Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.01.2019 – VG 5 K 1014/13
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0111.5K1014.13.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes unter postalischer Anschrift H... . Mit Bescheid vom 24. April 2013 wurde für die das Grundstück der Klägerin ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.435,50 Euro zur Bescheidnummer 2... („Beitragsbescheid“) unter Bezug auf die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 12. April 2011 („Beitragssatzung Schmutzwasser) festgesetzt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2013 („Widerspruchsbescheid“) zurück.
Ob die Klägerin Alt- oder Neuanschließer im Sinne der zum Anschlussbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig wurde das gegenständliche Grundstück in diesem Flurstückszuschnitt erst nach dem 31. Dezember 1999 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten angeschlossen. Bis zur grundbuchlichen Eintragung vom 28. Mai 1997 war das hier gegenständliche Flurstück mit dem heutigen Flurstück 5... – Hausnummer 2... – als ein Buchgrundstück unter der Flurstücksbezeichnung 4... geführt worden. Das Flurstück 5... wurde bereits vor dem Ende des Jahres 1999 über eine private Leitung entsorgt, welche an die öffentlichen Entsorgungsleitung östlich vor dem Grundstück H... angeschlossen war. Für das auf dem Flurstück 5... aufstehende Gebäude wurde der Bauantrag am 03. März 1997 gestellt. In 2013 wurden die bis dahin bestehenden Entsorgungsleitungen von den Grundstücken H... und 2... abgeklemmt und die Entsorgung durch den jeweiligen Anschluss an eine durch den Verband des Beklagten neu verlegte Druckleitung sichergestellt.
Nach § 2 Beitragssatzung Schmutzwasser erhebt der
„Zweckverband, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen (leitungsgebundenen) Schmutzwasseranlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses Schmutzwasseranalgenanschlussbeiträge zur Abgeltung des wirtschaftlichen Vorteiles, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anschlusses an die öffentliche zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage entsteht.“
Nach § 3 Abs. 1 und 2 Beitragssatzung unterliegen der Beitragspflicht alle Grundstücke im Verbandsgebiet, die über eine vorhandene Anschlussleitung an die zentrale öffentliche (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können und – verkürzt – baulich genutzt werden können oder tatsächlich an die Schmutzwasseranlage angeschlossen werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Beitragssatzung wird der Schmutzwasseranlagenanschlussbeitrag nach einem im Weiteren näher definierten nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Gemäß § 5 Beitragssatzung beträgt der Beitragssatz für die erstmalige Herstellung 2,61 Euro pro Quadratmeter der anrechenbaren Grundstücksfläche. Nach § 6 Abs. 1 Beitragssatzung ist insbesondere beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Die Beitragspflicht entsteht nach § 7 Abs. 1 Beitragssatzung mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage vor dem Grundstück, die den Anschluss des Grundstückes an diese ermöglicht. Die Beitragspflicht entsteht nach § 7 Abs. 3 Beitragssatzung auch für Grundstücke, die an die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen sind oder für die eine Anschlussmöglichkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung an die Anlage gegeben war und für die noch keinen Beitrag erhoben wurde. Nach § 10 Beitragssatzung wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Gemäß § 13 Beitragssatzung trat diese mit Ausnahme der Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten bereits rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Unter dem 27. August 2013 erhob die Klägerin unter dem Betreff „Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid“ wörtlich „Klage gegen den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 24.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2013 (Bescheid-Nr. 23358 AW). Der Klageschrift waren der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 24. April 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheids vom 15. August 2013 beigefügt.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, die hier interessierende Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten habe bereits vor dem Jahr 1999, nämlich spätestens seit 1997 bestanden, weshalb die Erhebung des Beitrags wegen Festsetzungsverjährung bzw. hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei. So seien die im Heideweg gelegenen Grundstücke mit den Hausnummern 1... bis 1... und auch das unmittelbar neben dem Grundstück der Klägerin gelegene Grundstück mit der Hausnummer 2... bereits vor Ende 1999 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen gewesen.
Die hier herangezogene Beitragssatzung sei rechtswidrig, da einzelne Bestimmungen zum Beitragsmaßstab nicht hinreichend bestimmt bzw. nicht vorteilsgerecht seien. So sei insbesondere die Regelung in § 4 Abs. 2 lit. c Doppelbuchst. aa) Beitragssatzung Schmutzwasser zur Bestimmung der bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Außenbereichsflächen nicht vorteilsgerecht, da auch eine möglicherweise nicht bevorteilte Fläche in die Beitragsbemessung einfließt – so insbesondere bei weit hinten im Grundstück gelegener Bebauung. Die Regelungen der Beitragssatzung Schmutzwasser würden auch deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil für im Innenbereich gelegene sonstige Nutzung und untergeordnete Bebauung in § 4 Abs. 2 lit. d Beitragssatzung Schmutzwasser angeordnet sei, dass lediglich drei Viertel der Grundstücksfläche der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Wenngleich eine solche Regelung für sich nicht zu beanstanden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass sich eine ähnliche Regelung nicht auch für den Außenbereich fände. Es sei auch davon auszugehen, dass solche untergeordnete Nutzung gerade im Außenbereich stattfinde. Ferner sei in § 4 Abs. 4 lit. a Doppelbuchst. dd) Beitragssatzung Schmutzwasser für den beplanten Innenbereich vorgesehen, dass auf Grundstücken auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl der Vollgeschosse je Nutzungsebene anzusetzen seien während im unbeplanten Innenbereich für diese Fälle nur ein Vollgeschoss angesetzt würde (§ 4 Abs. 4 lit. b Doppelbuchst. cc) Beitragssatzung Schmutzwasser). Schließlich benachteilige die Regelung des § 4 Abs. 4 lit. b Doppelbuchst. aa) Beitragssatzung Schmutzwasser solche Grundstücke im Außenbereich, die bei vorhandener anderweitiger Bebauung in der näheren Umgebung nicht im selben Maße ausgenutzt seien, da die Ausnutzbarkeit durch die konkrete Bebauung des konkreten Grundstückes im Außenbereich bestimmt werde und nicht durch die überwiegende Bebauung in der näheren Umgebung. Zudem seien die Rundungsregelungen in § 4 Beitragssatzung für Bruchzahlen von exakt 0,5 unklar; es sei nicht erkennbar ob auf- oder abgerundet werden müsse. Die Kalkulation berücksichtige nicht die Zahl der möglichen Vollgeschosse und auch nicht die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage anzuweisen.
Der Beklagte rügt zunächst, dass die erhobene Klage ausweislich des Rubrums gegen den N... gerichtet sei und weist auf § 8 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwGG) hin. Er geht auch davon aus, dass die erstmalige ausdrückliche Antragstellung gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid mit Schriftsatz vom 14. April 2016 verfristet sei und die Klägerin mit der Klageerhebung keine fristgerechte Klage gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid erhoben habe.
Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses nicht Regelungsgegenstand des angegriffenen Beitragsbescheides seien. Insoweit sei ein Kostenersatz im Sinne von § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) von der Beitragserhebung im Sinne von § 8 KAG zu unterscheiden. Die Beitragserhebung sei im Hinblick auf § 8 Abs. 2 KAG nicht zu beanstanden. Mit Blick auf § 8 Abs. 7 S. 2 KAG sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beitragserhebung auf Basis der Satzung aus dem Jahr 2011 erfolgt sei. Denn dies sei die erste rechtswirksame Satzung, die durch den Verband des Beklagten erlassen worden sei. Dass diese oder deren Anwendung verfassungswidrig sei, lasse sich mit dem Vortrag der Klägerin nicht begründen. Die Verjährungseinrede griffe nicht durch.
Die Satzungsrügen seien im Wesentlichen unsubstantiiert, jedenfalls aber nicht durchgreifend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte 5 K 974/13 und den dortigen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 hierzu angehört. Ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO ist am 30. Mai 2018 gefasst worden.
II.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) bereits von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist. Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert eine Berichtigung von Amts wegen nicht. Insbesondere lässt auch die Ausführung der Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 01. Oktober 2013 (Seite 3) erkennen, dass die Klage gegen die Erlassbehörde gerichtet werden sollte. Die bloße Falschbezeichnung ist unschädlich. Im Übrigen stellte dies die Klägerin mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 durch ausdrücklichen Rubrumsberichtigungsantrag auch ausdrücklich klar.
III.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klage entgegen der Auffassung des Beklagten nicht im Sinne von § 74 VwGO verfristet, weil in der Klageschrift vom 27. August 2013 widersprüchlich im Wortlaut zum einen auf den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid und zum anderen auf den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid abgestellt wurde und ausdrücklich erst mit Schriftsatz vom 14. April 2016 einen Antrag gestellt wurde aus dessen weiterer Begründung jedenfalls erkennbar ist, dass der so schriftsätzlich gestellte Klageantrag sich gegen die Schmutzwasserbeitragsfestsetzung richtet. Denn in Auslegung nach § 88 VwGO der binnen Monatsfrist nach Zugang des Widerspruchsbescheids (17. August 2013) erhobenen Klage (27. August 2013) war ohne weiteres erkennbar, dass bereits die Klageschrift den Klagegegenstand hinreichend individualisierte und den wörtlichen Bezug zu einem „Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid“ als Schreibfehler erkennen ließ. Denn zwischen Klägerin und Beklagten erging unter dem 24. April 2013 kein Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid mit der ebenfalls in der Klageschrift ausdrücklich genannten Nummer 2... . Denn der Beklagte erließ seinerzeit Beitragsbescheide mit dem Zusatz „AW“ nur für den Bereich Schmutzwasser, während Trinkwasserbeitragsbescheide den Zusatz „TW“ erhielten. Überdies ist aus dem Betreff der Klageschrift („Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid“) und der Anlagen zur Klageschrift (Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid und der entsprechende Widerspruchsbescheid) ohne weiteres ersichtlich, dass nicht ein Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid sondern gerade der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid von Anfang an Gegenstand der Klage sein sollte. Zudem richtete sich die Klägerin mit der hier unter dem Aktenzeichen 5 K 974/13 bereits am 12. August 2013 erhobenen Klageschrift gegen die Trinkwasseranschlussbeitragsfestsetzung des Beklagten, so dass auch vor diesem – allen Beteiligten bekannten – Hintergrund augenscheinlich ein Schreibfehler vorliegt, der die wirksame und fristgerechte Klageerhebung bereits am 27. August 2013 jedenfalls in Auslegung nach § 88 VwGO erkennen lässt.
2.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
a.
Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf eine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
(1) Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 12. April 2011 (Beitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Bescheidung des Beklagten im Jahr 2013 Wirksamkeit mit Blick auf § 13 Beitragssatzung. Danach trat die Satzung mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeitenvorschrift rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Diese Beitragssatzung Schmutzwasser konnte der Verband des Beklagten auf Basis der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (vormals §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit a.F.) und in Verbindung mit § 1, 2, 8 und 12 KAG sowie in Verbindung mit § 4 Nr. 5 der Verbandssatzung vom 22. Dezember 1999 als Verbandssatzung zur Erhebung von Beiträgen erlassen.
(2) Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Beitragssatzung sind von der Klägerin nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
(3) Die Satzung unterliegt auch keinen inhaltlichen Bedenken. Sie enthält die nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 Beitragssatzung Schmutzwasser in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 S. 2 bis 6 KAG), den den Beitrag begründenden Tatbestand (§§ 3 und 7 Beitragssatzung), den Beitragsmaßstab (§ 4 Beitragssatzung), den Satz der Abgabe (§ 5 Beitragssatzung), sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 10 Beitragssatzung).
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 insoweit näher ausführt, der Beitragsmaßstab sei nicht näher bestimmt bzw. nicht vorteilsgerecht, greift dies nicht durch. Im Einzelnen:
(i) Soweit die Klägerin dabei Unbestimmtheiten in Bezug auf die Rundungsregelungen zu den zugrunde zulegenden Vollgeschosszahlen ausgemacht haben will, ist dies bereits nicht nachvollziehbar. So ist in den von der Klägerin ausdrücklich bezogenen Regelungen des § 4 Abs. 4 lit. a Doppelbuchst. bb) und cc) Beitragssatzung Schmutzwasser jeweils eindeutig geregelt, dass
„bei Bruchzahlen bis 0,5 auf ganze Zahlen abgerundet, ab einschl. 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet“
werden solle. Schon der von der Klägerin im Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 behauptete Unterschied zwischen den einzelnen Formulierungen ist nicht erkennbar. Zwar findet sich ein Formulierungsunterschied in der von der Klägerin nicht bezogenen Regelung des § 4 Abs. 4 lit. a Doppelbuchst. ee) Beitragssatzung Schmutzwasser, denn insoweit ist tatsächlich die vorerwähnte klarstellende Formulierung „einschl.“ nicht aus dem Satzungstext zu entnehmen, indes wird aus den vorangehenden und von dieser Regelung auch bezogenen Satzungsformulierungen zum einen hinreichend klar, dass ab einer Bruchzahl gleich 0,5 aufzurunden ist. Zudem folgt dies den allgemeinen Rundungsreglungen – niedergelegt in der DIN 1333 – und ist so allgemein geläufig. Dass ausnahmsweise andere Rundungsregelungen als die selbst von der Satzung angesprochenen und gemeinläufigen gelten könnten, ist fernliegend.
(ii) Auch soweit die Klägerin unter Bezug auf § 4 Abs. 2 lit. c Doppelbuchst. aa) Beitragssatzung Schmutzwasser rügt, die Festsetzung eines Beitrags für die Fläche von Außenbereichsgrundstücken, die zwischen der dem Sammelkanalgrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallele, die in der Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, entspreche nicht der Vorteilsgerechtigkeit, da dies dazu führe, dass Grundstücke im Außenbereich nach den gleichen Grundsätzen belastet würden, wie Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen obschon die Bebaubarkeit von Außenbereichsgrundstücken wesentlich stärker eingeschränkt sei greift nicht durch. Denn die Klägerin verkennt, dass gerade die Regelung dazu führt, dass regelmäßig nicht das volle Außenbereichsgrundstück für einen Beitrag herangezogen wird. Denn das Grundstück wird gerade – anders als das Innenbereichsgrundstück, für das nach § 4 Abs. 2 lit. a Beitragssatzung Schmutzwasser „die gesamte im Plangebiet liegende Fläche“ in Ansatz gebracht wird – nur bis zur genannten Parallele zum Ansatz gebracht und damit regelmäßig nur soweit es baulich oder gewerblich ausgenutzt wird. Dass dabei die Fläche von dem Grundstück, in dem die Hauptversorgungsleitung liegt, als maßgeblich beachtet wird, ist ebenso nicht zu beanstanden. Denn ebendiese Fläche entspricht auch der grundsätzlich zu erwartenden Nutzfläche. Im Übrigen verkennen die Ausführungen der Klägerin die dabei ebenfalls zu beachtende Tragweite des im hier interessierenden Abgabenrecht zu beachtenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.
(iii) Soweit die Klägerin Gleichheitsverstöße erkennen will, weil für im Innenbereich gelegene sonstige Nutzung und untergeordnete Bebauung in § 4 Abs. 2 lit. d Beitragssatzung Schmutzwasser angeordnet sei, dass lediglich drei Viertel der Grundstücksfläche der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, obschon dies für den Außenbereich nicht angeordnet sei, greift auch dies nicht durch. Denn bereits die Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs und die vorangesprochene Regelung des § 4 Abs. 2 lit. c Doppelbuchst. aa) Beitragssatzung Schmutzwasser führt dazu, dass eine volle Beachtung der Grundstücksfläche in den von der Klägerin angesprochenen Fällen nicht denkbar erscheint. Es sei insoweit auch darauf hingewiesen, dass der Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 – nicht trägt. In der Entscheidung ging es gerade darum, dass eine Maßstabsregelung für eine Bebauung mit weniger als einem Vollgeschoss in der dortigen Satzung völlig fehlte.
(iv) Soweit die Klägerin eine Diskrepanz zwischen der Regelung des § 4 Abs. 4 lit. a Doppelbuchst. dd) und lit. b Doppelbuchst. cc) Beitragssatzung Schmutzwasser ausmachen will, besteht diese nicht. Die Klägerin übersieht erkennbar die Regelung des § 4 Abs. 4 lit. b Doppelbuchst. dd) Beitragssatzung Schmutzwasser, welche entgegen den Ausführungen der Klägerin sicherstellt, dass auch im Falle eines unbeplanten Bereiches die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt wird.
(v) Soweit die Klägerin behaupten lässt, die Regelung des § 4 Abs. 4 lit. b Doppelbuchst. aa) Beitragssatzung Schmutzwasser benachteilige solche Grundstücke im Außenbereich, die bei vorhandener anderweitiger Bebauung in der näheren Umgebung nicht im selben Maße ausgenutzt seien, da die Ausnutzbarkeit durch die konkrete Bebauung des konkreten Grundstückes im Außenbereich bestimmt werde und nicht durch die überwiegende Bebauung in der näheren Umgebung, greift auch dies nicht durch. Richtig ist zwar, dass die Ausnutzbarkeit solcher Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich durch die konkrete Bebauung und nicht durch die Umgebungsbebauung bestimmt wird. Indes verkennen die Ausführungen, dass eine in näherer Umgebung überwiegend vorhandene Bebauung in den von der Klägerin angesprochenen Außenbereichsfällen, welche von § 4 Abs. 4 lit. b Doppelbuchst. aa) Beitragssatzung Schmutzwasser auch – aber nicht nur – erfasst sind, gerade typischerweise nicht vorhanden ist (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in Außenbereichsfällen eine überwiegende Zahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse bestimmt werden könnte, so dass in diesem Fällen nach § 4 Abs. 4 lit. b. Doppelbuchst. aa) Beitragssatzung Schmutzwasser die Zahl der möglichen Vollgeschosse – also voraussichtlich regelmäßig die tatsächliche Vollgeschosszahl im konkret zu veranlagenden Fall – anzusetzen ist. Auch eine Unvollständigkeit des mit § 4 Beitragssatzung Schmutzwasser satzungsrechtlich implementierten kombinierten Vollgeschossmaßstabs ist nicht festzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15 zur wortgleichen Regelung in der Trinkwasserbeitragssatzung).
(vi) Soweit die Klägerin darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragssatzung erhebt, sind diese nicht näher dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
b.
Der Anwendbarkeit der Beitragssatzung Schmutzwasser vom 12. April 2011 steht auch nicht entgegen, dass der Verband des Beklagten bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts Schmutzwasseranschlussbeiträge durch Satzung zu erheben gedachte. Denn jedenfalls steht die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung nicht der Anwendbarkeit der Beitragssatzung Schmutzwasser vom 12. April 2011 für die Beitragsfestsetzung und Erhebung gegenüber der Klägerin entgegen. Denn eine sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung käme nur in Frage, wenn die erstmalige Anschlussmöglichkeit bis zum 31. Dezember 1999 entstanden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16).
Das ist hier aber nach richterlicher Überzeugungsbildung nicht der Fall. Denn der tatsächliche Anschluss zugunsten des Grundstückes der Klägerin ist erstmals im Jahr 2000 durch eine private Entsorgungsleitung geschaffen worden. Zwar war das Nachbargrundstück H... bereits vorher durch eine eigene private Leitung tatsächlich angeschlossen, doch spricht insoweit nach der Überzeugung des Einzelrichters alles dafür, dass dies – wie der Beklagte behauptet – erst nach der im Mai 1997 grundbuchlich vollzogenen Teilung erfolgte. Denn das dortige Neubauvorhaben ist erst am 05. März 1997 beantragt worden und damit denklogisch erst in der Folge errichtet worden. Es spricht alles dafür, dass für das am 05. März 1997 beantragte und daher erst danach genehmigte und errichtete Neubauvorhaben erst nach der Teilung des ehemaligen Flurstücks 4... der Abwasseranschluss hergestellt wurde – nämlich im Zuge dieses Neubauvorhabens. Wenn der Beklagte diesen Zeitpunkt mit dem Jahr 1998 (Schriftsatz vom 18. Mai 2018 zu 5 K 974/13) bezeichnet, ist das glaubhaft. Wenn der Beklagte dabei auch darauf hinweist, dass die Ausführung durch die von ihm bezeichnete Firma erfolgt sei, ist dies jedenfalls so substantiiert, dass ernstliche Zweifel an diesem Vortrag nicht aufkommen. Dass die Klägerin dennoch und ohne nähere Substanz behaupten lässt, die Baulichkeit auf dem Nachbargrundstück habe schon Anfang der 1990er Jahre bestanden, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht erklärlich ist vor diesem Hintergrund, wenn die Klägerin zudem behauptet, das Nachbargrundstück sei bereits vor der Teilung Trink- und Abwasserseitig erschlossen gewesen. Hierfür gibt es bis auf die substanzlose Behauptung der Klägerin keine Belege. Wurde die private Entsorgungsleitung erst für das abgeteilte Nachbarflurstück erstellt, bot sie keinen tatsächlichen Anschluss für das vormalige Flurstück 4... und vermittelte auch keinen tatsächlichen Anschluss für das hier gegenständliche Flurstück 5..., welches zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wirtschaftlich keine Grundstückseinheit mit dem Flurstück 5... (mehr) war.
Als private Leitung konnte die Entsorgungsleitung zum Flurstück 5... auch nicht die Möglichkeit des Anschlusses für das hier gegenständliche Grundstück, das separierte Flurstück 5..., vermitteln.
Vermittelte aber vor dem Ende des Jahres 1999 wegen ihrer Lage die vom Beklagten für die Versorgung des Gebietes genutzte öffentliche Leitung vor dem Grundstück H... ebenfalls keine Anschlussmöglichkeit auch für das hier gegenständliche Grundstück, war eine solche Möglichkeit nicht vor dem Ende des Jahres 1999 gegeben, so dass eine entscheidende Grundvoraussetzung für das Eingreifen der klägerseits bezogenen sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung fehlt.
c.
Die Beitragserhebung folgte ausweislich des Beitragsbescheides auch streng den Satzungsvorgaben und beachtete insbesondere den Beitragssatz von 2,61 Euro pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche. Dass die dabei zugrunde gelegte Fläche oder der Beitragsmaßstab anhand des § 4 Beitragssatzung fehlerhaft ermittelt wurden, trägt die Klägerin nicht vor und Fehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
d.
Soweit die Klägerin ausführen lässt, sie habe die Kosten der Herstellung und Anschaffung bereits im Jahr 2000 im Rahmen der Herstellung des Grundstücksanschlusses getragen, scheint darin die unscharfe Trennung zwischen dem Kostenersatz für die Herstellung des Grundstücksanschlusses und die Beitragspflicht für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage auf. Während der Kostenersatz ausschließlich für den Grundstücksanschluss durch den Kostentragungspflichtigen erbracht wird, wird der Beitrag für die Herstellung der Gesamtanlage zur zentralen Beseitigung von Schmutzwasser erhoben. Diese Unterscheidung scheint auch in § 8 und § 10 KAG auf und wird von der Klägerin offenbar verkannt.
e.
Soweit die Klägerin vorsorglich die Einrede der Verjährung erhebt, greift diese nicht durch.
(1) Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter wurde das Grundstück im Jahr 2000 an die Anlage des Verbands angeschlossen. Eine vorherige Anschlussmöglichkeit bestand nicht. Daher greift auch die (normale) Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung (AO) nicht ein. Denn für Grundstücke, für die nach dem 31. Dezember 1999 erstmals die Anschlussmöglichkeit bestand greift § 8 Abs. 7 S. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/2004, S. 174 ff.). Daher kommt es, anders als vor dem Inkrafttreten dieser Fassung, auf das Inkrafttreten der ersten „rechtswirksamen“ Beitragssatzung an (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16). Erste rechtswirksame Beitragssatzung des Verbands des Beklagten ist jedoch die Satzung zur Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 12. April 2011. Denn sämtliche relevanten vorher erlassenen Satzungen waren unwirksam.
So galt zum Zeitpunkt der erstmaligen Anschlussnahme im Jahr 2000 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 08.Juli 1998. Diese enthielt jedoch jedenfalls in § 4 Abs. 3 Nr. 3 eine seinerzeit unzulässige Tiefenbegrenzung, denn die Tiefenbegrenzungsregelung war nach seinerzeitiger Rechtslage deshalb rechtswidrig und nichtig, weil sie gegen die besondere landesrechtliche Bestimmung des § 8 Abs. 6 S. 3 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung verstieß; es ist nicht feststellbar, dass das vom Satzungsgeber gewählte Maß von 50 Metern der typischen Tiefe der Bebaubarkeit im Beitragsgebiet entsprach, wie es § 8 Abs. 6 S. 3 KAG a.F. verlangte (vgl. dazu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE).
Auch die Nachfolgesatzung, die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen des N... vom 03. Januar 2001 sowie die erste Änderungssatzung vom 05.September 2001 und die weitere Änderungssatzung vom 24. September 2004 und die dritte Änderungssatzung vom 11. November 2004 war mit Blick darauf, dass die in dieser Satzung festgelegten Beiträge auf einer Globalkalkulation beruhten, die sogenannte altangeschlossene Grundstücke nicht entsprechend der Satzung einer Beitragspflicht unterwarf, unwirksam (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 – 2 A 417/01).
(2) Die Festsetzungsverjährung lief erst zum 31. Dezember 2015 ab, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) beträgt diese Frist einheitlich vier Jahre beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO. Die Beitragssatzung vom 12. April 2011 trat rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
3.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
IV.
Es sei noch angemerkt, dass der Schriftsatz der Klägervertreter vom 11. Januar 2019 vorab per Fax erst nach Verkündung dieses Urteils einging.