Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.03.2019 – 3 K 455/17.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0326.3K455.17.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Die Klägerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste im Januar 2017 in das Bundesgebiet ein, wobei sie ihrem Ehemann folgte, der bereits zuvor nach Deutschland gekommen war und als anerkannter Flüchtling seit dem 31. Juli 2014 über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt.
Die Klägerin beantragte am 19. Januar 2017 die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. In der Anhörung vor der Beklagten am 20. Januar 2017 beschränkte sie ihren Antrag auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz und erklärte ferner, sie habe früher vor dem Krieg in Syrien auch einen türkischen Personalausweis gehabt und sei ein paarmal zum Urlaub in der Türkei gewesen. Ein Teil ihrer Großfamilie lebe auch in der Türkei. Im Verfahren legte sie eine auf den 3. März 2015 datierte Urkunde vor, die die Abteilung für Zivilangelegenheiten beim Innenministerium der Syrischen Arabischen Republik als Aussteller auswies und derzufolge die Ehe der Klägerin und ihres als Flüchtling anerkannten Mannes am 1. Juni 2013 geschlossen und am 24. Februar 2015 eingetragen worden sei.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 lehnte die Beklagte u. a. den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Sie drohte der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung verwies die Beklagte u. a. darauf, dass die Klägerin keinen Schutz gemäß § 26 Abs. 5 AsylG für sich beanspruchen könne. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Ehe bereits im Heimatland bestanden haben müsse. Dies sei vorliegend zu verneinen, da die Ehe erst am 24. Februar 2015 registriert worden und der Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland gewesen sei.
Die Klägerin hat am 6. Februar 2017 Klage erhoben.
Sie beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Klägerin subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 Asylgesetz ist,
hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Auf einen zeitgleich mit der Klage gestellten Eilantrag hat der Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 28. Februar 2017 – VG 3 L 183/17.A – die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2017 angeordnet.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. März 2017 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Dieser hat der Klägerin ebenfalls mit Beschluss vom 14. März 2017 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des vorliegenden Klageverfahrens bewilligt und der Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2018 stattgegeben, gegen den die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 mündliche Verhandlung beantragt hat.
Zur Begründung hat die Beklagte darauf verwiesen, das Gericht habe sich in dem Gerichtsbescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 26 AsylG eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals bedürfe, nämlich, dass der Anspruchsberechtigte nicht über eine weitere Staatsangehörigkeit neben der des Stammberechtigten verfüge. Die Klägerin verfüge nämlich neben der syrischen unstreitig auch über die türkische Staatsbürgerschaft.
Auf Nachfrage des Einzelrichters, ob die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel angesichts dessen, dass es nur um eine Rechtsfrage gehe, im schriftlichen Verfahren erfolgen könne, haben die Beklagte und die Klägerin einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung des Einzelrichters waren.
Entscheidungsgründe§
I. Der Einzelrichter konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten am 12. März 2019 und mit Schriftsatz vom 18. März 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II. Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die – nach entsprechender Beschränkung des Asylantrages im Rahmen der Anhörung vor der Beklagten (Bl. 75 der Beiakte 3) – den alleinigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch bilden § 26 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG). Danach wird der Ehegatte eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe mit dem Stammberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Dies ist auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung dann die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt, § 26 Abs. 5 AsylG.
1. Diese Voraussetzungen sind bezogen auf die Klägerin erfüllt. Denn sie hat belegt, dass ihrem Ehemann nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist. Gründe, die einen Widerruf oder eine Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch nach der Entscheidung im Eilverfahren und Erlass des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Gründe mitgeteilt, die gegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin sprechen würden.
Soweit die Antragsgegnerin die Gewährung von Familienasyl mit der Begründung abgelehnt hat, die Ehe der Klägerin habe nicht bereits im Heimatland Syrien bestanden, ist sie weiterhin eine Begründung dafür schuldig geblieben, warum sie die bereits im Heimatland am 1. Juni 2013 nach dem Recht der Scharia geschlossene Ehe erst mit der staatlichen Registrierung am 24. Februar 2015 als solche anerkennen will, obwohl in dem von den syrischen Stellen ausgestellten Familienbuch der 1. Juni 2013 als Datum der Eheschließung angegeben worden ist, was dafür spricht, dass nach syrischem Familienrecht die Ehe mit der Unterzeichnung des Ehevertrages nach Schariarecht als im Juni 2013 geschlossen gilt.
2. An dem danach bestehenden Anspruch auf Familienasyl ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihren Angaben neben der syrischen auch über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt.
Denn § 26 AsylG knüpft nicht an eine eigene, originäre Schutzberechtigung des Ehegatten an, sondern lediglich an eine solche des stammberechtigten Ehegatten. Die Norm lässt es nach ihrem eindeutigen Wortlaut genügen, dass die Ehe des Ehegatten, der unter Berufung auf den Schutzstatus seines Ehepartners Familienasyl beansprucht, schon in dem Staat bestanden hat, in dem die politische Verfolgung des Stammberechtigten droht (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Mit dieser Voraussetzung schließt die Vorschrift auch hinreichend sicher aus, dass sich die von der Beklagten zur Begründung ihres Rechtsmittels ins Feld geführte Befürchtung verwirklicht, es sei angesichts der hohen Zahl syrischer Flüchtlinge in der Türkei anzunehmen, dass eine erhebliche Anzahl dieser Personen Ehen mit türkischen Staatsbürgern geschlossen hätten, die sich ebenfalls auf das Familienasyl berufen könnten. Solche Ansprüche würden daran scheitern, dass die Ehe dieser türkischen Staatsangehörigen nicht in Syrien gelebt worden ist.
Neben dem Erfordernis der im Verfolgerstaat gelebten Ehe lässt sich § 26 AsylG kein weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal entnehmen, wonach Familienschutz nur derjenige erhalten solle, der nicht anderweitig vor Verfolgung sicher ist, etwa, weil er neben der Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates noch über eine andere Staatsangehörigkeit verfügt. Für ein solches vom Beklagten behauptetes „ungeschriebenes“ Tatbestandsmerkmal gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte im Wortlaut der Norm; es lässt sich auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck der Regelung herleiten (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2002 – A 13 S 1068/01 –, juris Rn. 21 und VG München, Urteil vom 11. April 2017 – M 4 K 16.32238 –, juris Rn. 12; a. A. VG Cottbus, Urteil vom 17. Januar 2019 – 5 K 511/18.A –, juris Rn. 17 und VG Kassel, Urteil vom 7. Juni 2018 – 2 K 1834/17.KS.A –, juris).
Paragraph 26 AsylG gewährt Schutz vielmehr unabhängig von einer eigenen Verfolgung des Ehegatten. Die Beklagte dürfte deshalb einen auf diese Vorschrift gestützten Antrag auf Familienschutz nicht mit der Begründung ablehnen, dem Ehegatten drohe selbst keine eigene politische Verfolgung in dem Staat, in dem die Ehe mit dem Stammberechtigten gelebt worden ist. Ehegatten erhalten nach § 26 AsylG vielmehr auch dann (Familien-)Schutz, wenn ihnen persönlich in dem Staat, in dem die Ehe mit dem Stammberechtigten bestand, keine konkret-individuelle Verfolgung droht, ihnen also nach allgemeinen Regelungen ohne die Ehe mit dem Stammberechtigten die Rückkehr in den Herkunftsstaat zugemutet würde. Ist aber schon die eigene Verfolgung nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von Familienschutz, dann kann der Familienschutz auch nicht (ohne entsprechende Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut) deshalb ausgeschlossen sein, weil der den Familienschutz Begehrende andernorts vor einer solchen Verfolgung sicher wäre.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG.