Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.03.2019 – VG 5 K 632/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0305.5K632.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die durch Bescheid des Beklagten getroffene Feststellung, dass es sich bei der Grundfläche eines im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks um Wald handelt.

Das vorgenannte Grundstück der Gemarkung P..., Flur 3..., Flurstück 7...– insgesamt rund 0,85 ha Grundfläche – war im November 2013 Gegenstand einer Teilungsversteigerung vor dem Amtsgericht Strausberg. Auf Antrag eines Kaufinteressenten, die Waldeigenschaft des Grundstücks zu beauskunften, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 04. November 2013 fest, dass es sich bei dem Grundstück insgesamt um Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) handelt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach erfolgter Inaugenscheinnahme der Fläche sei festzustellen, dass es sich bei dem Flurstück um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche handele, die auf Grund der Flächengröße von 0,85 ha einen zusammenhängenden Waldbestand bilde. Im Einzelnen handele es sich um eine Waldbestockung aus Gemeiner Kiefer im Alter von ca. 100 Jahren, ca. 70-jährigen Eichen sowie Birken und ca. 50-jährigen Ahorn sowie Ulmen. Auf der gesamten Fläche sei eine Naturverjüngung durch Ahorn, Linde, Ulme und vereinzelt auch Tanne ersichtlich.

Der Bescheid wurde dem Antragssteller postalisch übersandt. Es erfolgte keine Unterrichtung des seinerzeitigen Grundstückseigentümers, des Klägers oder sonstiger Dritter. Der Kläger erwarb das Eigentum an dem Grundstück im Rahmen der Teilungsversteigerung mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13. November 2013, ohne zuvor Kenntnis von dem Feststellungsbescheid des Beklagten erlangt zu haben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger am 7. September 2016 durch den Beklagten per E-Mail übermittelt, nachdem sich der Kläger bei dem Beklagten telefonisch über sein Grundstück erkundigt hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangte der Kläger Kenntnis von dem Bescheid.

Am 16. September 2016 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Feststellung der Waldeigenschaft innerhalb des laufenden Teilungsversteigerungsverfahren stelle einen unzulässigen Eingriff dar, da das Ergebnis eines solchen Bescheids den Bodenrichtwert erheblich beeinflussen könne. Zumindest hätte der Bescheid zur Gerichtsakte des Amtsgerichts Strausberg gereicht werden müssen, da er direkten Einfluss auf das Bieterverhalten gehabt hätte. Des Weiteren sei der seinerzeitige Antragsteller als Nicht-Eigentümer nicht berechtigt gewesen, einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft nach dem Landeswaldgesetz zu stellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung trug er vor, der streitgegenständliche Bescheid verfüge über eine wirksame Rechtsmittelbelehrung. Zwar gelte mangels Bekanntgabe an den Kläger nicht die reguläre einmonatige Widerspruchsfrist, sondern eine Jahresfrist. Die Frist laufe ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger sichere Kenntnis von der Waldfeststellung erlangt habe oder hätte erlangen können. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der objektiven Erkennbarkeit der Beeinträchtigungen. Deuten objektive Anzeichen auf eine Waldeigenschaft hin, so sei es zur Vermeidung von Fristversäumnissen geboten gewesen, sich bei dem Beklagten nach den näheren Einzelheiten zu erkundigen. Nach Ablauf der Jahresfrist könne der Kläger nicht mehr mit einem erfolgreichen Rechtsbehelf gegen die Feststellung der Waldeigenschaft rechnen.

In der Zeit seit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger die vorhandene Bestockung mit Forstpflanzen sukzessive beseitigt. Im Dezember 2018 erteilte die untere Bauaufsichtsbehörde dem Kläger auf dessen Antrag hin vier Baugenehmigungen zur Errichtung von vier Mehrfamilienwohnhäusern auf dem Grundstück der Gemarkung P..., Flur 3..., Flurstück 7.... Darin enthaltenen sind Genehmigungen zur Waldumwandlung in Bauland auf einer Teilfläche von insgesamt 3.285 m². Gegen die Waldumwandlungen hat der Kläger Widerspruch erhoben.

Mit seiner am 17. Februar 2017 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Feststellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Zur Begründung vertieft er seinen bisherigen Vortrag und führt aus, bei der Grundstücksfläche handele es sich nicht um Wald im Sinne des LWaldG. Auf dem Grundstück befänden sich zwar Kiefern, Eichen, Ahorn, Birken und Rubinen. Der für die Waldeigenschaft erforderliche Bestockungsgrad werde jedoch nicht erreicht. Auch sei kein Kronenschluss zu erkennen. Es handele sich nicht um Wald, sondern um in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen sowie Baumreihen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG und § 2 Abs. 2 Nr. 4 Bundeswaldgesetz (BWaldG). Zudem sei eine direkte Verbindung zum ca. 300 m entfernten Wald nicht ersichtlich, da das Grundstück von bewohnten Gebäuden umgeben sei.

Die vorhandene Bestockung mit Forstpflanzen habe der Kläger beseitigt, um das verwilderte ehemalige Wohngrundstück aufzuräumen und Gefahrenstellen für die umliegenden Nachbarn zu beseitigen. Unzählige Bäume seien abgestorben, abgebrochen und umgekippt gewesen. Der Kläger habe seine Einsätze jedes Mal beim Ordnungsamt und auch beim Beklagten angekündigt.

Schließlich sei das Grundstück in dem anlässlich der Teilungsversteigerung erstellten Verkehrswertgutachten als baureifes Land und als Bauerwartungsland bezeichnet worden. Dann könne es sich nicht zugleich um Wald handeln. Das Grundstück sei bis kurz nach der Wende bewohnt gewesen. Dort habe sich sowohl ein kleines Häuschen als auch ein Schuppen / Garagenanlage befunden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 04. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend an, die Waldeigenschaft sei nicht abhängig vom Eigentümer oder vom Verfügungsberechtigten, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort. Bereits die im Luftbild (Bl. 14 und 15 des Verwaltungsvorgangs) erkennbare geschlossene Kronendecke stelle ein Indiz für die Waldeigenschaft dar. Die Lichtbildaufnahmen (Bl. 19 bis 22 des Verwaltungsvorgangs) würden unweigerlich den flächenhaften Eindruck eines aufstockenden Baumbestandes vermitteln, der sowohl eine horizontale als auch vertikale Strukturierung (Bäume in unterschiedlichster Größe und Dimension) aufweise. Es handele sich nicht bloß um einzelne Baumgruppen oder Baumreihen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG.

Der Umstand, dass das Grundstück längsseits von Gebäuden umgeben sei, ändere nichts an der Waldeigenschaft der in Rede stehenden Grundstücksfläche. Mit Blick auf die maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise sei es irrelevant, dass das Grundstück im seinerzeitigen Verkehrswertgutachten als baureifes Land und als Bauerwartungsland bezeichnet worden sei. Auch die späteren Einschlagmaßnahmen des Klägers hätten die Waldeigenschaft nicht entfallen lassen. Schließlich sei es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, vor dem Grundstückskauf beim Beklagten eine Information zur Waldeigenschaft einzuholen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 haben die Beteiligten zudem ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer im Wege des schriftlichen Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

A. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zwar zulässig und ihrer Art nach als Anfechtungsklage statthaft. Anders als im Widerspruchsbescheid angenommen, wurde der Widerspruch auch fristgerecht erhoben. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Drittanfechtung von Baugenehmigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 – juris, Rn. 9 m.w.N.) ist von folgender Rechtslage auszugehen: Da dem Kläger der streitgegenständliche Feststellungsbescheid, durch den er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben wurde, läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist. Hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von dem Feststellungsbescheid erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass der Bescheid ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. In diesem Fall liefe für den Kläger die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm der Feststellungsbescheid in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihm sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

Sichere Kenntnis hatte der Kläger von dem Feststellungsbescheid zur Überzeugung des Gerichts erst am 7. September 2016 erlangt. An diesem Tag wurde ihm der Bescheid durch den Beklagten elektronisch übermittelt, nachdem sich der Kläger bei dem Beklagten zuvor telefonisch über sein Grundstück und dessen Waldeigenschaft erkundigt hatte. Der am 16. September 2016 erhobene Widerspruch erfolgte damit fristgerecht. Darauf, ob der Kläger Kenntnis von der (möglichen) Waldeigenschaft seiner Grundfläche hatte, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht an. Denn die Waldeigenschaft entsteht von Gesetztes wegen und damit unabhängig von ihrer (deklaratorischen) Feststellung durch Verwaltungsakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2011 – OVG 11 N 32.08 –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Ist die Feststellung der Waldeigenschaft durch Verwaltungsakt jedoch keine konstitutive Voraussetzung dieser öffentlich-rechtlichen Eigenschaft, so kann umgekehrt aus der Waldeigenschaft einer Grundfläche nicht auf einen Bescheid geschlossen werden, der diese Waldeigenschaft feststellt. Daher genügt entgegen der Auffassung des Beklagten für die Annahme der sicheren Kenntnis von dem Feststellungsbescheid seitens des Klägers nicht, dass der Kläger möglicherweise schon vor dem 7. September 2016 sichere Kenntnis von der Waldeigenschaft erlangt hatte.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 04. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Feststellung des Beklagten, dass die seit dem 13. November 2013 im Eigentum des Klägers stehende, im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. November 2013 bezeichnete Grundfläche Wald darstellt, steht im Einklang mit dem Bundeswaldgesetz und dem Waldgesetz des Landes Brandenburg.

1. Als Ermächtigungsgrundlage genügt vorliegend § 32 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG. Denn der streitgegenständliche Bescheid wurde auf Antrag und nicht gegen den Willen des Adressaten erlassen. In diesem Fall bedarf es außerhalb der Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG keiner gesonderten Befugnisnorm zum Erlass des Feststellungsbescheids (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 14, 15; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2, Anmerkung 3.4). Die Antragsbefugnis des seinerzeitigen Antragstellers war mit Blick auf die potentielle Grundstücksersteigerung und das damit zusammenhängende berechtigte Interesse an der Feststellung gegeben.

Für die Überprüfung des Feststellungsbescheides ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es sich bei dem Feststellungsbescheid um einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2, 2. Alt. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfgBbg handelt; mithin um einen Verwaltungsakt, der ungeachtet personaler Elemente den öffentlich-rechtlichen Status einer Sache regelt bzw. feststellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. August 2012 – 7 K 230/10 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, juris, Rn. 17). Mit der Feststellung der Waldeigenschaft durch Bescheid hat der Beklagte das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs verbindlich festgeschrieben (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 35 Rn. 219). Durch die Feststellung werden zudem rechtsverbindlich die Nutzungsmöglichkeiten einer Grundfläche für den jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten generell eingeschränkt. Eine solche Einschränkung geht mit der Feststellung der Waldeigenschaft schon deshalb einher, weil die Fläche vorbehaltlich einer Genehmigung nicht anderweit genutzt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) oder nicht kahl geschlagen werden darf (§ 10 LWaldG). Die Einschränkung beschränkt sich zudem nicht auf den Erlasszeitpunkt, sondern entfaltet Rechtswirkungen auf Dauer.

2. Der Feststellungsbescheid ist dem Kläger gegenüber wirksam gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfgBbg. Nach den obigen Ausführungen zur Einhaltung der Widerspruchsfrist kann sich der Kläger nach Treu und Glauben jedenfalls nicht auf die ihm gegenüber ausgebliebene amtliche Bekanntgabe berufen.

3. Bei der Grundfläche des klägerischen Grundstücks der Gemarkung P..., Flur 3..., Flurstück 7... handelt es sich um Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG.

a) Wald im Sinne dieser Vorschrift ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Das entspricht der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG. Die Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 –, juris, Rn. 17; Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 –, juris Rn. 6; Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 294/96; Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 28; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2, Anmerkung 3.1.1). Die Waldeigenschaft entsteht von Gesetztes wegen bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen. Sie entsteht damit unabhängig von ihrer etwaigen Feststellung durch Verwaltungsakt. Eine solche Feststellung wirkt in Bezug auf die Waldeigenschaft folglich nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorisch.

Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45; Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 27/97 –, S. 13 des Entscheidungsabdrucks; Koch, a.a.O., § 2, Anmerkung 3.1.1). Das Kriterium der Flächenhaftigkeit dient damit gerade auch der Abgrenzung von Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG genannten einzelnen Baumgruppen und Baumreihen, denen von Gesetzes wegen keine Waldeigenschaft zukommt.

Weitere – allerdings nicht unerlässliche – Indizien für einen Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG können die Dichte des Baumbestandes (Eindruck der „Undurchdringlichkeit" vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 18), das Vorhandensein von Unterbewuchs (Unterholz) sowie eine geschlossene Kronendecke (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 29) sein.

Die maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen etc. oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche im Rahmen des § 2 LWaldG auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt es ebenfalls nicht darauf an, wie und aufgrund welcher historischen Umstände die flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45).

b) Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Waldeigenschaft der Grundfläche des Grundstücks der Gemarkung P..., Flur 3..., Flurstück 7... zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 04. November 2013 gegeben war und seitdem fortdauert.

Die in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen sowie schriftsätzlich eingereichten Orthofotos (Bl. 14, 15 des Verwaltungsvorgangs sowie Bl. 143 der GA) und am Boden aufgenommen Lichtbilder (Bl. 19 bis 22 des Verwaltungsvorgangs) lassen keinen Raum für Zweifel an der Waldeigenschaft der Grundfläche zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids. Die Aufnahmen wurden anlässlich der behördlichen Sachverhaltsermittlung zum streitgegenständlichen Bescheid abgerufen, bzw. aufgenommen.

Die Orthofotos lassen eine geschlossene Kronendecke erkennen. Zwar zeigt eine Luftbildaufnahme stets nur den Blick auf das Kronendach. Sie vermittelt aber gerade wegen der vertikalen Blickrichtung einen objektiveren Eindruck als der von der jeweiligen Perspektive abhängende Blick aus der Fläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 –, juris Rn. 6). Die geschlossene Kronendecke bildet ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein von Wald. Mit dem Kronenschluss entfällt die direkte Sonneneinstrahlung auf den Boden mit der Folge, dass sich das Mikroklima des Ökosystems Wald ausprägt (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 K 404/14 –, juris, Rn. 34 m.w.N.).

Die am Boden aufgenommenen Lichtbilder lassen auf der fast 1 ha großen Fläche eine Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern erkennen, die einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Es sind ohne Weiteres die meisten der im Feststellungsbescheid genannten wilden Baumarten zu ersehen, nämlich Eichen, Birken, Ahorn sowie Ulmen. Auch die im Bescheid genannte Naturverjüngung durch Ahorn und Ulme ist gut erkennbar. Der Kläger hat im Übrigen selbst vorgetragen, dass sich auf dem Grundstück Kiefern, Eichen, Ahorn, Birken und Rubinen befänden. Der flächenhafte Eindruck wird gestützt durch die Lichtbilder aus dem anlässlich der Teilungsversteigerung erstellten Verkehrswertgutachten (Anlage K 14, Bl. 93 bis 138 der GA; Lichtbilder auf Bl.117 bis 132 der GA). Sämtliche Lichtbilder zeigen einen intakten Bestand an Forstpflanzen mit vorhandenem Unterstand. Der Bewuchs ist so dicht und die Ausdehnung der bestockten Fläche so groß, dass ein Eindruck der Undurchdringlichkeit besteht.

Schließlich heißt es auch in Anlage 6 zum Verkehrswertgutachten (Bauplanungsrechtliche Auskunft der Gemeinde P..., Bl. 136 der GA) unmissverständlich: „Auf dem Grundstück befindet sich erheblicher Waldbaum- und Waldstrauchbestand“. Dieser Satz war auch erkennbar der Anlass für das Herantreten des seinerzeitigen Antragstellers an den Beklagten zu Zwecken der Auskunft über die Waldeigenschaft der Grundfläche. Denn der Antragsteller hatte seinem Antrag die Anlage 6 zum Verkehrswertgutachten beigefügt und die vorgenannte Passage markiert und unterstrichen (Bl. 1 bis 4 des Verwaltungsvorgangs). Das Verkehrswertgutachten hatte der Kläger nach eigener Aussage zur Grundlage seiner Kaufentscheidung gemacht.

c) Die Waldeigenschaft erstreckt sich auch auf die Fläche der Bauplätze der zwei laut Verkehrswertgutachten unbewohnbaren Abrissgebäude. Die Gebäude waren laut Aussage des Klägers lediglich bis kurz nach der Wende bewohnt. Ob das zutrifft, kann hier dahinstehen. Denn zum einen lässt die Errichtung von Gebäuden die Waldeigenschaft des Bauplatzes unberührt, solange hierfür keine Waldumwandlungsgenehmigung vorliegt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 21 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 –, juris, Rn. 19; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2, Anmerkung 3.1.2.2). Eine Waldumwandlungsgenehmigung lag zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht vor. Soweit die Gebäude schon zu DDR-Zeiten bestanden haben, ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, dass hinsichtlich der Waldfläche eine auch nach dem Recht der DDR (§§ 10, 14 Bodennutzungsverordnung) erforderliche Genehmigung zur Nutzungsänderung vorlag. Zum anderen bestand in Bezug auf die seit langem unbewohnten Abrissgebäude gemäß § 80 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) ohnehin kein baurechtlicher Bestandsschutz. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Grundfläche der Bauplätze von dem Wald vereinnahmt wurde.

d) Die Waldeigenschaft der Grundfläche des klägerischen Grundstücks ist auch nicht in der Folge bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen.

Der Kläger hat zwar zwischenzeitlichen den gesamten Unterstand sowie weite Teile des Oberstandes entfernt, was die klägerseits vorgelegten Lichtbilder dokumentieren (Anlagen K7-K11, Bl. 86 bis 89 der GA). Die vor den durchgeführten Einschlagmaßnahmen bestehende Waldeigenschaft ist aber weder durch diese Einschläge noch durch sonstige „Aufräummaßnahmen“ des Klägers entfallen. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG gehören auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen noch zum Wald und sind weiter ordnungsgemäß forstwirtschaftlich zu bewirtschaften (§§ 4, 11 LWaldG). Im Übrigen haben die durchgeführten Fällungen den für die Feststellung der Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG maßgeblichen Eindruck der Flächenhaftigkeit der vorhandenen Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern aber auch nicht entfallen lassen. Das verdeutlichen die nach diesem Zeitpunkt gefertigten und vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (Anlagen K7-K11, Bl. 86 bis 89 der GA). Der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes ist weiterhin vorhanden. Die Waldbäume erscheinen nicht als Einzelexemplare in der Landschaft, so dass es sich auch bei dem verbliebenen lichten Bestand noch um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg entfällt die Waldeigenschaft einer Grundfläche lediglich durch eine Waldumwandlungsgenehmigung i.S.d. § 8 LWaldG, mit der die Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart zugelassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45; Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 –, juris, Rn. 18). Eine solche Waldumwandlungsgenehmigung ist zwar jeweils in den vier dem Kläger im Dezember 2018 erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung von vier Mehrfamilienwohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück enthalten. Der Kläger hat gegen die Waldumwandlungsgenehmigungen (genauer: gegen eine damit jeweils verbundene auflösende Bedingung) jedoch nach eigener Aussage Widerspruch erhoben, mit der Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung lässt zwar die Wirksamkeit der Waldumwandlungsgenehmigung unberührt, führt jedoch zu einer Vollzugshemmung (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 1/15 –, juris, Rn. 12). Das bedeutet, dass weder behördliches noch privates Handeln rechtliche oder tatsächliche, unmittelbare oder mittelbare Folgerungen aus dem suspendierten Verwaltungsakt ziehen darf (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 23). Aus diesem Grunde kann hier dahinstehen, ob die Waldeigenschaft einer Grundfläche bereits mit der Erteilung einer wirksamen Waldumwandlungsgenehmigung endet (so wohl: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris, Rn. 45) oder mit Blick auf die gebotene tatsächliche Betrachtungsweise erst mit dem Beginn des Vollzugs einer solchen Genehmigung (so: Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2, Anmerkung 3.1.3). Denn die Waldumwandlungsgenehmigungen sind in ihrer Vollziehung gehemmt mit der Folge, dass der Kläger sich nicht auf sie berufen kann.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS§

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung. In Ermangelung genügender Anhaltspunkte des Sach- und Streitstandes ist der Auffangstreitwert anzusetzen.