Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 24.10.2018 – 5 K 146/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1024.5K146.15.00

Tenor§

Der Bescheid vom 21. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten im Gebiet des öffentlichen Entsorgungsträgers Abfallentsorgungsverband S... untersagt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Mit am 25. Juli 2013 eingegangenem Vorabfax zeigte die Klägerin dem Beklagten in seiner seinerzeitigen Konstitution als L... an, dass die Klägerin die Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien durchführe. Die Klägerin betonte dabei, dass sie sich nicht als anzeigepflichtig im Sinne von § 18 KrWG empfinde, da die gesammelte Kleidung kein Abfall sei, sondern nur zum Zweck der unmittelbaren Weiterverwendung gesammelt werde.

Die Klägerin gab zudem an, dass sie die Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten flächendeckend im gesamten Bundesland Brandenburg mittels Sammelcontainern (üblicher Bauart) durchführe. Die Sammlung sei bereits in Teilen des Bundeslandes, nicht jedoch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Stadt P... , Landkreis S... und Abfallentsorgungsverband S... (im Folgenden „A... “ – zuständig für die Bereiche der Landkreise E... und O...), vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt worden. Das Unternehmen verfüge bundesweit über ungefähr einhundert Mitarbeiter und 38 Kfz. Sitz des Unternehmens sei H... und es gebe fünf weitere Niederlassungen.

Die Verwertung erfolge durch Behandlung im eigenen Sortierbetrieb. Dieser ist immissionsschutzrechtlich als Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen genehmigt. Tragfähige Kleidung finde anschließend Wiederverwendung. Fehlwürfe und nicht tragbare Kleidung würden in einem Handsortierverfahren aussortiert, durch eine 24 Stunden Hotline bearbeitet und über ein Servicenetzwerk kundenfreundlich retourniert. Die Sammlung zeichne sich durch eine hohe Leistungsfähigkeit aus. Es werde besonders hochwertig verwertet und mittels besonders aufwändiger Sortierprozesse würde eine hohe Wiederverwendungsquote erreicht. Es gebe eine hohe Spendenakzeptanz in der Öffentlichkeit. Aufgrund der eigenen Sortieranlage sowie den Verkauf in 23 H... Secondhand-Läden sei Marktstabilität auch bei fallenden Preisen gewährleistet.

Der Anzeige war eine Gewerbeanmeldung vom 08. August 2009 und ein Handelsregisterauszug vom 15. Februar 2013 beigefügt. Der sich aus diesen Unterlagen ergebende Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Altkleidersammlungen sowie die Durchführung aller hierfür notwendigen Maßnahmen und Rechtshandlungen, das Sortieren von gebrauchten Textilien, der Import und Export von Textilien sowie der Großhandel mit gebrauchten Textilien, insbesondere die Belieferung von Secondhand-Shops.

Mit Schreiben vom 01. August 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Sammlung bereits bis zum 31. August 2012 hätte angezeigt werden müssen. Zudem wurde die Klägerin auf fehlende Angaben hingewiesen und es wurde um Vervollständigung der Anzeige gebeten.

Mit E-Mail Schreiben vom 16. August 2013 gab die Klägerin an, dass sie beabsichtige, Alttextilien flächendeckend – soweit für dieses Verfahren interessierend – wie folgt zu erfassen:

öffentlich-rechtliche

Entsorgungsträger

angezeigt (Mg/a)

2011

P...

19-25

0

S...

12-15

0

A...

11-15

0

Verantwortliche Person für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung im Land Brandenburg sei der Unit-Manager P... .

Verpackungsmaterial und Störstoffe würden in der Sortieranlage entfernt und für die zertifizierte Entsorgung zur Abholung bereitgestellt.

Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wurden mit Schreiben vom 06. September 2013 am Anzeigeverfahren beteiligt. Relevante Stellungnahmen wurden durch die Stadt P... mit Schreiben vom 23. September 2013, den A... mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 und den Landkreis S... mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 abgegeben.

Die vorgenannten Entsorgungsträger machten im Verfahren überwiegende öffentliche Interessen geltend. Sie würden selbst hochwertige Sammlungen von Textilien durchführen oder konkret planen.

Die Stadt P... als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bietet seit Beginn der neunziger Jahre eine getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien mittels Bringsystem an (§ 10 Abfallentsorgungssatzung der Stadt P... ). Dazu stehen an 118 öffentlichen Wertstoffsammelplätzen 147 Altkleidercontainer bereit. Die Vergabe der Erfassung und Verwertung der Textilien erfolgt regelmäßig im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens. Derzeit ist die B... von der Stadt P... beauftragt. Die Sammelmenge durch den beauftragten Dritten betrug in 2017 im Entsorgungsgebiet der Stadt P... 617 Mg Altkleider (2016: 646 Mg).

Die Alttextilien der öffentlich-rechtlichen Sammlung werden in ca. 120 Sorten sortiert und entsprechend der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorrangig einer Wiederverwendung zugeführt. Soweit dies nicht möglich ist, werden sie stofflich verwertet. Etwa 10 Prozent der gesammelten Altkleider müssen als Restabfall entsorgt werden.

Für die Sammlung von Alttextilien lagen nach den vom Beklagten mitgeteilten und im Einzelnen unbestrittenen Zahlen 15 Anzeigen gewerblicher und sieben Anzeigen gemeinnütziger Sammler vor. In Summe ergibt die so angezeigte Sammelmenge zusammen mit der angezeigten Menge der Klägerin – und soweit bisher nicht bestandskräftig untersagt - sowie zusammen mit rechtmäßig durchgeführten Bestandssammlungen und den zu beachtenden gemeinnützigen Sammlungen ca. 148,4 Mg/a.

Für den Landkreis S... als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wurde durch den Kreistag am 13. Juni 2012 beschlossen, dass flächendeckend eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Form eines kombinierten Hol- und Bringsystems angeboten werden solle (§ 10 Abfallentsorgungssatzung des Landkreises S... ). Zum einen stehen zur Annahme fünf Recyclinghöfe im Gebiet des Landkreises zur Verfügung und zum anderen erfolgt auf Abruf die haushaltsnahe Abholung von Alttextilien ab einer Menge von 20 kg. Derzeit stehen 130 landkreiseigene Altkleidercontainer auf öffentlichen Sammelplätzen für die Bevölkerung zur Verfügung. Die Altkleider sollen einer den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechenden hochwertigen Verwertung zugeführt werden. In 2017 wurden 172 Mg durch die öffentliche Sammlung erfasst.

Für die Sammlung von Alttextilien lagen zum Entscheidungszeitpunkt 22 Anzeigen gemeinnütziger und gewerblicher Sammler vor. In Summe ergibt die so angezeigte Sammelmenge zusammen mit der angezeigten Menge der Klägerin – und soweit bisher nicht bestandskräftig untersagt - sowie zusammen mit rechtmäßig durchgeführten Bestandssammlungen und den zu beachtenden gemeinnützigen Sammlungen ca. 301 Mg/a.

Der A... als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bzw. der von ihm beauftragte Dritte bietet eine getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien seit Anfang 2018 in Form eines Bringsystems an. Hierfür stehen zur Annahme die vier Wertstoffhöfe im Gebiet des A... zur Verfügung. Die Möglichkeit des kostenfreien Abrufs einer haushaltsnahen Abholung von Altkleidern wurde mit einer Satzungsänderung Anfang 2018 eingestellt.

Für die Sammlung von Alttextilien lagen zum Entscheidungszeitpunkt 37 Anzeigen gewerblicher und gemeinnütziger Sammler vor. In Summe ergibt die so angezeigte Sammelmenge zusammen mit der angezeigten Menge der Klägerin – und soweit bisher nicht bestandskräftig untersagt - sowie zusammen mit rechtmäßig durchgeführten Bestandssammlungen und den zu beachtenden gemeinnützigen Sammlungen 250 Mg. Der Entsorgungsträger erfasste in den vergangenen Jahren folgende Massen Altkleidung

-

2011: 126 Mg

-

2012: 48 Mg

-

2013: 40 Mg

-

2014: 42 Mg

-

2015: 40 Mg

-

2016: 30 Mg

-

2017: 29 Mg.

Am 01. Oktober 2013 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin in der Stadt G... , die zum Zuständigkeitsgebiet des A... gehört, einen Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis abgestellt hätte.

Am 01. November 2013 teilte auch die Stadt P... mit, dass im Stadtgebiet zwei Sammelcontainer der Klägerin in der 44. Kalenderwoche festgestellt wurden. Die Stadt P... sah darin einen Verstoß gegen die Dreimonatsfrist des § 18 KrWG und hörte die Klägerin zur Untersagung einer Sammlung nach § 62 KrWG an.

Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 08. April 2014 mit, dass die angezeigte Sammlung in elf näher bestimmten Gebieten anzeigegemäß durchgeführt werden könne, während unter anderem zu den Entsorgungsgebieten der öffentlichen Entsorgungsträger Stadt P... , Landkreis S... und des A... eine Entscheidung erst angekündigt wurde.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2014 – Ziffer 1 –, der Klägerin am 23. Mai 2014 zugestellt, wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – Ziffer 4 – die Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten in den Gebieten der öffentlichen Entsorgungsträger Stadt P... , Landkreis S... und A... untersagt (im Folgenden „Bescheid“).

Mit Schreiben unter dem 20. Juni 2014, vorab per Fax am selben Tag eingegangen, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Mai 2014, der mit Schreiben vom 15. Juli 2014 begründet und ausdrücklich auf Ziffer 1 des Bescheids beschränkt wurde. Die Klägerin gab unter anderem an, dass sie in diesen Gebieten vor dem 01. Juni 2012 nicht tätig gewesen sei und, nachdem die Wartefrist des § 18 Abs. 1 KrWG abgelaufen sei, Stellplätze akquiriert, logistische Abläufe erweitert bzw. neue Container und Fahrzeuge angeschafft sowie neue Mitarbeiter eingestellt habe. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortlichkeit der betroffenen Entsorgungsträger sei nicht dargelegt und es müsse ein gewisser Schwellenwert erreicht werden, der hier nicht erreicht werde. Die Sammlung der Klägerin sei wesentlich leistungsfähiger als die der betroffenen Entsorgungsträger. Die Wiederverwertungsquote der Klägerin liege bei 70 Prozent, die Stadt P... erreiche nur eine Quote von 50 Prozent und im Übrigen sei die Leistungsfähigkeit der Entsorgungsträger nicht dargelegt. Aufgrund der privaten Sammlung der Klägerin werde auch nicht die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb nach § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG unterlaufen oder erschwert.

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens teilte die Stadt P... mit, dass ihr unbekannt sei, ob die Klägerin Stellplätze akquiriert hätte. Es sei jedenfalls bekannt, dass seitens der Klägerin ohne Erlaubnis von Grundstückseigentümern und ohne Sondernutzungserlaubnis Altkleidercontainer an zwei privaten und fünf öffentlichen Standorten aufgestellt worden seien. Die Klägerin habe durch Anforderung der Ausschreibungsunterlagen am 10. Januar 2014 Kenntnis davon gehabt, dass die Stadt P... eine Drittbeauftragung vergeben habe. Zudem würde der Beauftragte der Stadt P... eingesammelte Alttextilien nahezu vollständig entweder wiederverwenden oder wiederverwerten. Bereits 50 Prozent würden wieder verwendet. 20 Prozent würden als Putzlappen wieder verwertet, weitere 20 Prozent würden recycelt unter anderem zu Reißtextilien, Füll- oder Dämmstoff. Weitere 6 Prozent würden zu Ersatzbrennstoff verarbeitet und nur 4 Prozent würden thermisch verwertet (verbrannt). Die von der Klägerin angegebene Wiederverwendungsquote von 70 Prozent sei zwar branchenüblich, doch hätte die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie diese Quote auch erreiche.

Der Landkreis S... teilte mit, dass die Sammlung der Klägerin nicht flächendeckend sei, sondern nur entlang der Zufahrtsroute nach C... erfolge. Die Sammlung des Landkreises hingegen erfolge flächendeckend im Hol- und Bringsystem. Dieses System sei mit fünf Recyclinghöfen und ca. 100 Sammelcontainern im Landkreis leistungsfähiger als das der Klägerin. Das zwischenzeitlich etablierte System des Landkreises sammle 87 Mg/a. Dem würden bei der beabsichtigten Sammelmenge der Klägerin von 15 Mg/a 17 Prozent der Sammelmasse entzogen. Insgesamt sei das Aufkommen des Landkreises auf max. 600 Mg/a zu schätzen. Die aktuell befristet tätigen gewerblichen Sammler würden davon bereits 358 Mg/a abschöpfen. Weiterhin würden statistisch bereits 130 Sammelcontainer ausreichen. Insbesondere auch deshalb habe der Landkreis die hohe Anzahl Sammelcontainer ausgebracht und sehe sich in der Verpflichtung, auch in ländlichen und weniger lukrativen Gebieten Alttextilien zu sammeln.

Der Widerspruch der Klägerin wurde unter dem 14. Januar 2015 zum Aktenzeichen L... (im Folgenden „Widerspruchsbescheid“) zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, dass nach seiner Auffassung

- zu § 18 Abs. 4 KrWG auch später als zwei Monate nach Aufforderung eingehende Stellungnahmen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bei der Entscheidung beachtet werden könnten und

- zu § 18 Abs. 1 KrWG die Dreimonatsfrist eine Pflicht des Anzeigeerstatters, hier also der Klägerin sei und darin nicht eine Entscheidungsfrist der Behörde zu erkennen sei. Allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung könne eine überlange Bearbeitungsdauer Berücksichtigung finden;

- zu § 18 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 und 4 KrWG überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung der Klägerin entgegenstünden, weil die öffentlichen Entsorgungsträger wesentlich beeinträchtigt würden in ihrer Planungssicherheit und Organisationsverantwortlichkeit und die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger sei und

- die Vorschriften der § 17 und 18 KrWG nicht europarechtswidrig seien.

Die Klägerin erhob mit am 10. Februar 2015 vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz Klage gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit dieser die ausgesprochenen Untersagungen betrifft. Mit ihrer Klagebegründung vom 27. April 2015 führt die Klägerin noch einmal ausführlich aus, dass nach ihrer Auffassung Alttextilien kein Abfall seien und daher ihre gewerbliche Sammlung keine anzeigepflichtige Sammlung im Sinne von § 18 KrWG sei. Zur Begründung legt die Klägerin eine Forsa-Umfrage vor, aus der hervorgehe, dass nur ca. ein Prozent von Personen die zur Kleidersammlung gegebenen Alttextilien mit Abfall gleichsetzen würden. Im Zuge der Anzeigenprüfung hätte der Beklagte die später als zwei Monate nach Aufforderung bei ihm eingegangene Stellungnahme des Landkreises S... nicht beachten dürfen. Zudem sei die Untersagung nach Ablauf von mehr als drei Monaten nach Eingang der Anzeige bei dem Beklagten nicht möglich, aber zumindest wegen eines bei der Klägerin entstandenen Vertrauensschutzes rechtswidrig. Eine solch gravierende Einschränkung, wie eine Komplettuntersagung der Sammeltätigkeit, sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Seine Entscheidung hätte der Beklagte allenfalls auf Gründe stützen können, die nach Ablauf der Dreimonatsfrist entstanden seien. Derartiges werde jedoch nicht dargelegt. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte sich in keinem seiner Schreiben zu einer möglichen Zeitverzögerung geäußert habe. So fänden sich in einem Vermerk vom 18. Dezember 2012 Hinweise zur Verwaltungspraxis, dass im Falle einer Zeitverzögerung im Anzeigeverfahren zum einen der betroffene Anzeigeerstatter unterrichtet werden solle und zum anderen eine Entscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist gerade keine Komplettuntersagung mehr vorsehen könne.

Inhaltlich könne eine Untersagung nur dann erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems in Gefahr wäre. Dies sei nur dann der Fall, wenn der öffentliche Entsorger oder der beauftragte Dritte wegen der gewerblichen Sammlung der Klägerin gehalten wäre, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Dies sei weder von dem Beklagten behauptet worden, noch sei dazu etwas den Unterlagen zu entnehmen. Dies sei selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Müllgebühren um weniger als 10 Prozent steigen würden wegen etwaiger Einnahmeverluste aufgrund der Sammlung der Klägerin. Die öffentlichen Entsorger müssten zwingend kleinere Änderungen in der Entsorgungsstruktur oder bei den Gebühren hinnehmen, da sonst ein Wettbewerb in der Abfallentsorgung nicht eröffnet würde. Es sei selbst dann noch eine unwesentliche Beeinträchtigung der Entsorgungsstruktur, wenn die jetzige Sammelmenge der öffentlichen Entsorger um 50 Prozent sinke und gegebenenfalls Fahrzeuge der öffentlichen Entsorger verkauft werden müssten oder Personal an anderer Stelle eingesetzt werden müsste. Schließlich müsse auch noch das relativ neue Phänomen der sogenannten „Fast-Fashion“ berücksichtigt werden, welches zu einer Erhöhung der jährlich anfallenden Altkleider beitrage und schon daher nicht erwarten lasse, dass die bestehenden Sammelmengen der öffentlich-rechtlichen Sammlungen verringert würden. Vielmehr sei die Kreislaufwirtschaft auf die privaten Sammler angewiesen, denn die öffentlich-rechtlichen Sammler seien auf den jährlichen Anstieg der anfallenden Alttextilien gar nicht eingestellt.

In Bezug auf den Landkreis S... sei als milderes Mittel gegenüber der vollständigen Untersagung die Auflage in Betracht zu ziehen, nur eine begrenzte Anzahl von Containern an Standorten entlang der Route nach C... zu erlauben, womit sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt habe.

In Bezug auf den öffentlichen Entsorger A... werde die in diesem Gebiet anfallende Altkleidung nicht flächendeckend gesammelt und einer Weiterverwendung oder Wiederverwertung zugeführt. Denn die öffentliche Sammlung über die vier vorhandenen Recyclinghöfe – noch dazu nach der Umstellung Anfang 2018 nun ohne die Möglichkeit der kostenlosen Abholung beim Bürger – könne nicht die tatsächlich anfallende Altkleidung abschöpfen, die wegen dieser Struktur/Organisation der Sammlung dazu führe, dass ein Großteil der Kleidung in den normalen Hausmüll gelange. Damit würde die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verletzt. Zudem sei die Klägerin bei entsprechender Anfrage generell auch bereit, mehr als die angezeigten 15 Mg/a zu sammeln.

In Bezug auf die öffentliche Entsorgung im Bereich der Stadt P... könne, sofern die Sammelmenge aufgrund der Sammlung der Klägerin zurückgehe, die Drittbeauftragung vertragsmäßig angepasst und so der Rückgang ausgeglichen werden. Aus der Stellungnahme der Stadt P... vom 23. September 2013 ergebe sich zudem, dass neben den Drittbeauftragten für die öffentliche Entsorgung auch zwei gewerbliche Sammler tätig seien. Wenn aber gegen diese gewerblichen Sammler nichts unternommen würde, würde insoweit die Klägerin ungleich behandelt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid aus, Alttextilien seien Abfall. Die Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist bzw. der Dreimonatsfrist im Sinne von § 18 KrWG mache den angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht rechtswidrig.

Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin für den Bereich des A... nur angezeigt habe, 15 Mg/a sammeln zu wollen. Dafür seien ca. fünf Behälter aufzustellen. Fünf Behälter seien jedoch keine wesentlich leistungsfähigere Sammlung als die des A... . Die zwei noch immer neben der öffentlichen Entsorgung in der Stadt P... geduldeten privaten Sammlungen würden sich von der Sammlung der Klägerin thematisch unterscheiden, denn es seien gemeinnützige Sammlungen oder Bestandssammlungen.

Im Übrigen verweist der Beklagte unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 30. Juni 2017 – 7 C 4.15 – und vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16 – auf tabellarische Übersichten, die die aktuellen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen und Sammelmengen auflisten (insbesondere Bl. 419 bis 424).

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 21. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 ist bezogen auf die Entsorgungsgebiete der Stadt P... und des Landkreises S... nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Im Hinblick auf das Entsorgungsgebiet des A... sind die angefochtenen Bescheide indes rechtswidrig und verletzen insoweit auch die Rechte der Klägerin.

1.

Der Beklagte kann sich bei der Untersagungsverfügung nach Ziffer 1 des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG stützen.

Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung insbesondere zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

Der Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsrechts und insbesondere der vorbezeichneten Eingriffsnorm des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG steht dabei nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, bei den von ihr gesammelten Altkleidern handele es sich nicht um Abfall. So trägt bereits die von der Klägerin hierzu vorgebrachte Befragung nichts Erhellendes bei, denn es kommt nicht auf die Ansicht des einwerfenden Besitzers an, sondern allein auf das dem Kreislaufwirtschaftsrecht innewohnende Verständnis. Altkleider und –schuhe, die in öffentlich zugänglichen Containern gesammelt werden, sind Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG. Danach sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Danach ist eine Entledigung stets gegeben, wenn der Besitzer die Stoffe oder Gegenstände, an denen er kein Gebrauchsinteresse hat, selbst entsorgt oder an Dritte abgibt. Hier ist maßgeblich, dass der Besitzer sich des Stoffes oder Gegenstandes als für ihn wertlos geworden entledigen, d.h. sich davon befreien will, um ihn der Entsorgung zuzuführen oder zuführen zu lassen (zum wortgleichen § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG: BT-Drs. 12/7284 S. 12). So liegen die Dinge hier. Bereits mit dem Einwurf in einen Sammelcontainer gibt der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über die Altkleider und -schuhe auf und überträgt sie zum Zwecke der Verwertung oder gegebenenfalls Beseitigung an den Inhaber der Sachherrschaft über den Sammelcontainer. Der Besitzer hat keine Einflussmöglichkeiten auf die weitere Behandlung der Gegenstände und will sie offensichtlich nicht mehr zum bisherigen Zweck gebrauchen oder anderweitig über sie verfügen. Werden Alttextilien und -schuhe in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer eingeworfen, besteht daher regelmäßig kein Zweifel an einem Entledigungswillen, so dass es eines Rückgriffs auf die gesetzliche Vermutung in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 71) nicht bedarf. Die faktische Entledigung indiziert hier den Entledigungswillen (vgl. zu § 3 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97; insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35/15).

2.

Der Bescheid ist insgesamt formell rechtmäßig.

Insbesondere schließt der Ablauf der in § 18 Abs. 1 KrWG niedergelegten Dreimonatsfrist eine Entscheidung des Beklagten nicht aus. Denn insoweit handelt es sich erkennbar nicht etwa um eine Genehmigungsfiktion, sondern zuvorderst um eine Pflicht des Anzeigenden, vor Aufnahme seiner Aktivitäten die zuständige Behörde mit entsprechendem Vorlauf darüber zu informieren, um dieser ein gegebenenfalls erforderliches Einschreiten vor Aufnahme der beabsichtigten Sammelaktivitäten zu ermöglichen. Ein Verbot des ordnungsrechtlichen Einschreitens nach Ablauf der Frist geht mit der Regelung nicht einher (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35/15; a. A. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 80. Lieferung Mai 2016, § 18 KrWG Rn. 41).

Es ist danach auch keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids, ob und inwieweit der Beklagte berechtigt war, selbst nach Ablauf der den Entsorgungsträgern gesetzten zweimonatigen Stellungnahmefristen gemäß § 18 Abs. 4 KrWG etwaige noch eingehende Stellungnahmen der Entsorgungsträger zu beachten, sondern dies ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35/15). Eine Präklusionswirkung hat der „fruchtlose“ Fristablauf jedenfalls nicht.

3.

Der Bescheid zu Ziffer 1 ist im Hinblick auf die Entsorgungsgebiete der Stadt P... und des Landkreises S... materiell rechtmäßig, im Hinblick auf das Entsorgungsgebiet des A... jedoch rechtswidrig.

a.

Zwar kommt es insoweit – da es sich bei der Untersagungsverfügung gemäß Ziffer 1 des Bescheids um eine dauerhafte Versagung handelt und damit um einen Dauerverwaltungsakt – nicht (mehr) auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an, sondern maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses Klageverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 20 B 15.313), weshalb die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellsten Erhebungszahlen zugrunde zu legen sind. Dies sind hier die durch den Beklagten vorgelegten – und von der Klägerin nicht angegriffenen – Zahlen für das zurückliegende Jahr 2017.

b.

Indes liegen die Voraussetzungen der Untersagung für die gewerbliche Sammlung der Klägerin nach § 18 Abs. 5 S. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG in den Entsorgungsgebieten der Stadt P... und des Landkreises S... noch immer vor. Denn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG sind anders nicht zu gewährleisten.

(1) So besteht nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen die grundsätzliche Pflicht, diese den öffentlichen Versorgungsträgern zu überlassen. Diese Pflicht besteht zwar nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG dann nicht, wenn diese Abfälle aus privaten Haushaltungen durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Allerdings stehen dieser Ausnahme hier überwiegende öffentliche Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Stadt P... und Landkreis S... im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG entgegen. Denn danach stehen überwiegende öffentlichen Interessen einer gewerblichen Sammlung dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Eine Gefährdung ist nach § 17 Abs. 3 S. 2 KrWG anzunehmen, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 KrWG ist eine wesentliche Beeinträchtigung insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von ihm beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertig getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 KrWG gilt nach § 17 Abs. 3 S. 4 KrWG nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung wesentlich leistungsfähiger als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem beauftragten Dritten angebotene oder konkret geplante Leistung ist. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind die in § 17 Abs. 3 S. 5 KrWG angeführten Kriterien heranzuziehen, wobei auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen gewerblichen Sammlers abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4/15).

(2) Die von der Klägerin angezeigten gewerblichen Sammlungen für die gegenständlichen Entsorgungsgebiete der Stadt P... und des Landkreises S... sind bei Anwendung dieses Maßstabes nicht wesentlich leistungsfähiger, während die öffentliche Entsorgung in den Gebieten P... und S... als hochwertig und bedarfsgerecht zu qualifizieren ist.

(a) So bietet die Stadt P... seit Beginn der neunziger Jahre flächendeckend eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien mittels Bringsystem an, wobei derzeit an 118 öffentlichen Wertstoffsammelplätzen 147 Sammelbehälter für Alttextilien und Schuhe bereitstehen, so dass trotz des Bringsystems die Haushaltsnähe über das Sammelgebiet hinweg gewährleistet ist. Der beauftragte Dritte sammelt so durchschnittlich ca. 590 Mg/a. Gegenüber der beabsichtigten flächendeckenden Sammlung der Klägerin mit nur 19 bis 25 Mg/a, die noch nicht einmal darlegt, wie sie die flächendeckende Erfassung gewährleisten will, entspricht dies einem weit leistungsfähigeren System insoweit.

Dass aus den Aufstellplätzen für die Sammelcontainer ein „Rosinenpicken“ zu erkennen wäre, wie die Klägerin behauptet, ist selbst aus der von der Klägerin vorgelegten Karte (Bl. 279 GA) nicht ersichtlich und auch aus der im Internet unter w... abrufbaren Standortkarte nicht erkennbar. Aus dem Kartenmaterial ist vielmehr ersichtlich, dass durch die aufgestellten Container eine haushaltsnahe Erfassung gesichert wird, da gerade die Möglichkeit für die Einwohner der Stadt geschaffen wird, mit zumutbarem Aufwand die Sammelorte zu erreichen. Denn die Container sind für die Haushalte im Entsorgungsgebiet ohne weiteres auf regelmäßig „kurzen Wegen“ erreichbar. Darauf, dass die im Internet abrufbare Karte nicht den jeweils aktuellsten Stand wiedergibt, sondern ggf. tatsächlich kleinere Änderungen an den Standorten zu unterstellen sind, kommt es nicht entscheidend an.

Auch Qualität und Effizienz der vom beauftragten Dritten durchgeführten Sammlung ist schlechtesten Falls gleichwertig, denn nach der unwidersprochenen Behauptung des Beklagten führt das System des beauftragten Dritten dazu, dass ca. 60 Prozent der Sammelmenge in der Ursprungsbestimmung wiederverwendet werden, weitere 36 Prozent weiterverwertet und lediglich vier Prozent der Sammelmenge müssen als Restmüll entsorgt werden. Die Klägerin gibt hingegen an, mit ihrem System lediglich 70 Prozent der gesammelten Menge wiederverwerten zu wollen und erreicht so offenbar nicht die Quote des beauftragten Dritten des Entsorgungsträgers Stadt P... .

Vor dem Hintergrund der Gliederung der Entsorgungsgebiete ist auch die überregionale Struktur der Klägerin nicht als Aspekt zu beachten, der das System der Klägerin als leistungsfähiger im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 4 KrWG erscheinen ließe.

(b) Auch der Landkreis S... bietet eine flächendeckende haushaltsnahe getrennte Erfassung von Altkleidern und Schuhen in Form eines kombinierten Hol- und Bringsystems an, welches durch die landkreiseigene Firma A... realisiert wird. So erfolgt im Holsystem jedenfalls bereits ab einer Menge von 20 kg die Abholung vom jeweiligen Haushalt, wobei im Jahr 2017 insgesamt 1.719 Säcke erfasst wurden. Darüber hinaus wird im Bringsystem die Annahme von Altkleidern und Schuhen über 130 Sammelcontainer und fünf Wertstoffhöfe gewährleistet. Dies entspricht – entgegen der Auffassung der Klägerin – einem haushaltsnahen System. Denn bei Mengen ab 20 kg erfolgt die Abholung direkt beim entsorgenden Haushalt, während für Mindermengen und auch sonst das Bringsystem für jeden Entsorgungswilligen zur Verfügung steht. In der Kombination wird damit für die Bevölkerung der kurzfristige Zugang zum Entsorgungssystem flächendeckend gewährleistet. Der Vergleich mit dem Stadtgebiet P... , wie ihn die Klägerin machen will, trägt vor dem Hintergrund des Unterschiedes zwischen Stadtraum und dem ländlich geprägten flächigen Kreisgebiet des Landkreises S... nicht.

Der Landkreis konnte im Jahr 2017 insgesamt 171,84 Mg sammeln und geht – so wird der Vortrag des Beklagten verstanden – davon aus, dass diese Menge sich mit zunehmender Akzeptanz in der Bevölkerung noch steigern wird. Gegenüber der beabsichtigten flächendeckenden Sammlung der Klägerin mit nur bis zu 15 Mg/a, die auch in Bezug auf dieses Entsorgungsgebiet noch nicht einmal darlegt, wie sie die flächendeckende Erfassung gewährleisten will, entspricht dies einem weit leistungsfähigeren System insoweit.

Auch Qualität und Effizienz der gewerblichen Sammlung der Klägerin können nicht als wesentlich leistungsfähiger betrachtet werden als die landkreiseigene Sammlung. Denn die Leistungsfähigkeit der klägerischen Sammlung mit einer Wiederverwertungsquote von 70 Prozent entspricht nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten lediglich dem Branchenüblichen. Es ist aber weder durch die Klägerin vorgetragen, noch erkennbar, dass die landkreiseigene Sammlung die branchenübliche Wiederverwertungsquote nicht erreicht.

Vor dem Hintergrund der Gliederung der Entsorgungsgebiete ist auch die überregionale Struktur der Klägerin nicht als Aspekt zu beachten, der das System der Klägerin als leistungsfähiger im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 4 KrWG erscheinen ließe.

(3) Zwar ist die in § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 KrWG niedergelegte Vermutung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder dessen beauftragter Dritter eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, bei unionskonformer Auslegung widerleglich, weshalb trotz des Bestehens eines nicht im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 4 KrWG leistungsfähigeren Systems ein Zugriff des gewerblichen Sammlers denkbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 mit ausführlicher Begründung).

Die Prüfung, ob eine Ausnahme von der in § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG normierten Regelvermutung vorliegt, hat sich daran auszurichten, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die den Schluss zulassen, dass die dort vorausgesetzten negativen Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgrund besonderer Umstände nicht zu besorgen sind. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG geht in der Regel davon aus, dass der Marktzutritt gewerblicher Sammler bei einem hochwertigen Erfassungs- und Verwertungssystem die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt und damit dessen Funktionsfähigkeit gefährdet. Damit genießt das hochwertige Erfassungssystem besonderen Schutz. Nach der Gesetzesbegründung soll von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88; so bereits BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16.08). Ein umfassender Schutz des organisatorischen Status quo des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist hiernach nicht beabsichtigt und wäre mit Blick auf das sich ändernde – auch von der Klägerin angesprochene – Konsum- und Entsorgungsverhalten der Bürger widersinnig. Ob es daran entgegen der in § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG vorausgesetzten Regel fehlt, bemisst sich in erster Linie nach den Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge (insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15).

Dabei kann die vom Entsorgungsträger vorgehaltene Entsorgungsstruktur Schutz nur beanspruchen, wenn und soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist. Diese Menge bildet die Grundlage für die Strukturplanung des Entsorgungsträgers, so dass entgegen der Ansicht der Klägerin künftig zu erwartende Erhöhungen der Sammelmengen – etwa wegen des Aufkommens von „Fast-Fashion“ – gerade ebenfalls zu beachten sind. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers ist dessen Sammlung nicht isoliert, sondern nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15). In erster Linie von Bedeutung sind insoweit – als zusätzlich beabsichtigte Veränderung des Sammlungsumfeldes – weitere angezeigte, aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte Sammlungen. Sie werden erst dann unbeachtlich, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist. Zuvor sind sie als jedenfalls mögliche (Zusatz-)Belastungen in die Überlegungen mit einzustellen. Neben den anstehenden Veränderungen sind bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen. Sie bilden den Rahmen, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet hat. Sie prägen den Status quo und zeigen mit dem Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen an, welches Gewicht ihm auf dem Entsorgungsmarkt für die betreffende Abfallfraktion - verhältnismäßig – zukommt. Auch die gemeinnützigen Sammlungen sind dabei jeweils einzustellen, da diese vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen beauftragten Dritten als systembedingt zwar hinzunehmen sind, deren Zugriff aber in die weitere Bewertung einfließen kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15).

Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind den tatsächlichen beziehungsweise den auf der Grundlage konkreter Planungen (§ 17 Abs. 3 S. 4 a.E. KrWG) erwarteten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten.

Indes widerlegen die Angriffe der Klägerin für die hier gegenständlichen Entsorgungsgebiete der Stadt P... und des Landkreises S... diese Vermutung auch vor dem Hintergrund der dieser Entscheidung zugrunde zu legenden aktuellen Zahlen für das Jahr 2017 nicht. Zwar hängt es von verschiedenen Faktoren ab, bis zu welchem Ausmaß einer Einbuße die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei Wahrung einer effizienten Aufgabenerledigung im Wesentlichen unverändert bleiben kann, doch ist im Interesse der Praktikabilität gleichwohl eine generalisierende Betrachtung im Sinne einer „Irrelevanzschwelle“ geboten, von der nach unten oder oben nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgewichen werden kann. Eine Schwelle zwischen zehn und fünfzehn Prozent wird der bei Altkleidersammlungen erforderlichen Betrachtungen gerecht (ausführlich BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15).

(a) Nach den nicht im Zweifel gezogenen Feststellungen des Beklagten fielen im Jahr 2016 im Entsorgungsgebiet der Stadt P... 646 Mg und im Jahr 2017 617 Mg Altkleider an, die durch den öffentlich beauftragten Dritten gesammelt wurden. Diese Mengen sind auch mit denen der Vorjahre vergleichbar. Aufgrund der oben genannten Grundsätze sind private und gemeinnützige Sammlungen entsprechend den nachvollziehbaren und richtigen Berechnungen des Beklagten (Bl. 419 und 420 GA) mit 148,4 Mg im Jahr 2017 zu beachten; in dieser Menge enthalten ist die von der Klägerin angezeigte Sammlung mit 25 Mg. Gemeinnützige Sammlungen sind dabei ebenfalls mitbeachtet (hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15). Damit sind von den beachtlichen privaten und gemeinnützigen Sammlungen ca. 24 Prozent der Menge der öffentlich-rechtlichen Sammlung erfasst. Umstände, die für eine Modifizierung der Irrelevanzschwelle streiten könnten, sind nicht ersichtlich.

(b) Nach den wiederum nicht angegriffenen Feststellungen des Beklagten wurden im Jahr 2017 im Entsorgungsgebiet des Landkreises S... 172 Mg Altkleider durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasst. Es ist gegenüber den Vorjahren eine nicht unerhebliche Steigerung der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu verzeichnen (2013 – 39 Mg; 2014 – 25 Mg; 2015 – 21 Mg; 2016 – 156 Mg). Nach den oben genannten Grundsätzen sind private und gemeinnützige Sammlungen entsprechend den nachvollziehbaren und richtigen Berechnungen des Beklagten (Bl. 421 und 422 GA) mit 301 Mg im Jahr 2017 zu beachten, worin die von der Klägerin angezeigte Sammlung mit 15 Mg enthalten ist und gemeinnützige Sammlungen beachtet sind. Damit wird von den beachtlichen privaten und gemeinnützigen Sammlungen ein Vielfaches des Volumens der öffentlich-rechtlichen Sammlung erfasst. Umstände, die für eine Modifizierung der Irrelevanzschwelle streiten könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch, obschon in den letzten Jahren eine Steigerung der Sammelmenge auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Landkreis S... zu verzeichnen ist. Denn die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgers ist offenbar auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten und bei der Bewertung ist maßgeblich auf die Veränderung des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den Marktzutritt weiterer privater Sammler abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 – und Urteil vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16).

(4) Auch mit Blick auf die erst nach Ablauf der Frist von drei Monaten (§ 18 Abs. 1 KrWG) getroffene Untersagungsentscheidung durch den Beklagten, ist eine Einschränkung der Untersagungsbefugnisse des Beklagten nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG hier nicht geboten.

Zwar ist mit Blick auf die erst nach Ablauf von drei Monaten durch den Beklagten getroffene Entscheidung im Einzelnen zu prüfen, ob eine Untersagungsanordnung, wie die streitgegenständliche, für die zwei in Rede stehenden Entsorgungsgebiete der Stadt P... und des Landkreises S... überhaupt materiell rechtmäßig ist (vgl. bereits I. 2. und BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35/15), indes ist die grundsätzlich aus der gebundenen Entscheidung des Beklagten im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG sich ergebende Rechtsfolge – Untersagung – nur dann ausnahmsweise nicht recht- und insbesondere nicht verhältnismäßig, wenn die Klägerin nach Ablauf der Entscheidungsfrist von drei Monaten einen grundrechtlich fundierten Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen könnte. Einen solchen Vertrauensschutz kann die Klägerin für sich aber nicht in Anspruch nehmen. Denn die Klägerin entfaltete in keinem der insgesamt drei Entsorgungsgebiete eine besonders schutzwürdige Sammelaktivität nach Ablauf der Frist von drei Monaten (vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammeltätigkeit).

Zwar stellte die Klägerin in der 44. KW 2013 (28. Oktober bis 03. November 2013) und damit nach Ablauf der Frist von drei Monaten zwei Sammelcontainer in P... auf, doch ist selbst mit Blick auf den für Unterhalt und Integration in das System der Klägerin einhergehenden Aufwand ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen nicht ersichtlich. Denn diese zwei Container können ohne besondere Schwierigkeiten versetzt werden, um der Klägerin an anderer Stelle für ihre gewerbliche Tätigkeit zu dienen.

Für das Entsorgungsgebiet des Landkreises S... entfaltete die Klägerin überhaupt keine Aktivitäten.

(5) Auch eine Kontingentierung der Sammelmenge der Klägerin – etwa auf ein verträgliches Maß – ist weder Aufgabe des Beklagten, noch des Gerichts (vgl. bereits VG Potsdam, Urteil vom 06. Juli 2017 – 1 K 675/15).

c.

Hingegen liegen die Voraussetzungen einer Untersagung der gewerblichen Sammlung der Klägerin nach § 18 Abs. 5 S. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG für das Entsorgungsgebiet des A... nicht vor.

(1) Zwar ist die von der Klägerin angezeigte gewerbliche Sammlung für das Entsorgungsgebiet des A... bei Anwendung des gesetzlichen Maßstabes nicht wesentlich leistungsfähiger; indes kann eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Erfassungssystems nicht erkannt werden. Es ist nicht zu erkennen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgung nicht zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfolgt oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt würde. Denn es ist bereits keines der nichtabschließenden Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 S. 3 KrWG erfüllt und auch sonst ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht erkennbar, weshalb der Ablehnungsbescheid des Beklagten insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Im Entsorgungsgebiet des A... wird vom bestehenden öffentlich-rechtlichen System eine Erfassung und Verwertung von Alttextilien seit 2018 nur noch in Form eines Bringsystems angeboten. Dafür stehen – verteilt über das Gebiet des A... – nur vier Wertstoffhöfe zur Annahme bereit. Noch bis Anfang 2018 gab es zudem ein Holsystem auf Abruf, jedoch wurden auch mit diesem System in 2017 nur ca. 29 Mg gesammelt. Die Sammelmenge im Gebiet des A... ist seit dem Jahr 2011 erkennbar rückläufig und es wurde in 2017 nur noch ungefähr ein Viertel der Sammelmenge aus 2011 durch das öffentlich-rechtliche System erfasst. Soweit der Beklagte geltend macht, aufgestellte Container eines Dritten im Entsorgungsgebiet würden zu einer Beeinträchtigung des Sammelvolumens des Beauftragten führen, da aufgestellte Container die Bürger jedenfalls im Einzugsbereich des jeweiligen Containers von dem Gang zu einem der vier Wertstoffhöfe abhalten würden, mag dies zutreffen. Gleichwohl ist das bestehende öffentliche System doch offensichtlich jedenfalls nicht (mehr) bedarfsgerecht, um die im Gebiet zweier Landkreise anfallenden Altkleiderabfälle getrennt zu erfassen. Denn nicht anders ist zu erklären, dass das öffentliche System erkennbar rückläufige Sammelmengen generiert und die bloße Möglichkeit der Erfassung mittels eines Bringsystems nicht den Bedarf decken kann sowie auch der Bedarfsdeckungswille angesichts der rückläufigen Sammelmengen und der seit Anfang 2018 sogar noch eingeschränkten Sammelmöglichkeiten in Frage gestellt werden kann. Es ist bereits anzunehmen, dass ein hinreichend effizientes haushaltsnahes oder sonstiges Erfassungssystem im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG für den Bereich des A... nicht erkannt werden kann. Die auf dem verhältnismäßig großen Gebiet der beiden Landkreise befindlichen vier Wertstoffhöfe sind ganz offensichtlich nicht geeignet, der Bevölkerung ein hochwertiges, flächendeckendes und akzeptiertes Angebot zu unterbreiten, um Altkleider der vom Kreislaufwirtschaftsrecht angestrebten Wiederverwendung und -verwertung zuzuführen. Besteht aber kein als solches zu qualifizierendes haushaltsnahes oder sonst hochwertiges Erfassungssystem für diese Abfallfraktion, so kann dieses auch keinen Schutz im Sinne der widerleglichen Vermutung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG beanspruchen. Dass die Gebührenstabilität durch die Aufnahme der gewerblichen Sammlung beeinträchtigt würde, ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG). Auch ein Vergabeverfahren ist nicht im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG beeinträchtigt. Auch sonst lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Aufnahme der gewerblichen Sammlung der Klägerin anzunehmen wäre, wenn neben die geringen Sammelmengen, die der öffentlich-rechtliche Träger abschöpft, auch die gewerbliche Abschöpfung von Altkleidung durch die Klägerin tritt.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die von der Klägerin beabsichtigte Sammlung von jährlich nur 15 Mg im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 4 KrWG wesentlich leistungsfähiger ist.

(2) Durch die Untersagungsentscheidung betreffend das Gebiet des A... ist die Klägerin nach alldem in Ihren Rechten verletzt. Für die Klägerin streitet insoweit mindestens die Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 GG.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

3.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.