Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.01.2019 – VG 5 K 974/13
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0111.5K974.13.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S..., Flur 1..., Flurstück 5... unter postalischer Anschrift H....
Mit Bescheid vom 24. April 2013 wurde für die das Grundstück der Klägerin ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 523,77 Euro zur Bescheidnummer 2... unter Bezug auf die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung) festgesetzt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. August 2013 zurück.
Ob die Klägerin Alt- oder Neuanschließer im Sinne der zum Anschlussbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig wurde das gegenständliche Grundstück in diesem Flurstückszuschnitt erst nach dem 31. Dezember 1999 an die Anlage des Beklagten angeschlossen. Bis zur grundbuchlichen Eintragung vom 28. Mai 1997 war das hier gegenständliche Flurstück mit dem heutigen Flurstück 5...– Hausnummer 2...– als ein Buchgrundstück unter der Flurstücksbezeichnung 4... geführt worden. Das Flurstück 5... wurde bereits vor dem Ende des Jahres 1999 über eine private Trinkwasserleitung angeschlossen, welche von der öffentlichen Versorgungsleitung östlich vor dem Grundstück H... abgeht. Für das auf dem Flurstück 5... aufstehende Gebäude wurde der Bauantrag am 03. März 1997 gestellt.
Eine Festsetzung von Beiträgen für das Grundstück der Klägerin erfolgte erstmals mit dem angegriffenen Bescheid aus dem Jahr 2013. Der Beklagte stützt sich bei der Erhebung des Trinkwasseranschlussbeitrags auf die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung).
Die Klägerin behauptet, die Möglichkeit zum Anschluss des Grundstücks des Klägers an die zentrale Trinkwasseranlage des Verbands des Beklagten bestand bereits vor dem Ablauf des Jahres 1999 für das gegenständliche Grundstück. Die Klägerin verweist insoweit auch auf die bereits vor dem Jahr 1999 angeschlossenen Nachbargrundstücke unter den postalischen Anschriften H... bis 1.... Daneben behauptet sie, noch vor der Teilung des ehemaligen Flurstücks 4... sei das auf dem heutigen Nachbargrundstück H... aufstehende Haus tatsächlich angeschlossen worden, weshalb auch für ihr später abgeteiltes Flurstück bereits vor der Teilung ein tatsächlicher Anschluss bestanden habe, der durch die Teilung dann nur weggefallen sei. Näheres führt die Klägerin hierzu nicht aus.
Die Klägerin geht daher davon aus, die Erhebung des Beitrags unterliege der Einrede der Verjährung. Hierzu bezieht sie sich auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a. Die Klägerin geht auch davon aus, dass eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht Platz greifen würde.
Die Klägerin geht ferner davon aus, dass die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 12. April 2011 unwirksam sei, da der Beitragsmaßstab nicht hinreichend bestimmt sei bzw. nicht vorteilsgerecht sei. Hierzu verweist die Klägerin auf die Rundungsregelungen in § 4 Abs. 4 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung. Es sei aus § 4 Abs. 4 lit. a – bb) und cc) Trinkwasseranschlussbeitragssatzung nicht hinreichend erkennbar, wie für den Fall einer Vollgeschoss-Bruchzahl von exakt 0,5 zu verfahren sei. Die Regelung des § 4 Abs. 4 lit. a Trinkwasserbeitragssatzung sei nicht vorteilsgerecht, da diese dazu führe, dass Grundstücke im Außenbereich nach den gleichen Grundsätzen belastet würden, wie Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen, obschon die Bebaubarkeit von Außenbereichsgrundstücken wesentlich stärker eingeschränkt sei. Ferner leide die Kalkulation des Beklagten an durchgreifenden Fehlern. So sei die Zahl der möglichen Vollgeschosse und auch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse nicht hinreichend beachtet.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin „Neuanliegerin“ sei und er zur Beitragsfestsetzung auf die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 12. April 2011 als wirksame Rechtsgrundlage zurückgreifen dürfe. Er verweist unter Vorlage von Kartenmaterial insoweit darauf, dass bis heute keine anschlussbereite (eigene) Trinkwasserleitung des Beklagten vor dem Grundstück der Klägerin liege. Richtig sei zwar, dass das heutige Nachbargrundstück H... tatsächlich vor Ende 1999 an die Anlage des Verbandes des Beklagten angeschlossen worden sei. Indes sei der Anschluss – wie in 2000 für das Grundstück der Klägerin – durch eine private Leitung erfolgt, die erst nach der Grundstücksteilung, nämlich im Jahr 1998 durch die Firma E..., T... ausgeführt worden sei.
Die Rügen der Klägerin zum Beitragsmaßstab seien pauschal und daher unbeachtlich.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte 5 K 1014/13 und den dortigen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 hierzu angehört. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 18. Januar 2018 gefasst worden.
II.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
Der von der Klägerin angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
a.
Für den Erlass des angegriffenen Beitragsbescheids konnte der Beklagte auf eine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
(1) Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 12. April 2011. Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Bescheidung des Beklagten im Jahr 2013 Wirksamkeit mit Blick auf § 13 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung. Danach trat die Satzung mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeitenvorschrift rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung konnte der Verband des Beklagten auf Basis der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (vormals §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit a.F.) und in Verbindung mit § 1, 2, 8 und 12 KAG sowie in Verbindung mit § 4 Nr. 5 der Verbandssatzung vom 22. Dezember 1999 als Verbandssatzung zur Erhebung von Beiträgen erlassen.
(2) Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung sind von der Klägerin nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
(3) Die Satzung unterliegt auch keinen inhaltlichen Bedenken. Sie enthält die nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 S. 2 bis 6 KAG), den den Beitrag begründenden Tatbestand (§§ 3 und 7 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung), den Beitragsmaßstab (§ 4 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung), den Satz der Abgabe (§ 5 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung), sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 10 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung).
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 insoweit näher ausführt, der Beitragsmaßstab sei nicht näher bestimmt bzw. nicht vorteilsgerecht, greift dies nicht durch. Soweit die Klägerin Unbestimmtheiten in Bezug auf die Regelungen zu den zugrunde zulegenden Vollgeschosszahlen erkennen will, ist dies bereits nicht nachvollziehbar. So ist in der von der Klägerin ausdrücklich bezogenen Regelung des § 4 Abs. 4 jeweils eindeutig geregelt, dass „bei Bruchzahlen bis 0,5 auf ganze Zahlen abgerundet, ab einschl. 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet“ werden solle. Schon der von der Klägerin im Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 behauptete Unterschied zwischen den einzelnen Formulierungen in der Regelung des § 4 Abs. 4 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung ist überhaupt nicht erkennbar.
Auch soweit die Klägerin unter Bezug auf § 4 Abs. 2 lit. c Doppelbuchst. aa) Trinkwasseranschlussbeitragssatzung rügt, die Festsetzung eines Beitrags für die Fläche von Außenbereichsgrundstücken, die zwischen der der Hauptversorgungsleitung zugewandten Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallele, die in der Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, entspreche nicht der Vorteilsgerechtigkeit, da dies dazu führe, dass Grundstücke im Außenbereich nach den gleichen Grundsätzen belastet würden, wie Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen obschon die Bebaubarkeit von Außenbereichsgrundstücken wesentlich stärker eingeschränkt sei, greift nicht durch. Denn die Klägerin verkennt, dass gerade die Regelung dazu führt, dass regelmäßig nicht das volle Außenbereichsgrundstück für einen Beitrag herangezogen wird. Denn das Grundstück wird gerade – anders als das Innenbereichsgrundstück, für das nach § 4 Abs. 2 lit. a Trinkwasseranschlussbeitragssatzung „die gesamte im Plangebiet liegende Fläche“ in Ansatz gebracht wird – nur bis zur genannten Parallele zum Ansatz gebracht und damit regelmäßig nur soweit es baulich oder gewerblich ausgenutzt wird. Dass dabei die Fläche von dem Grundstück, in dem die Hauptversorgungsleitung liegt, als maßgeblich beachtet wird, ist ebenso nicht zu beanstanden. Denn ebendiese Fläche entspricht grundsätzlich auch der zu erwartenden Nutzfläche. Im Übrigen verkennen die Ausführungen der Klägerin die dabei ebenfalls zu beachtende Tragweite des im hier interessierenden Abgabenrecht zu beachtenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.
Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, die Kalkulation beachte nicht hinreichend die Zahl der möglichen Vollgeschosse und auch nicht die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse ist dies pauschal und kann nicht näher nachvollzogen werden. Es sei indes darauf hingewiesen, dass jedenfalls die einen kombinierten Vollgeschossmaßstab festlegende Regelung des § 4 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung nicht unvollständig ist. Vielmehr kann § 4 Abs. 4 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung dahingehend ausgelegt werden, dass sich nach ihm die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse auch bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmen lässt. Es liegt nicht fern, dass diese Fallgruppe von § 4 Abs. 4 lit. b – aa Trinkwasseranschlussbeitragssatzung erfasst ist. Nach § 4 Abs. 4 lilt. b – aa Trinkwasseranschlussbeitragssatzung gilt – soweit kein Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan oder vorhabenbezogener Bebauungsplan eingreift - als Zahl der Vollgeschosse „die Zahl der möglichen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse“. Der Wortlaut der Bestimmung erlaubt es, die Zahl der „möglichen“ Vollgeschosse jedenfalls auf solche im Außenbereich tatsächlich vorhandenen Gebäude zu beziehen, die baurechtlich formell oder materiell legal sind oder aus sonstigen Rechtsgründen dauerhaft genutzt werden können. Diese Auslegung des Wortes „möglich“ entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers, dauerhaft bevorteilte Baulichkeiten zu erfassen (s. zu diesem Erfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 –9 B 35.12; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 53. Ergänzungslieferung September 2015, § 8 KAG Rn. 537). Der eine Mindestzahl von Vollgeschossen bestimmende zweite Halbsatz des § 4 Abs. 4 lit. b – aa Trinkwasseranschlussbeitragssatzung steht der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Zwar knüpft der Begriff der „näheren Umgebung“ an die für den unbeplanten Innenbereich geltende Regelung des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) an; auch fehlt es im Außenbereich an einer prägenden Umgebungsbebauung. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass sich § 4 Abs. 4 lit. b – aa Trinkwasseranschlussbeitragssatzung allein auf Grundstücke beziehen kann, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen. Vielmehr liegt es nahe, dass der Satzungsgeber eine vollständige Maßstabsregelung treffen wollte und die Bestimmung deshalb sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich gelegene Bebauung umfassen will mit der Folge, dass der zweite Halbsatz allein den unbeplanten Innenbereich betrifft (hierzu insgesamt bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15).
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 zur angeblichen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen weiteres ausführt, lassen die zur hier nicht gegenständlichen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung gemachten Ausführungen nichts Substantiiertes erkennen. Verstöße gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit oder der Vollständigkeit der Satzungsregelungen sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auch auf die Ausführungen in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage zu 5 K 1014/13 verwiesen.
(4) Der Anwendbarkeit der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 12. April 2011 steht auch nicht entgegen, dass der Verband des Beklagten bereits in den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts Trinkwasseranschlussbeiträge durch Satzung zu erheben gedachte. Denn jedenfalls steht die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung nicht der Anwendbarkeit der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 12. April 2011 für die Beitragsfestsetzung und Erhebung gegenüber der Klägerin entgegen. Denn eine sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung käme nur in Frage, wenn die erstmalige Anschlussmöglichkeit bis zum 31. Dezember 1999 entstanden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a.; OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16).
Das ist hier aber nach richterlicher Überzeugungsbildung nicht der Fall. Denn der tatsächliche Anschluss zugunsten des Grundstückes der Klägerin ist erstmals im Jahr 2000 durch eine private Zuleitung geschaffen worden. Zwar war das Nachbargrundstück H... bereits vorher durch eine eigene private Zuleitung tatsächlich angeschlossen, doch spricht insoweit nach der Überzeugung des Einzelrichters alles dafür, dass dies – wie der Beklagte behauptet – erst nach der im Mai 1997 grundbuchlich vollzogenen Teilung erfolgte. Denn das dortige Neubauvorhaben ist erst am 05. März 1997 beantragt worden und damit denklogisch erst in der Folge errichtet worden. Es spricht alles dafür, dass für das am 05. März 1997 beantragte und daher erst danach genehmigte und errichtete Neubauvorhaben erst nach der Teilung des ehemaligen Flurstücks 4... der Trinkwasseranschluss hergestellt wurde – nämlich im Zuge dieses Neubauvorhabens. Wenn der Beklagte diesen Zeitpunkt mit dem Jahr 1998 bezeichnet, ist das glaubhaft. Wenn der Beklagte dabei auch darauf hinweist, dass die Ausführung durch die von ihm bezeichnete Firma erfolgt sei, ist dies jedenfalls so substantiiert, dass ernstliche Zweifel an diesem Vortrag nicht aufkommen. Dass die Klägerin dennoch und ohne nähere Substanz behaupten lässt, die Baulichkeit auf dem Nachbargrundstück habe schon Anfang der 1990er Jahre bestanden, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht erklärlich ist vor diesem Hintergrund, wenn die Klägerin zudem behauptet, das Nachbargrundstück sei bereits vor der Teilung erschlossen gewesen. Hierfür gibt es bis auf die substanzlose Behauptung der Klägerin keine Belege. Wurde die private Zuleitung erst für das abgeteilte Nachbarflurstück erstellt, bot sie keinen tatsächlichen Anschluss für das vormalige Flurstück 4... und vermittelte auch keinen tatsächlichen Anschluss für das hier gegenständliche Flurstück 5..., welches zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wirtschaftlich keine Grundstückseinheit mit dem Flurstück 5... (mehr) war.
Als private Leitung konnte die Trinkwasserzuleitung zum Flurstück 5... auch nicht die Möglichkeit des Anschlusses für das hier gegenständliche Grundstück, das separierte Flurstück 5..., vermitteln.
Vermittelte aber vor dem Ende des Jahres 1999 wegen ihrer Lage die vom Beklagten für die Versorgung des Gebietes genutzte öffentliche Leitung vor dem Grundstück H... ebenfalls keine Anschlussmöglichkeit auch für das hier gegenständliche Grundstück, war eine solche Möglichkeit nicht vor dem Ende des Jahres 1999 gegeben, so dass eine entscheidende Grundvoraussetzung für das Eingreifen der klägerseits bezogenen sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung fehlt.
b.
Die Beitragserhebung folgte ausweislich des Beitragsbescheides auch den Satzungsvorgaben und beachtete insbesondere den Beitragssatz von 0,89 Euro pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche. Dass die dabei zugrunde gelegte Fläche oder der Beitragsmaßstab anhand des § 4 Beitragssatzung fehlerhaft ermittelt wurden, trägt die Klägerin nicht vor und Fehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
c.
Soweit die Klägerin ausführen lässt, sie habe die Kosten der Herstellung und Anschaffung bereits im Jahr 2000 im Rahmen der Herstellung des Grundstücksanschlusses getragen, scheint darin die unscharfe Trennung zwischen dem Kostenersatz für die Herstellung des Grundstücksanschlusses und die Beitragspflicht für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage auf. Während der Kostenersatz ausschließlich für den Grundstücksanschluss durch den Kostentragungspflichtigen erbracht wird, wird der Beitrag für die Herstellung der Gesamtanlage zur Trinkwasserversorgung erhoben. Diese Unterscheidung scheint auch in § 8 und § 10 KAG auf und wird von der Klägerin offenbar verkannt.
d.
Soweit die Klägerin vorsorglich die Einrede der Verjährung erhebt, greift diese nicht durch.
(1) Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter wurde das Grundstück im Jahr 2000 an die Anlage des Verbands angeschlossen. Eine vorherige Anschlussmöglichkeit bestand nicht. Daher greift auch die (normale) Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung (AO) nicht ein. Denn für Grundstücke, für die nach dem 31. Dezember 1999 erstmals die Anschlussmöglichkeit bestand greift § 8 Abs. 7 S. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/2004, S. 174 ff.). Daher kommt es, anders als vor dem Inkrafttreten dieser Fassung, auf das Inkrafttreten der ersten „rechtswirksamen“ Beitragssatzung an (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16). Erste rechtswirksame Beitragssatzung des Verbands des Beklagten ist jedoch die Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... vom 12. April 2011. Denn sämtliche relevanten vorher erlassenen Satzungen waren unwirksam.
So galt zum Zeitpunkt der erstmaligen Anschlussnahme im Jahr 2000 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 08.Juli 1998. Diese enthielt jedoch jedenfalls in § 4 Abs. 3 Nr. 3 eine seinerzeit unzulässige Tiefenbegrenzung, denn die Tiefenbegrenzungsregelung war nach seinerzeitiger Rechtslage deshalb rechtswidrig und nichtig, weil sie gegen die besondere landesrechtliche Bestimmung des § 8 Abs. 6 S. 3 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung verstieß; es ist nicht feststellbar, dass das vom Satzungsgeber gewählte Maß von 50 Metern der typischen Tiefe der Bebaubarkeit im Beitragsgebiet entsprach, wie es § 8 Abs. 6 S. 3 KAG a.F. verlangte (vgl. dazu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE).
Auch die Nachfolgesatzung, die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N... vom 03. Januar 2001 sowie die Satzung vom 05.September 2001 (einschließlich der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 23. Mai 2002, der zweiten Änderungssatzung vom 24. Juni 2004 und der dritten Änderungssatzung vom 11. November 2004) war mit Blick darauf, dass die in dieser Satzung festgelegten Beiträge auf einer Globalkalkulation beruhten, die sogenannte altangeschlossene Grundstücke nicht entsprechend der Satzung einer Beitragspflicht unterwarf, unwirksam (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 – 2 A 417/01).
(2) Die Festsetzungsverjährung lief erst zum 31. Dezember 2015 ab, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) beträgt diese Frist einheitlich vier Jahre beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO. Die Beitragssatzung vom 12. April 2011 trat rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
3.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
IV.
Es sei noch angemerkt, dass der Schriftsatz der Klägervertreter vom 11. Januar 2019 vorab per Fax erst nach Verkündung dieses Urteils einging.