Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 07.03.2019 – 5 K 1737/18

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0307.5K1737.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D..., Flur 2..., Flurstück 9...unter postalischer Anschrift A.... An das Grundstück schließt sich der Uferbereich des S... und der See selbst an.

Vom Grundstück reicht eine Steganlage mit den Abmessungen Länge 25 m, Breite 1,50 m in das Gewässer. Am Kopf der Steganlage befindet sich eine Plattform mit einer Größe von 1,21 m mal 2,91 m. Die Konstruktion besteht aus Metallböcken mit darauf aufgebrachtem Holzbelag. Links und rechts dieser Anlage befinden sich dichte Röhrichtgesellschaften. Eine ursprünglich für eine Steganlage am nämlichen Ort erteilte Genehmigung war nach Ablauf der Befristung zum 31. Dezember 2007 nicht mehr verlängert worden.

Bereits mit Antrag vom 14. Oktober 2012 stellte der damalige (Vor-)Eigentümer des o.g. Grundstücks für die noch heute bestehende Steganlage einen Antrag auf Beibehaltung. Dieser wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2013 abgelehnt. Die Ablehnung wurde bestandskräftig. Sodann leitete der Beklagte ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen den Voreigentümer mit dem Ziel des Rückbaus der Steganlage ein. Im Laufe dieses Verfahrens erklärten die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin in ihrer damaligen Eigenschaft als Bevollmächtigte dieses Voreigentümers, der Voreigentümer sei nicht mehr Eigentümer der Steganlage, da das Grundstück veräußert worden sei. Nachdem der Beklagte den neuen Eigentümer, eine Beteiligungsgesellschaft in der Form einer GmbH, ermittelte, wurde erneut zur beabsichtigten Ordnungsverfügung angehört. Wiederum meldeten die jetzigen Klägerbevollmächtigten sich für diese neue Eigentümerin. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 teilten diese erneut mit, das Grundstück sei einschließlich der Steganlage veräußert worden. Mit Schreiben vom 14. März 2017 überreichten die Bevollmächtigten den diesbezüglichen Kaufvertrag und führten ausdrücklich aus, beide Kaufvertragsparteien würden den Steg als mitübertragenes Zubehör betrachten. Käufer und neuer Eigentümer des Grundstückes ist ausweislich dieses Kaufvertrags die Klägerin.

Mit Schreiben vom 24. März 2017 wurde dann die Klägerin zur beabsichtigten Ordnungsverfügung zum Rückbau der Steganlage angehört. Erneut meldeten sich die auch jetzt Bevollmächtigten der Klägerin und führten aus, die Klägerin beabsichtige eine Neuentwicklung des Gesamtgrundstücks unter Einbezug der Steganlage. Nach einem Besprechungstermin hierzu erging schließlich unter dem 15. August 2017 die hier interessierende Ordnungsverfügung gegen die Klägerin, welche im Tenor unter I. wie folgt lautet:

„[…] als untere Naturschutzbehörde gibt der O...[…] auf:

a) die gesamten wasserbaulichen Anlagen(Steganlage mit Anbindpfählen) vor dem o.g. landseitigen Flurstück innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides vollständig zurückzubauen sowie die Materialien aus dem Uferbereich zu entfernen. Für den Fall, dass die Bestandskraft innerhalb des Zeitraums vom 01. März bis 30. September eintritt, beginnt die Frist für den Rückbau ab dem 01. Oktober.

b) den erfolgten Rückbau innerhalb von 5 Tagen dem Umweltamt, um untere Naturschutzbehörde, des Landkreises Oder-Spree unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich anzuzeigen.

c) keine weiteren Arbeiten an der Anlage, mit Ausnahme der mit den angeordneten Rückbauarbeiten unvermeidbaren Handlungen, durch Sie oder Dritte durchzuführen.

d) das Durchqueren, Befahren, Freihalten und die Nutzung als Liegeplatz der vorhandenen Lücke sowie sonstige jegliche Maßnahmen zur Beseitigung oder Beeinträchtigung des Röhrichts zu unterlassen und die vorhandene und aufkommende Vegetation der freien Sukzession zu überlassen.

Darüber hinaus wurde die Nutzung der Anlage als Anlege- oder Badesteg oder für sonstige Freizeit- und Veranstaltungstätigkeiten durch die Klägerin oder im Wege der Gestattung durch Dritte untersagt (Tenor II.). Schließlich wurden für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder betreffend die tenorierten Einzelfälle angedroht und im Falle der Uneinbringlichkeit auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft gegen den Geschäftsführer hingewiesen.

Zur Begründung der Ordnungsverfügung wurde insbesondere auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung und das Erlöschen der zuletzt erteilten Genehmigung zum 31. Dezember 2007 hingewiesen. Ausnahmen und Befreiungen würden im Hinblick auf bestehende Biotopschutzvorschriften und dass tatsächlich in unmittelbarer Umgebung zur Steganlage vorhandene Röhricht nicht in Betracht kommen. Mit Blick darauf, dass § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anordne, dass die weitere Durchführung des Eingriffs untersagt werden soll, und darüber hinaus eine Legalisierung der Steganlage nicht mehr in Betracht komme, sei der Erlass der Ordnungsverfügung angezeigt gewesen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben vom 05. September 2017 durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen. Zur Begründung ließ sie mit Schreiben vom 24. April 2018 ausführen, die 40 Jahre alte Steganlage genieße Bestandsschutz. Maßgebliche Änderung, insbesondere auch tragender Teile seien nicht erfolgt. Es sei das Wasserrecht der DDR von 1982 anwendbar. Soweit entsprechenden Nachweise ursprünglich rechtmäßiger Genehmigungen in den Akten des Beklagten nicht mehr auffindbar seien, würde ausdrücklich erneut beantragt, eine nachträgliche Genehmigung zu erteilen. Insoweit sei auch der Anspruch der Eigentümerin auf Gleichbehandlung zu berücksichtigen und deshalb werde eine wasserrechtliche Genehmigung nach brandenburgischem Wassergesetz (BbgWG) nun beantragt.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 08. Juni 2018 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 14. Juni 2018 zugestellt. Zur Begründung der Widerspruchsentscheidung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen im Ausgangsbescheid. Ebenfalls unter dem 08. Juni 2018 erging gegen die Klägerin einen Gebührenbescheid in Höhe von 300,00 Euro. Diesem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach Widerspruch eingelegt werden könne.

Die Klägerin ließ mit Eingang beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2018 Klage erheben. Ursprünglich behauptete die Klägerin, nicht Eigentümerin der Steganlage aufgrund kaufvertraglicher Einigung geworden zu sein. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 05. Februar 2019 ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019 ausdrücklich erklären, diesen Vortrag nicht weiter aufrecht zu erhalten. Die Klägerin führt aus, die Steganlage befinde sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einem Röhrichtbestand und es handele sich insoweit nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop, in welchem derartige Handlungen verboten seien. Die ursprünglich bis Ende 2007 befristete Genehmigung hätte nie befristet erteilt werden dürfen. Eine Verlängerung hätte durch den damaligen Eigentümer beantragt werden können, was fahrlässig nicht erfolgt sei. Eingriffe in Natur und Landschaft seien nicht vorhanden, da die Steganlage seit über 50 Jahren bestehe. Die Klägerin beantrage lediglich die Beibehaltung, nicht aber eine Änderung. Diese Anlage schmiege sich in das Gesamtgefüge des Sees. Natürliche Lebensräume seien nicht gefährdet. Auch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes seien nicht beeinträchtigt. Bereits aus dem betreffenden Bebauungsplan sei zu erkennen, dass der Steg erhalten bleiben solle. Dieser sei ausdrücklich eingezeichnet. Die Klägerin lässt ausdrücklich bestreiten, dass sich am Uferbereich eine Feuchtwiese, ein Feuchtbiotop, Röhrichtgesellschaften sowie Erlenbruchwald befinden würden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 zum Aktenzeichen 4..., in Form des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2018 zum Aktenzeichen 4..., aufzuheben.

2. die Kostenentscheidung vom 08. Juni 2018 zum Aktenzeichen 4... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin auch Eigentum an der Steganlage erworben habe. Die befristet erteilte Genehmigung für diese Anlage sei mit Ablauf der Befristung ausgelaufen. Als technisches Bauwerk füge sich die Steganlage nicht in das Landschaftsbild oder Gesamtgefüge des Sees ein. Sie beeinträchtige die natürlichen Lebensräume und auch das natürliche Landschaftsbild. Der geschützte Röhrichtbestand sei ohne weiteres über entsprechende Internetdienste aus der dortigen Draufsicht, beispielsweise per Brandenburg-Viewer, zu erkennen. Der Röhricht sei nicht nur landesrechtlich, sondern auch bundesrechtlich geschützt. Aufgrund der Steganlage könne sich der Schilfgürtel an dieser Stelle nicht schließen. Die natürliche Sukzession sei insoweit nicht möglich. Überdies bestünde eine negative Vorbildwirkung für gleich gelagerte Fallgestaltungen, so dass ein sofortiges Einschreiten auch geboten sei. Schließlich sei die Steganlage auch nicht im Bebauungsplan enthalten.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

1.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn der Beklagte erklärte hierzu bereits mit Schriftsatz vom 16. August 2018 sein Einverständnis und die Klägerin wurde mit Verfügung vom 05. Februar 2019 hierzu angehört. Ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO ist am 6. März 2019 gefasst worden.

2.

Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, da der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 16. August 2018 und die Klägerin nach Anhörung mit Schriftsatz vom 05. Februar 2019 ihr Einverständnis hierzu erklärten.

II.

Die Anfechtungsklage ist nur teilweise zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

1.

Die Anfechtungsklage ist nur teilweise zulässig.

a.

Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht gegen den Antrag auf Aufhebung der Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids.

b.

Indes ist die Anfechtungsklage bezogen auf den Gebührenbescheid vom 08. Juni 2018 bereits mangels vorheriger Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Die Klägerin hat gegen den Gebührenbescheid ersichtlich keinen Widerspruch eingelegt innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt keinen Anlass insoweit den Lauf einer Jahresfrist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen. Dementsprechend ist der Gebührenbescheid bereits in Bestandskraft erwachsen. Die Klägerin muss sich dabei ein etwaiges Versäumnis ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen.

2.

Soweit die Anfechtungsklage zulässig ist, ist sie unbegründet.

Denn die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

a.

So kann sich der Beklagte als untere Naturschutzbehörde für die Anordnungen im Tenor zu I. und II. auf § 17 Abs. 8 BNatSchG zurückgreifen.

Denn nach § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und ist in diesem Zusammenhang auch berechtigt, die Wiederherstellung eines früheren Zustandes zu verlangen.

b.

Die Ordnungsverfügung erging formell ordnungsgemäß.

(1) Für die Durchführung der vorgenannten Bestimmungen ist der Beklagte zuständige Behörde. Denn nach § 30 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchzustV) ist der Beklagte als untere Naturschutzbehörde für die Durchführung auch des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig.

(2) Der Beklagte hat die Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört im Sinne von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und es ist ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, so dass am ordnungsgemäßen Verfahrensgang keine Zweifel angebracht sind.

(3) Formfehler, insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 37, 39 VwVfG sind weder ersichtlich, noch sind solche Fehler geltend gemacht.

c.

Die Ordnungsverfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden.

Denn die Voraussetzungen für eine Anordnung im Sinne von § 17 Abs. 8 BNatSchG liegen vor.

(1) So stellt die im (nicht mehr bestrittenen) Eigentum der Klägerin stehende Steganlage, eine unzweifelhaft bauliche Anlage, einen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Eingriffe in Natur und Landschaft in diesem Sinne sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Nicht hierzu zählen bestimmte Formen der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung, die hier aber nicht in Betracht zu ziehen sind.

In diesem Sinne sind Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die eine Grundfläche in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändern als relevante Veränderungen erfasst. Neben dem Boden sind auch Wasserflächen insoweit als Grundflächen erfasst (vgl. nur Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. Lieferung Juli 2018, § 14 BNatSchG Rn. 5, 6). Bauliche und sonstige Anlagen verändern eine Grundfläche im äußeren Erscheinungsbild (vgl. Gellermann, a.a.O.).

(2) Dieser Eingriff erfolgt ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige im Sinne von § 17 Abs. 8 S. 1 BNatSchG. Denn eine behördliche Zulassung im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BNatSchG liegt nicht vor. So ist bereits nach einer im Sinne von § 17 Abs. 1 BNatSchG anderen Rechtsvorschrift eine behördliche Zulassung vorgeschrieben. Denn für die Errichtung von Steganlagen im Sinne von § 36 S. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist nach § 87 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) eine (widerrufliche; nach alter Rechtlage befristete) Genehmigung erforderlich, welche alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen einschließt, § 87 Abs. 3 S. 2 BbgWG. Dies gilt und galt auch für die Beibehaltung von nach Genehmigungsfristablauf nicht mehr genehmigten Anlagen, welche – das sei bereits hier am Rande bemerkt – nach § 87 Abs. 5 BbgWG grundsätzlich nach ganz oder teilweisem Erlöschen der Genehmigung unter Herstellung des früheren Zustandes durch den bisherigen Genehmigungsinhaber zu beseitigen sind. Die Anordnung zur Beseitigung im Sinne von § 87 Abs. 6 S. 1 und 2 BbgWG kann dabei nicht nur gegen den bisherigen Genehmigungsinhaber ausgesprochen werden, den eine solche Pflicht nach Absatz 5 schon grundsätzlich trifft, sondern auch gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum.

Dass eine aktuelle Genehmigung vorliegt, behauptet auch die Klägerin nicht. Der von der Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren gestellte Genehmigungsantrag ist bisher nicht beschieden.

(3) Liegen danach die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 17 Abs. 8 BNatSchG vor, „soll“ die weitere Durchführung des Eingriffs untersagt werden. Danach ist der Beklagte bereits im Regelfall verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass formell-illegale Eingriffsvorhaben nicht weitergeführt werden und kann von einem Einschreiten allenfalls in atypisch gelagerten Sondersituationen absehen (Gellermann, a.a.O., § 17 BNatSchG Rn. 23).

Dass ein solcher atypisch gelagerter Fall vorliegt, ist nicht ersichtlich. Denn das wäre allenfalls denkbar, wenn der derzeit noch nicht beschiedene Genehmigungsantrag offensichtlich genehmigungsfähig ist. Das kann nicht erkannt werden. Im Einzelnen:

(i) Einer Genehmigung im Sinne von § 87 BbgWG stehen insoweit zu beachtende, vgl. § 87 Abs. 3 S. 2 BbgWG, öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegen. Denn bei dem aus dem Lichtbild der Verwaltungsakte ersichtlichen (Beiakte III, Bl. 7) vorhandenen Schilfgürtel (Röhricht) im verfahrensgegenständlichen Bereich, handelt es sich um ein nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung (BbgNatSchG a.F.) in Verbindung mit Ziff. 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 07. August 2006 (GVBl. II, 438) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) landesrechtlich geschütztes Biotop. Zudem handelt es sich auch um ein nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bundesrechtlich geschütztes Biotop. Die pauschale Ausführung der Klägerin, der Bewuchs sei nicht als Biotop geschützt ist unsubstantiiert. Ferner befindet sich die Steganlage gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „S...“ (LSG-VO) auch im insoweit landesrechtlich ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet. Denn bereits das Grundstück ist katasterlich als D... Flur 2...erfasst und damit Teil des definierten Schutzgebiets. Auch der eigentliche S..., in dessen Uferbereich sich die Steganlage befindet, ist nach § 2 Abs. 1 LSG-VO eindeutig Teil des Schutzgebiets. Die als Anlage 1 zur LSG-VO beigefügte Karte bestätigt dies zeichnerisch.

Obschon die Klägerin das Vorhandensein des Schilfgürtels pauschal bestreiten lässt, ist anhand der per Brandenburg-Viewer im Internet abrufbaren und aus dem Jahr 2018 stammenden Luftbildaufnahmen des maßgeblichen Bereichs zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass auch aktuell noch immer der Bereich um die Steganlage mit weitläufigen Röhrichtgesellschaften, die bis an die Steganlage heranreichen, bewachsen ist. Das Bestreiten der Klägerin ist unsubstantiiert.

(ii) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von natürlichen oder naturnahen Bereichen fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen

oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche führen, sind gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1BNatSchG unzulässig. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 S. 2 BNatSchG auch für die aufgrund Landesrechts gesetzlich geschützten Biotope. Darüber hinaus gelten landesrechtlich als Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen können, insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, das Biotop nachteilig zu beeinflussen gemäß § 30 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BbgNatSchAG. Schließlich ist es nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LSG-VO verboten, Ufergehölze, die Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen und es ist verboten, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern.

Bestehen keine Zweifel daran, dass die gegenständliche Steganlage in einem ausgeprägten Schilfgürtel liegt, bedarf es bei dieser Sachlage keiner ausführlichen Erläuterung, weshalb die Steganlage eine Beeinträchtigung des Schilfgürtels darstellt, die als erheblich und nachhaltig zu bewerten ist. Die weitere Manifestation der Steg-anlage und die Nutzung als Boots- und/oder Badesteg ist die stärkste Form des Eindringens in solche Röhrichtgesellschaften. Die Anlage und deren Nutzung, die als Einheit zu betrachten sind, verhindern das Schließen und die natürliche Ausbreitung des Schilfgürtels. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass es sich hierbei um gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Durch die Anlage der Klägerin wird verhindert, dass sich der Schilfgürtel in diesem Bereich komplett schließen kann. Sie stört damit die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten und beeinträchtigt zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees. In diesem Zusammenhang ist weiterhin auch die von der Anlage ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen. Die Anlage der Klägerin stellt keinen Einzelfall dar. Am S... sind zahlreiche Stege vorhanden, die immer wieder den Schilfgürtel zerschneiden. Für die Entwicklung der Artenvielfalt und der Erhaltung der Funktion des Gewässers sind naturnahe und unverbaute Uferbereiche jedoch unverzichtbar. Soweit der Vortrag der Klägerin dahingehend verstanden werden soll, die Anlage liege nicht inmitten des Schilfgürtels, sondern außerhalb bzw. innerhalb eines Streifens, der schon immer von Röhrichtbewuchs frei gewesen sei, ändert diese interessengeleitete Beschreibung nichts daran, dass der Bewuchs mit Schilfröhricht dicht an die Anlage und deren Nutzungsstreifen heranreicht und sich zur Überzeugung des Gerichts nach Entfernung der Anlage und Einstellung der Nutzung auf den nämlichen Bereich ausdehnen wird. Soweit der Vortrag der Klägerin weiter dahin verstanden werden soll, dass von einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops deshalb nicht die Rede sein könne, weil der Schilfgürtel durch die vorhandenen Anlagen und ihre Nutzung in keiner Weise angetastet werde, geht dies ebenfalls fehl. Denn insoweit verkennt die Klägerin mindestens, dass der gesetzliche Schutz von Röhrichten als Biotop nicht dem Schutz dieser Pflanzen als solcher, sondern vielmehr dem Schutz eines unter anderem die darin lebenden Tierarten umfassenden Lebensraums dient (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2012 – 11 S 15.11). Es liegt auf der Hand, dass die Tauglichkeit auch der an die Anlage der Klägerin angrenzenden Bereiche des Schilfgürtels etwa als Brut- und Rastplatz für Vögel schon durch die mit jeder Nutzung verbundenen Geräusche und Bewegungen nachhaltig beeinträchtigt wird. Dies gilt umso mehr, als der Steg der Klägerin – wie bereits dargestellt – kein Einzelfall ist, sondern der Schilfgürtel am S... von zahlreichen – jedenfalls auch – ungenehmigten Steganlagen unterbrochen wird und einer Genehmigung der klägerischen Anlage – gerade wegen der damit verbundenen Öffentlichkeitswirkung – Präzedenzwirkung für weitere Fälle zukommen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.).

Aus den oben genannten Gründen stellt die Anlage der Klägerin zur gerichtlichen Überzeugung auch einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO dar, wonach es verboten ist, Ufervegetationen oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen sowie gegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO, der es verbietet, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern. „Eindringen“ oder „wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern“ mag dabei grundsätzlich ein aktives Tun verlangen. Im Hinblick darauf, dass sich die streitgegenständliche Steganlage mitten im Lebensraum Röhricht befindet, sind die genannten Verbotstatbestände ohne weiteres betroffen. Das gilt dabei auch für den Tatbestand der wasserseitigen Näherung, denn die Stegnutzung durch Belaufen und das An- und Ablegen eines Bootes an den Steg, wie auch dessen Nutzen im unmittelbaren Nahbereich und auch das Baden im nämlichen Bereich erfüllen diesen Tatbestand, ohne dass es auf die Anbindung der Anlagenkonstruktion an das Ufer ankommt.

(iii) Vorstehendes gilt obschon bis zum Ende des Jahres 2007 eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt war. Denn selbst wenn die damalige Situation mit der heutigen tatsächlich vergleichbar sein sollte, kommt eine Erteilung der Genehmigung unter den heutigen rechtlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht mehr in Betracht. Aus der bereits ausgelaufenen Genehmigung kann die Klägerin nichts, jedenfalls aber nichts mehr, herleiten (vgl. bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 15. Februar 2019 – 5 K 1737/17). Unabhängig davon kann sich die Klägerin nicht auf etwaige Altgenehmigungen für Steganlagen am nämlichen Orte aus DDR-Zeiten berufen. Zum einen kann die Klägerin eine entsprechende Altgenehmigung weder vorlegen, noch näheres hierzu benennen. Die Ausführungen bleiben daher unsubstantiiert. Zudem kann der Gedanke des Bestandsschutzes für die aktuell bestehenden Anlagen nicht schon deshalb greifen, weil der über die vergangenen Jahrzehnte in die seinerzeitige Konstruktion erforderliche Eingriff so intensiv gewesen sein muss, dass er zu etwas Neuem geführt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 75.71). Kennzeichen einer (bestandsschutzrechtlichen) Identität eines Bauwerks ist, dass das ursprüngliche Bauwerk nach wie vor als Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen erheblich erweitert wird, oder wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 11 N 39.10). Auch die Klägerin kann nicht behaupten, dass die ursprüngliche Anlage am nämlichen Ort im Wesentlichen noch heute fortbesteht, sondern muss anerkennen, dass die ursprüngliche Konstruktion schlicht nicht mehr vorhanden sein kann, da Wind, Wetter und das Wasser die ursprüngliche Konstruktion nach menschlichem Ermessen jedenfalls so vernichtet hat, dass diese Konstruktion sich in der heutigen Anlage nicht mehr – schon gar nicht mehr in den tragenden Teilen – findet. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Klägerin, dass die ursprüngliche Konstruktion erst vor ca. 40 Jahren errichtet wurde und vernachlässigt, dass die Klägerin keinerlei Nachweise für die behaupteten Altgenehmigung aus DDR-Zeiten vorlegt und im Laufe des Verfahrens sich sogar zu der Behauptung einer vor 50 Jahren errichteten Anlage verstieg. Hingegen würdigt das Gericht dabei, dass der Antrag auf Beibehaltung der Steganlage vom 20. September 1996, gestellt von Herrn A..., auch ausdrücklich formuliert, dass am nämlichen Ort erstmals 1972 eine Steganlage errichtet wurde und bereits 1983 diese Anlage erneuert wurde. Das Gericht würdigt dabei auch, dass die im Antrag vom 20. September 1996 bezeichnete Anlage mit einer Breite von 1,20 Metern ausgewiesen wurde und die aktuelle Anlage eine von der Klägerin nicht bestrittene Breite von 1,50 Metern aufweist, so dass daraus eindeutig ersichtlich ist, dass nicht ganz unerhebliche Veränderungen mindestens am (tragenden) Oberbelag erfolgt sind und damit die ursprüngliche Anlage jedenfalls nicht mehr besteht.

(iv) Zu Recht geht der Beklagte auch davon aus, dass eine Befreiung von dem Verbot nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit Nr. 1.2 und 1.1 Biotopschutzverordnung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BNatSchG jedenfalls nicht offensichtlich zu erteilen ist. Insoweit sei unterstellt, dass die Befreiungsregelung auch für den vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, obschon die Schutzgebietsverordnung nicht darauf verweist.

Danach kommt eine Befreiung in Betracht, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist (Nr. 2).

Geht es um (andere) Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber in der Regel die mit den naturschutzrechtlichen Verboten und Geboten verfolgten öffentlichen Interessen als gewichtig genug betrachtet, um die damit verbundenen Konsequenzen zu rechtfertigen. Nur ausnahmsweise, wenn ein vom Normgeber nicht bedachter Fall vorliegt, kann ein anderes öffentliches Interesse vorrangig sein (zum Vorstehenden bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 14. Mai 2014 – 5 K 1019/11; P. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 67 BNatSchG Rn. 8). Ein solches ist hier bereits nicht ersichtlich.

Soweit bundesgesetzlich nunmehr zufolge § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf eine „Unzumutbarkeit“ im Einzelfall abgestellt wird, die an die Stelle der nicht beabsichtigten Härte getreten ist, muss die Behörde bei der Prüfung der Zumutbarkeit auch hier die Bewertung durch den Normgeber beachten und daher annehmen, dass der Normgeber diejenigen naturschutzrechtlichen Konsequenzen, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, für zumutbar hält. Auch insofern verhält es sich im Ergebnis nicht anders als bisher bei Prüfung der nicht beabsichtigten Härte (P. Fischer-Hüftle a.a.O. Rn. 14). Es muss sich also um einen Ausnahme- bzw. Sonderfall handeln. Eine hieraus folgende Härte ist nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes, in dem die Anwendung der Norm zu einem Ergebnis führen würde, das dem mit ihr verfolgten Zweck widerspricht. Das ist für das Vorhaben der Klägerin nicht festzustellen. Vielmehr gilt, dass die Belange des Naturschutzes weder von relativ geringem Gewicht sind, noch die Belange der Klägerin sich hier als besonders schutzwürdig erweisen (zum Vorstehenden bereits VG Frankfurt Oder, a.a.O). Vielmehr stehen den privaten Belangen der Klägerin – die Nutzung einer eigenen privaten Steganlage – gewichtige öffentliche Belange, nämlich die Erhaltung und die Renaturierung des schützenswerten Lebensraums „Röhricht“, entgegen. Schließlich ist der Klägerin auch nicht insgesamt die Möglichkeit eines Anlegeplatzes genommen, da sie auf zugelassene gemeinschaftliche Anlagen rund um den See zurückgreifen kann.

Im Übrigen würde das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht ausreichen. Zusätzlich muss die durch die Befreiung herbeigeführte Abweichung von den naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sein. Das erfordert eine Abwägung mit den für die Befreiung streitenden geführten Anforderungen. Eine Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist nur gegeben, wenn diese Belange offensichtlich gegenüber den anderen, die Befreiung begründenden Anforderungen, von untergeordneter Bedeutung sind. Die Regelung findet dort ihre Grenzen, wo wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Spiel stehen, da diese Belange nicht beliebig zurückgedrängt werden können (zum Vorstehenden bereits VG Frankfurt Oder, a.a.O). Steht als Folge einer Befreiung zu befürchten, dass dem Verbot nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit Nr. 1.2 und 1.1 Biotopschutzverordnung nicht Genüge getan würde, so ist diese Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unvereinbar.

Auch das gerichtsbekannte „Moratorium“, nach welchem durch den Beklagten keine weiteren Ausgangs- und Widerspruchsbescheide erlassen werden, spielt bei der rechtlichen Beurteilung dieser Sache nicht hinein, denn jedenfalls kann die Klägerin aufgrund eines solchen Moratoriums keinen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung oder Beibehaltung ihrer Steganlage herleiten. Es ist schon fraglich, welche rechtliche Qualität das Moratorium hat. Überdies ist eine Bedeutung aber auch deshalb nicht ersichtlich, weil das Moratorium ausdrücklich nicht für bereits anhängige gerichtliche Verfahren, sondern nur für neue und noch nicht abschließend entschiedene Verwaltungsverfahren gelte. Zudem ist das Moratorium nach den Kenntnissen des Gerichts bereits zum 28. Februar 2019 ohne Ergebnis ausgelaufen.

(4) Die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind auch verhältnismäßig. Dass die Erwägungen des Beklagten (Beiakte I, Bl. 22/23) insoweit fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich.

Zur Untersagung des weiteren Eingriffs als legitimem Zweck sind die angeordneten Maßnahmen im Tenor zu I. und II. auch geeignet. Dies gilt namentlich für den Rückbau und die Anzeigepflicht des Rückbaus, um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen. Das gilt darüber hinaus auch für das Verbot aller Arbeiten mit der Einschränkung der für den Rückbau unvermeidbaren Handlungen. Es gilt auch für das Durchquerungs-, Befahrens, Freihaltungs- und Nutzungsverbot als Liegeplatz sowie Beseitigungs- und Beeinträchtigungsverbots sowie für die Anordnung der freien Sukzession. Das gilt auch für das weitergehend angeordnete Nutzungsverbot im Tenor zu II. Die Maßnahmen sind auch erforderlich, denn mildere Mittel als ein Rückbaugebot und ein umfassendes Nutzungsverbot sind nicht ersichtlich. Die Maßnahmen sind darüber hinaus auch angemessen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nie Inhaberin irgendeiner Genehmigung gewesen war, die Anlage nur innerhalb einer konkret bestimmten Frist zurückzubauen ist und nur die Nutzungsuntersagung sofort wirken soll, stellt sich die Ordnungsverfügung auch als angemessen dar.

Vorstehendes gilt namentlich auch für die Auswahl der Klägerin als Adressatin der Ordnungsverfügung. Denn die Klägerin ist Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Zwar wäre gegebenenfalls auch ein vorheriger Eigentümer ebenfalls mit Blick auf § 87 Abs. 5 BbgWG in Betracht gekommen. Indes führt der Beklagte zu Recht aus, dass dann ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu erwarten wäre, was zur Abwendung des rechtswidrigen Zustandes nicht hingenommen werden muss.

d.

Dass die Androhung des Zwangsgeldes im Tenor unter III. rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt hierzu nichts vor. Die Androhung beruht auf § 3 Nr. 2 und den §§ 26 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) und ist weder nach Grund oder Höhe zu beanstanden.

e.

Nach alledem ist auch eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den Erlass der rechtmäßigen Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht ersichtlich.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.