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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.11.2018 – 5 L 1130/18

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1129.5L1130.18.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung im Tenor der Ordnungsverfügung vom 05. Oktober 2018 zu I. 2. wird wiederhergestellt und in Bezug auf die Anordnung im Tenor der Ordnungsverfügung vom 05. Oktober 2018 zu I. 5. angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu acht zehntel, der Antragsgegner zu zwei zehntel.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin betreibt in C..., Ortsteil G... eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen. Für die Anlage wurde ursprünglich durch den Antragsgegner unter dem 30. November 2009 eine Genehmigung zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen und zur Zwischenlagerung von Klärschlamm erteilt. Auf einen Widerspruch gegen die erteilte Genehmigung erging unter dem 23. September 2011 ein Widerspruchsbescheid, welcher Bestandskraft erlangte. Dabei war in den in die Genehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids einbezogenen Antragsunterlagen (dort Seite 14) ausgeführt:

„Die zur Verfügung stehende Fläche für die zeitweise Lagerung der Eingangsmaterialien beträgt ca. 450 m² und die maximale Lagerkapazität beträgt 550 t.“

Unter dem 05. Juli 2013 erging auf Antrag der Antragstellerin eine Änderungsgenehmigung für die bereits genehmigte Anlage, welche fortan eine Lagerfläche für anfallenden Klärschlamm in einem Umfang von bis zu 5.850 Tonnen vorsah. Diese Änderungsgenehmigung beauflagte der Antragstellerin im Tenor zu II., dass

„vor Inbetriebnahme“

eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung in Höhe von 205.275,00 Euro hinterlegt würde. Im Tenor zu III. wurde bestimmt,

„die Genehmigung wird erst wirksam, wenn das Wasserauffangbecken und die Sammelkanäle gereinigt und einer Dichtheitsprüfung durch einen Sachverständigen unterzogen wurden.“

Zudem wurde in den Nebenbestimmungen zu Ziffer 1.2 bestimmt, dass die Änderungsgenehmigung

„erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung in Betrieb genommen worden ist.“

Die Änderungsgenehmigung wurde nicht, auch nicht in Teilen, mit Rechtsmitteln angegriffen.

Eine Reinigung der Anlage erfolgte durch die Antragstellerin bereits bis 2011. Eine sachverständige Dichtheitsprüfung erfolgte unter dem 18. Mai 2011. Dabei wurden Schadstellen festgestellt. Eine weitere Dichtheitsprüfung erfolgte nicht. Die Nachweise für die erfolgte Reinigung und Dichtheitsprüfung wie auch die beauftragten Ausbesserungsarbeiten legte die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 25. August 2011 vor. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Bereits zum 30. Juli 2015 zeigte die Antragstellerin die Inbetriebnahme der geänderten Anlage an.

Am 16. August 2018 stellte der Antragsgegner fest, dass in der Anlage zurzeit ungefähr 3.000 bis 4.000 Tonnen Klärschlamm lagerten, obschon nach den Unterlagen des Antragsgegners weder entsprechend der Änderungsgenehmigung vom 05. Juli 2013 die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht noch eine Dichtheitsprüfung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 24. August 2018 wurde die Antragstellerin hierzu angehört. Hierauf reagierte diese durch ihren Geschäftsführer mit Schreiben vom 04. September 2018 und teilte unter anderem mit, eine Sicherheitsleistung könne nicht gefordert werden und es seien bereits in 2011 Unterlagen zur durchgeführten Dichtheitsprüfung vorgelegt worden. Schließlich sei der lagernde Klärschlamm kommunales Eigentum, wofür die Antragstellerin nicht haften müsse.

Der Antragsgegner erließ sodann unter dem 05. Oktober 2018 eine Ordnungsverfügung mit folgendem Tenor:

„1. Die Annahme von Abfällen der Abfallschlüsselnummer (ASN) 02 01 06 ... [tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt] und der ASN 19 08 05 [Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser] ist ihnen untersagt, bis die für ihre Anlage jeweils zulässige Lagermenge unterschritten ist und die genehmigte Lagerordnung wiederhergestellt ist.

2. Die Abfälle der ASN 02 01 06 und 19 08 05 sind zu räumen und ordnungsgemäß zu entsorgen, bis die genehmigte max. Lagerkapazität von 550 t unterschritten ist.

3. Dem LfU ist die ordnungsgemäße Entsorgung unter Angabe des Abfalls und der Menge in Tonnen und den jeweiligen Verbleibsangaben spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Räumung der Abfälle aus Ziffer I.2. nachzuweisen.

4. Sollten Sie Ihrer Verpflichtung aus I.1. dieser Ordnungsverfügung nicht nachkommen und weiterhin die dort benannten Abfälle in ihrer Anlage annehmen, drohen wir Ihnen hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro) je Verstoß an.

5. Sollten Sie Ihrer Verpflichtung aus I.2. dieser Ordnungsverfügung nicht bis spätestens 30.04.2019 nachkommen und keine ordnungsgemäße Beräumung der dort genannten Abfälle durchführen, drohen wir Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000,00 € (in Worten: zweitausend Euro) an.

6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung unter Ziffer I. 1. und Ziffer I. 2. wird angeordnet.

7. Für diese Ordnungsverfügung wird eine Gebühr in Höhe von

3.000,00 €

[…]

festgesetzt.

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig […].“

Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs führt der Antragsgegner neben anderem aus, dass das öffentliche Interesse an der Anordnung auch mit der Tatsache zu begründen sei, dass auf dem Gesamtgelände eine illegale Lagerung von erheblichen Abfallmengen erfolgen würde und dadurch einerseits eine potenzielle Gefahr des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit bezüglich Luft und Boden und andererseits die Gefahr bestünde, dass die Abfälle über mehrere Jahre verblieben und sich eine Entsorgung schließlich als sehr schwierig erweisen könnte. Ähnlich gelagerte Fälle würden belegen, dass durch Zeitablauf das Risiko zunehme, dass letztlich die Allgemeinheit für die Kosten der Entsorgung der Abfälle aufkommen müsse. Schließlich sei auch zu beachten, dass die Fortdauer eines strafrechtswidrigen Zustandes zu unterbinden sei.

Der Antragsgegner teilte im Laufe dieses gerichtlichen Eilverfahrens mit, dass er die Widerspruchserhebung bereits in der Übermittlung des Widerspruchsschreibens aufgrund gerichtlicher Verfügung – zur Kenntnis und Stellungnahme – vom 06. November 2018 erkenne.

Die Antragstellerin wendet sich mit Ihrem Antrag gegen diese ihr am 17. Oktober 2018 zugestellte Ordnungsverfügung. Die zur Begründung herangezogenen Verstöße gegen die Änderungsgenehmigung vom 05. Juli 2013, nämlich die Nichterbringung der Sicherheitsleistung und die fehlende Reinigung und Dichtheitsprüfung seien – so die Antragstellerin in der Antragsschrift ausdrücklich – tatsächlich bereits erfüllt. Dies würde der Antragsgegner selbst in seiner Ordnungsverfügung bestätigen. Zudem würde sich die Nichterfüllung einer Sicherheitsleistung auch gar nicht auf den Anlagenbetrieb auswirken und auch nicht darauf, dass Gefahren von diesem ausgehen würden. Schließlich läge auch kein Grund für die Anordnung des Sofortvollzugs vor.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 VwGO.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner geht ausweislich der Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 05. Oktober 2018 davon aus, dass die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme gemäß der Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2013 bis heute nicht vorliegen würden. So fehle es bis heute an der Hinterlegung der geforderten Sicherheit in Höhe von 205.275,00 Euro in Form eines insolvenzfesten Sicherungsmittels – was die Antragstellerin im Widerspruch sogar selbst einräume – sowie an der Reinigung des Wasserauffangbeckens und der Sammelkanäle und Vorlage einer Dichtheitsprüfung durch einen Sachverständigen. Daher dürften lediglich 550 Tonnen Abfälle gelagert werden, was der genehmigten Lagermenge im Eingangslager nach der ursprünglichen Genehmigung aus 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids entspreche. Die geschätzte Lagermenge betrage heute jedoch tatsächlich wenigstens das Siebenfache. Darauf, dass bereits im August 2011 eine Dichtheitsprüfung vorgelegt worden sei, komme es nicht an, da jedenfalls mit der Änderungsgenehmigung aus 2013 eine erneute Prüfung gefordert worden sei.

Zudem führt der Antragsgegner noch an, er sehe keine Unsicherheit im Hinblick auf die Formulierungen im Tenor der Ordnungsverfügung zu I. 2. Mit dem Verfügten würde die Einhaltung der zulässigen Lagermenge von 550 Tonnen verlangt. Diese Lagermenge dürfe nicht überschritten werden. Der Antragsgegner hält einen insoweit nochmals klarstellenden Zwischenbescheid vor Entscheidung über den Widerspruchsbescheid nicht für erforderlich. Er wolle erst in einem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid eine weitere Klarstellung treffen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

1.

Der schriftsätzlich gestellte Antrag ist mit Blick auf §§ 122, 88 und § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO dahingehend auszulegen und zu konkretisieren, dass die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs bezogen auf die Tenorpunkte 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 05. Oktober 2018 wiederherzustellen und bezogen auf die Tenorpunkte 4 und 5 anzuordnen.

Hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 3 und Ziffer 7 ist der global gestellte schriftsätzliche Antrag nicht näher auslegungsfähig und jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da diesbezüglich weder per gesetzlicher Anordnung noch aufgrund der Anordnung im Tenor der angegriffenen Ordnungsverfügung zu Ziffer 6 einem Hauptsacherechtsbehelf, also hier insbesondere dem erhobenen Widerspruch, die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO entzogen ist.

2.

Der so ausgelegte Antrag ist zwar mit der vorgenannten Einschränkung betreffend Ziffer 3 des Tenors der Ordnungsverfügung zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die gebotene Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegt. Denn es bestehen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung lediglich insoweit, als diese die Anordnungen zu I. 2 und I. 5 tenoriert; in diesem Umfang wird die Antragstellerin nach summarischer Prüfung in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen bestehen solche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung aber nicht.

a.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (I. 6. der Ordnungsverfügung) selbst – bezogen auf die Anordnungen zu I. 1 und I. 2. der Ordnungsverfügung – bestehen nicht.

So entspricht die Anordnung des Sofortvollzugs insbesondere den formellen Anforderungen. Denn der Antragsgegner hat als Erlassbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sich mit der Frage des Sofortvollzugs erkennbar eigenständig auseinander gesetzt und die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung – sogar textlich eindeutig abgesetzt (Bl. 5 GA) – gegeben. Inhaltlich ist diese Begründung nicht etwa formelhaft, sondern bezieht sich auch auf den konkreten Einzelfall. So führt der Antragsgegner aus, dass er regelmäßig gegen den illegalen Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen einschreite und der Nichtvollzug eine erhebliche Nachahmungsgefahr nach sich ziehen würde. Denn die Versuchung sei für Betreiber solcher Anlagen verhältnismäßig groß, zunächst Abfälle in einem erheblichen Umfang anzunehmen und die Frage nach der ordnungsgemäßen Entsorgung zunächst nicht zu beantworten. So werde die Entsorgung schließlich immer schwieriger und das Risiko nehme zu, dass letztlich die Allgemeinheit für die Kosten der Entsorgung aufkommen müsse. Auch sei eine Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für Luft und Boden durch die Überkapazitäten gegeben. Im Übrigen verweist der Antragsgegner in seiner diesbezüglichen Begründung auch auf die mögliche strafrechtliche Relevanz des Zustands.

b.

Nach der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung bestehen nur bezogen auf die Ordnungsverfügung zu I. 2. Und I. 5. ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit und es ist anzunehmen, dass die Antragstellerin durch die Ordnungsverfügung insoweit in ihren Rechten verletzt ist. Im Übrigen bestehen diese Zweifel jedoch nicht und ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Im Einzelnen:

(1) So kann sich der Antragsgegner für den Erlass der Ordnungsverfügung zu I. 1. und 2. auf § 20 Abs. 2 S. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) stützen. Für die Zwangsgeldandrohungen unter I. 4. und 5. der Ordnungsverfügung konnte der Antragsgegner auf §§ 26 ff. und § 30 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) zurückgreifen.

(2) Im Rahmen der summarischen Prüfung sind formelle Verstöße nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Dass der Antragsgegner für die getroffenen Anordnungen und die Zwangsgeldandrohungen zuständig ist, steht außer Frage.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin auch vor Erlass der Ordnungsverfügung entsprechend § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört.

Auch die Zwangsgeldandrohung unter I. 4. und I. 5. der Ordnungsverfügung entspricht den besonderen formalen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 3 und § 28 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 und Abs. 6 S. 1 VwVGBbg.

(3) Nach § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG soll die zuständige Behörde eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stilllegen oder – in Sonderfällen – beseitigen.

Stilllegen bedeutet, dass der Betreiber jede weitere Handlung zu unterlassen hat, die der Errichtung oder dem Betrieb der ohne erforderliche Genehmigung betriebenen Anlage dient.

Zwar ist § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG dann nicht anwendbar, wenn es dem Antragsgegner „nur“ um die Erfüllung von Auflagen aus einer Genehmigung ginge. Indes wird mit den Anordnungen im Tenor zu I. 1 und I. 2. der Ordnungsverfügung der Betrieb der Anlage insgesamt unterbunden und auf den im Jahr 2009 genehmigten Teil „zurückgefahren“, so dass der Antragsgegner ersichtlich die Stilllegung der Anlage in der nach 2013 geänderten Form beabsichtigt hat und offenbar den Anlagenbetrieb nur im Umfang der Genehmigung aus 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aus 2011 zu akzeptieren bereit ist. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Antragsgegner sich schriftsätzlich ausdrücklich auf den Standpunkt stellte, die Änderungsgenehmigung aus 2013 sei wegen Fristablaufs zwischenzeitlich auch im Falle einer künftigen Sicherheitsleistung und künftigen Dichtheitsprüfung nicht mehr ausnutzbar.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG liegen auch vor.

So war in der Änderungsgenehmigung vom 05. Juli 2013 zu Tenor II. ausdrücklich formuliert, dass eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung bereits „vor“ der Inbetriebnahme der geänderten Anlage zu leisten war, und unter Tenor III. dieser Änderungsgenehmigung war ausdrücklich bestimmt, dass die Genehmigung „erst wirksam“ würde, wenn das Wasserauffangbecken und die Sammelkanäle gereinigt und einer sachverständigen Dichtheitsprüfung unterzogen wurden.

Da – wie insbesondere auch aus dem Widerspruchsschreiben der Antragstellerin selbst ersichtlich – zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfte, dass eine Sicherheit nie geleistet wurde, ist jedenfalls diese bereits vor der Inbetriebnahme zu erfüllende Anordnung nicht erfüllt worden. Dass die Antragstellerin in diesem Verfahren gleichwohl völlig unbelegt und in klarem Widerspruch zu ihren eigenen sonstigen Ausführungen vor und mit Blick auf das Widerspruchsschreiben auch nach Einleitung dieses Verfahrens behauptet, eine Sicherheit sei geleistet worden, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht offenkundig auch nicht den Tatsachen.

Wenngleich zwar in Frage gestellt werden kann, ob die fehlende Sicherheitsleistung die Aufnahme des Betreibens im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG überhaupt hindern kann oder nur eine daneben zu erfüllende Verpflichtung ist, kann dies dahinstehen. Denn selbst nach den Ausführungen der Antragstellerin steht fest, dass nach Erteilung der Änderungsgenehmigung keine sachverständige Dichtheitsprüfung mehr stattgefunden hat. Dass ausweislich des bestandskräftigen Tenors der Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2013 die danach unter III. zu erfüllende aufschiebende Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für das Ausnutzen der Änderungsgenehmigung („erst wirksam“) bereits mit der sachverständigen Dichtheitsprüfung vom 18. Mai 2011 eingetreten war, wie die Antragstellerin argumentiert, ist fernliegend. Das zum einen, weil diese Prüfung im Jahr 2011 und damit weit vor dem Erlass der Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2013 erfolgte und daher für die Frage der Dichtheit zum Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung nichts essentielles mehr aussagen konnte. Auch inhaltlich konnte diese Prüfung zum anderen die Wirksamkeit der Mängelbeseitigung bzw. der angeratenen und in der Folge ausgeführten Ausbesserungsarbeiten noch nicht sachverständig evaluieren. Ist dementsprechend entgegen den Ausführungen der Antragstellerin davon auszugehen, dass die in der Änderungsgenehmigung geforderte Dichtheitsprüfung nicht erfolgte, wurde die Änderungsgenehmigung entsprechend der aufschiebenden Bedingung im Tenor unter III. des diesbezüglichen Änderungsgenehmigungsbescheids vom 05. Juli 2013 nie wirksam. Dementsprechend betreibt die Antragstellerin zurzeit keine genehmigte Anlage, wenn sie den Betrieb in dem Umfang führt, wie aus der Änderungsgenehmigung ersichtlich. Dass die Antragstellerin in 2015 die Betriebsaufnahme angezeigt haben will, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts.

Zu Recht weist der Antragsgegner weiter darauf hin, dass auch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Änderungsgenehmigung aus 2013 vor diesem Hintergrund überhaupt noch ausgenutzt werden könnte, da die Bedingungen für einen genehmigten Betrieb nicht innerhalb der in den Nebenbestimmungen zu Ziffer 1.2 der Änderungsgenehmigung bestimmten Frist von zwei Jahren erfüllt wurden und eine so wirksam gewordene Änderungsgenehmigung nie ausgenutzt wurde. Es spricht einiges dafür, dass die Änderungsgenehmigung damit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bereits in 2015 erloschen ist, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde. Dass eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist auch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich.

Ist die Änderungsgenehmigung jedenfalls mangels Reinigung und Dichtheitsprüfung nie wirksam geworden, „fällt“ die Genehmigungssituation auf die ursprüngliche Genehmigung vom 30. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2009 zurück. Davon geht der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung offensichtlich aus; so bezieht er sich mit den Anordnungen im Tenor zu I. 1 und 2. auf einen genehmigungskonformen Zustand („genehmigte Lagerordnung“ bzw. „genehmigte max. Lagerkapazität“).

Dass vor dem o. g. Hintergrund der Antragsgegner das intendierte Ermessen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG („soll“) dahingehend ausübte, eine Stilllegung mit den Anordnungen im Tenor zu I. 1. und 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung zu verfügen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht – insbesondere auch nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin – ersichtlich, dass der Antragsgegner eine qualitativ andere Entscheidung zu treffen gehabt hätte.

Indes ist die quantitativ getroffene Entscheidung jedenfalls im Hinblick auf den Tenor der Ordnungsverfügung zu I. 2. zu beanstanden. Die Beräumung und Entsorgung

„bis die genehmigte max. Lagerkapazität von 550 t unterschritten ist“

geht über das rechtlich Gebotene hinaus. Denn mit der Genehmigung aus 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aus 2011 war gerade die Lagerung von bis zu 550 Tonnen erlaubt. Eine Anordnung dergestalt, diese Menge im Rahmen der Beräumung zu unterschreiten, ist daher nicht geboten und damit rechtswidrig überschießend. Dass der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 15. November 2018 zwar auf diese Diskrepanz eingeht, aber gleichwohl eine Änderung des Tenors vor Entscheidung über den Widerspruch nicht beabsichtigt, entkräftet die Zweifel an der Rechtmäßigkeit insoweit nicht.

Gleiches gilt aber nicht für die Anordnung im Tenor unter I. 1. Denn die Wiederaufnahme der Annahme kann denklogisch erst dann erfolgen, wenn die maximale Lagerkapazität nicht mehr ausgenutzt ist und daher erst dann, wenn diese Kapazität unterschritten wird.

Die Antragstellerin ist mithin alleine durch die quantitativ überschießende Anordnung im Tenor der Ordnungsverfügung zu I. 2. in ihren Rechten verletzt.

(4) Auch die Zwangsgeldandrohungen lassen im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung keine grundsätzlichen Rechtswidrigkeitsbedenken aufscheinen. Sie genügen dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Indes ist die Androhung in der Ordnungsverfügung unter I. 5. rechtswidrig, da die Androhung das nach summarischer Prüfung rechtswidrige Gebot der Beräumung und Entsorgung aus I. 2. des Tenors der Ordnungsverfügung verfolgt und damit ebenfalls die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

Vor diesem Hintergrund besteht insoweit auch Anlass, vom gesetzlich angeordneten Regelfall des § 16 VwVGBbg für die Zwangsgeldandrohungen abzuweichen, als dies die Androhung von Zwangsgeld nach Tenor I. 5 der Ordnungsverfügung betrifft, im Übrigen aber nicht.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Bei der Teilung ist insbesondere auch beachtet, dass die Antragstellerin sich gegen die Ordnungsverfügung als Ganzes wendet, wobei ihr Rechtsschutzbegehren teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und nur teilweise begründet erscheint.

5.

Die Streitwertfestsetzung beachtet, dass sich die Antragstellerin gegen sämtliche Bestimmungen der Ordnungsverfügung wendet, die Kammer hält es für angemessen, jeden einzelnen der Tenorpunkte 1 bis 3 mit dem Auffangstreitwert zu bewerten. Die Tenorpunkte 4 und 5 (Zwangsgeldandrohungen) sowie die Tenorpunkte 6 und 7 werden zugunsten der Beteiligten in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht wertmäßig in Ansatz gebracht. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung wird die sich rechnerisch ergebende Summe von 15.000,00 Euro halbiert.