Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.10.2018 – VG 5 K 1576/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1012.5K1576.15.00
Tenor§
1. Soweit der Kläger hinsichtlich der Tenorpunkte V. 4.3 und V. 4.8 zur wasserrechtlichen Genehmigung vom 15. Januar 2015 die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Tenorpunkt II. zur wasserrechtlichen Genehmigung vom 15. Januar 2015 und des sich hierauf beziehenden Widerspruchsbescheides vom 23. September 2015 verpflichtet, die wasserrechtliche Genehmigung unter Beibehaltung der denkmalgeschützten Steganlage mit den tatsächlichen Abmessungen Länge 20,00 m x Breite 1,00 m zur privaten Nutzung als Boots- und Badesteg zu erteilen.
3. Der Tenorpunkt V. 4.2 zur wasserrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 15. Januar 2015 und der sich hierauf beziehende Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015 wird aufgehoben.
4. Von den Verfahrenskosten tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5.
5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die antragsgemäße Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Beibehaltung einer (denkmalgeschützten) Steganlage am S... und zwar gemäß den bestehenden tatsächlichen Abmessungen. Ferner wendet er sich gegen eine dieser Genehmigung beigefügte Nebenbestimmung (Auflage).
Er ist seit dem 3. März 2010 Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung D..., Flur 1..., Flurstück 1... mit der postalischen Anschrift U... in 1.... Auf diesem Grundstück wurde in den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Sommerhaus mit Pavillon - Nebengebäude und einer dazugehörigen Steganlage errichtet. Unter der laufenden Nummer 2... und der Nutzungsnummer 1... und 1...war ehemals für C... vom Reichswasserstraßenamt eine wasserrechtliche Genehmigung für Wasserentnahme, Bootssteg, überdachter Bootsstand, Landfläche und Wasserfläche erteilt worden. Die ursprüngliche Steganlage soll 1971 bzw. 1974 erneuert worden sein. Genehmigungen aus dieser Zeit liegen nicht vor; nach einer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 21. September 2011 ist lediglich ein Lageplan für den Neubau eines transportablen Steges in den Abmaßen 10 m × 0,85 m mit Signum des Bürgermeisters und Stempel der Fischereigenossenschaft vorhanden. Zwischen 1974 und 2008 ist die Anlage auf die Abmaße 15 m × 1 m vergrößert worden. Bei einer weiteren Befahrung des S... am 27. Juli 2010 wurde durch den Beklagten festgestellt, dass die Anlage durch 3 verzinkte Stahlsegmente erweitert wurde.
Vor dem Wohngrundstück des Klägers befindet sich heute in der B... - S..., linkes Ufer, Kilometer 29,310 (Gemarkung B..., Flur 8..., Flurstück 3..., Grundstückseigentümer Bundesrepublik Deutschland – WSA) eine Steganlage, die gemäß den Angaben des Beklagten nach einer am 13. Juli 2011 durchgeführten Ortsbesichtigung und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gesamtlänge von ca. 20,8 m und eine Breite von ca. 1,00 m aufweist. Die Steganlage besteht aus Metallböcken mit einem durchgängigen Holzbelag (Holzbohlen).
Bereits am 30. September 2010 beantragte der Kläger die Beibehaltung der vorhandenen Steganlage als neuer Besitzer.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten nach Anhörung für das Vorhaben Beibehaltung der Steganlage im Landschaftsschutzgebiet „...die Erteilung einer Befreiung ab (Tenorpunkt I) und erteilte für dieses Vorhaben auch nicht die Ausnahme und Befreiung von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes (Tenorpunkt II). Unter Tenorpunkt III stellte der Beklagte fest, dass der Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig sei; dem Kläger würde dem Grunde nach auch keine Entschädigung für Nutzungseinschränkungen zustehen (Tenorpunkt IV).
Mit der oben genannten Verfügung des Beklagten wurde dem Kläger - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - ferner aufgegeben, die vorhandene Steganlage innerhalb von 2 Wochen vollständig zurückzubauen (Tenorpunkt V a). Den erfolgten Rückbau sollte der Kläger dem Umweltamt des Beklagten - Untere Naturschutzbehörde schriftlich anzeigen (Tenorpunkt V b). Die insoweit angeordnete sofortige Vollziehung hob der Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren VG 5 L 259/11 mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 auf. Des Weiteren wurde dem Kläger sofort vollziehbar aufgegeben, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage durch ihn oder Dritte vorzunehmen. Außerdem sollte er Maßnahmen unterlassen, die zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der dem landseitigen Grundstück vorgelagerten Pflanzengesellschaften führen könnten (Tenorpunkt V c). Auch wurde ihm untersagt, die Steganlage zu nutzen oder die Nutzung durch Dritte zu gestatten (Tenorpunkt V d). Für den Fall, dass der Kläger den vorstehenden Anordnungen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig nachkommen würde, drohte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 10.075 € an (Tenorpunkt VII).
Mit Schriftsatz vom 18. August 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die zuvor genannte Verfügung des Beklagten und den Gebührenbescheid vom selben Tag, den er nicht weiter begründete.
Der Kläger hatte am 8. September 2011 beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er berief sich nunmehr (erstmals) im Wesentlichen auf die Denkmaleigenschaft des auf seinem Grundstück befindlichen Sommerhauses mit Nebengebäuden und Hausgarten einschließlich der vorhandenen Steganlage. Mit Denkmalsbeurteilung vom 20. September 2004, präzisiert am 26. September 2011, lautet die Bezeichnung der Denkmalseintragung nunmehr:
"Sommerhaus mit Pavillon - Nebengebäude, Boots- und Badesteg sowie straßenseitiger Grundstückseinfriedung, U...,1..., Ortsteil D...“
Das Denkmal ist in der Denkmalliste des Landes Brandenburg – Landkreis O... (Stand 31.12.2017) unter der ID - Nummer (MIDAS-Obj.Nr.) 0... eingetragen. Zum Boots- und Badesteg heißt es in der Beurteilung des Denkmals und Benennung des Schutzumfangs wörtlich:
„Der vom Pavillon zum See führende Weg mündet am Ufer auf einen hölzernen Boots- und Badesteg, der hier mit einer Breite von einem knappen Meter und ca. 10 m Länge in den See ragt. Dieser Steg besteht aus einer eisernen Unterkonstruktion mit hölzernen Laufbohlen, die eine geschlossene Fläche bilden.“
Das Sommerhaus mit Nebengebäude und zugehörigem Hausgarten einschließlich Boots- und Badesteg sowie der Grundstückseinfriedung stelle - so das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege - ein in seltener Vollständigkeit erhaltenes Dokument des großzügigen Sommeraufenthalts einer wohlhabenden Berliner Familie der Zwischenkriegszeit dar. Dem Sommerhaus mit Seepavillon, Boots- und Badesteg sowie Grundstückseinfriedung müsse städtebauliche Bedeutung zugesprochen werden, da es sich um ein sowohl vom U... als auch vom S... durch seine markante Bebauung und Gestaltung ins Auge fallendes Sommergrundstück handle.
Zum Steg heißt es abschließend wörtlich:
„Der zur historischen Grundstücksbebauung gehörende Boots- und Badesteg vervollständigt die Gesamtanlage“.
Mit Beschluss vom 15. März 2012 stellte das erkennende Gericht das o.g. Eilverfahren teilweise ein (Tenorpunkte V a und V b) und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 18. August 2011 im Hinblick auf die Tenorpunkte V c) und V d) im oben genannten Bescheid insoweit wieder her, als dem Kläger gemäß dem erstgenannten Tenorpunkt aufgegeben wurde, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage durch ihn oder Dritte vorzunehmen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Az. VG 5 L 259/11).
Nachdem der Kläger am 6. November 2012 Untätigkeitsklage erhoben hatte, erließ die Untere Wasserbehörde des Beklagten unter dem 15. April 2014 einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Gebührenbescheid vom 14. Juli 2011 aufgehoben und die Gebühr neu auf 220,00 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück und erhob für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr i.H. von 120,00 €.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 07. November 2014 (Az. VG 5 K 1190/12) wurde der Beklagte unter Aufhebung der im Bescheid vom 14. Juli 2011 aufgeführten Tenorpunkte I-IV, V a), V b) und V c), dieser insoweit, als dem Kläger aufgegeben wurde, keine weiteren Arbeiten an der Steganlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie der weiteren Tenorpunkte V d) und VII sowie des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014 verpflichtet, dem Kläger die wasserrechtliche Genehmigung für die Beibehaltung seiner Steganlage in der Bundeswasserstraße S..., li. Ufer, Kilometer 29,310 (landseitig: Flurstück 1... der Flur 1..., Gemarkung D...; wasserseitig: Flurstück 3... der Flur 8..., Gemarkung B...) gemäß dem denkmalgeschützten Bestand (Denkmalliste ID–Nr. 0...) zu erteilen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. Juli 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2014 entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Tenorierung auf (Tenorpunkt I.) und erteilte für das Vorhaben „Beibehaltung einer denkmalgeschützten Steganlage“ die wasserrechtliche Genehmigung (Tenorpunkt II.). Unter „Nutzungsart“ heißt es wörtlich:
„Bebauung der Uferkante und Überbauung eines Gewässers mit einer Steganlage, bestehend aus Metallböcken mit Holzbelag mit den Abmessungen Länge 10,00 m x Breite 1,00 m zur privaten Nutzung als Boots- und Badesteg“
Zugleich beauflagte der Beklagte den Kläger (u.a.), den Bootsliegeplatz zum Schutz der Röhrichtgesellschaften am Kopf des Steges anzuordnen (Auflage V. 4.2.).
Zum Tenorpunkt II. führte der Beklagte aus, dass der Kläger die Beibehaltung einer Steganlage mit den Abmessungen 10,00 m x Breite 1,00 m zum Anlegen für ein Boot sowie zur Nutzung als Badesteg beantragt habe. Diese Abmessungen seien unter Berücksichtigung der vorherrschenden und für das Anlegen eines Bootes notwendigen Wassertiefe gerechtfertigt und erforderlich.
Die unter Tenorpunkt V.4 erteilten Auflagen würden einerseits auf den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers und seiner Ufer bis zur Böschungsoberkante (Bootsliegeplatz) sowie auf die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Bauwerke und baulichen Anlagen (Standsicherheit) zielen. Weiterhin sollen diese Nebenbestimmungen sicherstellen, dass sich die Steganlage bestmöglich in das Landschaftsbild integriert und bei einer Nutzungsaufgabe der frühere Zustand wiederhergestellt werde (Anzeigepflichten des Genehmigungsinhabers).
In seinem Widerspruch vom 20. Februar 2015 griff der Kläger die Auflagen V. 4.2., V. 4.3. und V. 4.8. zur wasserrechtlichen Genehmigung an und machte u.a. geltend, dass die Auflage V. 4.2. sachlich nicht gerechtfertigt sei, da sich in der Umgebung seiner Steganlage keine Schilf- oder Röhrichtgesellschaften befinden würden, Gründe des Biotopschutzes mithin für diese Auflage nicht angeführt werden könnten.
Nicht konform gehe der Kläger auch mit der Behauptung des Beklagten, dass die Genehmigung für die vorhandene Steganlage entsprechend der Genehmigungsunterlagen erteilt worden sei. Denn die Länge der Steganlage betrage unstreitig nicht lediglich ca. 10 m sondern ca. 20 m. Um den Steg zweckentsprechend nutzen zu können, benötige der Kläger die gesamte Länge von 20 m, da in seinem Uferbereich das Wasser des S... so flach sei, dass anderenfalls der Steg nicht als Bootsliegeplatz genutzt werden könne. Die jetzige Steglänge resultiere daraus, dass es in der Vergangenheit zu Abschwemmungen im Uferbereich gekommen sei, so dass der Steg in den vergangenen Jahrzehnten sukzessive verlängert worden sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch in seinem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015 zurück und führte zur Begründung sinngemäß aus, dass die Genehmigung der Steganlage nur im Rahmen der denkmalgeschützten Anlage zu erteilen gewesen sei. Die Beurteilung des Denkmals vom 20. September 2004 mit der Präzisierung vom 26. September 2011 umfasse einen hölzernen Boots- und Badesteg, der mit einer Breite von 1 m und ca. 10 m Länge in den See rage. Die Auflage V. 4.2. sei deswegen erforderlich, um Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter so gering wie möglich zu halten. Beim An- und Ablegen von Booten sei ein Rangierbereich in der 1,5 fachen Bootslänge zu berücksichtigen. Schließlich sei die Auflage auch mit Blick auf den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „... notwendig. Auch hinsichtlich der Auflagen V. 4.3. und V. 4.8. wies der Beklagte den hierauf bezogenen Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 27. Oktober 2015 Klage erhoben und ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vorgetragen, dass die Nebenbestimmungen V. 4.2., V. 4.3. und V. 4.8. zur wasserrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 15. Januar 2015 rechtswidrig seien und den Kläger in seinen Rechten verletzen würden. Soweit der Kläger entsprechend der erteilten Auflage V. 4.2. seinen Bootsliegeplatz lediglich am Kopf des Steges anzuordnen habe, benachteilige diese Auflage den Kläger unzulässig. In der Umgebung seiner Steganlage sei keinerlei Schilf oder Röhricht vorhanden, so dass eine Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen bei einer Anordnung des Bootsliegeplatzes neben dem Steg (an dessen Längsseite) nicht ersichtlich sei. Im übrigen habe der Beklagte in der Vergangenheit insbesondere auch den unmittelbaren Nachbarn des Klägers Steggenehmigungen ohne derartige Einschränkungen erteilt, obwohl diese Steganlagen teilweise vollständig im Schilfgürtel liegen würden. Auch bezüglich der Auflagen V. 4.3. und V. 4.8. sehe sich der Kläger in seinen Rechten verletzt, da derartige Auflagen anderen Genehmigungsinhabern nicht erteilt worden seien und auch nicht erteilt würden.
Schließlich sei eine Genehmigungserteilung für eine Steganlage lediglich in einer Länge von 10 m rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf eine wasserrechtliche Genehmigung im Umfang einer Steglänge entsprechend dem gegebenen Bestand von ca. 20 m habe. In dieser Länge existiere der Steg gegenwärtig und bereits seit Jahrzehnten. Zwar habe der Steg ehemals lediglich eine Länge von 10,00 m aufgewiesen; in den letzten Jahrzehnten sei indes das Vorland abgespült worden, so dass die Steganlage sukzessive verlängert worden sei, um vom Ufer trockenen Fußes auf die Steganlage zu gelangen. In den vergangenen Jahrzehnten sei der Uferbereich außerdem zunehmend verlandet; die Wassertiefe betrage tw. nur wenige Zentimeter. Der Kläger könne in der jetzt wasserrechtlich genehmigten Länge die Steganlage schlechterdings nicht nutzen, was denkmalrechtlichen Belangen widersprechen dürfte. Denn der Steg in seiner jetzigen Form und Funktion entspreche dem Denkmalzweck. Dem Denkmalgedanken sei immanent, dass die Steganlage in einem funktionsfähigen Zustand erhalten werden solle. Dieser Zustand sei nur bei der beantragten und tatsächlichen Länge von 20 m gewährleistet.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich der Auflagen V. 4.3. und V. 4.8. zur wasserrechtlichen Genehmigung vom 15. Januar 2018 zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr,
1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung von den Beklagten unter teilweiser Aufhebung von Tenorpunkt II. in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 15. Januar 2015 und des sich hierauf beziehenden Widerspruchsbescheides vom 23. September 2015 zu verpflichten, die wasserrechtliche Genehmigung unter Beibehaltung der denkmalgeschützten Steganlage mit den Abmessungen Länge 20,00 m x Breite 1,00 m zur privaten Nutzung als Boots- und Badesteg zu erteilen,
2. Die Nebenbestimmungen (Auflagen) zu den die den Tenorpunkt V. 4.2. zur wasserrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 15. Januar 2015 und den sich hierauf beziehenden Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Nebenbestimmung für rechtmäßig und meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erweiterung des Umfangs der wasserrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf die beantragte Länge des vorhandenen Stegs. Seiner Ansicht nach sei die Untere Wasserbehörde an den genauen denkmalrechtlichen Schutzumfang gebunden. Die Untere Wasserbehörde könne nicht zur Erteilung einer gesetzeswidrigen wasserrechtlichen Genehmigung verpflichtet werden, insbesondere dann nicht, wenn zur Verwirklichung des klägerischen Begehrens massiv in Biotope eingegriffen werden müsste, etwa weil die Steganlage gegenüber dem ursprünglich denkmalgeschützten Bestandsbereich vergrößert oder erweitert werden solle.
Die Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen) und die Gerichtsakte des Klageverfahrens VG 5 K 1190/12 haben vorgelegen und waren - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
A.
Soweit der Kläger seine Klagehinsichtlich der Tenorpunkte V. 4.3 und V. 4.8 zur wasserrechtlichen Genehmigung vom 15. Januar 2015 in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2018 zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
Die statthafte Anfechtungs-/Verpflichtungsklage im übrigen hat Erfolg.
B.
Mit seinem zulässigen Verpflichtungsantrag zu 1. dringt der Kläger durch. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung für seine Steganlage im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Tenorpunkt II der wasserrechtlichen Genehmigung vom 15. Januar 2015 erscheint als rechtswidrig, soweit dort als „Nutzungsart“ bestimmt ist:
„Bebauung der Uferkante und Überbauung eines Gewässers mit einer Steganlage, bestehend aus Metallböcken mit Holzbelag mit den Abmessungen Länge 10,00 m x Breite 1,00 m zur privaten Nutzung als Boots- und Badesteg“
Im Hinblick auf den Antrag des Klägers vom 30. September 2010 auf „Beibehaltung der vorhandenen Steganlage als neuer Besitzer“ handelt es sich in Wahrheit um eine Teilversagung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung. Denn die tatsächlich vorhandene Steganlage weist gemäß den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten und gemäß der zuletzt am 13. Juli 2011 durchgeführten Ortsbesichtigung unstreitig eine Gesamtlänge von ca. 20,8 m und eine Breite von ca. 1,00 m auf.
I.
Unstreitig bedarf die Beibehaltung der klägerischen Steganlage hier einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 87 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG (vgl. VG Frankfurt (Oder), rechtskräftiges Urteil vom 07. November 2014 – VG 5 K 1190/12, juris). Unzweifelhaft handelt es sich bei dem klägerischen Boots- und Badesteg um eine wasserrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage i. S. von § 87 Abs. 1 Satz 2 BbgWG.
II.
Im Grundsatz zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Genehmigung zufolge § 87 Abs. 3 S. 1 BbgWG nur erteilt werden darf, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und ferner das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu erteilende Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein, § 87 Abs. 3 Satz 2 BbgWG. Wie bereits im rechtskräftigen Urteil vom 07. November 2014 – VG 5 K 1190/12 näher ausgeführt erfüllt das Vorhaben hier im Einzelfall die Voraussetzungen, die mit Blick auf die zu erteilende wasserrechtliche Genehmigung eine Befreiung vom bundesgesetzlichen Biotopschutz sowie von den in der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "... vom 11. Juni 2002 (GVBl. II, 454, zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 29. Januar 2014, GVBl.II/14, [Nr. 05]; im Folgenden: Landschaftsschutzgebiets-Verordnung, LSG-VO) enthaltenen Verboten und im Hinblick auf den gegebenen Denkmalschutz auch sonst eine Genehmigungserteilung rechtfertigen.
1.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den genannten Verboten (§ 7 LSG-VO) im Rahmen der zu erteilenden wasserrechtlichen Genehmigung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, die Konzentrationswirkung entfaltet, § 87 Abs. 3 Satz 2 BbgWG, und zwar im beantragten Umfang. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a)
Gemäß § 29 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG i. V. mit § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Bestimmung liegen im Hinblick auf den unstreitig bestehenden Denkmalschutz vor, da im Falle der klägerischen Steganlage wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes eine Atypik begründet ist (vgl. näher dazu VG Frankfurt (Oder) a.a.O.). Diese Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erfordern aber nicht nur grundsätzlich eine Befreiung; im Hinblick auf den bestehenden Denkmalschutz ist die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung auch im beantragten Umfang notwendig.
b)
So ist vorliegend der Boots- und Badesteg zusammen mit dem Sommerhaus und Pavillon-Nebengebäude sowie straßenseitiger Grundstückseinfriedung in der Denkmalliste des Landes Brandenburg, Landkreis O... unter der ID-Nr. (MIDAS-Obj.Nr.) 0... eingetragen. Im Falle einer klageabweisenden Entscheidung wäre die Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals als „Ensemble“ mit Blick auf die gemäß § 87 Abs. 6 BbgWG sich grundsätzlich ergebende Konsequenz einer möglichen Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Bade- und Bootsstegs erheblich beeinträchtigt; dies jedenfalls insoweit, als der Beklagte tatsächlich nur einen ca. 10,00 m langen und ca. 1,00 m breiten Steg genehmigen wollte und genehmigt hat, der tatsächlich vorhandene Steg indes ca. die doppelte Länge aufweist.
Einer im Ermessen des Beklagten stehenden wasserrechtlichen Beseitigungsverfügung (gemäß § 87 Abs. 6 BbgWG) hinsichtlich des die wasserrechtlich genehmigte Länge übersteigenden Teils der Steganlage würde allerdings weiterhin die (gesetzliche) Erhaltungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 215), die in § 7 Abs. 2 postulierte Nutzungspflicht und die in § 9 Abs. 1 BbgDSchG enthaltene Erlaubnispflicht für die (tw.) Beseitigung bzw. Veränderung eines Denkmals entgegenstehen, wie sich aus dem nachfolgenden ergibt:
2.
Bei der fraglichen Steganlage handelt es sich um den Teil eines Denkmals gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 BbgDSchG, das in der Denkmalsbeurteilung vom 20. September 2004, präzisiert am 26. September 2011, ausführlich beschrieben worden ist. Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege hat den Denkmalwert gerade darin gesehen, als es sich bei dem Sommerhaus mit Nebengebäude und zugehörigem Hausgarten einschließlich Boots- und Badesteg sowie der Grundstückseinfriedung um ein in seltener Vollständigkeit erhaltenes Dokument des großzügigen Sommeraufenthalts einer wohlhabenden Berliner Familie der Zwischenkriegszeit handelt. Die Denkmalschutzbehörde spricht dem Sommerhaus mit Seepavillon, Boots- und Badesteg sowie Grundstückseinfriedung mit Blick auf die markante Bebauung und Gestaltung des Grundstücks eine städtebauliche Bedeutung zu; auch kommt dem Denkmal aus diesem Grund regional- und sozialgeschichtliche Bedeutung zu. Zur Steganlage führt die Behörde in ihrer Begründung des Denkmalwerts wörtlich aus:
„Der zur historischen Grundstücksbebauung gehörende Boots- und Badesteg vervollständigt die Gesamtanlage“.
Mithin ist also die Gesamtanlage ohne den Boots- und Badesteg, der in der Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 1 BbgDSchG eingetragen ist, unvollständig; dieser ist als Teil der Gesamtanlage denkmalwürdig, mit der Folge, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07. November 2014 – VG 5 K 1190/12 –, juris, Rn. 50-52).
Der Beklagte hat nunmehr bei seiner wasserrechtlichen Genehmigungserteilung - jedenfalls teilweise - Bedeutung und Reichweite des bestehenden Denkmalschutzes verkannt.
a)
Wie bereits oben ausgeführt ist in der Denkmalliste des Landes Brandenburg (Landkreis Oder-Spree; Stand: 31. Dezember 2017) unter der ID – Nummer (MIDAS - Obj.Nr.) 0... im Ort D..., Gemeinde D..., U... folgende Eintragung vorgenommen worden:
„Sommerhaus mit Pavillon - Nebengebäude Boots- und Badesteg sowie straßenseitige Grundstückseinfriedung“
Diese gemäß § 3 Abs. 1 BbgDSchG vorgenommene nachrichtliche Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) stellt zwar lediglich die Dokumentation und Verlautbarung des bereits kraft Gesetzes für die betreffende Anlage begründeten Denkmalschutzes dar und hat daher allein deklaratorische Bedeutung. D.h. jedoch nicht, dass dieser Listeneintragung keine rechtliche Bedeutung für das Verhältnis zwischen den Behörden und den Normbetroffenen sowie im sonstigen Rechtsverkehr zukommt. Mit dem Entschluss, ein Objekt als Denkmal in die Liste einzutragen, wendet die zuständige Denkmalschutzbehörde das Gesetz auf einen konkreten Sachverhalt an und nimmt überdies die in vielen Fällen notwendige Konkretisierung hinsichtlich des öffentlichen Erhaltungsinteresses vor, ohne dass der Dokumentation dieser Entscheidung in der Denkmalliste als solcher ein eigenständiger verwaltungsaktmäßiger Regelungscharakter zukäme (vergl. Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl., § 3 Nr. 4.1).
b)
Mit Blick hierauf trifft den verfügungsberechtigten Kläger im Rahmen des Zumutbaren eine Erhaltungs-, Schutz- und Pflegepflicht nach denkmalpflegerischen Grund -sätzen gem. § 7 Abs. 1 BbgDSchG. Danach haben Verfügungsberechtigte von Denkmalen diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grund -sätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Erhaltung ist auf die Substanz eines Denkmals bezogen zu verstehen und zielt auf die Beibehaltung eines gegebenen physischen Zustandes. Erhalten erfasst auch die Instandsetzung, d.h. die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch unterlassene oder mangelhafte Instandsetzung oder durch andere Ereignisse verursacht worden sind (vgl. hierzu Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl., § 7 Nr. 2.2.3). Mithin begründet die Vorschrift für den Einzelnen eine positive Rechtspflicht zur Erhaltung der Denkmale im Sinne eines gesetzlichen Erhaltungsgebots und legt zugleich die Grenzen dieser Pflicht fest. Im Kollisionsfall zwischen naturschutzrechtlichen Belangen einerseits und Denkmalschutz andererseits sind Denkmäler und ihre Teile nach ihrer Zerstörung unwiederbringlich verloren, weswegen sie in der Regel - so auch hier - Vorrang haben vor der nachwachsenden Natur (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage, E 174). Gemessen daran ist hinsichtlich des Denkmalschutzes - bezogen auf den Boots- und Badesteg – auf den Zeitpunkt der Listeneintragung „Sommerhaus mit Pavillon-Nebengebäude, Boots- und Badesteg…“ in der Denkmalliste des Landes Brandenburg mit Datum vom 27. September 2011 abzustellen. Im Hinblick auf die im Rahmen der Erhaltungspflicht geforderte Beibehaltung eines gegebenen physischen Zustandes ist auf die zum genannten Zeitpunkt gegebene Größe der Steganlage abzustellen, die - nach der am 13. Juli 2011 erfolgten Befahrung des S...- unstreitig eine Gesamtlänge von ca. 20,8 m und eine Breite von ca. 1,00 m aufweist. Soweit in der Beurteilung des Denkmals vom 20. September 2004 (präzisiert am 26. September 2011) auf S. 4 ausgeführt wird, der vom Pavillon zum See führende Weg münde am Ufer auf einen hölzernen Boots- und Badesteg, „der hier mit einer Breite von einem knappen Meter und ca. 10 m Länge in den See ragt“, ist mit dieser Beschreibung allerdings weder der denkmalgeschützte Bestand beschrieben, der sich - wie eben ausgeführt - am gegebenen physischen Zustand und dessen Beibehaltung orientiert, noch handelt es sich um eine verwaltungsaktmäßige Maßnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde mit Regelungscharakter zum Schutz des Denkmals gemäß § 8 BbgDSchG, etwa i. S. eines denkmalschutzrechtlich geforderten tw. Rückbaus der Steganlage.
c)
Das hier überwiegende öffentliche Interesse am Denkmalschutz rechtfertigt einerseits nicht nur einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, also auch die mit dem Denkmalschutz einhergehende Erhaltungspflicht, die für den Einzelnen eine positive Rechtspflicht zur Erhaltung der Denkmale im Sinne eines gesetzlichen Erhaltungsgebots begründet (Martin/Mieth/Graf/Sautter, a.a.O., § 7 Rdnr. 1). Zugleich korrespondiert die Eigentumsgarantie mit einem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls dann, wenn die Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals möglicherweise erheblich beeinträchtigt sein könnte. Zur Denkmalwürdigkeit gehört das o.g. öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter a.a.O. § 2 Nr. 5.1). Der Eigentümer kann deswegen nicht darauf beschränkt werden, die Aufhebung der Unterschutzstellung zu beantragen, wenn die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt worden ist oder werden könnte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347 f. zitiert nach juris Rn. 5 ff., 16 ff.).
3.
So liegt der Fall hier, wenn die Steganlage aufgrund der in Rede stehenden wasserrechtlichen Genehmigung tw. zurückgebaut werden müsste. Veränderungen des bisherigen Zustandes wären (für den Verfügungsberechtigten) zudem erlaubnispflichtig nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG. Nach dieser Vorschrift bedarf einer Erlaubnis, wer ein Denkmal in Stand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern will. Diese Erlaubnispflicht knüpft ebenfalls an den bestehenden Zustand an, auch wenn dieser nicht der Originalzustand ist, auch wenn er rechtswidrig zustande gekommen ist und auch wenn sonstige „Vorbelastungen“ bestehen (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter a.a.O., § 9 Nr. 3.3.2.2 m.w.N.).
Für einen teilweisen Rückbau der Steganlage bedürfte mithin der Kläger unzweifelhaft einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG. Ein teilweiser Rückbau der bestehenden Steganlage stellt jedenfalls eine Veränderung des Erscheinungsbildes des Denkmals dar, die einer Erlaubnis bedarf. Ohne dass es vorliegend einer abschließenden Entscheidung zum Verhältnis des Begriffs der Beeinträchtigung zu dem der Erlaubnisbedürftigkeit bedürfte, geht das Gericht davon aus, dass in der Regel jedenfalls jede eine Beeinträchtigung darstellende Veränderung - wozu auch ein tw. Rückbau der Steganlage gehören dürfte - auch einer Erlaubnis bedarf (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07. August 2012 – 7 K 860/07 –, Rn. 42, juris). Mangels anders lautender Bestimmung befreit eine wasserrechtliche Genehmigung nicht von der denkmalrechtlichen Erlaubnispflicht; das BbgDSchG ist in vollem Umfang anzuwenden (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter a.a.O. § 9 Nr. 2.5).
a)
Insoweit hat der Beklagte nicht nur das o.g. öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals sondern auch § 7 Abs. 2 BbgDSchG verkannt; danach sind Denkmale so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulässig, § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 BbgDSchG. § 7 Abs. 2 S. 1 BbgDSchG begründet eine echte, allgemeine Rechtspflicht zu einer denkmalgerechten Nutzung (Martin/Mieth/Graf/Sautter, a.a.O. § 7 Nummer 3.1.1.1). Unbeschadet der Frage, ob es sich bei der Nutzung der Steganlage um eine nach dem BNatSchG oder dem BbgWG rechtmäßig ausgeübte handelt, ist jedenfalls nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 S. 2 BbgDSchG eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung, mithin als Boots- und Badesteg, ohne weiteres zulässig. Nach Auffassung der Kammer fingiert diese Bestimmung die Rechtmäßigkeit einer (denkmalgerechten) Nutzung wiederum im öffentlichen Interesse. Zu beachten ist weiter der formale Aspekt, dass das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz als höherrangiges Recht die Festsetzungen in der (Rechts-)Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „... verdrängt.
b)
Nach alldem ist der Kläger nicht nur gesetzlich verpflichtet, den gegebenen physischen Zustand beizubehalten und zu erhalten, § 7 Abs. 1 BbgDSchG, sondern hat seinerseits einen gesetzlichen Anspruch auf Nutzung des Boots- und Badestegs gemäß § 7 Abs. 2 BbgDSchG. Hingegen kann die Untere Wasserbehörde des Beklagten sich nicht auf gesetzliche Befugnisse der Unteren Denkmalschutzbehörde (vgl. §§ 8, 16 BbgDSchG) stützen, indem sie in einer wasserrechtlichen Entscheidung – inzident – einen Rückbau des denkmalschutzrechtlich gegebenen physischen Zustandes auf das ihrer Ansicht nach wasserrechtlich gebotene Maß vorbereitet.
Entscheidungen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde über die Genehmigung baulicher Änderungen an einer Anlage oder in deren Umgebung müssten sich zudem "kategorienadäquat" an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren, die für das Schutzobjekt maßgeblich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07. März 1997 – 2 B 33.91 –, juris).
III.
Die vom Anfechtungsantrag zu 2. erfasste „Auflage“ zum Tenorpunkt V. 4.2. zur wasserrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 15. Januar 2015 unterliegt gleichfalls der Aufhebung. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Nach Art und Weise der in der wasserrechtlichen Genehmigung gewählten Formulierung handelt es sich dabei um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung i. S. von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG. Mit einer solchen Auflage wird dem Begünstigten des Verwaltungsakts ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt. Hieraus folgt, dass die Auflage jedenfalls auch - so wie hier - begünstigenden Verwaltungsakten beigefügt werden kann. Die Auflage ist eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene, selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung. Sie ist nicht integrierter Bestandteil des Verwaltungsakts, sondern tritt selbstständig zum Hauptinhalt eines Verwaltungsakts hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage 2017, § 36 Rn. 68).
1.
Soweit der Beklagte den Kläger beauflagte, den Bootsliegeplatz zum Schutz der Röhrichtgesellschaften am Kopf des Steges anzuordnen (Auflage V. 4.2.) ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass einem Anlegeplatz entlang des Stegs - also an dessen Längsseite - die zwingenden Verbote gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LSG-VO entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift ist es vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen in den Landschaftsschutzgebieten gemäß § 8 Abs. 1 BbgNatSchAG i. V. mit § 26 BNatSchG insbesondere verboten, die Ufervegetation zu beschädigen oder zu beseitigen (Nr. 4) oder in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als 5 m zu nähern (Nr. 5). Aus dem Beklagtenvorbringen im Verfahren VG 5 K 1190/12 und den in der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte bei Befahrungen des Seeufers wasserseitig festgestellt hat, dass der Röhrichtbestand sukzessive auf einen Abstand von mindestens 5 m zur Steganlage zurückgedrängt worden ist. Auch den in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Lichtbildern mit Aufnahmedatum 21. September 2018 ist nichts anderes zu entnehmen. Links und rechts der vor dem Grundstück des Klägers befindlichen Steganlage ist nur die freie Wasserfläche des S...- ohne Röhrichtbewuchs - zu erkennen. Mithin sind Verbotstatbestände gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das S... nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht betroffen.
2.
Hinsichtlich der ursprünglich streitbefangenen Auflagen V. 4.3. (Befestigung und Standsicherheit der Steganlage) und V. 4.8. (Anzeige eines Nutzerwechsels, Beseitigung von Anlageteilen, Rückbau) kann mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung insoweit erklärte Klagerücknahme offen bleiben, ob es sich überhaupt um Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt (Auflagen) im Sinne des Gesetzes und nicht bloß um allgemeine Hinweise handelt, deren Erfüllung durch den Begünstigten unmittelbar vom Gesetz vorausgesetzt oder erwartet wird. Rechtliche Zweifel könnten zudem an ihrer Bestimmtheit bestehen, § 37 Abs. 1 VwVfG.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.