Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 14.12.2018 – VG 6 L 1232/18.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1214.6L1232.18.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 2539/18.A - gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) hinsichtlich der in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides ausgesprochenen Abschiebungsandrohung statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende In-teressenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerinnen aus, weil die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Als Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommen allein §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Fall der Antragstellerin bestehen jedoch durchgreifende Zweifel, ob das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin zu Recht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 AsylG eingestellt hat.
Nach Maßgabe des § 33 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Dieser Fall dürfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung tatbestandlich nicht erfüllt sein. Dabei kann offen bleiben, ob die grundsätzliche Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG sich auf die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Antragstellerin erstreckt und diese insofern säumig im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG werden können. Jedenfalls setzt die gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG voraus, dass eine Mitwirkungspflicht des Ausländers besteht, der Aufforderung zur Anhörung nachzukommen, weil ihm anderenfalls die Versäumung einer vom Bundesamt angeordneten Anhörung nicht vorgeworfen werden kann. An einer solchen Mitwirkungspflicht dürfte es im Fall der Antragstellerin nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG allerdings fehlen, weil das Bundesamt demgemäß die Anhörung der Antragstellerin nach Aktenlage rechtswidrig angeordnet hatte. Nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG ist von der Anhörung abzusehen, wenn der Asylantrag wie im Fall der Antragstellerin für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und außerdem der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakte der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Auch die letztgenannte tatbestandliche Voraussetzung ist nach Aktenlage gegeben. Denn es ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 1. November 2018 mit Posteingang am 5. November 2018 hinsichtlich der Ladung zur Anhörung am 5. November 2018 insbesondere darauf hingewiesen, dass die in Deutschland geborene Antragstellerin keine eigenen Asylgründe habe und der Sachverhalt aufgrund der erfolgten Anhörung ihrer Eltern in deren Asylverfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG geklärt sei. Tatsächlich wurden vom Bundesamt in dem Asylverfahren der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin (Az. des BAMF: 6...) die von diesen geltend gemachten Schutzansprüche nach persönlicher Anhörung am 7. November 2016 im Bescheid vom 5. April 2017 als (einfach) unbegründet abgelehnt, wogegen die Eltern der Klägerin beim erkennenden Verwaltungsgericht Klage am 21. Juni 2018 erhoben haben, die unter dem Aktenzeichen VG 6 K 1565/18.A geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde. Vor diesem Hintergrund ist unklar, welcher Sachverhalt aus Sicht des Bundesamtes bezüglich der Antragstellerin aufklärungsbedürftig ist. Hierzu hat auch das Bundesamt weder im Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren Ausführungen gemacht.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Beschluss in der Sache unanfechtbar ist, somit die Antragsgegnerin endgültig kostenerstattungspflichtig ist und der Kostenerstattungsanspruch auch durchsetzbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 BvR 3474/13 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).