Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.03.2019 – 5 K 1529/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0313.5K1529.15.00
Tenor§
Der Bescheid vom 19. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung vom Verbot der Errichtung von Hoch– und Tiefbauten in der (bisherigen) Schutzzone II eines in der ehemaligen DDR festgelegten Wasserschutzgebietes sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser.
Der Kreistag F... fasste am 02. März 1983 den Beschluss Nr. 123/23/83 über „Trinkwasserschutzgebiete für die öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen im Kreis F... Dieser Beschluss enthält eine Aufstellung von Trinkwassergewinnungsanlagen und die Festlegung von Schutzzonen I bis IV nebst Kartenmaterial u.a. für die „B...“ im Maßstab 1: 7.500. Eine erste Ergänzung zum Beschluss Nr. 123/23/83 beschloss der Kreistag F... am 26. Juni 1985 (Nr. 49/7/85), in der weitere Schutzgebiete für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser zur Trinkwassergewinnung festgelegt wurden.
Mit wiederum ergänzendem Beschluss des Kreistages F... vom 08. Juni 1988 (Nr. 176/20/88) beschloss der Kreistag F... auf der Grundlage des DDR - Wassergesetzes vom 02. Juli 1982, § 29 Abs. 2 und der 3. DVO zum Wassergesetz vom 02. Juli 1982 zu
„
2. Festlegung von Trinkwasserschutzzonen
In Ergänzung zu den Beschlüssen Nr. 123/23/83 vom 02. März 1983 und 49/7/85 werden folgende Trinkwasserschutzgebiete neu festgelegt:
2.1 Trinkwassergewinnungsanlage N... – Rechtsträger WWD O...(handschriftlich): WF H...
Örtliche Lage: MTB 0809 43
Hochwert: H 58 08
Rechtswert: R 54 163
Im Raum H... wird im Auftrag des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der H...eine Grundwasseranreicherungsanlage errichtet.
…
Entsprechend den örtlichen Verhältnissen wird das Trinkwasserschutzgebiet in folgende Schutzzonen unterteilt:
Zone I:
100m im Brunnenumkreis
600m oberhalb Entnahmepumpwerk
100m unterhalb Entnahmepumpwerk einschließlich
10m beidseitig der M...
Zone II:
Norden – E...
Osten – Autobahn
Süden – M...
Westen – Schutzzone II der Brunnenfassung N...
Der Kläger beabsichtigt die Erschließung eines Baugebietes mit 20 EFH in E... im Ortsteil H..., zu dessen Erschließung 4 Anliegerstraßen geplant sind. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Gelände nicht befestigt und wurde bisher als Wald genutzt. Die Bäume sind mitsamt Wurzelwerk gerodet. Die S... schloss mit dem Kläger am 28. Oktober/5. November 2013 einen Erschließungs– und Verpflichtungsvertrag zur Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14/1 der Stadt E... in der Gemarkung E...Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 12.900,00 m². Die genannten Grundstücke sollen auf Basis des Bebauungsplanes einer baulichen Nutzung zum Wohnen zugeführt werden. Die Erschließung nach dem o.g. Vertrag umfasst unter anderem die Herstellung der Straßen im Plangebiet.
Mit Anträgen vom 13. März 2014 (des Ingenieurbüros H...) und vom 15. Mai 2014 ließ der Kläger die wasserrechtliche Genehmigung für die Baumaßnahme bzw. die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das im Bebauungsplan Nr. 14/1 dargestellte Wohngebiet beantragen.
Das vom Beklagten im Verwaltungsverfahren beteiligte Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe hat in seiner geologisch – hydrogeologischen Stellungnahme zum Antrag auf wasserrechtliche Befreiung von den Verboten in der Trinkwasserschutzzone II der WF E... für den Bereich Bebauungsplan „...ausgeführt:
„Am geplanten Bebauungsstandort ist großflächig ein unbedeckter und demzufolge weitestgehend gering geschützter Hauptgrundwasserleiter verbreitet. Aufgrund des Charakters der hangenden Deckschichten (Fein– und Mittelsande) und des relativ geringen Grundwasserflurabstandes (ca. 4,5 m) können versickernde Wasserschadstoffe innerhalb kurzer Zeit die Grundwasseroberfläche erreichen und sich dann mit dem Grundwasserstrom ausbreiten. Damit ist eine potentielle Gefährdung des Grundwassers gegeben. Das geplante Bebauungsgebiet befindet sich innerhalb der rechtsverbindlich gültigen Trinkwasserschutzzone II der WF E... (Beschluss-Nr. 123/23/83 des Kreistages F...vom 2. März 1983).“
Mit Bescheid vom 19. November 2014 lehnte die Untere Wasserbehörde des Beklagten den Antrag des Klägers auf wasserrechtliche Befreiung vom Verbot der Errichtung von Hoch– und Tiefbauten in der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes E... durch Errichtung von Erschließungsstraßen (Tenorpunkt I) und seinen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser der Erschließungsstraßen in das Grundwasser ab (Tenorpunkt II). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich das geplante Vorhaben in der Schutzzone II des durch Beschluss Nr. 176/20/88 des Rates des Kreises F... vom 8. Juni 1988 für die Wasserfassung N... festgesetzten Wasserschutzgebietes befinde. Dieses gelte gemäß § 15 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes als Rechtsverordnung fort. Die Errichtung von Hoch– und Tiefbauten sei danach verboten. Der Beklagte verweist auf die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Fachbehörde vom 15. September 2014, wonach das Vorhaben eine mögliche Gefährdung für die Trinkwassergewinnung darstelle, und die weitere, vorangegangene Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 21. Juli 2014. Der Beklagte kommt zu dem Schluss, dass der Schutz der Trinkwasserversorgung der Siedlungsentwicklung vorgehe. Die Neuansiedlung von Einwohnern überwiege nicht die Versorgungssicherheit von 62.000 vorhandenen Einwohnern mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser.
Mit Widersprüchen vom 16. Dezember 2014 und 17. Dezember 2014 ließ der Kläger vorbringen, dass das Vorhaben sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone befinde. Der Kläger beruft sich auf die formale Unwirksamkeit des Beschlusses des Kreistages F... mit der lfd. Nr. 123/23/83 vom 2. März 1983. Bei dem genannten Beschluss handle es sich nicht um die Festsetzung einer Trinkwasserschutzzone, sondern nur um eine Art behördeninterne Handlungsanweisung. Der genannte Beschluss entfalte keinerlei Außenwirkung, da die Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebiets hiermit nicht beabsichtigt gewesen sei. Soweit der vom Beklagten erwähnte Beschluss Nummer 176/20/88 vom 8. Juni 1988 Trinkwasserschutzgebiete neu festlegen wolle, fehle es diesem Beschluss am notwendigen Inhalt, d. h. an den formalen Voraussetzungen. Er enthalte weder die zwingend anzugebende Größe des Gebietes noch das dazugehörige Kartenwerk. Überdies sei bei dem angegriffenen Bescheid von einem vollständigen Ermessensausfall auszugehen. Eine Einzelfallprüfung finde nicht statt.
Die Untere Wasserbehörde des Beklagten wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2015 zurück (Tenorpunkt I). Zur Begründung hieß es im wesentlichen, der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt; die Verletzung höherrangigen Rechts, insbesondere von Grundrechten, sei hier nicht ersichtlich. Inhalt und Schranken des Eigentums würden durch die Gesetze (im materiellen Sinne) bestimmt, wozu auch Rechtsverordnungen sowie die geltende Schutzgebietsverordnung gehören würden. Die zum Trinkwasserschutz notwendigen Nutzungsbeschränkungen fielen grundsätzlich unter die Sozialbindung des Eigentums. So befinde sich das geplante Baugebiet „...zu dem die hier zur Befreiung von den Schutzgebietsverboten beantragten Erschließungsstraßen gehören würden, in der Schutzzone II des für die Wasserfassung Neu Zittau festgesetzten Wasserschutzgebietes. Dies sei durch Beschluss Nr. 176/20/88 des Rates des Kreises F... vom 8. Juni 1988 in Ergänzung des Beschlusses Nr. 123/23/83 vom 2. März 1983 erfolgt. Diese Beschlüsse würden als Rechtsverordnung fortgelten. Danach sei in der Schutzzone II die Errichtung von Hoch– und Tiefbauten verboten. Der vom Kläger angeführte Bebauungsplan der Stadt E... Nr. 14/1 verstoße gegen höherrangiges Wasserrecht. Er sei wegen des Verbots der Errichtung von Hoch– und Tiefbauten auf Grundlage der genannten Schutzgebietsausweisungen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig und vom Beklagten beanstandet worden. Vorliegend müsse das besondere Schutzgut Grundwasser mit den Nutzungsinteressen des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen abgewogen werden. Die Schutzweckgefährdung der Trinkwasserförderung liege durch die geplante Bebauung vor und folge aus den ungünstigen hydrogeologischen Bedingungen. Zudem würde die Zulassung der Bebauung am Standort „...eine Vorbildwirkung für weitere Vorhaben enthalten. So gäbe es bereits Planungen der Stadt E... für ein 16 ha umfassendes und bisher bewaldetes Baugebiet, das ebenfalls in der hier gegenständlichen Trinkwasserschutzzone liegen würde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass für die hier gegenständliche und zu schützende Wasserfassung im Jahre 2004 das Verfahren zur Neufestsetzung der Schutzgebietsverordnung mit Erlass Nr. VV/8/2004 und der Übergabe des Fachgutachtens durch das damalige Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz eröffnet worden sei.
Der Kläger hat am 19. Oktober 2015 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Zulassungen verletze den Kläger in seinen Rechten. Ein rechtswirksames Trinkwasserschutzgebiet bestehe weiterhin nicht. Das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben befinde sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone. Der den behördlichen Entscheidungen (auch) zugrunde gelegte Beschluss des Kreistages F... Nr. 123/23/83 entfalte - wie bereits vorgetragen - keinerlei Außenwirkung, da die Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebiets mit ihm nicht beabsichtigt gewesen sei. Allenfalls könne er als behördeninterne Handlungsanweisung zur Festsetzung von Trinkwasserschutzzonen gewollt gewesen sein. Im Übrigen sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide von einem vollständigen Ermessensausfall auszugehen. Die Untere Wasserbehörde habe die fachbehördlich vermittelten Auffassungen übernommen und halte Hoch– und Tiefbauten für ausnahmslos verboten. Eine Einzelfallprüfung finde nicht statt.
Der Kläger beantragt,
ihm Schriftsatznachlass zu gewähren in Bezug auf die heutigen Erörterungen und den Schriftsatz des Beklagten vom 06. März 2019 nebst Anlagen
sowie
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015 zu verpflichten,
1. dem Kläger die Befreiung vom Verbot der Errichtung von Hoch– und Tiefbauten in der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes E... durch Errichtung von Erschließungsstraßen im geplanten Baugebiet „... zu erteilen,
2. dem Kläger die Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser der Erschließungsstraßen in das Grundwasser für das im Klageantrag zu 1) bezeichnete Gebiet zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, es sei sowohl von einem wirksamen Zustandekommen des in Rede stehenden Trinkwasserschutzgebietes zu DDR – Zeiten, als auch von einer wirksamen Überleitung in das heutige Recht auszugehen. Es habe bereits zu DDR – Zeiten ein wirksames Bauverbot für die Neuerrichtung von Erschließungsanlagen und Einfamilienhäusern bestanden. Demzufolge habe die verfahrensgegenständliche Trinkwasserschutzzone mit ihren Verbotsregelungen Bestand. Zudem werde das verfahrensgegenständliche Trinkwasserschutzgebiet per Rechtsverordnung neu festgesetzt werden. Der Beklagte verweist insoweit auf den vorliegenden Verordnungsentwurf (BA III). Das zur Bebauung vorgesehene Gebiet befinde sich nahe der Brunnenfassungen E... und dort in der engeren Schutzzone II. Für das streitgegenständliche Verfahren sei daher auf die im Jahre 1988 durch den Ergänzungsbeschluss des Kreistages F... festgesetzte Schutzzone II der Brunnenfassungen E...abzustellen. Das Verbot für die (Neu–) Errichtung von Hoch– und Tiefbauten, also auch Erschließungsstraßen und Einfamilienhäuser, ergebe sich bereits eindeutig aus der 3. DVO zum DDR – Wassergesetz, § 8 Abs. 1 Buchstabe b); diese Vorschrift werde im hier maßgeblichen Ergänzungsbeschluss Nr. 176/20/88 zitiert und damit zum Gegenstand dieses Beschlusses gemacht. Die genannten Verbote nach § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum DDR – Wassergesetz würden jeweils bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung aufgrund des Brandenburgischen Wassergesetzes weitergelten. Mithin würden sich die in einem Wasserschutzgebiet geltenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen nicht allein aus der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erschließen. Jedenfalls erfordere das Wohl der Allgemeinheit vorliegend nicht eine Befreiung des Klägers. Denn die Wasserversorgung im Bereich Erkner/Berlin – Köpenick für mehrere Tausend Einwohner sei unstreitig ein überragender Allgemeinwohlbelang, der die Interessen des Vorhabenträgers und möglicher Bauherren an einer Erschließung des Geländes zur Errichtung von 20 Einfamilienhäusern überwiege. Die in Rede stehende Befreiung von den Verboten in dem nach DDR – Wasserrecht festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet sei dagegen mit dem Schutzzweck der Trinkwasserschutzzone nicht vereinbar. Eine unbeabsichtigte Härte in Bezug auf den Kläger liege nicht vor. Da die Errichtung der Erschließungsstraßen bereits unzulässig sei, könne auch keine Einleitungserlaubnis für Niederschlagswasser von diesen Straßen in das Grundwasser erteilt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigereichten Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen, eine Anlage Verordnungsentwurf BA III, Beschlüsse des Kreistags Fürstenwalde (Spree), BA IV) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat - wie tenoriert - Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 19. November 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Der Kläger bedarf nicht der klageweise begehrten Befreiung von dem Verbot der Errichtung von Hoch- und Tiefbauten sowie einer Einleitungserlaubnis für Niederschlagswasser in das Grundwasser im streitgegenständlichen Gebiet. Denn das auf der Grundlage des DDR-Wassergesetzes vom 02. Juli 1982 für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegte Trinkwasserschutzgebiet (Beschluss des Kreistages F... vom 08. Juni 1988 - Nr. 176/20/88) gilt nicht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012, GVBl. I Nr. 20 – BbgWG) als übergeleitete Rechtsverordnung fort. Im Einzelnen:
I.
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, bestimmte Handlungen verboten oder nur für eingeschränkt zulässig erklärt werden. Der Beklagte geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Kläger in einem Wasserschutzgebiet grundsätzlich einer Befreiung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG bedarf und die Behörde eine Befreiung erteilen kann, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und der Schutzzweck nicht gefährdet wird, § 52 Abs. 2 Satz 3 WHG.
Die Befreiungsregelung in § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG dient der Verwirklichung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dem Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums durchgängig unterworfen sind. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets bindet im Umfang der mit ihr verbundenen Anordnungen das Grundeigentum, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies u. a. zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung erfordert (BayVGH, Urteil vom 5.4.1990 -- 22 B 89.3191 NVwZ 1990, 998, beck-online).
II.
Im Hinblick auf die vom Kläger beabsichtigte Errichtung von Tiefbauten (Erschließungsstraßen) und daran anschließend von Hochbauten (20 EFH) geht der Beklagte hier indes rechtlich unzutreffend davon aus, dass die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten auf den Grundstücken des Klägers wasserrechtlich untersagt ist.
Als Grundlage eines Verbots kommt allein der Beschluss des Kreistages F... vom 08. Juni 1988 (Nr. 176/20/88) über die „Aufhebung und Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser zur Trinkwassergewinnung“ in Betracht, der den Beschluss des Kreistages F... vom 02. März 1983 (Nr. 123/23/83) ergänzt. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Trinkwasserschutzgebiets nicht bereits eine fehlende Verbindlichkeit der o.g. Kreistagsbeschlüsse entgegensteht. Dass es sich bei beiden Beschlüssen oder jedenfalls bei dem zuletzt genannten lediglich um eine „Verwaltungsvorschrift“ handelt, erschließt sich nicht. Nach den in Nr. 1 zur Beschluss-Nr. 123/23/83 aufgeführten „Allgemeinen Grundsätze(n)“ werden „zur Gewährleistung dieses Schutzes…durch den Kreistag Trinkwasserschutzgebiete festgelegt“. Demgemäß sollte auch dieser Kreistagsbeschluss (mitsamt der „Aufstellung der Trinkwassergewinnungsanlagen“) einen konstitutiven Inhalt haben.
Ob der den behördlichen Entscheidungen (auch) zugrunde gelegte Beschluss des Kreistages F... Nr. 123/23/83 gleichwohl keinerlei Außenwirkung entfaltet, wie der Kläger behauptet, da die Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebiets mit ihm nicht beabsichtigt gewesen sei, mag im Ergebnis sogar offen bleiben, da jedenfalls dem hier maßgeblichen Beschluss des Kreistages vom 08. Juni 1988 (Nr. 176/20/88) Geltung mit Außenwirkung zukommen sollte.
III.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BbgWG gelten die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I Nr. 26 S. 467, im Folgenden: DDR-Wassergesetz) für die öffentliche Trinkwasserverordnung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete als Rechtsverordnung in der Fassung der Dritten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 02. Juli 1982 (DDR-GBl. I Nr. 26, S. 487, im Folgenden 3. DVO) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen für dieselbe Wasserfassung grundsätzlich fort. Das streitgegenständliche Trinkwasserschutzgebiet „Trinkwassergewinnungsanlage N...“ ist auf der Grundlage des Beschlusses des Kreistages F... vom 08. Juni 1988 (Nr. 176/20/88 – im Folgenden: WSG-VO) über die „Aufhebung und Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser zur Trinkwassergewinnung“ festgesetzt worden. Vom Normcharakter des Kreistagsbeschlusses ist auszugehen, da der Landesgesetzgeber die Fortgeltung der auf der Grundlage des DDR-Wassergesetzes für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete als Rechtsverordnungen bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 7 CN 1/03 –, juris). Aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag galten die Bestimmungen der WSG-VO auch nach der Wiedervereinigung weiter (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. November 2018 – VG 5 K 1626/16 n.v.).
Gemäß der WSG-VO (S. 3 – dritter Spiegelstrich) ist in der „Engeren Schutzzone“ (Schutzzone II) die „Errichtung von Hoch- und Tiefbauten“ verboten.
IV.
Allerdings ist vorliegend das Trinkwasserschutzgebiet, wie für eine wirksame Überleitung erforderlich, nicht unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen. Abzustellen ist darauf, ob die WSG-VO in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Vorschriften genügt, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses in der ehemaligen DDR galten (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 2007 – 1 KO 1127/05 –, Rn. 30, juris).
1.
Die Kammer geht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass an das Verfahren des Erlasses der WSG-VO und ihre Veröffentlichung nicht die Anforderungen gestellt werden dürfen, die unter der Geltung des Grundgesetzes an das wirksame Zustandekommen derartiger Vorschriften gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass der erkennbare Zweck einer Übergangsregelung nicht dadurch verloren geht, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht Anforderungen gestellt werden, die die von den Überleitungsregelungen betroffenen Rechtsnormen nicht erfüllen können. Denn bei der WSG-VO handelt es sich, da diese vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt worden ist, um vorkonstitutionelles Recht. Das Trinkwasserschutzgebiet ist auch nicht infolge der erwähnten Überleitung zu nachkonstitutionellem Recht geworden. Eine Qualifizierung als nachkonstitutionelles Recht im Hinblick auf die Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes „Trinkwassergewinnungsanlage N...“ wäre nur dann möglich, wenn der zuständige Gesetzgeber es nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt hätte (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1993, DtZ 1994 S. 148 ff.). Ein derartiger Bestätigungswille setzt voraus, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich in irgendeiner Weise mit der Norm und ihrem konkreten Regelungsgehalt befasst. Eine derartige inhaltliche Befassung des brandenburgischen Gesetz- oder Verordnungsgebers mit dem fraglichen Trinkwasserschutzgebiet kann nicht festgestellt werden (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 2007 – 1 KO 1127/05 –, Rn. 30, juris). Anlässlich der Schaffung der Vorschrift des § 15 Abs. 4 BbgWG hat sich der Landesgesetzgeber inhaltlich nicht mit der WSG-VO beschäftigt. Das folgt bereits aus der Formulierung in der Vorschrift, wonach die dort aufgeführten Schutzgebiete „bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen für dieselbe Wasserfassung“ fortgelten.
2.
Indes ist die WSG-VO nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden.
Die rechtswirksame Überleitung eines Trinkwasserschutzgebietes nach DDR-Wassergesetz ist nach Auffassung der Kammer auch davon abhängig, ob das fragliche Schutzgebiet, d.h. der Beschluss des Kreistages vom 08. Juni 1988 Nr. 176/20/88 über die „Aufhebung und Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser zur Trinkwassergewinnung“, in dem Sinne bekannt gemacht worden ist, dass die Möglichkeit seiner Kenntnisnahme bestand. Anhaltspunkte dafür, welche Handlungen geeignet waren, den Geltungsanspruch des Beschlusses des Kreistages F... vom 08. Juni 1988 nach außen kundzutun, können sich daraus ergeben, welche Formen der Bekanntmachung in der DDR für derartige Beschlüsse in Betracht kamen. Auch wenn es sich nicht um eine ordnungsgemäße Bekanntmachung gehandelt haben muss, geben die damals maßgeblichen Vorschriften Hinweise darauf, welche Arten der Bekanntmachung (orts-) üblich waren und deshalb erwarten ließen, dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Beschluss verschafften.
a) Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch an die Bekanntmachung des Trinkwasserschutzgebietes nicht derjenige Maßstab angelegt werden kann, der unter der Geltung des Grundgesetzes gefordert wird. Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Grundgesetzes hergeleiteten Anforderungen können nur an nachkonstitutionelle Rechtsnormen gestellt werden. Art. 89 Abs. 2 DDR-Verfassung ordnete insoweit an, Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Vorgabe in Art. 89 Abs. 2 DDR-Verfassung hatte allerdings nicht die Zielrichtung, nach heutigem rechtsstaatlichen Verständnis den einzelnen betroffenen Bürger über ihn betreffende Dinge zu informieren bzw. ihm die Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte zu ermöglichen; vielmehr sollte die Einhaltung der für die untergeordneten Organe und Betriebe verbindlichen Beschlüsse durch diese sicher gestellt werden. Dass öffentlichen Bekanntmachungen nicht die Funktion zukam, dem Bürger die Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte zu ermöglichen, ergibt sich aus Folgendem: Nach dem Rechtsverständnis der DDR standen dem einzelnen Bürger keine subjektiven Rechte gegenüber dem Staat zu. Insbesondere waren sie nicht gerichtlich durchsetzbar. Ein betroffener Grundstückseigentümer konnte gegen die Erklärung zum Trinkwasserschutzgebiet nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Derartiges sahen weder das DDR-Wassergesetz noch sonstige Vorschriften - wie etwa die 3. DVO -vor. Insofern hatte eine Bekanntmachung der Erklärung zum Trinkwasserschutzgebiet nicht die Aufgabe, dem einzelnen Bürger die Wahrnehmung seiner Rechte im Sinne einer Anstoßfunktion zu ermöglichen. Zielrichtung war es allein, die Umsetzung der verbindlichen Beschlüsse des Kreistages in der Praxis sicherzustellen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 2007 – 1 KO 1127/05 –, Rn. 33, juris).
b) Dies voran gestellt waren schon nach § 12 der Verordnung über die Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung vom 11. Juli 1974 (DDR-GBl. I S. 349) die Beschlüsse über die Festlegung von Wasserschutzgebieten in ihrem wesentlichen Inhalt vom örtlichen Rat öffentlich bekannt zu geben. § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung sah vor, dass Bürgern, die berechtigte Interessen geltend machten, je nach dem Vertraulichkeitsgrad Einsicht in die Unterlagen zu gewähren war; hiermit dürfte vor allem die Einsicht in das Kartenwerk gemeint gewesen sein. Dem Betroffenen waren "Auszüge aus dem Beschluss" zu übergeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung). Nach § 5 Abs. 1 der 3. DVO, der im Wesentlichen § 12 Abs. 1 der o.a. Verordnung vom 11. Juli 1974 entsprach, war der Beschluss über die Festlegung eines Gebietes gemäß § 1 3. DVO i. V. mit 29 DDR-Wassergesetz in seinem wesentlichen Inhalt vom Rat des Bezirkes oder Kreises öffentlich bekannt zu geben. Danach erfolgte die öffentliche "Bekanntgabe" des Beschlusses im Mitteilungsblatt des Rates, in den Informationsblättern, in der Bezirks-/Ortspresse, mittels Aushang in den Gemeinden. Ferner waren die entsprechenden Gebiete, soweit das erforderlich und speziell geregelt ist, in der Öffentlichkeit als Trinkwasserschutzgebiete durch Schilder zu kennzeichnen (Kommentar zum Wasserrecht der DDR, herausgegeben vom Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, 1987, S. 230 f.; zitiert nach BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 7 CN 1/03, juris).
c) Als Handlung, die den Geltungsanspruch der Norm nach Außen kundgetan und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Rechtsvorschrift verschafft hat, hätte eine der in den Erläuterungen zu § 5 der 3. DVO zum Wassergesetz genannten Möglichkeiten ausgereicht, also z.B. der Aushang in den Gemeinden oder die Mitteilung in der Bezirks-/Ortspresse. Auch würde es die Voraussetzungen einer Bekanntmachung erfüllen, wenn das Gebiet in der Öffentlichkeit durch Schilder als Trinkwasserschutzgebiet gekennzeichnet worden ist. Auch dies konnte Betroffenen einen Hinweis darauf geben, dass für die Trinkwassergewinnungsanlage N... ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt ist, und sie veranlassen, sich über die genaue Ausweisung des Schutzgebietes und damit ihre Betroffenheit durch Einsicht in die Unterlagen Kenntnis zu verschaffen. Der Beschluss vom 08. Juni 1988 enthielt ferner den Hinweis, dass das „genaue Kartenmaterial zu den Trinkwasserschutzzonen beim Rat des Kreises Abteilung Umweltschutz und Wasserwirtschaft sowie bei den betreffenden Räten der Gemeinden“ einzusehen war. Dieses Kartenmaterial ist nach Mitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht auffindbar.
d) Dafür, dass entsprechende Kennzeichnungen als Trinkwasserschutzgebiet im Allgemeinen vorgenommen worden sind, spricht bereits § 13 Abs. 2 der o.g. Verordnung über die Festlegung von Schutzgebieten vom 11. Juli 1974. Danach musste der Maßnahmeplan, der in Verbindung mit dem Beschluss über die Festlegung des Wasserschutzgebietes vom Rat des Bezirkes oder Kreises zu beschließen war, insbesondere auch Angaben über den "Umfang der Kennzeichnungen im Schutzgebiet" enthalten. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 7 CN 1/03 –, Rn. 21 - 24, juris). Soweit die Festlegung Nr. 6 [dort Pkt. 1] im Beschluss des Kreistages Fürstenwalde (Spree) vom 02. März 1983 (Nr. 123/23/83) „zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen“ beinhaltet, dass „die Beschilderung der Trinkwassereinzugsgebiete sowie die notwendigen Ausbesserungen an vorhandenen Umzäunungen … vorzunehmen“ sind, ist wohl von einem entsprechenden Bekanntmachungswillen des Kreistages in Bezug auf die aufgeführten Schutzgebiete auszugehen.
e) Selbst wenn nach alldem an die Bekanntmachung des streitgegenständlichen Trinkwasserschutzgebietes nicht derjenige Maßstab angelegt werden kann, der unter der Geltung des Grundgesetzes gefordert wird, so fehlt es doch in diesem Verfahren an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten, dass eine „öffentliche“ Bekanntmachung i. S. von § 5 Abs. 1 der 3. DVO erfolgt ist. Soweit nach der Rspr. die Voraussetzungen einer Bekanntmachung des Trinkwasserschutzgebietes bereits erfüllt wären, wenn das Gebiet in der Öffentlichkeit durch Schilder als Trinkwasserschutzgebiet gekennzeichnet worden ist, fehlt es offensichtlich selbst an einer marginalen Kennzeichnung. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien belegen nur das Vorhandensein entweder einer „Wasserwirtschaftlichen Anlage“ oder einer „Trinkwassergewinnungsanlage“. Kennzeichnungen als „Trinkwasserschutzgebiet“ in den betroffenen Zonen erfolgten nicht. Eine von § 5 Abs. 1 3. DVO geforderte öffentliche Bekanntgabe über die Festlegung des Trinkwasserschutzgebietes „in seinem wesentlichen Inhalt“ kann die Kammer insgesamt nicht feststellen; das Trinkwasserschutzgebiet ist mithin nicht - wie für eine wirksame Überleitung erforderlich - unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrens- und Formvorschriften der ehemaligen DDR zustande gekommen. Nach alldem befinden sich die Grundstücke des Klägers nicht in einem wirksam nach § 15 Abs. 4 BbgWG übergeleiteten Trinkwasserschutzgebiet.
V.
Ob die Regelungen der WSG-VO auch inhaltlich ausreichend bestimmt sind, ist somit nicht entscheidungserheblich und kann offen bleiben. Vorliegend mag weiter offen bleiben, ob die Vorgabe in § 15 Abs. 4 Satz 2 BbgWG, wonach neue Rechtsverordnungen für Trinkwasserschutzgebiete in einem angemessenen Zeitraum zu erlassen sind, beachtet wurde und welche Folgen eine Überschreitung eines vorher noch zu bestimmenden zeitlichen Rahmens nach sich ziehen würde (zu dieser Erwägung Beschluss der Kammer vom 26. November 2018 – VG 5 K 1626/16 n.v.). Hinsichtlich eines möglichen Zeithorizonts für den Neuerlass von Rechtsverordnungen für Trinkwasserschutzgebiete dürfte eine großzügige Betrachtungsweise angebracht sein. Zeitlich könnte allerdings eine absolute „Verjährungsgrenze“ von 30 Jahren für die Fortgeltung von DDR-Trinkwasserschutzgebieten in Betracht gezogen werden.
Weiterhin erübrigt sich im Hinblick auf den Urteilstenor ein Eingehen auf den vom Kläger beantragten Schriftsatznachlass.
VI.
Keiner Erlaubnis bedarf hier ferner das beabsichtigte Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch Versickerung, § 54 Abs. 4 BbgWG. Danach ist Niederschlagswasser zu versickern, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.