Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 24.01.2019 – 3 L 953/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00
Tenor§
1.1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG 3 K 1998/18 gegen die Anforderung von Säumniszuschlägen mit der „Mahnung“ vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des „Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides“ vom 26. Juli 2018 wird angeordnet, soweit diese den Betrag von 409,50 € übersteigt.
1.2. Die weitere Vollstreckung der vom Antragsgegner – wegen der Nichtbegleichung der auf das Flurstück … entfallenden Erschließungsbeitragsforderung aus dem Bescheid vom 18. Februar 2013 – im Teilabhilfe-/ Teilwiderspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 für den Zeitraum vom 25. März 2013 bis zum 30. August 2017 berechneten Säumniszuschläge ist einzustellen.
1.3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1.4. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner 4/5 und der Antragsteller 1/5.
2. Der Streitwert wird auf 5.630,62 € festgesetzt.
Gründe§
I. Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers,
1) gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 1998/18 gegen die vom Antragsgegner mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Teilabhilfe-/Teil Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 geltend gemachte Forderung von Säumniszuschlägen in Höhe von 22.522,50 € anzuordnen,
und
2) gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des Flurstücks ... in der Gemarkung Herzfelde wegen dieser Säumniszuschläge aufzuheben,
haben nur im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Der Antrag zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere auch als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Denn bei den mit der „Mahnung“ vom 7. Oktober 2016 angeforderten Säumniszuschlägen handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 – OVG 9 S 10.05 – und OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 – 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.), weshalb der Widerspruch des Antragstellers nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, und der Antragsgegner hat in der „Mahnung“ bezogen auf diese Säumniszuschläge ein Leistungsgebot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erlassen, das einen – aussetzungsfähigen – Verwaltungsakt darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 – OVG 9 S 82.12 –).
Auch den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller sinngemäß im Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2016 (Bl. 50 der Gerichtsakte des Klageverfahrens VG 3 K 1998/18) gestellt, und der Antragsgegner hat über diesen Antrag bis heute nicht entschieden, ohne dass er hierfür einen zureichenden Grund mitgeteilt hätte (§ 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO).
2. Der danach zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ganz überwiegend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, der – wie die Anforderung der Säumniszuschläge im vorliegenden Fall – gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Interesse eines Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 – OVG 9 S 2.05 –; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 1996 – 2 B 53/96 –, MittStGB Bbg. 11/12 1997, S. 22 und vom 24. April 2003 – 2 B 292/02 –, juris).
Hieran gemessen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anforderung der Säumniszuschläge mit der Mahnung vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Teilabhilfe-/Teil Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2018, soweit diese den Betrag von 409,50 € übersteigen.
Denn aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 17. August 2017 (VG 3 L 572/17) steht fest, dass Säumniszuschläge wegen der Nichtbegleichung der auf das Flurstück 44/2 der Flur 3 entfallenden Erschließungsbeitragsforderung für den Zeitraum vom Erlass des Erschließungsbeitragsbescheides am 18. Februar 2013 bis zur Abänderung des Beschlusses VG 3 L 572/17 durch das Oberverwaltungsgericht im Juli 2018 nicht entstanden sind. Mit dem Beschluss vom 17. August 2017 ist nämlich die Vollziehung der Beitragsfestsetzung (auch) für das Flurstück … mit Wirkung ex tunc – also rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 18. Februar 2013 – ausgesetzt worden (vgl. zur Rückwirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 N 71.10 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 17), weshalb der Antragsteller bis zur Abänderung dieses Beschlusses durch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 (OVG 5 S 49.17) nicht zur Zahlung dieser Erschließungsbeitragsforderung verpflichtet war.
An dieser Wirkung des Beschlusses vom 17. August 2017 änderte auch der genannte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg nichts. Denn die darin ausgesprochene Abänderung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren erfolgte nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft. Dies ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, in denen auf der Seite 3 u. a. ausgeführt wird:
„Die Beschwerde hat den vom Verwaltungsgericht gerügten Bestimmtheitsmangel jedenfalls dadurch geheilt, dass sie in ihrer Begründungsschrift vom 13. Oktober 2017 die Erschließungsbeiträge für die in dem angefochtenen Bescheid veranlagten Grundstücke im Einzelnen dargelegt und nachvollziehbar berechnet hat. .... Die vom Verwaltungsgericht erkannten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides sind damit ausgeräumt.“
Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung also nicht damit, dass der Beschluss vom 17. August 2017 von vornherein fehlerhaft gewesen wäre. Es stützte seinen Beschluss vielmehr darauf, dass der Antragsgegner den Fehler des Erschließungsbeitragsbescheides – im Rechtsmittelverfahren – geheilt habe.
Vor diesem Hintergrund ist es für die Zeit vom Erlass des Erschließungsbeitragsbescheides am 18. Februar 2013 bis zur Abänderung des Beschlusses vom 17. August 2017 bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid geblieben, mit der Folge, dass der Antragsgegner für diese Zeit mangels Fälligkeit keine Säumniszuschläge verlangen kann.
Etwas anderes gilt für die Zeit nach der Abänderung des Beschlusses, also ab Juli 2018. Die von dem Antragsgegner mit dem in der Hauptsache angefochtenen Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 (auch) für diesen Zeitraum angeforderten Säumniszuschläge in Höhe von 409,50 € sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Denn ab dem Zeitpunkt der Abänderung des Beschlusses vom 17. August 2017 war der für das Flurstück … festgesetzte Erschließungsbeitrag wieder fällig und weil der Antragsteller die Beitragsforderung auch danach nicht beglichen hatte, fielen gemäß § 240 Abs. 1 AO Säumniszuschläge an.
3. Der auf § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO gestützte Antrag zu 2) hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat zwar Anspruch auf die Einstellung der weiteren Vollstreckung der in dem Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) aufgeführten Säumniszuschläge; die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen kann er jedoch nicht mit Erfolg begehren.
a. Der Anspruch auf die Einstellung der Vollstreckung ergibt sich daraus, dass die Vollziehbarkeit des auf die Säumniszuschläge bezogenen Leistungsgebots durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem vorliegenden Beschluss nachträglich entfallen ist, § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg).
b. Einen Anspruch auf die Aufhebung der im Zuge der Vollstreckung dieser Säumniszuschläge bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen (Anordnung der Zwangsversteigerung des Flurstücks …) hat der Antragsteller jedoch nicht.
Ob und wann Verwaltungsmaßnahmen aufzuheben sind, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurden, ist für die Verwaltungsvollstreckung im Land Brandenburg in § 13 Abs. 2 VwVGBbg geregelt. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 VwVGBbg sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde oder der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist. Beides ist bezogen auf die Anforderung der Säumniszuschläge, die den Gegenstand des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides vom 26. Juli 2018 bildeten, nicht der Fall. Denn weder ist das hierauf bezogene Leistungsgebot aufgehoben noch sind diese Säumniszuschläge beglichen oder bei summarischer Prüfung erkennbar, dass der Anspruch sonst erloschen wäre. Vielmehr ist durch den vorliegenden Beschluss nur die Vollziehung dieser Säumniszuschläge ausgesetzt. Für diesen Fall ordnet § 13 Abs. 1 Nr. 3 VwVGBbg lediglich an, dass die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist. Eine Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen sieht das Gesetz bis zur Unanfechtbarkeit einer die Säumniszuschläge aufhebenden gerichtlichen Entscheidung – etwa im Klageverfahren VG 3 K 1998/18 – nicht vor.
c. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Säumniszuschlägen wegen der Nichtbegleichung der auf das Flurstück 193 entfallenden Erschließungsbeitragsforderung, die Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 3 L 910/18 waren, anders verhielt. Denn das auf diese Säumniszuschläge bezogene Leistungsgebot aus der „Mahnung“ vom 7. Oktober 2016 hatte der Antragsgegner im Teilabhilfe-/ Teilwiderspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 selbst aufgehoben, so dass insoweit die Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen § 13 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVGBbg einen Anspruch auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen einräumt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Fall 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden in ständiger Praxis 1/4 der streitigen Geldleistungen zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/
1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Nr. 1.5, veröffentlicht unter http://www.bverwg.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Streitig waren vorliegend Säumniszuschläge in Höhe von 22.522,50 €; ¼ hiervon beträgt 5.630,62 €.