Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 18.09.2018 – VG 5 M 12/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0918.5M12.17.00

Tenor§

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

A.

Über Erinnerungen des Rechtsanwalts entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG). Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 56 Abs. 2 RVG i. V. mit § 33 Abs. 8 S. 1 RVG in entsprechender Anwendung.

B.

Die nach §§ 56 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 RVG zulässige Erinnerung des Vollstreckungsgläubigers, mit der dieser sinngemäß begehrt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. März 2018 zu ändern und die im Kostenfestsetzungsantrag vom 07. November 2017 zur Erstattung beantragten Kosten i. H. von € festzusetzen,

hat keinen Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Urkundsbeamtin rechtlich bedenkenfrei „die Festsetzung weiterer außergerichtlicher Kosten“, hier eine (weitere) 3/10-Gebühr gem. VV 3309 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG - abgelehnt und den hierauf gerichteten Kostenfestsetzungsantrag insgesamt zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer meint, es handle sich vorliegend nicht um eine Fortsetzung der zuerst ergriffenen Vollstreckungsmaßnahme, da eine ungleichartige Maßnahme der Zwangsvollstreckung vorliege. Es bestehe eine inhaltliche Divergenz zwischen der Vollstreckungsandrohung des Gläubigers und der Anrufung des Gerichts; sämtliche selbständigen Gerichtsverfahren würden im Rahmen der Zwangsvollstreckung stets unterschiedliche Angelegenheiten darstellen.

I. Dem folgt das Gericht nicht. Bei der Stellung des Vollstreckungsantrags handelt es sich nicht um eine (weitere) besondere Angelegenheit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach sind besondere Angelegenheiten jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers. Liegt eine Angelegenheit vor, so können Vollstreckungsgebühren nur einmal anfallen. Jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme ist eine eigene Angelegenheit. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind zu unterscheiden von den einzelnen Vollstreckungshandlungen. Eine Vollstreckungsmaßnahme, z.B. die Pfändung, setzt sich aus mehreren Teilakten, Vollstreckungshandlungen, zusammen. Nach dem BGH bilden grundsätzlich „die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen“. Nur eine Vollstreckungsmaßnahme ist also gegeben, wenn die einzelnen Teilakte in einem inneren Zusammenhang stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlungen darstellt (vgl. Müller – Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 23. Aufl., 3309 VV Rn. 56,57). Ein solcher innerer Zusammenhang besteht somit zwischen Vollstreckungsandrohung und anschließendem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in gleicher Weise wie zwischen Vollstreckungsandrohung und Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (vgl. z.B. LG Mainz, Beschluss vom 4. August 2005 – 3 T 130/05 - zitiert nach juris). So liegt der Fall hier.

II. Vorliegend hatte der Vollstreckungsgläubiger aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Mai 2017 einen Zahlungsanspruch in Höhe von € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB seit dem 3. Februar 2016. Auf diese im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Geldforderung zahlte die Vollstreckungsschuldnerin mit Wertstellung am 30. Juli 2017 einen Teilbetrag i.H.v. €. Diesen Teilbetrag rechnete der Vollstreckungsgläubiger gemäß der Darstellung in seinem Vollstreckungsantrag vom 9. August 2017 gegenüber der Schuldnerin gemäß § 367 BGB zuerst auf die Kosten, sodann auf die aufgelaufenen Zinsen und im verbleibenden auf die aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtliche Hauptforderung an. Danach sind die aufgrund der Androhung der Zwangsvollstreckung angefallenen Kosten in Höhe von 0,3 Zwangsvollstreckungsgebühr Nr. 3309 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG zzgl. 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 RVG in Höhe von brutto € vollständig ausgeglichen worden. Denn § 367 BGB schließt, soweit die Anrechnung auf die Hauptforderung oder Kosten und Zinsen infrage steht, das Bestimmungsrecht des Schuldners aus und legt selbst die Tilgungsreihenfolge fest. § 367 BGB ist unmittelbar oder entsprechend anwendbar auch bei Zahlung auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Grüneberg, in Palandt, BGB 73. Aufl. 2014, § 367 Rn. 1, 4).

III. Die sodann zur Vollstreckung beantragte restliche Hauptforderung in Höhe von € begründet entgegen der Annahme des Gläubigers und Erinnerungsführers keine weitere besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die bereits angefallene 0,3 Verfahrensgebühr 3309 VV nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer deckt auch die Tätigkeit des Gläubigervertreters bei der Beantragung jedes weiteren Antrags auf Verhängung von Zwangsmitteln bis zur Erfüllung des titulierten Anspruches ab. Das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung umfasst nämlich nicht lediglich die schriftsätzliche Androhung der Zwangsvollstreckung, sondern auch jeden weiteren Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln bis zur Erfüllung. Der Vollstreckungsantrag vom 09. August 2017 löste daran gemessen hier nicht das Entstehen einer weiteren 0,3 Verfahrensgebühr aus. Vielmehr bildet das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung von der schriftsätzlichen Androhung der Zwangsvollstreckung über die Stellung eines Vollstreckungsantrags nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO bis hin zur gegebenenfalls gerichtlich angeordneten Vollstreckung insgesamt ein einheitliches Verfahren, gerichtet auf ein gleich bleibendes Vollstreckungsziel (hier: Erfüllung des Zahlungsanspruchs aus Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Denn mit seinem Zwangsmittelantrag begehrt der Gläubiger letztlich die Erfüllung aus demselben Vollstreckungstitel. Der Gläubiger verlangt durch die Zwangsvollstreckung seines Zahlungsanspruches nichts anderes als dessen Erfüllung, indem er mit den weiteren Vollstreckungshandlungen die einmal eingeleitete Maßnahme mit dem selben Ziel der Befriedigung fortsetzt (vergleiche hierzu auch LG Mannheim, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 7 O 391/04 ZV II,7 O 391/04, zitiert nach juris). Erst wenn eine Vollstreckungsmaßnahme - und zwar durch Erfüllung - beendet ist, stellt sich die nächste Maßnahme als eine neue Angelegenheit dar. Beendet ist die Vollstreckungsmaßnahme bei einer Geldforderung erst, wenn der Gläubiger befriedigt ist – hier durch vollständige Zahlung der restlichen Hauptforderung am 26. September 2017. Nach alldem hat der Gläubiger keinen Anspruch auf eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr nach 3309 VV der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.