Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 14.12.2018 – VG 5 K 3677/17.R
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1214.5K3677.17.00
Tenor§
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt im Wege einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO die Abänderung einer gemäß § 161 Abs. 2 VwGO getroffenen Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung.
Im Verfahren VG 5 K 1506/13 wandte sich die hier Beklagte gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag (Klageerhebung am 27. Dezember 2013). Die damalige Klägerin obsiegte (rechtskräftiges Urteil vom 24. Februar 2017) und auf Antrag ihres Verfahrensbevollmächtigten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2017 zu ihren Gunsten vom beklagten Verbandsvorsteher zu erstattende Kosten i. H. von 420,80 € festgesetzt.
Die Beklagte erhob am 21. November 2016 weiter Klage gegen einen Zinsbescheid des Verbandsvorstehers über Säumniszuschläge (Az.: VG 5 K 2510/16). Diese Klage nahm sie auf richterlichen Hinweis am 24. März 2017 zurück; das Verfahren wurde mit Beschluss vom 27. März 2017 eingestellt.
Mit am 31. März 2017 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag beantragten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten im zuletzt genannten Verfahren die Festsetzung u.a. einer Verfahrensgebühr i. H. von insgesamt 83,54 €. Am 04. August 2017 erging der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der genannten Höhe.
Der Beklagte wandte sich mit einer von ihm bereits am 05. Juli 2017 erhobenen „Vollstreckungsabwehrklage“ (VG 5 K 2608/17) und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (VG 5 L 839/17) gegen die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2017 unter Berufung auf eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung vom 13. Juni 2017. Darin bezog sich der Beklagte auf die Kostengrundentscheidung vom 27. März 2017 im Einstellungsbeschluss zum Az. VG 5 K 2510/16 und erklärte in Höhe eines Betrages von 83,25 € die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch der Klägerin aus dem Verfahren VG 5 K 1506/13. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin jenes Verfahrens mit außergerichtlichem Schreiben vom 07. Juli 2017 den Verfahrensbevollmächtigten des hiesigen Klägers mitteilte, die zu erstattenden Kosten seien eingegangen und „damit ist die Angelegenheit erledigt“, erklärte der Kläger die Vollstreckungsabwehrklage und den Eilantrag mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 in der Hauptsache für erledigt, dem die Beklagte nicht innerhalb der Frist von § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO widersprach. Mit Beschluss vom 27. September 2017 stellte das Gericht das Verfahren zum Az. VG 5 K 2608/17 ein, wobei die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt wurden. Das Gericht führte darin aus:
„Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er voraussichtlich mit seinem Klageantrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2017 - VG 5 K 1506/13 für unzulässig zu erklären, mutmaßlich unterlegen geblieben wäre.
Die Vollstreckungsabwehrklage dürfte im Erledigungszeitpunkt nicht begründet gewesen sein, weil die mit Schreiben vom 13. Juni 2017 erklärte Aufrechnung unwirksam gewesen sein dürfte. Der mit der Vollstreckungsabwehrklage/dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem benannten Kostenfestsetzungsbeschluss sinngemäß einhergehenden Rechtsansicht des Klägers, dass eine Kostenerstattungsforderung bereits mit der Titulierung der Kostengrundentscheidung im Parallelverfahren der Beteiligten zum Az. VG 5 K 2510/16 (Beschluss vom 27. März 2017) fällig wird, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Meinungen zu diesem Punkt mögen geteilt sein (Übersicht bei Staudinger/Gursky (2016) BGB § 387, § 387, Rn. 140). Eine Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch kann aber nach Auffassung des Gerichts erst dann erfolgen, wenn dieser Anspruch der Höhe nach feststeht. Die Höhe des Anspruchs stellt nicht das Prozessgericht fest, sondern die Feststellung ist Gegenstand eines gesonderten Kostenfestsetzungsverfahrens. Erst wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Erstattungsanspruch der Höhe nach rechtskräftig konkretisiert wurde, steht er als aufrechenbare Forderung zur Verfügung (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 – III ZR 90/61 –, juris). Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Höhe des Erstattungsanspruchs zwischen den Parteien unstreitig ist, kann dahinstehen. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 13. Juni 2017 existierte jedenfalls kein (rechtskräftiger) Kostenfestsetzungsbeschluss sondern nur der Kostenfestsetzungsantrag vom 31. März 2017. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den der Kläger seinen Anspruch letztlich stützen könnte, datiert erst vom 04. August 2017. Da die Aufrechnung daher ins Leere ging, wäre die Vollstreckungsabwehrklage voraussichtlich ohne Erfolg geblieben (Anschluss an Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 U 144/12 –, Rn. 20, juris).“
Der Kläger hat gegen diesen Beschluss am 12. Oktober 2017 Anhörungsrüge erhoben und beantragt sinngemäß,
das Verfahren VG 5 K 2608/17 gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortzuführen, den Einstellungsbeschluss vom 27. September 2017 zu ändern und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Im wesentlichen lässt der Kläger vortragen, der Beschluss vom 27. September 2017 stelle unter entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Kostenentscheidung eine Überraschungsentscheidung dar. Das Gericht stütze sich auf Erwägungen, mit denen die Prozessbeteiligten unter keinerlei Umständen zu rechnen brauchten. Konkret handle es sich um die Annahme des Gerichts, der Kläger habe mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 eine unwirksame Aufrechnungserklärung abgegeben. Entgegen der im o.g. Beschluss niedergelegten Rechtsansicht könne unproblematisch auch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses mit einem Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden, wenn der Erstattungsanspruch - so wie hier - zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sei. Dies entspreche einhelliger Rechtsprechung.
Mit Blick hierauf habe ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht mit der hier in Rede stehenden Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers rechnen und das Gericht hätte auf seine von der einhelligen Rechtsprechung und der Rechtsauffassung der Beteiligten abweichende Kostenentscheidung hinweisen müssen, um dem Kläger Gelegenheit zu bieten, zur Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung vorzutragen.
Die Beklagte hält die Anhörungsrüge für unbegründet und die angefochtene Entscheidung für rechtlich zutreffend.
II.
A.
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
I. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ist das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, so dass hier der Berichterstatter entscheidet, weil auch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter erging (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 38; OVG Sachsen, B.v. 22.2.2016 – 3 A 22/16 – juris Rn. 1 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 22 CS 15.1055 – juris Rn. 4).
II. Die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 27. September 2017 ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass durch die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Beschluss vom 27. September 2017 sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG) in entscheidungserheblicher Weise (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) verletzt worden ist. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 996/91 – juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 39; U.v. 8.7.1997 – 1 BvR 1621/94 – juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 29.2.2012 – 10 ZB 11.1629 – juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Des Weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B. v. 08.4.2004 – 1 B 199.03 – juris). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet (BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 22 CS 15.1055 – juris Rn. 5; Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 18). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.12.2012 – 10 ZB 12.1857 – juris Rn. 8; vorstehend zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Dezember 2016 – 10 BV 16.962 –, Rn. 21 - 25, juris).
Nach diesen Maßstäben verletzt der gerichtliche Beschluss vom 27. September 2017 den Kläger nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
I. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben bei Abgabe der Erledigungserklärung die Möglichkeit genutzt, sich zur Frage der Kostenlast zu äußern. Ihnen war dabei bewusst, dass die Kostenentscheidung nicht - wie beispielsweise im Fall der Klagerücknahme gemäß § 155 Abs. 2 VwGO - aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung, sondern dass sie durch das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen getroffen werden würde. Das Gericht hat die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es ist jedoch dessen Auffassung darüber, wie die Billigkeitsentscheidung zu treffen sei, nicht gefolgt, sondern hat die Kosten des Verfahrens mit ausführlicher Begründung dem Kläger auferlegt. Dies verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach den oben genannten Grundsätzen nicht. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorab mitgeteilt hat, dass es die Billigkeitsentscheidung über die Kosten voraussichtlich zulasten des Klägers treffen werde.
II. Zum einen handelt es sich entgegen der klägerischen Rüge nicht um eine Überraschungsentscheidung. Das Gericht hat sich zur Begründung seiner Kostenentscheidung an der Leitsatzentscheidung des in der Juris-Datenbank veröffentlichten Urteils des OLG Sachsen-Anhalt orientiert, das in seinem Leitsatz 2 ausgeführt hat:
„Ob eine Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch bereits möglich ist, wenn nur die Kostengrundentscheidung tituliert ist, ist umstritten. Der Senat hält eine solche Aufrechnung erst für möglich, wenn der Anspruch der Höhe nach feststeht, was erst am Ende des Kostenfestsetzungsverfahrens der Fall ist. Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Höhe des Erstattungsanspruchs zwischen den Parteien unstreitig ist, kann vorliegend dahinstehen.“
(Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 U 144/12 –, juris)
Mit dieser veröffentlichten Leitsatzentscheidung setzt sich die Anhörungsrüge nicht auseinander, sondern beruft sich allein darauf, dass „unproblematisch auch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden“ kann, wenn der Erstattungsanspruch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das Gericht geht demgegenüber in seinem Beschluss vom 27. September 2017 davon aus, „die Meinungen zu diesem Punkt mögen geteilt sein“, was sinngemäß bedeutet, dass die Frage, „ob eine Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch bereits möglich ist, wenn nur die Kostengrundentscheidung tituliert ist“, seiner Ansicht nach umstritten ist. Der Kläger musste im Hinblick auf die zitierte Leitsatzentscheidung des OLG Sachsen-Anhalt die darin geäußerte Rechtsauffassung als vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkt von sich aus in Betracht ziehen. Im übrigen befreit die nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung und der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff (und damit verbundene Streitfragen) zu entscheiden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 – OVG 12 B 3.16 –, Rn. 2, juris).
III. Selbst wenn der vom Kläger behauptete Gehörsverstoß vorgelegen hätte, wäre dieser zum anderen ohne Einfluss auf die Bewertung des Gerichts, die Vollstreckungsabwehrklage sei ohne Hinzutritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unbegründet gewesen mit der Folge, dass der Kläger insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, geblieben und daher nicht entscheidungserheblich. Das Gericht wäre bei (unterstellter) Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu einem anderen, für den Rügeführer günstigeren Entscheidungsergebnis gelangt (vgl. Guckelberger a.a.O. Rn. 21). An der Rechtsposition, dass die Höhe des Kostenfestsetzungsanspruchs erst im gesonderten Festsetzungsverfahren konkretisiert wird und erst dann als aufrechenbare Forderung zur Verfügung steht, würde das Gericht in Anlehnung an die o.g. Leitsatzentscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO festhalten. Soweit die Beklagte den mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. März 2017 im Klageverfahren VG 5 K 2510/16 geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht explizit bestritten hat, hat sie diesen im übrigen damit nicht zwangsläufig unstreitig gestellt sondern schlicht geschwiegen.
IV. Auch wäre im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Erklärung der Beklagten im Eilverfahren VG 5 L 839/17 zu berücksichtigen, wonach „die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Aktivitäten entfaltet (hat), aus denen die Klägerin besorgen musste, dass die Zwangsvollstreckung droht.“ Dieses Vorbringen würde für sich genommen ebenfalls nach Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostentragung zulasten des Klägers rechtfertigen, auch wenn das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gemäß § 173 VwGO i. V. mit 767 Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung grundsätzlich erst dann entfällt, wenn die Vollstreckung nicht mehr drohen kann.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
C.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).