Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 30.01.2019 – 5 K 423/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0130.5K423.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Bezug auf die Anzeige eines Feuerwerks mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 und für die gleichzeitig erteilte Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks nach § 12 Landesimmissionsschutzgesetz - LImschG.
Der Kläger ist Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes – SprengG und verfügt außerdem über den Befähigungsschein nach § 20 SprengG.
Unter dem 11. Juni 2014 zeigte der Kläger das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 i. S. von § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV an, das am 27. Juni 2014 aus Anlass einer Hochzeit zunächst auf dem Bootssteg eines Hotels, tatsächlich auf einer Grünfläche des Hotelgrundstücks stattfinden sollte. Seine Anzeige ergänzte er am 24. Juni 2014 mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 LImschG.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 erhielt der Kläger die beantragte Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks nach § 12 LImschG „entsprechend Ihrer Anzeige vom 24.6.2014“. Zugleich setzte die Beklagte für ihre Amtshandlungen eine Gesamtgebühr in Höhe von 112,25 € fest. Auf der Grundlage der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz wurde eine Gebühr in Höhe von 56,25 € erhoben; für die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 LImschG setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 56,00 € fest.
Mit seinem am 17. Juli 2014 erhobenen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid „bezüglich der Feuerwerks-Anzeige vom 25. Juni 2014“ machte der Kläger sinngemäß geltend, die in § 12 Abs. 1 LImschG verwendeten Begriffe „Feuerwerk“ und „Feuerwerkskörper“ bezögen sich auf die Kategorien 3 und 4. Mithin habe es in seinem Fall keiner Erlaubnis nach § 12 LImschG bedurft und dürften hierfür auch keine Gebühren berechnet werden.
Unter dem 14. Oktober 2014 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, der auch als „Umdeutung des Bescheides vom 25. 6. 2014“ nach § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz überschrieben wurde. Unter dem Tenorpunkt 3 setzte die Beklagte für die unter den Tenorpunkten 1 und 2 aufgeführten Amtshandlungen eine Gesamtgebühr in Höhe von 161,00 € fest. Aufgrund der Aufhebung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz zum 18. März 2014 wurde nunmehr für die Prüfung der Anzeige zum Abbrennen eines Feuerwerks eine Gebühr in Höhe von 105,00 € erhoben. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks nach § 12 Abs. 1 LImschG erhob die Beklagte weiterhin eine Gebühr in Höhe von 56,00 €. Zur Begründung der Gebührenfestsetzung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, im Rahmen der Ermessensausübung sei bei der Ermittlung der Gebührenhöhe ein angemessenes Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung der Amtshandlung für den Kläger andererseits hergestellt worden.
In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10. November 2014 beanstandete der Kläger insbesondere, dass die Gebühr für die Anzeige gemäß der 1. SprengV ohne Rechtsgrund um ca. 100 % erhöht worden sei. Mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 12. März 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zugleich setzte die Widerspruchsbehörde für die Entscheidung über den Widerspruch eine Gebühr in Höhe von 66,50 € fest. Nach Auffassung der Widerspruchsbehörde fällt auch ein Feuerwerk, in dem nur Feuerwerkskörper der Kategorie 2 Verwendung finden würden, unter die Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 1 LImschG. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 LImschG sei eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Ebenso sei die Prüfung der Unterlagen über die Anzeige nach § 23 Abs. 3 S. 1 der 1. SprengV eine gebührenpflichtige Amtshandlung, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen worden sei.
Der Kläger hat am 13. April 2015 Klage erhoben. Im Wesentlichen macht er geltend, die Erhebung von Gebühren aufgrund der erfolgten Anzeige nach § 23 der 1. SprengV sowie im Zuge eines angeblichen Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 LImschG sei rechtswidrig. Denn die in § 12 LImschG verwendeten Begriffe „Feuerwerk“ und „Feuerwerkskörper“ würden sich ausschließlich auf die (Feuerwerks-)Kategorien 3 und 4 beziehen. Danach habe es in seinem Fall keiner Erlaubnis nach § 12 LImschG bedurft, da es sich um ein Feuerwerk der Kategorie 2 gehandelt habe, und die Beklagte habe demnach auch keine Gebühren hierfür berechnen dürfen. Überdies stelle sich die Gebührenerhebung als unzulässige Doppelerhebung dar. Denn er habe schon gemäß § 23 Abs. 3 der 1. SprengV eine Anzeige für den Abbrand eingereicht, die ihrerseits mit einer Verwaltungsgebühr belegt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den jeweiligen Tenorpunkt 3 (Kostenentscheidung) des Bescheides vom 25. Juni 2014 sowie im Änderungsbescheid – Umdeutung Bescheid vom 25.6.2014 – vom 14. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 12. März 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und erwidert, gemäß § 12 Abs. 1 LImschG entfalle die Erlaubnispflicht eines angezeigten Feuerwerks nur beim Abbrennen von einzelnen Feuerwerkskörpern der Klasse II, jetzt Kategorie 2. Feuerwerke der Klasse II, jetzt Kategorie 2, seien in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember darüber hinaus erlaubnispflichtig. Eine unzulässige Doppelerhebung von Gebühren für ein und dieselbe Verwaltungshandlung würde nicht vorliegen. Gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde bestehe sowohl eine Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 1. SprengV, als auch eine Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 1 LImschG. Denn die Regelungen in § 23 Abs. 2 und 3 der 1. SprengV sowie in § 12 Abs. 1 LImschG würden verschiedene Regelungsgegenstände betreffen, sodass die landesrechtlichen Vorschriften nicht durch das bundesrechtliche Sprengstoffrecht verdrängt würden. So bezögen sich die Regelungstatbestände im Sprengstoffrecht auf Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen und somit auf den Schutz vor unmittelbaren Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Sachen durch explodierende Gegenstände. Hingegen sei eine erlaubnispflichtige Regelung auch für „Feuerwerke“ der Klasse I, jetzt Kategorie 1, aus Wunderkerzen, für Tortendekoration, aus Leuchtmitteln vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt worden. Insofern sei der Schutzzweck des Landesimmissionsschutzgesetzes – Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – nicht betroffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A.
Das Gericht konnte über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.
B.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die jeweilige Gebührenfestsetzung gemäß Tenorpunkt 3 (Kostenentscheidung) im Bescheid vom 25. Juni 2014 sowie im Änderungsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
1. Die Gebührenerhebung findet hinsichtlich der im Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2014 erhobenen Verwaltungsgebühr i. H. von 105,00 € für die Anzeige eines Feuerwerks der Kategorie 2 ihre Rechtsgrundlage in § 3 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i. V. mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebO MASFF) in der Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der GebO MASFF vom 06. August 2014 (GVBl II Nr. 55) i. V. mit den Gebührentarifen gemäß der dritten Verordnung zur Änderung der GebO MASFF vom 12. März 2014 (GVBl. II Nr. 16). Danach beträgt die Rahmengebühr für sonstige Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.4.3 bis 2.4.4.3 der Anlage zur GebO MASFF aufgeführt sind 30 € bis 600 €. Eine solche Rahmengebühr steht im Einklang mit § 5 Abs. 1 und 3 GebGBbg, wonach die Gebühren durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen (Abs. 1) und bei Rahmengebühren ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen sind (Abs. 3 S. 1).
2. Eine Amtshandlung (öffentliche Leistung) i. S. von § 2 Abs. 1 GebGBbg einer Behörde der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 GebGBbg) liegt vor. Sie bestand in der Entgegennahme der Anzeige des Klägers und der Prüfung, ob diese den Vorgaben des § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV entsprach. Dazu gehörte es insbesondere, zu kontrollieren, ob die in § 23 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 der 1. SprengV geforderten Angaben vollständig in den Anzeigen enthalten waren. Gleichfalls hatte die Beklagte zu prüfen, ob die Anzeige Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten gab. Die Anzeige soll die hierfür zuständige örtliche Ordnungsbehörde in die Lage versetzen zu prüfen, ob von dem beabsichtigten Feuerwerk „Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ ausgehen. Dies entspricht nach der Ermächtigungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz - SprengG dem Zweck von § 23 der 1. SprengV (vgl. auch Gemeinsamer Runderlass der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 7. Dezember 1994 zum Vollzug des Sprengstoffgesetzes und des Landesimmissionsschutzgesetzes bei Feuerwerken, hier: Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV, ABl./95, [Nr. 03], S. 10 – im folgenden: Runderlass vom 07. Dezember 1994). Die zuständigen Behörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob Gefahren erkennbar und zur Gefahrenvermeidung Auflagen erforderlich sind. Die Amtshandlungen lagen auch im Interesse des Klägers bzw. sind auf seine Veranlassung vorgenommen worden. Denn das Interesse eines Feuerwerkanmelders geht dahin, das Feuerwerk durchführen zu können und daran nicht durch ordnungsbehördliche Maßnahmen gehindert zu werden. Dem dienen die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008 - 11 M 69.07 -, juris).
3. Die Gebührenfestsetzung ist in Bezug auf die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der in Rede stehenden Rahmengebühr (30 € bis 600 €) sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg), die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie (auf Antrag) dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen gewesen (vgl. § 14 Abs.1 Nr. 2 GebGBbg). Hier hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsaufwand nach Art, Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung einem unterdurchschnittlichen Verwaltungsvorgang entsprochen habe. Eine Ortsbesichtigung habe unterbleiben können; der wirtschaftliche Wert der gewerblichen Zwecke sei als gering einzustufen. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und des Umstandes, dass die Gebührenhöhe sich deutlich im unteren Bereich des vorgesehenen Gebührenrahmens bewegt (105 €), ist die festgesetzte Gebühr auch von der Höhe her nicht zu beanstanden (vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 27. August 2009 – 20 K 4479/08 –, Rn. 16 - 20, juris).
4. Nicht zur Anwendung kommen konnte - anders noch die Beklagte im Bescheid vom 25. Juni 2014 - die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, da diese in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 nur gilt, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben, § 47b SprengG. Wie oben ausgeführt sind wegen des Vorliegens einer „anderweitigen Regelung“ insoweit die Bestimmungen und Tarifstellen der GebO MASFF maßgeblich (vgl. wegen der von der Beklagten angenommenen „Aufhebung“ der o.g. Kostenverordnung Art. 3 Abs. 16 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Nr. 48), der gemäß Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes erst am 14. August 2016 in Kraft treten sollte).
5. Auf einen „Vertrauensschutz“ kann sich der Kläger mit Blick auf die zuvor festgesetzte niedrigere Gebühr für die Anzeige nach der 1. SprengV im Bescheid vom 25. Juni 2014 nicht berufen. Dahinstehen mag, ob ein Vertrauensschutz bereits deshalb entfällt, weil es an einer Vertrauensbetätigung fehlt. Dass der Kläger im Vertrauen auf die Gebührenfestsetzung vom 25. Juni 2014 für eine Anzeige nach der 1. SprengV etwas ins Werk gesetzt und das Vertrauen auf den Bestand der Verwaltungsgebühr in dieser Höhe betätigt hätte, ist nicht ersichtlich. Darauf braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden. Denn jedenfalls wäre eine Vertrauensbetätigung nicht schutzwürdig. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist schon aus der Natur der Sache tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich (zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen) dennoch rechtfertigen soll. An solchen Umständen fehlt es hier. Die Kostenentscheidung des Bescheids vom 25. Juni 2014 enthält keine Erklärung des Inhalts, eine evtl. weitergehende Verwaltungsgebühr werde nicht mehr geltend gemacht. Auch aus der zur Begründung des Bescheids beigefügten Berechnung ergeben sich keine verlässlichen Anhaltspunkte für die Aussage, der Kläger werde nicht mehr belastet werden. Selbst wenn der Bescheid vom 25. Juni 2014 als Vertrauensgrundlage inhaltlich an sich ausreichte, würde zu Lasten des Klägers die Zulässigkeit einer Verböserung (sogen. reformatio in peius) durchgreifen und zur Folge haben, dass eine (bundes)verfassungsrechtliche Schranke für eine weitergehende Gebührenbelastung nicht besteht. Der Kläger hat den (Gebühren-)Bescheid vom 25. Juni 2014 mit dem Widerspruch angefochten. Damit hat er selbst die Aufrechterhaltung dieses Bescheides in Frage gestellt und ihm die Eignung als Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens genommen. Wer einen Bescheid anficht, muss - dies jedenfalls unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes - grundsätzlich auch die Verschlechterung seiner Position in Kauf nehmen und kann deshalb ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen aufgrund dieses Bescheids nicht bilden. Das gilt jedenfalls bis zu der hier nicht erreichten Grenze, dass die Verböserung "zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führen würde" (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170/81 –, Rn. 25, juris).
6. Soweit die Ausgangsbehörde den angegriffenen Bescheid vom 14. Oktober 2014 als „Änderungsbescheid Umdeutung Bescheid vom 25.06.2014“ überschrieben und sich im Einleitungssatz auf § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG (des Bundes) bezogen hat, mag schon aus den eben dargelegten Gründen dahin stehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt gemäß den genannten Vorschriften vorgelegen haben könnten. Bei etwaigen Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG kann es sachgerecht sein, den ursprünglichen Verwaltungsakt stattdessen aufzuheben und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 8 C 1/16 –, BVerwGE 157, 187-194, Rn. 19). So liegt die Sache im Ergebnis hier, in dem die Beklagte hinsichtlich der Verwaltungsgebühr für die Anzeige nach § 23 Abs. 3 1. SprengV im laufenden Widerspruchsverfahren einen „Änderungsbescheid“ unter (zutreffender) Anwendung der Bestimmungen und Tarifstellen der GebO MASFF erlassen hat.
II.
Auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Landesimmissionssschutzgesetz (LImschG) i. H. von 56,00 € erfolgte rechtlich beanstandungsfrei, wobei dahin stehen kann, ob diese Verwaltungsgebühr bereits im mit einem Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 25. Juni 2014 festgesetzt wurde und es sich bei dem Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2014 insoweit lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt handelt.
1. Entgegen seiner dahin gehenden Rechtsansicht bedurfte der Kläger für das Feuerwerk der Kategorie 2 nach der von der Beklagten zutreffend herangezogenen Vorschrift des § 12 Abs. 1 LImschG einer Erlaubnis, deren Erteilung eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellt. Gemäß der genannten Vorschrift bedarf derjenige, der ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Nr. 4.3 der Anlage 1 der 1. SprengV abbrennen will, hierzu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen.
a) Die von der Beklagten insoweit herangezogene Rechtsgrundlage - § 12 Abs. 1 LImschG - ist zunächst nicht wegen eines Verstoßes gegen das bundesrechtliche Sprengstoffgesetz nichtig. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Sprengstoffgesetzes von der in Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis für das Waffen- und Sprengstoffrecht Gebrauch gemacht. In diese Befugnis hat der Landesgesetzgeber mit dem Landesimmissionsschutzgesetz jedoch nicht eingegriffen. Die Regelungen des Sprengstoffgesetzes über die Erteilung einer Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind allein auf die Abwehr der damit verbundenen spezifischen Gefahren, also gerade der Explosionsgefährlichkeit, gerichtet.
Aufgrund dieser Vorschriften war der Landesgesetzgeber dementsprechend nicht gehindert, Gefahren zu begegnen, die von Feuerwerken aus anderen Gründen hervorgerufen werden können. Insoweit hat der Landesgesetzgeber von der gemäß Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 24 GG eingeräumten - konkurrierenden - Kompetenz Gebrauch gemacht, auf dem Gebiet der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung Gesetze zu erlassen und hat mit § 12 Abs. 1 LImschG eine Bestimmung geschaffen, die die diesbezüglichen Begleiterscheinungen eines Feuerwerks einer Regelung unterwirft.
Soweit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 1. SprengV das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände u.a. in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten ist, muss hier nicht der Frage nachgegangen werden, ob diese Bestimmung lediglich der Abwehr der spezifischen Gefahren explosionsgefährlicher Stoffe dient oder ihr zusätzlich oder ausschließlich immissionsschutzrechtliche Erwägungen zu Grunde liegen. Ist die Norm nämlich ausschließlich auf das erstere Ziel gerichtet, so entfaltet sie für den Erlass landesrechtlicher Bestimmungen über den Immissionsschutz gerade keine Sperrwirkung. Dient sie dagegen zusätzlich oder ausschließlich dem Immissionsschutz, so wird sie nicht deswegen zum Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, weil sie im Sprengstoffgesetz bzw. der 1. SprengV geregelt ist, sondern bleibt als immissionsschutzrechtliche Bestimmung Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung und schließt deshalb landesrechtliche Regelungen auf diesem Rechtsgebiet nicht grundsätzlich aus (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 06. Oktober 2008 – 5 K 392/08 –, Rn. 28 - 32, juris).
Mithin betreffen die Regelungen in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV des Bundes und in § 12 Abs. 1 LlmschG hiernach verschiedene Regelungsgegenstände, so dass die Vorschriften des Landesrechts nicht durch das (Bundes-)Sprengstoffrecht verdrängt werden. Somit besteht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde sowohl eine Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 der 1. SprengV, als auch eine Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 1 LlmschG (so zutreffend auch Runderlass vom 07. Dezember 1994).
b) Zur Überzeugung des Gerichts folgt der immissionsschutzrechtliche Erlaubnisvorbehalt für ein Feuerwerk der Kategorie 2 nicht nur aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 LImschG, sondern auch aus den vorliegenden Gesetzesmaterialien zu § 12 Vorschaltgesetz zum Immissionsschutz - ImSchVorGBbg. Zu § 12 ImSchVorGBbg heißt es dort (Landtag Brandenburg Drucksache 1/365, S. 28):
„Absatz 1 enthält eine Erlaubnispflicht für das Abbrennen von Feuerwerken und einzelner Feuerwerkskörper. Es ist für das Abbrennen einzelner Feuerwerkskörper, nicht jedoch für Feuerwerke, auf Feuerwerkskörper der Klassen III und IV eingeschränkt. Der Umgang mit derartigen Feuerwerkskörpern ist auch erlaubnispflichtig im Sinne des § 6 des Sprengstoffgesetzes (vgl. § 5 Abs. 2 der 2. DVO SprengstoffG).“
Aus dem Satz 2 der Begründung zum Gesetzentwurf geht unzweideutig hervor, dass zum einen eine Erlaubnispflicht besteht und diese auch für das Abbrennen einzelner Feuerwerkskörper der (damaligen) Klassen III und IV bestehen soll, nicht jedoch für das Abbrennen einzelner Feuerwerkskörper der (damaligen) Klasse II. Zum anderen ergibt sich aber daraus zugleich der Erlaubnisvorbehalt für alle Feuerwerke der Klassen II bis IV. Soweit § 12 Abs. 1 LImschG noch auf § 6 Abs. 4 1. SprengV (a.F.) verweist, folgt für den Erlaubnisvorbehalt hieraus nichts anderes. § 6 Abs. 4 1. SprengV teilte pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen ein:
Klasse I: Feuerwerksspielwaren
Klasse II: Kleinfeuerwerk
Klasse III: Mittelfeuerwerk
Klasse IV: Großfeuerwerk
Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
Allein die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse I unterfallen danach nicht dem Erlaubnisvorbehalt, da es sich in der Hauptsache um „Spielwaren“ und nicht um ein „Feuerwerk“ der Klassen II bis IV handelt. Solche „Spielwaren“ sind nach der Wertung des Gesetzgebers aufgrund ihrer zu erwartenden Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz herbeizuführen.
c) Der Kläger wird deshalb auch in Zukunft vor der Durchführung eines Feuerwerks der Kategorien II bis IV im Land Brandenburg einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zu stellen haben. Anderenfalls hat er zu gewärtigen, dass ein solches Vorhaben nach der ordnungsbehördlichen Generalklausel schon wegen einer im Fehlen der erforderlichen Genehmigung liegenden Störung der öffentlichen Sicherheit untersagt wird.
2. Dies vorangestellt findet die Gebührenerhebung hinsichtlich der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für ein Feuerwerk der Kategorie 2 ihre Rechtsgrundlage in § 3 GebGBbg i. V. mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77) in der geänderten Fassung der dritten Verordnung zur Änderung der GebOMUGV vom 27. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 40) i. V. mit den Gebührentarifen gemäß Anlage 2 (Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz usw.). Danach beträgt die Rahmengebühr für eine „Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks nach § 12 LImschG 10 € bis 102 €. Eine solche Rahmengebühr steht - wie bereits ausgeführt - im Einklang mit § 5 Abs. 1 und 3 GebGBbg, wonach die Gebühren durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen (Abs. 1) und bei Rahmengebühren ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen sind (Abs. 3 S. 1).
Die Gebührenfestsetzung ist in Bezug auf die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der in Rede stehenden Rahmengebühr (10 € bis 102 €) sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg), die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie (auf Antrag) dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen gewesen (vgl. § 14 Abs.1 Nr. 2 GebGBbg). Hier hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsaufwand nach Art, Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung einem durchschnittlichen Verwaltungsvorgang entsprochen habe; der wirtschaftliche Wert der gewerblichen Zwecke sei als gering einzustufen. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und des Umstandes, dass die Gebührenhöhe sich (ca.) in der Mitte des vorgesehenen Gebührenrahmens bewegt (56 €), ist die festgesetzte Gebühr von der Höhe her nicht zu beanstanden.
III.
Schließlich ist auch gegen die Gebührenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 i.H. von 66,50 € nichts zu erinnern. Die Festsetzungen beruhen auf § 18 Abs. 1 S. 1 GebGBbg (Sachentscheidungsgebühr bezgl. § 12 Abs. 1 LImschG) und § 18 Abs. 3 GebGBbg (Widerspruch gegen die festgesetzte Gebühr nach § 23 Abs. 3 1. SprengV i. V. mit Nr. 2.4.5 Anlage 2 zu § 1 GebOMUGV). Weiteres ist hierzu weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht zu ersehen.