Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 06.03.2019 – VG 8 L 326/18.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0306.8L326.18.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
2. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T..., bewilligt.
Gründe§
I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sinngemäß lautet,
die aufschiebende Wirkung der Klage (8 K 689/18.A) festzustellen, hilfsweise anzuordnen, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2018 richtet,
hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist als das Gericht der Hauptsache (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sachlich (vgl. 45 VwGO) und gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) auch örtlich zuständig, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz in Frankfurt (Oder) zu nehmen hatte. Hingegen ist vorliegend nicht eine speziellere örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 83 Abs. 3 AsylG und § 15 Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung) aus dem Grunde gegeben, weil der Antragsteller sich auf eine Verfolgung im Irak beruft. § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung ist in der vorliegenden Fallkonstellation nach seinem Sinn und Zweck nicht einschlägig. Hinter der Vorschrift steht die Erkenntnis, dass es verfahrensökonomisch sein kann, den für die Bearbeitung und Beurteilung der Asylrechtsstreitigkeiten erforderlichen landeskundlichen Sachverstand bei einem Verwaltungsgericht zu konzentrieren (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 02. Mai 2017 – 6 L 946/16.A –, Rn. 7, juris). Auf einen solchen Sachverstand kommt es vorliegend aber überhaupt nicht an. Der Asylantrag des Antragstellers wurde vom Bundesamt nicht inhaltlich geprüft, sondern als unzulässig abgelehnt, weil er bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich Bulgarien, internationalen Schutz erhalten hat. Dem Gericht ist es in einem solchen Fall verwehrt, zu prüfen, ob der Ausländer in seinem Herkunftsland tatsächlich verfolgt wird; eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach den §§ 3 ff. AsylG (sog. Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte) ist unzulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 2 A 95/16 –, Rn. 23, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 7 K 184/18.WI.A –, Rn. 38, juris m.w.N.). Sonach hat sich das Gericht überhaupt nicht mit den Verhältnissen im Herkunftsland (hier: Irak) zu befassen, sondern allenfalls mit den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung (hier: Bulgarien).
2. Der Antrag ist unzulässig.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der primär begehrten Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (2.1.) als auch hinsichtlich der hilfsweise begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (2.2).
2.1. Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nur in den Fällen der sog. (drohenden) faktischen Vollziehung in Betracht. Ein faktischer Vollzug liegt vor, wenn die Behörde unter irrtümlicher oder bewusster Missachtung der bestehenden aufschiebenden Wirkung Vollziehungsmaßnahmen trifft (vgl. BeckOK VwGO, § 80 Rn. 156 ff., beck-online). Zwar hat die Klage des Antragstellers bezüglich der Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (2.1.1). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die Abschiebung unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage droht (2.1.2).
2.1.1 Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hier liegt ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor.
Das Bundesamt stützt seine Entscheidung über die Ausreisefrist ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ausdrücklich auf diese Vorschrift. Dies ist zwar objektiv rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15/18 –, Rn. 50, juris), weil § 38 Abs. 1 AsylG seinem Wortlaut nach nur eine Auffangbestimmung für „sonstige Fälle“ ist, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt. Hier ist aber vorrangig § 36 Abs. 1 AsylG anwendbar. Nach dieser Vorschrift beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eine Woche. Vorliegend ist ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben, denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, weil er in Bulgarien subsidiären Schutz und damit internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten hat.
Ob der Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt rechtswidrig ist, ist allerdings entgegen anderslautender Stimmen (vgl. etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 7 L 482/18.WI.A –, Rn. 18, juris; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 33 L 210.18 A –, Rn. 13, juris; VG Trier, Beschluss vom 09. Januar 2018 – 7 L 14897/17.TR –, Rn. 2 ff., juris) für die Frage, ob im Sinne des § 75 Abs. 1 AsylG ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO somit statthaft ist, nicht entscheidend. Denn die Frage, ob das Bundesamt nach § 38 Abs. 1 AsylG vorgehen durfte, betrifft - wie andere Rechtmäßigkeitsfragen im Allgemeinen auch - allein die Begründetheit des Rechtsbehelfs. Für die vorgelagerte Frage, ob der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, ein Antrag auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung also überhaupt zulässig ist, ist hingegen allein entscheidend, ob tatsächlich ein Verwaltungsakt der Art vorliegt, an den das die aufschiebende Wirkung regelnde Gesetz tatbestandlich anknüpft (so im Ergebnis etwa auch VG Freiburg, Beschluss vom 02. August 2018 – A 4 K 3698/18 –, Rn. 8, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 05. September 2018 – 5 L 1270/18.A –, Rn. 4, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Juli 2018 – 22 L 1498/18.A –, Rn. 15, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A –, Rn. 16 ff., juris). Um welche Art von Verwaltungsakt es sich handelt, d.h. welcher Regelungsgehalt einem Verwaltungsakt zukommt, ist jedoch allein durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu ermitteln. Aus der Sicht eines solchen Empfängers liegt hier aber ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor, denn ein entsprechender Regelungswille ergibt sich eindeutig aus dem Tenor des streitgegenständlichen Bescheids, der eine Ausreisefrist von 30 Tagen festsetzt, und der Begründung dazu, die ausdrücklich auf § 38 Abs. 1 AsylG abstellt.
2.1.2 Es ist allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage bereits Vollzugsmaßnahmen trifft bzw. dem Antragsteller ein faktischer Vollzug droht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Ausländerbehörde nicht gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung unterrichtet. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei nicht sicher, ob die für die Vollziehung zuständige Ausländerbehörde die aufschiebende Wirkung der Klage beachten werde, ist dies fernliegend. Angesichts der eindeutigen Tenorierung des vorliegenden Bescheids besteht kein ernstlicher Grund für die Annahme, die Ausländerbehörde werde vor Ablauf von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens Vollziehungsmaßnahmen einleiten.
2.2. Die hilfsweise begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist ebenfalls unzulässig. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist schon nicht statthaft, wenn dem Rechtsbehelf - wie hier (s.o., 2.1.1) - ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BeckOK VwGO, § 80 Rn. 158, beck-online).
Selbst wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft wäre, würde es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung fehlen (so im Ergebnis für vergleichbare Fallkonstellationen etwa auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 01. Februar 2019 – 10 B 150/18 –, Rn. 15, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 B 377/18 –, Rn. 14, juris; VG Köln, Beschluss vom 09. Mai 2018 – 14 L 826/18.A –, Rn. 10, juris; VG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 28 L 619.18 A –, Rn. 10, juris).
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung, die für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, vor § 40 Rn. 74, beck-online). Es ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung nutzlos ist. Nutzlos ist eine Entscheidung indes nur dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 31/11 –, Rn. 17, juris). Davon kann in der vorliegenden Fallkonstellation zwar nicht ausgegangen werden, obwohl dem Antragsteller keine Abschiebung droht. Denn im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht würde er nicht nur Abschiebeschutz erhalten, sondern wegen § 37 Abs. 1 AsylG darüber hinaus erreichen, dass die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit seines Asylantrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden würden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hätte.
Dabei kann es nach Ansicht der Kammer aber nicht sein Bewenden haben (a. A. VG Magdeburg, Beschluss vom 03. Januar 2018 – 1 B 651/17 –, Rn. 9, juris; VG Kassel, Beschluss vom 03. September 2018 – 2 L 2184/18.KS.A –, Rn. 13, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 7 L 482/18.WI.A –, Rn. 27, juris; VG Hannover, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 5 B 589/18 –, Rn. 20, juris). Bei der Nutzlosigkeit der Entscheidung handelt es sich nur um eine der anerkannten Fallgruppen, in denen das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Diese Fallgruppen sind weder abschließend (vgl. Wysk, VwGO, vor § 40 Rn. 41, beck-online), noch dürfen sie unter Außerachtlassung der allgemeinen Zwecksetzung der Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses angewandt werden. Die Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses dient nach herrschender Meinung dem Schutz der Gerichte (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 14, beck-online; Eyermann, VwGO, vor § 40 Rn. 11, beck-online; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. September 2013 – 20 BV 13.516 –, Rn. 24, juris). Es soll die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorbeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, Rn. 24, juris).
Dies bedingt nach Ansicht der Kammer, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren gegeben ist, zum einen (dazu 2.2.1) den Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes in den Blick zu nehmen (für die Einbeziehung des Zwecks des Rechtsbehelfs auch BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1972 – 1 BvR 105/63 –, Rn. 31, juris für die Verfassungsbeschwerde) und zum anderen (dazu 2.2.2) den § 37 Abs. 1 AsylG unter subjektivrechtlichen Gesichtspunkten näher zu betrachten.
2.2.1 Das asylrechtliche Eilverfahren dient – wie jedes andere Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch – dazu zu verhindern, dass vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes erfolgt, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht oder nur unter nicht wieder gut zu machenden Beeinträchtigungen rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 04. Mai 2018 – VG 5 L 259/18.A –, Rn. 5, juris). Daran gemessen besteht vorliegend kein Bedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, denn die Vollziehung der Abschiebungsandrohung droht dem Antragsteller aus den bereits dargelegten Gründen nicht. Es erscheint nicht gerechtfertigt, das Gericht nur wegen des möglichen Eintritts der in § 37 Abs. 1 AsylG angelegten Rechtsfolgen mit der vorweggenommenen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zu belasten, die für sich den Antragsteller mangels Vollziehbarkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gar nicht beschwert.
2.2.2 § 37 Abs. 1 AsylG stellt sich zudem als reine Verfahrensvorschrift dar, sodass eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren auch nicht im Hinblick auf die für den Antragsteller ggf. günstigen Rechtsfolgen der Vorschrift zur Durchsetzung darin begründeter subjektiver Rechte erforderlich ist. Zum fehlenden subjektivrechtlichen Charakter des § 37 Abs. 1 AsylG hat das Verwaltungsgericht Chemnitz das Folgende ausgeführt (Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A –, Rn. 26 ff., juris):
„Aus der Entstehungsgeschichte des heutigen § 37 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass die Fortführung des Asylverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG lediglich eine Verfahrensregelung darstellt, auf die sich die Antragsteller nicht im Sinne eines einklagbaren Anspruches berufen können. Die heutige Regelung geht auf § 37 AsylVfG (erstmals neu gefasst durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 [BGBl. I S. 1126]) und diese wiederum auf § 10 Abs. 4 AsylVfG (eingeführt durch das Gesetz über das Asylverfahren vom 16.07.1982 [BGBl. I, S. 946]) zurück. Dabei wurde § 10 Abs. 4 AsylVfG erst im Ergebnis der Anrufung des Vermittlungsausschusses eingefügt (BT-Drs. 9/1705 und 9/1792), nachdem zuvor der Rechtsausschuss die dort bereits diskutierte Regelung noch mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Mehrheit es für bedenklich halte, den Rechtsschutz in Asylsachen quasi in das Eilverfahren zu verlagern, was nicht ausschließe, dass Gerichte diese wie Hauptsachen behandelten und der Beschleunigungseffekt damit in Frage gestellt sei (BT-Drs. 9/1630, S. 15). Der Rechtsausschuss hielt damit an dem Gesetzentwurf, welcher keinen Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über - damals noch von der Ausländerbehörde zu entscheidende - unbeachtliche Asylanträge (Schutz vor Verfolgung in einem anderen Staat) ebenso wie bei offensichtlich unbegründeten Asylverfahren enthielt, fest. Im Rahmen der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat führte dieser zu der später in § 10 Abs. 3 und 4 AsylVfG verankerten Regelung aus (BT-Drs. 9/1705, zu 1. und 2. [§ 9a Abs. 4 und 6]): "Damit wird sichergestellt, daß die Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht über Jahre hinweg mit einer Vielzahl offensichtlich unbegründeter Asylanträge belastet sind. Zugleich wird verhindert, daß Asylbewerber sich allein durch die Antragstellung einen langjährigen Aufenthalt verschaffen können, obwohl offenkundig ist, daß politische Verfolgung nicht vorliegt. ... Entspricht das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5, ist der Antrag von der Ausländerbehörde als Asylantrag weiterzubehandeln."
Sinn und Zweck sowohl dieser Regelung als auch des gesamten Asylverfahrensgesetzes war mithin die Straffung und Beschleunigung des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens. Dass mit der Regelung eine einklagbare Rechtsposition der Asylsuchenden begründet werden sollte, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Ziel war allein der schnelle Abschluss der Verfahren.
An dieser Zielrichtung hat sich auch durch die nachfolgenden Gesetzesänderungen und politischen Entwicklungen nichts geändert. Bei der im Jahr 1992 erfolgten Einführung des gleichlautenden § 37 AsylVfG wurde in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2062, S. 34) lediglich darauf verwiesen, dass § 37 Abs. 1 AsylVfG inhaltlich § 10 Abs. 4 AsylVfG entspricht. In der Folge wurde § 37 Abs. 1 AsylVfG nicht geändert. Lediglich die zu dieser Vorschrift führenden Fälle der Unbeachtlichkeit der Asylanträge wurden - durch die rechtlichen Entwicklungen auf europäischer Ebene - erweitert, ohne dass damit eine Begründung einer Rechtsposition der Asylsuchenden verbunden gewesen wäre. Die zahlreichen (sonstigen) Änderungen des Asylrechts - so beispielhaft etwa durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722), mit dem die umfangreichsten Anpassungen des AsylG in der letzten Zeit vorgenommen wurden - weisen als Zielrichtung übereinstimmend aus, dass Asyl- und Schutzverfahren einerseits beschleunigt, andererseits aber weiterhin fair und effizient verlaufen sollen (BT-Drs. 18/6185, S. 26). Eine Erweiterung der nach der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention mit der Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG verbundenen Wirkung bzw. eine Wandlung vom Verfahrensrecht zum subjektiven Recht der Asylantragsteller lässt sich daraus gerade nicht entnehmen. Auch aus der letzten Änderung der Norm durch Art. 6 Nr. 15 des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939), wodurch in Abs. 1 S. 1 das Wort „Unbeachtlichkeit“ durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt wurde, ergibt sich kein solches geändertes Verständnis. Den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/8615, S. 51/52) kann wiederum nur entnommen werden, dass es sich um eine Folgeänderung des neu strukturierten § 29 AsylG handelt.“
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hat hingegen Erfolg. Zwar hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei einer ex-post-Betrachtung aus den unter I. angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es aber auf Grund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit nicht auf die Auffassung des Gerichts nach Abschluss seiner rechtlichen Überlegungen, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Klageerhebung an. Dies bedeutet, dass bei einer zeitgleichen Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag und den zugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Möglichkeit bestehen und durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt werden muss, dass der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt und gleichwohl Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten besitzt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Juli 2016 – 2 BvR 2231/13 –, Rn. 15, juris).
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2016 – OVG 9 S 57.15 –, Rn. 3, juris) konnten dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Denn die grundsätzlich bedeutsame und unter den Verwaltungsgerichten umstrittene (siehe dazu die Nachweise oben) Frage, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist bzw. für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn das Bundesamt bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer bei Klageerhebung erst nach der Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist verbindet, war durch die erkennende Kammer noch nicht entschieden, weshalb der vorliegende Rechtsstreit überhaupt erst nach § 76 Abs. 4 Satz 2 VwGO auf sie übertragen wurde. Im Falle der Zulässigkeit des Antrags wäre dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch begründet gewesen, weil hinreichende Zweifel bestehen, ob eine Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien nicht gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verstößt (vgl. dazu Beschluss des Einzelrichters der Kammer vom 20. Dezember 2018 – 8 L 992/18.A –; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 LB 17/17 –, Rn. 56 ff., juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 19. April 2018 – 2 A 737/17 –, Rn. 18 ff., juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 –, Rn. 26 ff., juris).
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit als weitere Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bei dem Antragsteller ebenfalls gegeben. Er kann gemessen an seiner glaubhaften Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, aufbringen.
Schließlich war die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 80 AsylG).