Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 14.08.2018 – 6 K 1222/14.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0814.6K1222.14.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2014 (Gesch.-Z.: 5...) aufgehoben.
Die Kläger tragen sieben Achtel und die Beklagte ein Achtel des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Kläger, Staatsangehörige der Russischen Föderation, wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Sie hatten bereits am 24. Oktober 2012 einen Antrag auf Flüchtlingsschutz in Polen gestellt. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellten sie am 22. November 2012 einen weiteren Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.
Das in Polen geführte Asylverfahren wurde wegen Nichtbetreibens am 07. Dezember 2012 eingestellt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 (Gesch.-Z.: 5...), den die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 07. November 2014 erhalten hat, lehnte die Beklagte die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltgesetzes nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen.
Am 14. November 2014 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie vor, die Voraussetzung für die Ablehnung ihres Asylantrages als Zweitantrag lägen nicht vor.
Nachdem die Kläger zunächst beantragt haben,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2014 (Gesch.-Z.: 5...) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
beantragen sie mit dem 01. Dezember 2017 bei Gericht eingegangen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2017 nunmehr lediglich,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Asylakte der Kläger.
Entscheidungsgründe§
Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren einzustellen, soweit die Kläger mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2017 nicht mehr an den aus der Klageschrift gestellten Verpflichtungsanträgen festgehalten und diese damit zurück genommen haben.
Im Übrigen hat der statthafte Anfechtungsantrag, über den mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) für eine Ablehnung des Asylantrages der Kläger als Zweitantrag liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift liegt ein Zweitantrag nur vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat einen Asylantrag im Bundesgebiet stellt. Im vorliegenden Fall haben die Kläger ihren Asylantrag im Bundesgebiet am 22. November 2012 zu einem Zeitpunkt gestellt, als ihr Asylverfahren in Polen noch nicht abgeschlossen war. Denn das in Polen eingeleitete Asylverfahren ist erst am 07. Dezember 2012 eingestellt worden; nicht entscheidungserheblich ist die (zu verneinende) Frage, ob der in Polen gestellte Asylantrag der Kläger schon am 07. Dezember 2012 endgültig abgelehnt worden war.
Rechtswidrig ist auch die Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. den §§ 34,36 AsylG liegen nicht vor, weil der Asylantrag der Kläger nicht als Zweitantrag abgelehnt werden durfte.
Ebenfalls aufzuheben ist die Nummer 2 des angefochtenen Bescheides, mit der die Feststellung von Abschiebungsverboten verneint wurde. Hierüber hat die Beklagte in dem nunmehr durchzuführenden Erstantragsverfahren erneut zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Bei einer Zweitantragsablehnungsentscheidung nach § 71a AsylG entfallen auf den hiergegen gerichteten Anfechtungsantrag im Verhältnis zu den gleichzeitig gestellten und auf die Asylanerkennung und Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsanträgen ein Achtel der Verfahrenskosten, weil das Interesse an der Aufhebung der angegriffenen Zweitantragsablehnung lediglich auf die Durchführung eines Erstantragsverfahrens gerichtet und geringer zu bewerten ist als das Interesse an der Erlangung eines sich aus § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltgesetzes ergebenden befristeten Bleiberechts, für das im Verhältnis zu einem auf die Asyl- und Flüchtlingszuerkennung gerichteten Klageantrag ein Sechstel der Verfahrenskosten angesetzt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60/08 (10 C 11/09) - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 35, zitiert nach Juris, Rdnr. 9).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.