Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 27.02.2019 – 5 K 2665/16.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0227.5K2665.16.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antrag des Klägers,

den Prozesskostenhilfebeschluss vom 11. Dezember 2018 abzuändern und dem Kläger Prozesskostenhilfe im vollem Umfang zu gewähren,

ist abzulehnen.

Der nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Urteil vom 27. Februar 2019) gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Abänderung des Beschlusses vom 11. Dezember 2018 ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung beschränkt ist. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, der Partei die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber einen bereits geführten Prozess nachträglich für einen Beteiligten wirtschaftlich abzusichern (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 1993 – 1 W 24/93 –, juris). Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu ½ gewährt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig, § 80 Asylgesetz (AsylG).

Es besteht auch im Übrigen kein Anlass, den Beschluss vom 11. Dezember 2018 teilweise zu ändern. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf vollständige Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe war im Hinblick auf die nur teilweise bestehende hinreichende Erfolgsaussicht der vormals beabsichtigten Rechtsverfolgung nur teilweise zu gewähren; insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Dezember 2018 Bezug genommen. Dem Kläger wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens subsidiärer Schutz gewährt. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestand nicht (vgl. Urteil vom 27. Februar 2019).

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Bezug nimmt, wonach in Klageverfahren nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert einheitlich 5.000,- Euro beträgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2019, - OVG 12 B 1.17 -), rechtfertig dies in Bezug auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine andere rechtliche Bewertung. Die Festsetzung eines einheitlichen Gegenstandswertes für Klageverfahren nach dem Asylgesetz indiziert keinen Anspruch auf vollständige Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei lediglich teilweise bestehenden Erfolgsaussichten. Bei lediglich teilweiser Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe in der Regel nur anteilig zu gewähren (vgl. BVerfG Beschluss vom 11. November 2004 – 2 BvR 387/00 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 166, Rn. 12; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, § 166, Rn. 4). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird nach § 114 Satz 1 ZPO - neben der Bedürftigkeit - davon abhängig gemacht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur teilweise Aussicht auf Erfolg, ist dies zu berücksichtigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.