Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.01.2019 – VG 5 K 586/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0125.5K586.17.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin gegenüber dem Kläger ein Leistungsgebot zur Zahlung des festgesetzten Betrages von 961,82 Euro enthalten ist.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn … aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt Oder vom 03. Februar 2015 zu 3 IN 546/14. Dem Schuldner wurde aufgrund des bezeichneten Beschlusses die Verfügung über sein Vermögen, das ihm zur Zeit der Eröffnung zu stand und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Dem Kläger hingegen wurde aufgrund des bezeichneten Beschlusses das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners übertragen.
Der Insolvenzschuldner ist Miteigentümer des bebauten Grundstückes Gemarkung Z..., Flur 2... Flurstück 1... und Flurstück 1... unter postalischer Anschrift N... . Das Grundstück ist nicht an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des örtlich zuständigen N... angeschlossen, gleichwohl verläuft vor dem Grundstück eine anschlussbereite Leitung des Verbandes. Bis zum Jahr 2005 gehörte der Ortsteil Z..., zu dem das nämliche Grundstück gehört, nicht zum Gebiet des Zweckverbandes des Beklagten. Bis dahin wurde im Gebiet der Gemeinde auch kein Anschlussbeitrag im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erhoben.
Zunächst erließ der Beklagte gegenüber dem Insolvenzschuldner unter dem 28. Oktober 2015 einen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid, welchen er aber auf einen erhobenen Widerspruch wieder aufhob.
Unter dem 13. November 2015 erließ der Beklagte für dieses Grundstück dann einen neuen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid über einen Betrag in Höhe von 961,82 Euro und richtete diesen an den Kläger als Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners. Dieser Bescheid enthielt unter „D. Fälligkeit“ folgende Regelung:
„Der Schuldbetrag […] wird einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheids zur Zahlung fällig und ist vom Schuldner bis zum Ablauf des Fälligkeitstages auf das Konto des N... Wasser- und Abwasserzweckverbandes […] zu entrichten.“
Unter „F. Hinweise“ wurde zudem ausgeführt, dass Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid die Vollstreckung nicht hindern würden.
Eine Anmeldung des Trinkwasseranschlussbeitrags im Rahmen der Insolvenzvorschriften strengte der Beklagte nicht an.
Hiergegen ließ der Kläger bereits am 19. November 2015 Widerspruch einlegen und verwies darauf, das Grundstück sei nicht an eine Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen und die Forderung sei als Insolvenzforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners anzumelden. Es bestünde keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO. Ferner ließ der Kläger die Einrede der Verjährung erheben.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Januar 2017 zurück.
Hiergegen ließ der Kläger am 14. Februar 2017 Klage erheben und führt zur Begründung aus, dass eine Festsetzung samt Leistungsbestimmung durch einen solchen Beitragsbescheid aufgrund spezieller insolvenzrechtlicher Bestimmungen dem Beklagten verwehrt sei. Der Beklagte könne seine Forderung lediglich zur Tabelle anmelden, es sei aber keine Masseverbindlichkeit. Im Übrigen lässt der Kläger auf Verjährung verweisen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2015 (Bescheid-Nr. 2...) in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27. Januar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er geht davon aus, dass die Beitragserhebung rechtmäßig auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen konnte. Dies beruhe darauf, dass die Forderung aus insolvenzrechtlicher Sicht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei und nur erst mit dem Bescheid auch die abgabenrechtliche sachliche und persönliche Beitragspflicht entstanden sei.
Auch könne die Einrede der Verjährung weder direkt, noch unter Rückgriff auf die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung greifen, da jedenfalls für den Bereich der ehemaligen Gemeinde Z... vor der Änderung des Wortlautes von § 8 Abs. 7 KAG ein Vertrauensschutz nicht entstanden sei. Erst mit der Trinkwasserbeitragssatzung vom 12. April 2011 habe der Beklagte erstmals eine wirksame Beitragssatzung erlassen, auf deren Grundlage im konkreten Fall auch erstmals für dieses Grundstück ein Beitrag gefordert werden konnte. Dies auch, weil frühere Satzungen kalkulatorisch eine Beitragserhebung auch gegenüber den sogenannten Altanschließern nicht beachtet hätten und deshalb unwirksam gewesen wären.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten sind zur Übertragung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO mit Verfügung vom 20. April 2018 angehört worden und ein Übertragungsbeschluss ist am 06. November 2018 durch die Kammer gefasst worden.
II.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Sie ist unbegründet, soweit die eigentliche Festsetzung des Trinkwasseranschlussbeitrags angegriffen wird und begründet, soweit mit dem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auch ein Zahlungsgebot verbunden wurde, weshalb der Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Für den Erlass des angegriffenen Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids kann der Beklagte auf eine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.
b. Deren Anwendung unterliegt in diesem Fall keinen rechtlichen, insbesondere auch keinen verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16). So greift die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung nur für Fälle ein, für die es denkbar erscheint, dass § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung heranzuziehen ist. Indes wurde erst zum 01. Januar 2005 das hier gegenständliche Gebiet der ehemaligen Gemeinde Z... Teil des Versorgungsgebietes des Verbandes des Beklagten, so dass dessen vorherige Satzungen vor diesem Zeitpunkt in dem Gebiet Z... keine Wirksamkeit beanspruchten. Da nach den auch vom Kläger unbestrittenen Erkenntnissen des Gerichts auch vor dem 01. Januar 2005 keinerlei Trinkwasseranschlussbeitragssatzung für das nämliche Gebiet existierten, ist es von vornherein ausgeschlossen, dass die ursprüngliche Regelung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung einen Vertrauensschutz entfalten könnte, auf welchen sich der Kläger berufen könnte.
c. Darüber hinausgehende Wirksamkeitshindernisse dieser Trinkwasseranschlussbeitragssatzung sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthält die Satzung alle in § 2 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Mindestvoraussetzungen. So wird der Kreis der Abgabenschuldner in § 6, der Tatbestand der Abgabe in § 3, der Maßstab in § 4, der Satz in § 5 und der Zeitpunkt der Fälligkeit in § 10 HS. 2 angegeben.
Soweit in der Ausführung des Klägers, Kosten seien für den Trinkwasseranschluss nicht angefallen, eine Satzungs- oder Kalkulationsrüge entnommen werden soll, ist diese jedenfalls unsubstantiiert. Die Ausführung verkennt jedoch scheinbar bereits das Wesen der Beitragserhebung aufgrund der Anschlussmöglichkeit.
2.
Die sachliche Beitragspflicht ist für das gegenständliche Grundstück entstanden.
Nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in Verbindung mit der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung – § 3 Abs. 1 lit. b und § 7 Abs. 1 – unterliegen alle Grundstücke im Verbandsgebiet, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, der Beitragspflicht. Konkret entsteht die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor dem Grundstück, die den Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage ermöglicht.
Vor dem Hintergrund der örtlichen Lage des Grundstückes, worüber sich das Gericht der Draufsicht mittels Brandenburg-Viewer vergewisserte, und der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie vor dem Hintergrund der durch den Beklagten vorgelegten Leitungspläne, ist die sachliche Beitragspflicht dementsprechend entstanden.
Auch die nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG notwendige rechtliche Bedingung, eine wirksame Beitragssatzung, liegt seit dem Inkrafttreten der zuvor näher bezeichneten Trinkwasseranschlussbeitragssatzung im Jahr 2011 vor. Es sei bemerkt, dass vorherige Satzungen ab dem hier interessierenden Zeitraum seit 2005 die sachliche Beitragspflicht noch nicht auslösen konnten, denn diese waren unwirksam. Insoweit sei angemerkt, dass die vorherigen Satzungen des Beklagten für den hier allein entscheidenden Zeitraum ab dem 01. Januar 2005 jedenfalls mangels kalkulatorischer Beachtung der sogenannten Altanschließer als potentielle Beitragszahler unwirksam waren.
3.
Gegen die Höhe des im Bescheid genannten Beitrags ist mit Blick auf die Bestimmungen der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung nichts einzuwenden und wird auch klägerseits nichts eingewendet.
4.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit (normale) Festsetzungsverjährung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG in Verbindung mit §§ 169ff. Abgabenordnung (AO) eingetreten wäre. Denn der maßgebliche Beitragsbescheid wurde noch vor Ablauf des Jahres 2015 und damit jedenfalls vor Ablauf der einheitlichen vierjährigen Festsetzungsfrist, gerechnet ab 2011 (erste wirksame Satzung) erlassen.
5.
Vor dem Hintergrund der hier bestehenden speziellen insolvenzrechtlichen Situation des nach § 6 Abs. 1 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung beitragspflichtigen Grundstückseigentümers ist allerdings zu beachten, dass die Festsetzung sowie die im angegriffenen Bescheid enthaltene Zahlungsaufforderung zumindest teilweise besonderen Bestimmungen zu folgen hat. Denn aufgrund des Insolvenzeröffnungsbeschlusses vom 03. Februar 2015 ist die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Vermögen des eigentlich pflichtigen Eigentümers, des Insolvenzschuldners, auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen, vgl. § 80 Insolvenzordnung (InsO).
Bei der Beitragsfestsetzung und Zahlungsaufforderung hatte der Beklagte demnach gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG die Bestimmungen von § 251 Abs. 2 und 3 AO anzuwenden. Nach § 251 Abs. 2 S. 1 HS. 1 AO bleiben die Bestimmungen der Insolvenzordnung unberührt.
Bei Beachtung dessen stellt sich zwar die Festsetzung als solche als rechtmäßig, aber der ebenfalls verfügte Zahlungsbefehl als rechtswidrig heraus.
a.
Die Bestimmungen der Insolvenzordnung und insbesondere § 87 InsO stehen der Bescheidung und Adressierung an den Kläger „als Insolvenzverwalter für […]“ gerade nicht entgegen.
Zwar können danach Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften für das Insolvenzverfahren verfolgen, was auch für Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur gilt. Indes betrifft dies „nur“ die Forderungsverfolgung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 L 268/02; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1996 – 4 A 2971/99). Die Forderungsverfolgung durch Anmeldung setzt aber zunächst voraus, dass die Forderung überhaupt bereits entstanden ist. Da die persönliche Beitragspflicht nach der Rechtslage im Land Brandenburg und konkret im hier interessierenden Verbandsgebiet nicht bereits mit der sachlichen Beitragspflicht, die hier für das Grundstück bereits mit dem Inkrafttreten der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung in 2011 entstand, entsteht, sondern gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids an den Pflichtigen, führt erst die Festsetzung zur Begründung auch der persönlichen Beitragspflicht. Diese aber ist auch während eines Insolvenzverfahrens nach den einschlägigen Bestimmungen des Abgabenrechts zu treffen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 L 268/02; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1996 – 4 A 2971/99; BVerwG, Beschluss 27. Mai 1997 – 3 B 152/96; siehe auch BFH, Urteil vom 17. Juli 1987 – I R 117/84).
Die Adressierung des Bescheids erkennt dabei lediglich an, dass nicht mehr der Insolvenzschuldner, sondern der Insolvenzverwalter verwaltungs- und verfügungsbefugt über das Vermögen ist (vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1996 – 4 A 2971/94) und richtet die persönliche Beitragspflicht, welche mit der Festsetzungsentscheidung durch den Bescheid erstmals konkretisiert und individualisiert wird, ausweislich der Ausführungen unter „C. Beitragsschuldner“ des Beitragsbescheids dennoch materiell an den pflichtigen Eigentümer des Grundstücks im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Trinkwasseranschlussbeitragssatzung.
b.
Indes richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang der aus der so konkretisierten Beitragspflicht folgende Zahlungsanspruch verfolgt werden kann gerade anders als die ebenfalls im Wege der Bescheidform durch den Beklagten jedenfalls unter „D. Fälligkeit“ und „F. Hinweise“ verfügte Zahlungsaufforderung gerade nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechts, sondern gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG in Verbindung mit § 251 Abs. 2 S. 1 HS. 1 AO nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 L 268/02). Mit dem unter „D. Fälligkeit“ durch den Beklagten im Bescheid Niedergelegten verfolgt dieser die Beitragsschuld eindeutig neben der unter „A. Beitragsfesetsetzung“ getroffenen Festsetzung auch als Leistungsgebot gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter. Dies wird noch dadurch bestätigt, dass der Beklagte die festgesetzte Forderung bis heute nicht zur Tabelle anmeldete. Das so verfügte Leistungsgebot ist dem Beklagten allerdings verwehrt, da er die Verfolgung auf die Vorschriften der Insolvenzordnung stützen muss und demgemäß die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstmals sachlich und auch persönlich festgesetzte Forderung schriftlich beim Kläger zur Tabelle anmelden muss (vgl. näher auch Scherer, DStR 2017, 296, 297; vgl. auch VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 07. August 2008 – 7 L 41/08).
5.
Ist danach der Bescheid insoweit rechtswidrig, als er auch das Zahlungsgebot gegenüber dem Kläger enthält, verletzt er den Kläger insoweit auch in seinen Rechten, so dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der Einzelrichter kann nicht erkennen, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte und insbesondere nicht, dass von einer Entscheidung des Obergerichts abgewichen würde. Dies insbesondere auch nicht mit Blick auf die vom Beklagten zur Begründung seines Rechtsstandpunktes herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 – 9 N 168.08. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Entscheidungen dem gefundenen Ergebnis wiedersprechen würden. Dies zumal die zitierte Entscheidung lediglich im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens getroffen wurde und daher nur das Zulassungsvorbringen würdigt.