Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 08.03.2019 – 5 K 1679/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0308.5K1679.15.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin sich ursprünglich auch gegen die Erhebung von Grundgebühren sowie Mengengebühren in Höhe eines Verbrauchs von 30 m³ jeweils betreffend Trinkwasser und Schmutzwasser zuzüglich anfallender Umsatzsteuer (Wert insoweit 225,23 Euro) mit Gebührenbescheid des Beklagten vom 01. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. November 2015 richtete.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 225,23 Euro übersteigt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des ungefähr 1.150 m² großen Grundstücks A...,1.... Für das Grundstück ist die Klägerin auch Wasseranschlussnehmerin und wird vom Verband des Beklagten mit Trinkwasser beliefert, während anfallendes Schmutzwasser durch den Verband des Beklagten entsorgt wird.

Im Jahr 2009 wurde der Wasserzähler zur Nummer 2...eingebaut. Für die Gebührenerhebung wurden in den nachfolgenden Jahren durch den Beklagten folgende Zählerstände zugrunde gelegt:

- 2009:  44 m³

- 2010: 130 m³

- 2011: 125 m³

- 2012: 180 m³

- 2013: 210 m³

- 2014: 280 m³

Der Wert aus 2011 ergab sich dabei aus einer Selbstablesung durch die Klägerin, während jedenfalls in den Folgejahren nach 2011 durch den Beklagten Schätzungen erfolgten.

Mit Gebührenbescheid vom 01. Oktober 2015 rechnete der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 2015 bis 23. Juni 2015 Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung sowie für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung ab, wobei für diesen Abrechnungszeitraum ein Verbrauch von jeweils 1.653 Kubikmeter zu Grunde gelegt wurde. Der Beklagte setzte in Summe 7.079,97 Euro für Trinkwasser- und für Schmutzwassergebühren fest.

Mit der dieser Festsetzung vorangegangenen Zählerablesung am 23. Juni 2015 wurde der im Jahr 2009 geeichte und bei der Klägerin eingebaute Zähler durch die vom Beklagten beauftragte Firma J... ausgebaut und mitgenommen. Beim Ausbau wurden durch die beauftragte Firma keine Auffälligkeiten am Zähler oder sonst festgestellt. Weder die Klägerin noch ihr auf dem Grundstück ebenfalls wohnender Mann waren bei den Tätigkeiten der Beauftragten des Beklagten anwesend. Sie hatten lediglich im Voraus der beauftragen Firma das Zutrittsrecht gewährt und der Zeuge K... warf den von ihm ausgefüllten Wechselbeleg in den Postkasten der Klägerin am 23. Juni 2015 ein.

Bereits im August 2015 wurde mit Blick auf „Diskrepanzen zwischen dem Austauschstand und den bisherigen Verbrauchsschätzungen“ durch den Beklagten eine Rückfrage bei der beauftragten Firma durch den Beklagten gestellt. Die beauftragte Firma untersuchte daraufhin den Zähler nochmals äußerlich und konnte erneut keine Auffälligkeiten oder Defizite feststellen (Schreiben der Beauftragten vom 29. Januar 2018 – Bl. 63 GA). Eine Befundprüfung ordnete der Beklagte nicht an. Der Zähler verblieb bis vermutlich Ende 2015 oder gar – so die Ausführungen der Beauftragten in einem Schreiben vom 29. Januar 2018 – bis Ende 2016 bei der Beauftragten und wurde zwischenzeitlich entsorgt.

Gegen die Gebührenfestsetzung erhob die Klägerin – nachdem Sie dies bereits in einem Telefonat vom 06. Oktober angekündigt hatte – unter dem 20. Oktober 2015 Widerspruch und führte zur Begründung wörtlich aus:

„Der Bescheid in seiner jetzigen Höhe wird von mir nicht akzeptiert, da der angefochtene Betrag Ihrerseits für mich nicht nachvollziehbar ist. Da es sich unter der Adresse […] um einen 2 Personen Haushalt handelt bitte ich um eine Nachprüfung Ihrer Forderung.“

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 02. November 2015 zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer am 24. November 2015 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangen Klage lässt die Klägerin – zusammengefasst – vortragen, sie könne sich die Verbrauchshöhe nicht erklären. Diese könne nicht zutreffend sein. Die Klägerin lebe zusammen mit ihrem Lebensgefährten allein auf dem gegenständlichen Grundstück; ihr Sohn sei dort nur gemeldet, wohne jedoch tatsächlich nicht auf dem Grundstück. In den vergangenen Jahren sei der Wasserverbrauch jeweils deutlich unter 100 m³ geblieben und durch den Beklagten auch immer wieder so geschätzt worden, was den Gewohnheiten eines Zweipersonenhaushaltes entspreche. Auch nach dem Zählerwechsel im Jahr 2015 sei für die Zeit bis Ende 2015 nur ein Verbrauch von 36 m³ angesetzt worden. Für das Jahr 2016 seien 72 m³ und für 2017 43 m³ abgerechnet worden.

Vor diesem Hintergrund geht die Klägerin davon aus, dass der ursprünglich installierte Wasserzähler jedenfalls im Jahr 2015 nicht (mehr) ordnungsgemäß funktioniert habe und überhaupt schon nicht den vom Beklagten angesetzten Verbrauch angezeigt haben könne. Ausdrücklich bestreitet die Klägerin für den Festsetzungszeitraum einen Verbrauch in der vom Beklagten angesetzten Höhe. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin eine Überprüfung des Wasserzählers hätte verlangen müssen. Dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte selbst festgestellt habe, dass der Wasserverbrauch enorm hoch sei. In diesen Fällen müsse der Beklagte von sich aus tätig werden. Er habe den Wasserzähler auch ausgetauscht und mitgenommen. Der Klägerin blieb nur, in Widerspruch zu gehen. Sonst habe sie keine weitergehenden Möglichkeiten gehabt. So sei auch im Mietverhältnis anerkannt, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung habe, also die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung darzulegen und zu beweisen habe. Unabhängig davon habe sie aber jedenfalls in ihrem Widerspruchsschreiben hinreichend zu erkennen gegeben, dass eine Nachprüfung erfolgen solle. Dies sei – gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin durch den Beklagten nicht über die insoweit bestehenden Möglichkeiten informiert worden sei – jedenfalls auch dahin zu verstehen gewesen, dass auch eine Befundprüfung erfolgen solle. Davon sei der Beklagte sogar ausgegangen, was aus der Formulierung seines Widerspruchsbescheides erkennbar sei. Dass der Beklagte nach diesem Sachverhalt, insbesondere auch nach Erhebung der Klage, es zugelassen habe, dass der Zähler entsorgt wird, stelle eine Beweisvereitelung dar, die ihm angelastet werden müsse.

Nachdem die Klägerin schriftsätzlich ursprünglich die Aufhebung des Gebührenbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids insgesamt beantragt hat, beantragt sie nunmehr noch,

den Gebührenbescheid über die zentrale Wasserversorgung/Schmutzwasserbeseitigung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Juni 2015 vom 1. Oktober 2015 für das Grundstück A... zur Kundennummer 2...in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2015 insoweit aufzuheben, als die dortige Festsetzung und Gebührenerhebung neben den dort festgesetzten Grundgebühren und einen Verbrauch von 30 Kubikmetern zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer übersteigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig ist. Wegen der angeblich fehlerhaften Ablesung verweist der Beklagte auf Bl. 1 und 2 des übermittelten Verwaltungsvorganges aus dem ein Lichtbild des gegenständlichen Wasserzählers mit der Seriennummer 2...und ein Zählerstand von 1.933 m³ für den Ablesezeitpunkt 23. Juni 2015 zu ersehen sei, wobei ein Anfangswert von 210 Kubikmeter für den in der streitgegenständlichen Festsetzung zugrundegelegten Wert von 1.653 m³ abzuziehen sei. Überdies könne sich die Klägerin auf die geschätzten Verbräuche aus den Vorjahren nicht berufen. Denn dies seien keine Verbräuche, die auf Basis einer Ablesung des 2009 eingebauten Wasserzählers beruhten, sondern der Verbrauch sei – da die Klägerin bei ihr eingeworfene Ablesekarten in den Vorjahren unbeachtet gelassen habe – seit 2012 geschätzt worden. Auch die Eigenablesung durch die Klägerin für den 31. Dezember 2011 sei nicht geeignet, den im Jahr 2015 angezeigten Verbrauch aus irgendeinem Gesichtspunkt zu erschüttern. Dies umso mehr, als die Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vortrag zumindest andeute, dass ihre Eigenablesungen fehlerhaft gewesen seien. Wenn die Klägerin ausführe, der Verbrauch sei lediglich von zwei Personen auf dem Grundstück verursacht, stimme dies mit den Meldedaten – drei Personen – nicht überein. Außergewöhnliche Ereignisse, die einen Verbleib des Verbrauchs sonst erklären könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Im Übrigen sei ein solcher Verbrauch auch ohne weiteres möglich. Bereits kleinere Undichtigkeiten hinter dem Zähler könnten ohne Weiteres die Verbrauchshöhe – zumal bei dem hier lange vor 2015 nicht unabhängig überprüften Zählerstand – erklären. Schließlich habe die Klägerin auch niemals eine Prüfung des Wasserzählers im Sinne einer Befundprüfung beantragt. Daher sei sie mit Einwendungen gegen die Richtigkeit ausgeschlossen. Ferner habe der Wasserzähler auch keinerlei Anzeichen für eine unrichtige oder fehlerhafte Zählung aufgewiesen oder sonstige Mängel erkennen lassen, soweit der Beklagte diesen – zwar nicht im Rahmen einer echten Befundprüfung – aber doch prüfen lassen habe. Im Übrigen könne eine vollständige Aufhebung des Bescheides nicht begehrt werden, da die Klägerin im Abrechnungszeitraum keinen „Null-Verbrauch“ behaupten könne.

Die Parallele zu den Darlegungs- und Beweislasten im Mietverhältnis könne nicht gezogen werden.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A... sowie der Zeugen K...und R.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn mit Verfügung vom 23. April 2017 wurden die Beteiligten hierzu angehört und ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO ist am 25. Mai 2018 gefasst worden.

II.

Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Selbst die anwaltliche Vertretung der Klägerin hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).

III.

Soweit die Klägerin ursprünglich den gesamten Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids mit dem formulierten schriftsätzlichen Antrag angriff und in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2019 nur noch den im Tatbestand zitierten Antrag formulierte, ist darin eine teilweise Klagerücknahme zu erkennen und war das Verfahren insoweit einzustellen.

IV.

Die (verbleibende) zulässige Klage ist begründet.

Der Gebührenbescheid vom 01. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. November 2015 ist, soweit er durch die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag noch angegriffen wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die Festsetzungen der Mengengebühren für die Trinkwasserversorgung und für die Schmutzwasserentsorgung durch den Verband des Beklagten.

1.

Rechtgrundlage für die Gebührenerhebung durch den Beklagten ist § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 2 und §§ 3ff. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des N... vom 25. November 2009 (Trinkwasserversorgungsgebührensatzung) bzw. in Verbindung mit § 2 und §§ 3ff. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 25. November 2009 (Schmutzwassergebührensatzung).

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzungen werden durch die Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst sind Zweifel insoweit derzeit nicht ersichtlich.

2.

Nach Maßgabe der vorbezeichneten Bestimmungen erweisen sich die Gebührenfestsetzungen durch den Beklagten als überwiegend rechtswidrig.

a.

Der Beklagte durfte zunächst dem Grunde nach für den hier streitigen Veranlagungszeitraum Verbrauchsgebühren für Trink- und Schmutzwasser festsetzen. Gemäß § 2 Trinkwassergebührensatzung reicht es insoweit für die Trinkwassergebühren aus, wenn auf dem Grundstück Trinkwasser der öffentlichen Versorgungsanlage entnommen worden ist, was hier nicht streitig ist; auch die Klägerin geht nicht davon aus, dass überhaupt keine Inanspruchnahme erfolgte. Für die Schmutzwassergebühren genügt es gemäß § 2 Schmutzwassergebührensatzung, dass – wie hier – Schmutzwasser von dem angeschlossenen Grundstück in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt ist. Auch dies ist unstreitig. Auch die Klägerin geht nicht davon aus, dass überhaupt kein Schmutzwasser abgeführt wurde.

b.

Indes hat der Beklagte die Gebühren der Höhe nach nicht zutreffend festgesetzt.

(1) Zwar hat er den vorgeschriebenen Gebührenmaßstab angewandt, indem er die Gebührenhöhe jeweils anhand des Trinkwasserverbrauchs bestimmte.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Trinkwassergebührensatzung richtet sich die Verbrauchsgebühr für Trinkwasser nach der aus der Versorgungsanlage entnommenen Trinkwassermenge in (gemeint offenbar vollen) Kubikmeter; diese wird mittels vom Zweckverband zugelassenen und abgenommenen Wasserzähler gemessen (Satz 1).

Die so bestimmte Trinkwassermenge gilt zugleich als die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangte Schmutzwassermenge (§ 3 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 Schmutzwassergebührensatzung), die wiederum für die Höhe der Schmutzwassergebühr maßgebend ist (§ 3 Abs. 1 Schmutzwassergebührensatzung, sog. „modifizierter Trinkwassermaßstab“).

(2) Die danach der Mengengebührenfestsetzung zugrundeliegende Trinkwassermenge hat der Beklagte aber zu Unrecht mit 1.653 Kubikmeter bestimmt. Er hätte sich auf den abgelesenen Wert nicht stützen dürfen und hätte gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen müssen.

Zwar ist die zugeführte Trinkwassermenge grundsätzlich durch Ablesung am geeichten und durch den Verband des Beklagten zugelassenen Wasserzähler zu ermitteln, vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 Trinkwassergebührensatzung bzw. § 3 Abs. 3 S. 1 bis 3 Schmutzwassergebührensatzung. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Schätzung in Betracht, nämlich dann, wenn die Menge auf andere Weise nicht ermittelt werden kann, vgl. § 3 Abs. 3 S. 5 Trinkwassergebührensatzung bzw. § 3 Abs. 3 S. 5 Schmutzwassergebührensatzung.

Allerdings bestand für eine solche Schätzung nach der hiesigen richterlichen Überzeugung gerade Anlass, da eine anderweitige Ermittlung der Trinkwassermenge jedenfalls nicht mehr möglich ist. So kann der vom in 2009 eingebauten Wasserzähler angezeigte Wert für die Ermittlung des auf den Festsetzungszeitraum entfallenden Verbrauchs nicht herangezogen werden. Denn der Beklagte konnte auf den angezeigten Durchflusswert nicht abstellen.

So begründet das Messergebnis eines (noch) geeichten Wasserzählers zwar einen entsprechenden Anscheinsbeweis (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2004 – I-7 U 55/04) bzw. eine entsprechende tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10), so dass vorliegend von einem Durchfluss von 1.933 Kubikmeter für die gesamte Einbaudauer auszugegangen werden könnte. Dies allerdings nur, wenn der Wasserzähler auch einer Befundprüfung unterzogen wurde und diese keine Anzeichen einer Fehlfunktion ergeben hat. Der Durchflusswert eines solchermaßen geeichten und befundgeprüften Zählers kann dann nur durch den Tatsachennachweis erschüttert werden kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Zähler doch falsch angezeigt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 – 9 N 45.13).

Indes ist der hier gegenständliche Zähler nie einer Befundprüfung unterzogen worden und eine solche oder eine sonstige sachverständige Untersuchung ist jedenfalls wegen der Entsorgung – nach den Zeugenaussagen der Zeugen K... und insbesondere R...wohl Ende 2015 – heute auch nicht mehr nachholbar. Zwar kann auch bei einem nur zum maßgeblichen Zeitpunkt geeichten, aber nicht auch befundgeprüften Wasserzähler davon ausgegangen werden, dass die angezeigte auch der tatsächlichen Durchflussmenge entspricht (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 9 A 2553/11). Die Überzeugungskraft dieses Erfahrungssatzes ist hierbei aber geringer als der Erfahrungssatz der richtigen Anzeige eines geeichten und einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers. Dies führt dazu, dass bei Anzeige eines ungewöhnlich hohen Durchflusswertes dann durchaus der Frage nachzugehen ist, ob dieser Wert durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Bereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird; bleibt dies offen, kann auf den angezeigten hohen Durchflusswert nicht abgestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 – 9 N 45.13).

Zwar geht der Beklagte davon aus, dass der hier interessierende Durchflusswert von 1.933 Kubikmeter zum 23. Juni 2015 für den – wohl Mitte des Jahres – 2009 eingebauten Wasserzähler bereits nicht als „ungewöhnlich hoch“ eingeschätzt werden. Dies begründet der Beklagte im Wesentlichen damit, dass für maßgebliche Zeiten vor der Ablesung in 2015 kein verifizierter Wert für den Verbrauch vorliegen würde, da der Abrechnungswert aus 2011 auf einer Selbstablesung beruhe und die nachfolgenden Werte auf Schätzungen beruhen würden. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte die vorherige offenbar satzungsgemäße - § 3 Abs. 3 S. 1 Trinkwassergebührensatzung bzw. § 3 Abs. 3 S. 1 Schmutzwassergebührensatzung – Selbstablesung aus 2011 und die nachfolgend nicht mehr von der Klägerin turnusgemäß zum Ablauf des Kalenderjahrs vorgenommenen Ablesungen überhaupt maßgeblich ins Feld führen kann. Denn bereits die Wasserversorgungssatzung - § 20 – legt in erster Linie erkennbar dem Zweckverband des Beklagten eine – gegebenenfalls auch unabhängig von der Jahresendablesung im Sinne der genannten Gebührensatzungen – mindestens einmal jährliche Ablesung grundsätzlich durch seinen Beauftragten auf. Zwar kann davon abgewichen werden und es kann der Grundstückseigentümer zur Selbstablesung aufgefordert werden. Indes ist bereits fraglich, ob dies erfolgte. Denn selbst wenn die vorgelegten Postausgangsbücher die Versendung von Aufforderungen im nämlichen Verbandsgebiet überhaupt belegen – so ist die Klägerin als konkrete Empfängerin, anders als andere Einzelpersonen, schon nie verzeichnet, sondern der Beklagte verweist insoweit nur auf die jeweiligen Empfangsgebiete – können sie jedenfalls nicht belegen, dass tatsächlich die Aufforderungen an die Klägerin auch zugingen, was die Klägerin bestreiten lässt. Sie können auch nicht erklären, warum der Beklagte bzw. sein Verband trotz der über Jahre hinweg ausbleibenden Rückmeldungen keine Nachforschungen oder gar Selbstablesungen durch seinen Beauftragten einleitete, um überhaupt zu einer Verifizierung seiner Schätzwerte zu kommen, was § 20 Wasserversorgungssatzung offenbar jedenfalls – unabhängig von der Pflicht zur Turnusablesung durch den Gebührenpflichtigen nach den Gebührensatzungen auch sicherstellen soll. Es fällt auch auf, dass selbst in 2014 aus dem Postausgangsbuch eine Übersendung einer Zählerkarte – trotz Ausbleibens von Rückläufern in den Vorjahren – noch nicht einmal für die Klägerin konkret erkennbar ist, was doch – auch mit Blick auf das vom Beklagten so bezeichnete Massengeschäft – wohl im Mindesten erwartet werden könnte. Indes belegt jedenfalls bereits das vom Beklagten selbst in das Verfahren eingeführte Schreiben der von ihm mit Ablesung und Wechsel in 2015 beauftragten Firma J...vom 29. Januar 2018, dass der Beklagte selbst bereits wenige Wochen nach dem Ausbau des Zählers und noch Wochen vor der Erstellung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides, nämlich bereits Anfang August 2015 „Diskrepanzen zwischen dem Austauschstand und den bisherigen Jahresverbrauchsschätzungen“ (so die Formulierung im vorbezogenen Schreiben) erkannte und deshalb bei der Beauftragten Rückfrage hielt, die daraufhin nochmals den Zähler äußerlich untersuchte und keine Auffälligkeiten oder Defizite feststellen konnte. Auch die Vermerke im Verwaltungsvorgang (Bl. 7 bis 15) lassen erkennen, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem eine weitere Aufbewahrung und auch die Befundprüfung noch ohne weiteres möglich gewesen wäre, der Beklagte ganz offenbar selbst einen Ermittlungsbedarf wegen des gegenüber seinen Vorjahresschätzungen ungewöhnlich hohen Verbrauchs binnen des ersten Halbjahres 2015 erkannt hatte. Letztlich bestätigte auch die Zeugin A...in der Vernehmung vom 22. Februar 2019, dass ihr bereits im August 2015 der ungewöhnlich hohe Wert aufgefallen sei. Die nun vom Beklagten in diesem Verfahren ausgeführten Überlegungen – der hohe Verbrauch lasse sich ohne Weiteres mit der mangelnden Verifizierung der Vorjahreswerte erklären, hat der Beklagte ganz offenbar selbst nicht im Anschluss an die Ablesung angestellt, wie sich aus der Verwaltungsakte und dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der Firma R... vom 29. Januar 2018 ergibt (vgl. zum Vorstehenden auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 – 9 N 45.13). Auch die Zeugin A...– die Sachbearbeiterin des Ausgangsbescheides – führte in der Vernehmung aus, dass Sie selbst bei einer Verteilung des Ablesewertes auf die Vorjahre einen ungewöhnlich hohen Verbrauch erkennen würde.

Ist aber der Beklagte dann nicht auch der Frage nachgegangen, ob die „Verbrauchsspitze“ für das erste Halbjahr 2015 sich durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Bereich des Grundstückseigentümers erklären lässt und kann – was nach der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung feststeht – auch das Gericht solche Verhaltens- oder Zustandsänderungen heute nicht mehr ermitteln, kann der Beklagte bei seiner Gebührenfestsetzung nicht auf den hohen Durchflusswert abstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 – 9 N 45.13). Dass der Beklagte hinreichende Hinweise für eine eingehende Nachprüfung erkannt hatte, belegen der Verwaltungsvorgang und die Vernehmung der Zeugen. Denn unabhängig davon, ob die Markierungen auf dem Wechselbeleg unmittelbar von dem tätigen Mitarbeiter der Firma R..., dem Zeugen K...aufgebracht wurden oder erst durch den Zeugen R...vor der Übermittlung des Wechselbelegs an den Beklagten, zeigt bereits dieser Beleg, dass der auffällige Verbrauch jedem „ins Auge sprang“. In einem solchen Falle kann sich der beweisbelastete Beklagte nicht auf eine weitere Sichtprüfung durch seinen Beauftragten und gescheiterte (telefonische) Kontaktversuche mit dem Gebührenpflichtigen beschränken. Dies zumal hier die gebührenpflichtige Klägerin unmittelbar nach Erhalt des Gebührenbescheids Widerspruch telefonisch ankündigte und auch einlegte. Welchen Inhalt das Telefonat der Zeugin A... mit der Klägerin am 06. Oktober 2015 hatte und ob dabei über mögliche Ursachen eines hohen Verbrauchs gesprochen wurde oder gar von der Klägerin „Undichtigkeiten“ angeführt wurden, ließ sich nicht mehr klären. Selbst die Zeugin A... konnte den eigenen Telefonvermerk auf Blatt 14 des Verwaltungsvorgangs nicht erläutern.

Dass die Klägerin von der Möglichkeit des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des N...vom 25. November 2009 (Wasserversorgungssatzung), wonach der Grundstückseigentümer jederzeit auf eigenes Kostenrisiko die Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen kann, keinen Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich. Es lässt sich weder dieser Satzungsvorschrift noch einer sonstigen Vorschrift entnehmen, dass die Nichtausübung dieses jederzeitigen Nachprüfungsrechts mit erheblichen Rechtsfolgen zu Lasten des Gebührenpflichtigen verknüpft sein soll (vgl. hierzu bereits VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 8 K 705/10).

Dass aufgrund der Beweislastverteilung den öffentlichen Trägern der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zur Vermeidung von Beweislastentscheidungen zu ihren Ungunsten bei einem Zählerwechsel eine Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers bis zu einer Bestandskraft des Gebührenbescheides zu empfehlen ist (vgl. Düwel, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2017, § 6 Rn. 1017), begründet für diese auch in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein „Massengeschäft“ handeln mag, nichts Unzumutbares (vgl. VG Saarbrücken, Urteile vom 11. November 1986 – 3 K 262/83 – und vom 15. Mai 1990 – 5 K 43/88). Insbesondere ist entgegen der Darstellung des Beklagten nicht erkennbar, dass eine Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum von vornherein sinnlos wäre, weil eine Befundprüfung dann nicht mehr möglich wäre. Nach Ziffer 2.1. der Technischen Richtlinie W 19 betreffend Messgeräte für Wasser der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (Ausgabe 11/11; abrufbar im Internet unter www.ptb.de) soll lediglich eine Frist von vierzehn Tagen zwischen dem Ausbau und der messtechnischen Prüfung des Zählers nicht überschritten werden. Dass nach Ablauf dieser Frist eine Befundprüfung von vornherein aus technischen Gründen nicht mehr möglich wäre oder zumindest zu keinem verwertbaren Ergebnis mehr führen kann, kann der Richtlinie so nicht entnommen werden. Gegebenenfalls ist eine längere Aufbewahrungszeit bei der Würdigung des Ergebnisses der messtechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Die mit einer Aufbewahrung verbundenen zusätzlichen Kosten sind im Interesse einer rechtsstaatlichen, nicht nur an tatsächlichen oder vermeintlichen fiskalischen Gesichtspunkten orientierten Gebührenerhebung in Kauf zu nehmen, zumal auch Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art mit (vermeidbaren) Kosten verbunden sind (zum Vorstehenden insgesamt bereits VG Potsdam, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 8 K 705/10). Selbst die Kosten einer Befundprüfung, die vom Vertreter des Beklagten mit ca. 200,00 Euro angegeben wurden, sind in einem Fall wie dem hiesigen im Verhältnis der streitigen Gebührenhöhe zu vernachlässigen. Zudem führte der Zeuge R... in seiner Vernehmung aus, die Zähler würden grundsätzlich bis zum Jahresende aufbewahrt und dann – wenn kein Streit mehr drohe – entsorgt. Es ist danach aber bereits nicht klar, wie es zum Verlust dieses Zählers überhaupt kommen konnte, nachdem die hiesige Klage bereits in 2015 erhoben war. Wenn der Beklagte nach Eingang des Widerspruchs keine Bitte zur fortwährenden Aufbewahrung oder Übersendung an den Beklagten absetzt, fällt dies zunächst seinem Macht- und auch Obliegenheitsbereich und nicht dem des Gebührenpflichtigen zu. Dies zumal er beweisbelastet ist und der Erhalt von Beweismitteln grundsätzlich seine eigene Obliegenheit ist. Zudem konterkariert der Beklagte mit den Ausführungen in seiner eigenen Widerspruchsentscheidung die Regelung des § 19 Abs. 3 S. 3 seiner Wasserversorgungssatzung. So ist in der bezogenen Regelung zwar bestimmt, der Gebührenpflichtige müsse für den Erhalt von Einwendungen gegen die „Richtigkeit der Messergebnisse (Ablesungen)“ die Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers beantragen, indes führte der Beklagte in der mutmaßlich vor Entsorgung des Zählers erlassenen Widerspruchsentscheidung aus:

„Die von Ihnen beantragte nochmalige Nachprüfung des Sachverhaltes hat keine neuen Erkenntnisse erbracht. Die ausgewechselte Messeinrichtung wies augenscheinlich keine Mängel auf. Der über das Zählwerk dokumentierte Trinkwasserbezug ist sachlich nicht anzuzweifeln. […] Eine unabhängige Überprüfung des Zählers ist von Ihnen innerhalb der im Eichgesetz vorgesehenen Fristen nicht veranlasst worden.“

Wenn aber der Beklagte die Ausführungen der Klägerin nach diesem Wortlaut selbst als nochmalige Nachprüfung des Sachverhaltes auffasste, dann ist unerklärlich, dass der Beklagte die Ausführungen nicht auch dahin auslegte, dass auch eine Aufbewahrung gewünscht war. Dies zumal jedermann auf Seiten des Beklagten, der mit dem Zählerstand befasst war, augenscheinlich den exorbitant hohen Verbrauch ohne weiteres erkannte. Dass der Beklagte der Klägerin sogar noch mitteilte, eine Überprüfung des Zählers nach Eichgesetz sei nicht mehr möglich – nicht anders konnte die Klägerin die Ausführungen verstehen – zeigt jedenfalls, dass die Klägerin keinen Anlass zu einem gesonderten Antrag außerhalb des Verwaltungsverfahrens sehen konnte. Schließlich führt auch die Ausschlussregelung des § 19 Abs. 3 S. 3 Wasserversorgungssatzung ihrem Wortlaut nach nicht dazu, dass gegen die Richtigkeit der Messung durch die Klägerin nichts mehr vorgebracht werden könnte. Denn nach dem Wortlaut sind lediglich Einwendungen gegen die „Richtigkeit der Messergebnisse“ ausgeschlossen. Was unter Messergebnissen verstanden werden soll, wird durch den dahinterstehenden Klammerzusatz konkretisiert, nämlich nur die „(Ablesungen)“, also sind Einwendungen gegen die Messung, also das eigentliche technische Funktionieren des Zählers nicht ausgeschlossen. Der insoweit eindeutig formulierte Wortlaut der Regelung lässt eine Ausdehnung auch auf die Messung nicht zu. Dies auch nicht mit Blick auf die Überschrift des § 19 Wasserversorgungssatzung. Denn selbst die Systematik der Bestimmung scheint zwischen der „Nachprüfung der Messeinrichtung“ in Absatz 1 und 2 und der hiervon in Absatz 3 angesprochenen Ableserichtigkeit auch insoweit zu trennen. Etwaige Unklarheiten der Satzungsbestimmungen und –formulierungen gehen zulasten des Beklagten. Dies zumal der Beklagte hier eine Regelung trifft, die den ihm allein obliegenden Beweis bzw. den ihm grundsätzlich obliegenden Erhalt des Beweismittels betrifft.

Zwar war der Klägerin der Wechselbeleg mit dem Einwurf in den Postkasten bekannt, indes ändert dies am Ergebnis des Nichtbeweises des richtigen Wertes durch den Beklagten nichts.

Im Übrigen bestand für den Beklagten unabhängig davon gerade auch im vorliegenden Einzelfall alle Veranlassung zur Sicherung von Beweismitteln. Dass sich aufgrund des abgelesenen Zählerstandes Streit anbahnte, war ihm ganz offenbar bewusst. Jedenfalls hätte er nach Widerspruchs- und Klageerhebung ohne weiteres erkennen können, dass der Zähler gegebenenfalls zu Beweiszwecken herangezogen werden könnte und er hätte der vermuteten Entsorgung Ende 2015 oder gar Ende 2016 noch entgegenwirken können.

Da nach alledem der abgelesene Zählerstand von 1.933 m³ und der angenommene Verbrauch von 1.653 m³ Trinkwasser im streitbefangenen Abrechnungszeitraum nicht zur Grundlage der Gebührenerhebung gemacht werden können, ist der tatsächliche Wasserverbrauch in Anwendung des § 3 Abs. 4 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bzw. in Anwendung des § 3 Abs. 4 Schmutzwassergebührensatzung unter Zugrundelegung des Verbrauchs des vorangegangenen Erhebungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners zu schätzen. Aufgrund der Vorjahre (2009 bis 2014 insgesamt 280 m³) und der nachfolgenden Jahre (2016: 72 m³; 2017: 43 m³) ist danach von einem Verbrauch von (gerundet) 49 m³ jährlich auszugehen. Im hier maßgeblich knappen ersten Halbjahr 2015 ergäbe diese konkrete Schätzung damit einen Verbrauch von (wiederum gerundet) 25 m³. Dieser Verbrauch liegt unterhalb des von der Klägerin mit Ihrem Antrag angesetzten Halbjahreswertes von 30 m³, so dass dieser Wert angesetzt wird. Mit Blick auf den gestellten Antrag der Klägerin folgt der Tenor hierbei folgender Berechnung: 30 m³ multipliziert mit 1,05 Euro/m³ (Trinkwasser) ergibt eine Mengengebühr von 31,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von sieben Prozent einen Gesamtbetrag insoweit betreffend Trinkwasser von 33,71 Euro; 30 m³ multipliziert mit 3,10 Euro/m³ (Schmutzwasser) ergibt 93,00 Euro insoweit betreffend Schmutzwasser; zuzüglich unstreitiger Grundgebühren von brutto 38,52 Euro betreffend Trinkwasser und brutto 60,00 Euro betreffend Schmutzwasser.

3.

Soweit die Gebührenfestsetzung rechtswidrig ist, ist die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt.

V.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der Zulassungsanregung des Beklagten wird insbesondere mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2014 – 9 N 45.13 nicht gefolgt.