptungen im Schriftsatz vom 08. Juni sind bereits nicht geeignet eine Befangenheit des Einzelrichters in diesem konkreten Verfahren anzunehmen oder nur als möglich erscheinen zu lassen, denn die Behauptungen sind im Wesentlichen auf entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung ergangene prozessleitende Verfügungen und Handlungen des Einzelrichters gestützt, wobei sich sämtliche Teile der Behauptungen auf andere als dieses konkrete Verfahren beziehen. Die vorgetragenen Gründe lassen insbesondere nicht die behauptete negative Grundeinstellung des abgelehnten Berichterstatters oder eine unfaire oder parteiliche Verfahrensführung durch den Berichterstatter unter irgendeinem denkbaren Aspekt in diesem Verfahren erkennen. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist teilweise nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar und damit völlig ungeeignet zur Begründung. So ist ein konkreter Bezug zum hiesigen Verfahren nicht herstellbar. Soweit aus der Begründung möglicherweise – so Seite 4, Ziffer 2 Abs. 3 – ein Bezug zum hiesigen Verfahren möglicherweise suggeriert werden soll, ist offenbar, dass die dort erwähnte Verfügung ebenso wenig existiert wie die dort erwähnte Fristsetzung im Sinne von § 87b VwGO. Auch die Ausführungen auf Seite 16, Ziffer 12 des Schriftsatzes vom 08. Juni lassen keinerlei Substanz erkennen und werden seit Anfang 2018 in dieser Form ohne Änderungen schlicht wiederholt (vgl. Verfahren vor dem Einzelrichter zu und Urteil hierzu vom 16. Februar ). Auch der übrige Begründungstext zum Ablehnungsgesuch wird bisher in jedem der bei der Kammer anhängigen Verfahren gegen diesen Beklagten, in denen der Einzelrichter als solcher oder als Berichterstatter tätig ist, in mehr oder minder ähnlicher Form und Begründung immer wieder erneut – und in wesentlichen Teilen auch wortgleich – vorgebracht und soll ganz offenbar der Verfahrensverschleppung oder gar einer Schikane dienen.

Aus dem Vortrag des Beklagten und dem Sachverhalt ergeben sich bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung insgesamt keine Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren rechtfertigen könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch grobe Verfahrensverstöße und/oder sonst unvertretbare Rechtsanwendung (evidente Fehler) eindeutig benachteiligt wurde (vgl. Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 182). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen formeller oder materieller Verfahrensleitung stellen keinen Ablehnungsgrund dar, wobei Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler der Richter eines Spruchkörpers – jedenfalls grundsätzlich – selbst dann keinen Ablehnungsgrund bilden, wenn sie vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November – mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Das Ablehnungsverfahren schützt die Beteiligten nicht vor Rechts- und Verfahrensfehlern, denn in solchen Fällen stehen den Beteiligten die allgemeinen ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Anders verhält es sich nur, wenn bei objektiver Betrachtung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Verfahrens auf einer unsachlichen oder voreingenommenen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich selbst in Fällen, in denen sich die Verfahrensverstöße nicht in der Verletzung des einfachen Rechts erschöpfen, sondern zu einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG führen. Das Ablehnungsverfahren ist als Zwischenverfahren kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf unsachlicher oder voreingenommener Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November – a.a.O. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Wegen der einzelnen Anwürfe aus dem Schriftsatz vom 08. Juni wird inhaltlich auch auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März – – verwiesen. Gesondert sei insoweit darauf eingegangen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 08. erstmals behaupten lässt, der Einzelrichter hätte in einer Verhandlungspause in anderer Sache – – geäußert, die gegen ihn gestellten Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit seien „Spielchen“. Tatsächlich existiert hierüber in der Sache ein Aktenvermerk vom 13. April des Einzelrichters, in dem gerade vermerkt ist, dass die – ebenfalls – Bevollmächtigte des Beklagten, Frau Rechtsanwältin, diesen Begriff in Bezug auf die auch von ihr im Auftrag des Beklagten gestellten Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit dieses Einzelrichters in einer Verhandlungspause verwendete, was laut Telefonvermerk vom 19. April auch der in der Verhandlungspause anwesende Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage gegenüber dem Einzelrichter bestätigte. Dass Gesuch sodann ein darüber mit dem für den Beklagten tätigen Rechtsanwalt anlässlich eines Termins am 25. Mai in anderer Sache die darauf bezogene Wortwahl des Einzelrichters kritisiert ist jedenfalls nicht in Bezug auf eine etwaige Befangenheit dieses Einzelrichters besorgniserregend.

Unter Würdigung dieser Grundsätze bestehen mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die formelle sowie materielle Verfahrensleitung insbesondere auch in diesem Verfahren des abgelehnten Richters keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der abgelehnte Richter von Beweggründen hat leiten lassen, aus denen die Besorgnis seiner Befangenheit hergeleitet werden könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten willkürlich Verfahrensrechte entzogen worden wären. Die pauschal vorgetragenen richterlichen Handlungen, Verfügungen usw. dienten – bei vernünftiger Würdigung aller Umstände – allein der Verfahrensförderung in den jeweiligen Verfahren. Eine Festlegung des Richters zugunsten oder zulasten eines Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren lässt sich unter keinem denkbaren Aspekt erkennen.

2.

Auch der mit der Selbstablehnung des ersten Ablehnungsantrags begründete weiteren mündlich gestellte Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit konnte durch den Einzelrichter zurückgewiesen werden, da die Selbstablehnung, wie zuvor ausgeführt, zu recht erfolgte und daher auch der zweite Antrag als Folgeantrag rechtsmissbräuchlich war. Soweit der Antrag auch darauf gestützt wurde, dass der Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Begründung der Ablehnung des ersten Gesuchs vom 08. Juni äußerte, es sei eine Verschleppungsabsicht erkennbar und dem Gesuch hafte auch ein schikanöses Element an, kann auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr handelt es sich um in der Rechtssprache verwendete Begrifflichkeiten (zur Verschleppungsabsicht vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März – u.a.; zur Schikane vgl. nur § 226 Bürgerliches Gesetzbuch). Soweit in diesem Rahmen auch darauf hingewiesen wurde, dass in einem anderen Verfahren ein Aktenvermerk unter dem 13. gefertigt wurde und in diesem anderen Verfahren der Einzelrichter mit dem Klägerbevollmächtigten telefonisch Rücksprache gehalten hat, ist schon nicht erkennbar wie dies in dem hiesigen Verfahren überhaupt Relevanz erlangen kann. Selbst wenn dieses Verhalten des Einzelrichters in diesem Verfahren aber Relevanz in diesem Verfahren haben könnte, ist nicht erkennbar, dass die Besorgnis der Befangenheit mit den im anderen Verfahren aktenvermerkten Vorgängen begründet werden könnte.

III.

Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbands ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar – sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar ).

IV.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne von § 74 VwGO erhobene, Klage ist begründet.

Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 12. April (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.

b. Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar ; Urteil vom 28. Juni ).

(1) Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage. Zwar bestand für das Grundstück des Klägers nach der vom Beklagten behaupteten damaligen satzungsmäßigen Anlagendefinition vor Ablauf des 31. Dezember nicht die Anschlussmöglichkeit, da es an einem dem Verband des Beklagten zuzuordnenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss fehlte. Indes kommt es darauf nicht entscheidend an, denn nach § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser entstand die Beitragspflicht jedenfalls (auch) dann, wenn tatsächlich ein Anschluss geschaffen war. Ein solcher war unstreitig bereits seit der Zeit vor dem 03. Oktober vorhanden. Dass der Beklagte von der Anschließung des Grundstückes keine Kenntnis gehabt habe, trägt noch nicht einmal er selbst vor. Vielmehr hat der Beklagte nach eigenem Vortrag jedenfalls seit dem Jahr 1998 Grund- und Mengengebühren für das über diesen Anschluss gelieferte Trinkwasser berechnet. Dass der Grundstücksanschluss nicht durch den Verband des Beklagten errichtet wurde, liegt dabei auch in der Natur der Sache bei einer Errichtung vor Gründung des Verbandes, wie hier. Dass der Beklagte nicht mehr recherchieren kann, wer den Anschluss konkret gesetzt hat, liegt ebenfalls in der Natur der Sache bei dieser Lage der Dinge. Zudem ist dies den eigenen historischen Satzungen des Verbandes des Beklagten ganz offenbar auch immanent. So sind bestehende Anschlüsse ausweislich der Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser gerade „mitgedacht“.

Darüber hinaus ist fraglich, ob tatsächlich die damalige Satzungslage die öffentliche Anlage einschließlich des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses näher und kohärent definierte. Denn jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser lautet in § 1 Abs. 3 wörtlich:

„Zu dem Aufwand gehören nicht der Kostenersatz für die Haus- und Grundstücksanschlüsse zwischen den Trinkwasserhauptversorgungsleitungen und der Kundenanlage, sowie die Anbohreinrichtung an der Trinkwasserhauptversorgungsleitung, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Auch die seinerzeitige Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 führt in § 1 S. 2 nur aus:

„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“

Jedenfalls aus diesen Formulierungen ist nicht ersichtlich, worauf der Beklagte seine Auffassung überhaupt zu stützen vermag. Näher konkretisiert hat er seine Behauptung nicht.

Indes kommt es darauf auch nicht entscheidend an, da die Beitragspflicht nach damaliger Satzungslage jedenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden war und der Verband des Beklagten bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch – nämlich mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli – auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet hat, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar ; Urteil vom 28. Juni ; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni ).

(2) Der in diesem Zusammenhang weiter angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 und 3 KAG gehindert gewesen, den Beitrag bereits vor dem Jahr 2015 zu erheben, da das von ihm Anfang 1998 recherchierte Grundbuchblatt noch den bereits 1968 verstorbenen als Eigentümer ausgewiesen habe und dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nur ein tatsächlicher Nutzer, nicht aber ein neuer Eigentümer bekannt gewesen sei, trägt nicht.

Denn der Beginn der Festsetzungsfrist war hier weder nach § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 1995, 145, 146) noch gemäß § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April (GVBl. I 1999, 90, 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 und 3 KAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember (GVBl. I 2003, S. 293, 294) über den 31. Dezember hinausgeschoben.

(a) Zwar war erst seit dem 09. Juni Frau als Alleineigentümerin eingetragenen, weshalb bis zum 09. Juni möglicherweise eine gewisse Ungewissheit über die Person der bzw. des potentiell Beitragspflichtigen bestand, da das Grundbuch bis dahin jedenfalls (auch) eine nicht mehr existierende Person auswies. Indes ist Voraussetzung für den Eintritt der sogenannten Anlaufhemmung im Sinne der vorgenannten Vorschriften nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen.

(b) Indes lief nach § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG in der vom 01. Juli bis zum 12. April geltenden alten Fassung die Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April ). Selbst wenn aber als maßgebliche Beitragssatzung – hier zugunsten des Beklagten unterstellt – die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli, welche einen Tag nach Ihrer Veröffentlichung im gesamten Verbandsgebiet in Kraft trat, für die Bestimmung des Anlaufs der Festsetzungsverjährungsfrist angenommen würde, da dieses Grundstück nach dieser Satzung bereits mit deren Inkrafttreten beitragspflichtig wurde (vgl. oben), lief die Verjährungsfrist jedenfalls noch vor dem Ablauf des Jahres 1998 ab. Denn spätestens ab Juni 1998 war die Beitragspflichtige – Frau – feststellbar. Die Altfassung des § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG legte dem Beitragsgläubiger damit die Obliegenheit auf, im Abstand von höchstens drei Monaten neue Recherchen aufzunehmen. Dies hat der Beklagte gerade nicht getan, sondern erstmals im Jahr 2015 erneut den Beitragsschuldner recherchiert.

(c) Selbst wenn für den vorliegenden Fall bereits § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April heranzuziehen wäre – was angesichts des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung nach bereits erfolgtem Ablauf der ursprünglich laufenden Verjährungsfrist (vgl. zuvor) zum 13. April abzulehnen ist – ist § 12 Abs. 3 KAG in dieser Fassung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. April ) einschränkend dahin auszulegen, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gehemmt war, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni ). Tatsächlich war hier aber bereits seit dem Juni 1998, also mit dem Inkrafttreten dieser Regelung die Eigentümerin feststellbar. Dass der Beklagte bereits vorher die Ermittlungsobliegenheiten (vgl. zuvor) der Altfassung des § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG missachtete zeigt, dass die behaupteten ursprünglichen Schwierigkeiten auch nicht mehr im Zusammenhang mit der fehlenden positiven Kenntnis über die Person der zu diesem Zeitpunkt Beitragspflichtigen stand.

(3) Auch die Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung steht der Anlagenkontinuität nicht entgegen. Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni des Landkreises wirkte auf den 17. Oktober materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April und Beschluss vom 24. April – ).

(4) Auch die Aufnahme der Gemeinde führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar erfolgten Beitritt der Gemeinde zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni ).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni ). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli ). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni ).

(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni ; vgl auch jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April und Beschluss vom 24. April ).

(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 07. Dezember sowie vom 20. September ; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn er muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.