Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 14.09.2018 – VG 5 K 3401/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0914.5K3401.17.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 1.298,45 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO).
A.
Die Kostenentscheidung ist hier für den Hauptantrag des Klägers nicht nach der der allgemeinen Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO vorgehenden speziellen Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen. Nach dieser Bestimmung fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich des klägerischen Hauptantrags nicht erfüllt; die sinngemäß erhobene Untätigkeitsklage dürfte unzulässig gewesen sein. Denn insoweit lag kein Fall des § 75 VwGO vor. Diese Vorschrift eröffnet für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen und sonstige Klagen, für die ein Vorverfahren vorgeschrieben ist, den Klageweg abweichend von §§ 68 ff. VwGO, § 74 VwGO unmittelbar, d.h. ohne dass der Kläger das Ergebnis eines Widerspruchsbescheids bzw. Bescheids der Ausgangsbehörde über seinen Antrag abwarten muss, in den Fällen, in denen der Kläger sonst, ohne dass er dies zu vertreten hätte, wegen des Fehlens eines abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 68 VwGO) nicht nach § 74 VwGO Klage erheben könnte (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO 43. Aufl. 2017, § 75 Rn. 1).
I. Allerdings ist hier der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet gewesen. Das im Hauptantrag des Klägers zum Ausdruck kommende Begehren, den Beklagten zum Erlass einer Entscheidung nach § 5 Staatshaftungsgesetz - StHG zu verpflichten, ist öffentlich-rechtlich. Die vom Kläger begehrte Entscheidung ist ein Verwaltungsakt. Mithin hat(te) der Beklagte einen Bescheid im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG zu erteilen. Wird wie vorliegend Schadensersatz nach dem StHG begehrt, so hat der Bürger dies gemäß § 5 Abs. 1 StHG im Wege eines Antrags an die zuständige Behörde zu tun. Ein solcher Antrag ist nach § 5 Abs. 3 und 4 StHG grundsätzlich zwingend „innerhalb eines Monats nach seinem Eingang“ umgehend zu bescheiden. Denn die Vorschrift des § 5 StHG über das Antragsverfahren ist eine des formellen und nicht des materiellen Rechts. Formell wird ein Verfahren nach dem StHG dadurch eingeleitet, dass ein Antrag auf Schadensersatz nach diesem Gesetz gestellt wird. Einen solchen Antrag hatte der Kläger am 07. November 2016 (Eingang bei der Behörde) auch gestellt. Dem gestellten Antrag korrespondierte die Verpflichtung der Behörde, diesen gemäß § 5 Abs. 3 StHG zu bescheiden. Ob die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind, betrifft nicht die Frage, ob ein Bescheid zu erteilen ist, sondern den Inhalt des - zu erlassenden - Bescheides. Die Behörde hat unter allen Aspekten, die im jeweiligen Fall relevant sind, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der §§ 1-4 StHG besteht. Über das Ergebnis dieser umfassenden Prüfung hat sie einen Bescheid zu erteilen. Eine Prüfung des Antrags ohne nachfolgenden Bescheid sieht das Gesetz nicht vor. Es besagt im Gegenteil in § 5 Abs. 3 S. 1 StHG ausdrücklich, dass „über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden“ ist. Zum „Grund“ gehört auch gerade die Frage, ob Schadensersatz materiell überhaupt auf das StHG gestützt werden kann. Eine Ermächtigungsgrundlage fehlt nur dafür, über einen zivilrechtlichen Anspruch - positiv oder negativ - durch Bescheid zur Sache zu entscheiden, nicht aber dafür, durch Bescheid einen Anspruch deshalb abzulehnen, weil er dem materiellen Regelungsbereich des Gesetzes nicht unterfalle (vgl. zum Gerichtsweg § 6 Buchst. a StHG).
II. Verzögert die Behörde das Verwaltungsverfahren, widerspricht es dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn die Wahrnehmung eines durch diesen Grundsatz dem Bürger gewährleisteten Rechts in das Belieben der Verwaltung gestellt werden könnte. Vielmehr muss auch bei einem derartigen Verhalten einer Behörde der Bürger seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen können. Ausdruck dieses verfassungsrechtlichen Gebots ist für das Verwaltungsprozessrecht die Vorschrift des § 75 VwGO (vgl. zum vorhergehenden grundsätzlich OVG Greifswald, Urteil vom 16. Januar 1997 – 3 L 214/96, NJ 1997, 273).
III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage dürften indes im Hinblick auf den Hauptantrag des Klägers nicht vorgelegen haben. Denn der Beklagte hatte einen zureichenden Grund, nicht über den Antrag des Klägers zu entscheiden (§ 75 S. 1 VwGO). Der Kläger hatte zwar bereits mit Schreiben vom 4. November 2016 (Eingang bei der Behörde am 07. November 2016) seinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht und am 23. September 2017 klageweise beantragt, „den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers gerichtet auf Schadensersatz… zu entscheiden“. Mithin hatte der Kläger seine Klage deutlich nach Ablauf der 3 Monate, nach denen gemäß § 75 S. 2 VwGO grundsätzlich erst eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann, erhoben. Im übrigen dürfte sogar bereits der Ablauf eines Monats genügt haben, weil nach der Spezialvorschrift des § 5 Abs. 3 S. 2 StHG der Antrag binnen einen Monats hätte beschieden werden sollen (so OVG Greifswald a.a.O.).
IV. Auch steht einer Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO nicht schon entgegen, dass im nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergangenen Ablehnungsbescheid, der dem Kläger am 04. Juli 2018 zugegangen sein soll, sein Schadensersatzanspruch negativ beschieden worden ist. § 161 Abs. 3 VwGO hat den erkennbaren Sinn, den Kläger wegen der verspäteten Bescheidung nicht mit Kosten zu belasten. Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO spricht ganz allgemein von "den Fällen" des § 75 VwGO und sieht vor, dass die Kosten dem Beklagten "stets" zur Last fallen. Zu den Fällen des § 75 VwGO gehören nicht nur die Fälle des § 75 Satz 4 VwGO, in denen dem Widerspruch stattgegeben oder der begehrte Verwaltungsakt erlassen wird, sondern auch die Fälle des Satzes 1, in denen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Vorverfahren Klage erhoben wird.
V. Voraussetzung für die Kostenüberbürdung auf den Beklagten ist nach dem zweiten Halbsatz des § 161 Abs. 3 VwGO nur, dass "der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte". Da sonst auf keinen weiteren Gesichtspunkt abgestellt wird, insbesondere nicht auf Billigkeit oder den Sach- und Streitstand, kann dies nur bedeuten, dass die Verzögerung der Entscheidung der maßgebliche Gesichtspunkt ist. Den Beklagten auf eine zulässige Untätigkeitsklage hin mit den Kosten zu belasten, wenn "endlich" der schon längst zulässigerweise begehrte Verwaltungsakt ergeht, also positiv beschieden wird, würde ohnehin der Billigkeit entsprechen; einer Klarstellung durch eine besondere Vorschrift bedürfte es insoweit nicht. Mithin erfasst § 161 Abs. 3 VwGO auch die ablehnende Entscheidung, wenn es also gerade ungewiss ist, ob der Kläger nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand gewonnen hätte, er aber jedenfalls schon wegen der Verzögerung den Klageweg beschreiten durfte. Der Gesetzgeber stellt weder auf eine Erledigung noch auf eine übereinstimmende Erledigungserklärung ab, so dass auch eine Klagerücknahme die zwingende Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO auslösen kann.
VI. Da es der Sinn der Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO ist, den einzelnen vor einer Kostenbelastung zu bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags zu verhindern, so ergibt sich daraus, dass es für die Kostenbelastung des Beklagten vor allem darauf ankommt, ob er einen zureichenden Grund dafür hatte, den bei ihm gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden, und erst in zweiter Linie - wenn nämlich feststeht, dass der Beklagte einen derartigen Grund hatte -, ob der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Liegt ein zureichender Grund vor, ist es weiter von Bedeutung, ob dem Kläger der Grund für die Verzögerung bekannt war oder bekannt sein musste. Die Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO wäre nicht frei von Willkür und in ihrer Bedeutung marginal, wenn ihre Anwendung schon für den Fall entfiele, dass dem jeweiligen Kläger die tatsächliche Säumigkeit des Beklagten bekannt war und er deshalb in realistischer Einschätzung der Verhältnisse sich keine Illusionen gemacht und eben deshalb mit einer verspäteten Bescheidung seines Antrags tatsächlich gerechnet hat. Gemeint ist mit der Formulierung des § 161 Abs. 3 VwGO vielmehr nur, dass die Kostenüberbürdung dann nicht zwingend sein soll, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid (vgl. zur Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, Rn. 2 - 10, juris).
VII. Ein Grund kann nur dann "zureichend" in diesem Sinne sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Das war hier nach den zugrunde zu legenden objektiven Gesichtspunkten der Fall. Der Kläger durfte mit Blick auf § 3 Abs. 3 StHG mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung nicht rechnen. Danach besteht ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann. Da die Behörde nach § 5 Abs. 3 S. 1 StHG über „Grund und Höhe“ des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden hatte, der Kläger zugleich auch einen Antrag auf Rücknahme des Beitragsbescheides bzw. das Wiederaufgreifen des Verfahrens „nach den §§ 48, 51 VwVfG“ gestellt hatte, wäre ein Antrag auf Schadensersatz gemäß dem StHG obsolet geworden, wenn die Behörde dem klägerischen Begehren auf Rücknahme des Beitragsbescheides bzw. das Wiederaufgreifen des Verfahrens nachgekommen wäre. Dies dürfte einen zureichenden Grund für die Zurückstellung der Bearbeitung des Schadensersatzantrags des Klägers dargestellt haben, über den der Beklagte bereits mit Zwischenbescheid vom 09. Dezember 2016 den Kläger unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 StHG informiert hatte. Mithin war dem Kläger dieser Grund auch bekannt. Nach alledem scheidet eine Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO aus, mit der Folge, dass es bei der allgemeinen Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO bleibt und der Kläger nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
B.
I. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag im Wege einer statthaften und auch sonst zulässigen Anfechtungsklage (vgl. auch § 3 Abs. 3 StHG) sinngemäß unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 2017 zum Antrag auf Rücknahme und Rückzahlung für den Beitragsbescheid vom 3. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2017 die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des bestandskräftigten Beitragsbescheides vom 03. März 2014 begehrte, ist über die Kosten des Verfahrens gleichfalls nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO), nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit auch insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
II. Indes fehlt es hingegen schon an einem erledigenden Ereignis. Denn der Beklagte hat die genannten Bescheide weder geändert noch aufgehoben. Erklärt der Kläger so wie hier den Rechtsstreit für erledigt, ohne dass sich nachträglich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, gibt er damit regelmäßig zu erkennen, dass er keine Erfolgsaussichten mehr sieht oder aus anderen Gründen das Interesse am Verfahren verloren hat. Der Kläger hat wie ein Beteiligter aufgegeben, der die Klage zurücknimmt (vgl. BVerwG Beschl. v. 24.6.2008 – 3 C 5.07, juris). Es entspricht billigem Ermessen, ihm entsprechend der Wertung des § 155 Abs. 2 VwGO insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ohne in eine Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage und damit der Erfolgsaussichten einzutreten (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 161 Rn. 66 - 102, beck-online).
C.
Die Erledigung ist am 02. August 2018 eingetreten.
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).