Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 12.09.2018 – VG 6 K 1083/14.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0912.6K1083.14.00
Tenor§
Der Antrag vom 18. Oktober 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt aus B... ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung abzulehnen, weil die Sache im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, die im Oktober 2017 eingetreten ist, nur in einem geringfügigem Umfange Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Trotz eines Teilobsiegens scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, wenn bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife absehbar ist, dass im Rahmen der Rechtsverfolgung aus dem Grunde keine Kostenerstattungsansprüche entstehen können, weil dem Rechtsschutzsuchenden in Ansehung dessen, dass die Gegenseite nur voraussichtlich zu einem geringen Teil unterlegen sein wird, aller Voraussicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreit ganz auferlegt werden.
So liegt der Fall hier:
Zwar war dem Anfechtungsantrag im Zeitpunkt der Bewilligungsreife insoweit hinreichende Erfolgsaussichten beizumessen, als damit auch die Aufhebung der unter der Nummer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsanordnung begehrt wird, weil diese Regelung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht mehr auf den ab dem 06. August 2016 aufgehobenen § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes gestützt werden konnte und damit rechtswidrig geworden ist (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. Mai 2018 - VG 6 L 1490/17.A -). Keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot indessen die begehrte Aufhebung der unter der Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Feststellung, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asyl zusteht, weil sich diese Regelung aus den in dem Beschluss vom 15. Mai 2018 - VG 6 L 1490/17.A - angeführten Gründen, auf die in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) Bezug genommen wird und an denen das Gericht weiterhin festhält, voraussichtlich rechtmäßig gewesen ist. Keinen Erfolg hätten darüber hinaus die Verpflichtungsanträge gehabt, mit denen der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der jeweiligen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes begehrt. Denn in den – wie hier – vorliegenden Fällen des § 29 Abs. 1 Nummer 2 des AsylG ist allein ein Anfechtungsantrag statthaft (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01. Juni 2017 - 1 C 9/17 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 14 f.).
Ausgehend davon, dass auf einen erfolgreichen Anfechtungsantrag gegen eine Entscheidung, die (nunmehr) auf § 29 Abs. 1 Nummer 2 des Asylgesetzes gestützt ist, ein Achtel der Verfahrenskosten entfällt im Verhältnis zu den gleichzeitig auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gerichteten erfolglosen Verpflichtungsanträgen (vgl. zur Kostenquotelung eines Antrages auf Aufhebung einer Entscheidung nach § 71 a AsylG und eines Asylanerkennungsantrages das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. August 2018 - VG 6 K 1222/14.A - zitiert nach Juris, Rdnr. 21), liegt nur noch ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor, wenn allein der Antrag auf Aufhebung der Abschiebungsanordnung Erfolg hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2000 - 9 C 3/00 - zitiert nach Juris und Urteil vom 29. November 1988 - 1 C 75/86 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28 m.w.Nw.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).