Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 01.04.2019 – K 2898/16

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0401.5K2898.16.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid der Beklagten über die Umlage von Verbandsbeiträgen zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

Der Kläger ist Grundstückseigentümer in der Gemeinde N..., die dem Amt N... angehört. Die Beklagte ist Amtsdirektorin des Amtes N.... Die Grundstücke des Klägers liegen im Zuständigkeitsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „S...“. Die Gemeinde N... ist gesetzliches Mitglied des Verbands.

Am 26. August 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde N... eine Satzung zur Änderung der bestehenden Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ vom 24. September 2014 (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt N...vom 4. September 2015, S 3 ff.; Änderungsfassung der Umlagesatzung im Folgenden: Umlagesatzung 2015). Der geltende Umlagesatz wurde auf 0,001783 €/m² abgesenkt. Gemäß ihrem Artikel 2 sollte die Änderungsatzung rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Am 28. September 2016 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde N... eine neue Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt N... vom 7. Oktober 2016, S. 78 ff.; im Folgenden: Umlagesatzung 2017). Der seit dem 01. Januar 2015 geltende Umlagesatz wurde auf 0,001613 €/m² abgesenkt. Gemäß ihrem § 10 sollte die Umlagesatzung zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Am 20. März 2019 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde N... eine neue Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt N... vom 22. März 2019, S. 45 ff.; im Folgenden: Umlagesatzung 2016/2017). Gemäß § 5 dieser Umlagesatzung sollte der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 0,001613 €/m² und für das Kalenderjahr 2017 0,001233 €/m² betragen. Gemäß ihrem § 10 sollte die Umlagesatzung rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die amtsangehörige Gemeinde N... eine Umlage der Verbandsbeiträge zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2016 i.H.v. 3.904,71 € fest. Der Umlage lag ein Umlagesatz i.H.v. 0,001783 €/m² zu Grunde.

Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2016 zog der Wasser- und Bodenverband „S...“ die Gemeinde N...zu einem Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2016 heran. Dem Beitrag lag ein Beitragssatz i.H.v. 15,40 €/ha zu Grunde. Der Bescheid ist der Gemeinde am 2. Februar 2016 zugegangen.

Den am 17. Februar 2016 gegen den Umlagebescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2016 als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zur Begründung trägt er vor, der streitgegenständliche Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin entgegen § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.d.F. vom 2. März 2012 (im Folgenden: a.F.) eine Umlage für das Kalenderjahr 2016 festgesetzt habe, obwohl ihr zum Erlasszeitpunkt der Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ für das Jahr 2016 noch nicht bekannt gegeben gewesen sei.

Zudem sei die Umlagesatzung der Gemeinde vom 26. August 2015 unwirksam. Es fehle an einer wirksamen Regelung zum Umlagemaßstab. § 4 Abs. 2 der Umlagesatzung lasse lediglich eine Aufrundung auf volle Quadratmeter zu. Eine Abrundung sei hingegen nicht vorgesehen. Damit wirke sich die Regelung abgaberechtlich nicht lediglich neutral, sondern stets positiv zugunsten der Gemeinde aus.

Der in der Umlagesatzung ausgewiesene Umlagesatz sei überhöht, soweit darin Verwaltungskosten in Höhe von 0,000073 €/m² enthalten seien. Die Einbeziehung der Position „SK/EDV“ in die Verwaltungskostenkalkulation sei rechtswidrig. Der pauschale Zuschlag i.H.v. 15 % auf die Personalkosten zur Abdeckung von Sachkosten und EDV sei mit § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG a.F. nicht zu vereinbaren. In den pauschalierten Verwaltungskosten seien unzulässigerweise auch allgemeine Fixkosten der Verwaltung enthalten.

Der Kläger trägt weiter vor, der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 sei auch deshalb rechtswidrig überhöht, weil der Beitragssatz des Wasser- und Bodenverbands „S..." für das Kalenderjahr 2016 nur 15,40 €/ha (= 0,001540 €/m²) betragen habe. Der Umlagesatz hätte danach unter Einbeziehung der Verwaltungskosten höchstens 0,001613 €/m² betragen dürfen. Die Umlagesatzung der Gemeinde N... vom 20. März 2019 sei unwirksam und könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Diese Umlagesatzung sei nicht wirksam beschlossen worden, da Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. März 2019 nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden seien. Statt der erforderlichen sieben vollen Tage hätten maximal fünf volle Tage zwischen Bekanntmachung und Sitzung der Gemeindevertretung gelegen.

Die Überhöhung des Umlagesatzes ergebe sich auch daraus, dass der Beitragssatz des Wasser- und Bodenverbands „S..." für das Kalenderjahr 2016 seinerseits nicht ordnungsgemäß kalkuliert worden sei. Es liege eine unzulässige Rücklagenbildung vor. Zudem seinen unzulässigerweise Rechts- und Beratungskosten umgelegt worden.

Schließlich trägt der Kläger vor, dass das Land Berlin als unrechtmäßiges Mitglied an der Abstimmung in der Verbandsversammlung über den Beschluss des Beitragssatzes 2016 mitgewirkt habe.

Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, soweit die festgesetzte Umlage einen Betrag i.H.v. 3.532,41 € überschreitet. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit hat die Beklagte sich bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Kläger beantragt,

den Abgabenbescheid für das Jahr 2016 über die Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S..." der Beklagten vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2016 aufzuheben, soweit er nicht durch die Beklagte aufgehoben wurde,

sowie,

die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und trägt im Wesentlichen vor, die Ermittlung der Sach- und EDV-Kosten durch einen pauschalen Aufschlag von 15 % auf die Personalkosten sei zulässig. Zu einer pauschalierenden Betrachtung gebe es keine ernsthafte Alternative, denn jeder Versuch, die betreffenden Kosten genauer zu ermitteln, wäre seinerseits mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden. Überdies würden die tatsächlich angefallenen Kosten für die Erstellung der Umlagebescheide eine Erhöhung des Umlagesatzes für Verwaltungskosten um 0,000078 €/m² rechtfertigen, so dass es auf die Pauschalierung der Sach- und EDV-Kosten letztlich nicht ankomme.

Die Aufrundungsregelung in § 4 Abs. 2 der Umlagesatzungen sei bereits deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster und im Grundbuch ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben werde.

Schließlich trägt die Beklagte vor, der durch die verfrühte Festsetzung der Umlage entstandene Nachteil für den Kläger ließe sich durch die Aufhebung des Bescheids und die erneute Festsetzung der Umlage nicht mehr beseitigen. Ein solches Vorgehen liefe auf eine bloße Förmelei hinaus.

Mit Beschluss vom 14. März 2019 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.

A.Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der VwGO eingestellt.

Im Übrigen hat die Klage Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Der angefochtene Umlagebescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.Der Umlagebescheid ist bereits deshalb rechtwidrig, weil die Voraussetzungen für die Festsetzung der Umlage zum Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheides nicht vorlagen. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es an der für die Festsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. sowie § 6 Abs. 1 Umlagesatzung 2015 erforderlichen Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ (im Folgenden: Verband).

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. sowie § 6 Abs. 1 Umlagesatzung 2015 entsteht die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides handelt es sich bei dem Jahr 2016 um das Kalenderjahr, für das die Umlage i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. erhoben werden sollte. Denn in dem Umlagebescheid heißt es unmissverständlich: „Die Umlage wird für das Jahr 2016 festgesetzt.“ Als Zeitraum ist zudem der 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 angegeben.

Der Kläger rügt zu Recht, dass die Beklagte entgegen § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. eine Umlage für die Gemeinde N... für das Kalenderjahr 2016 festgesetzt hat, obwohl der Gemeinde zum Erlasszeitpunkt der Beitragsbescheid des Verbandes für das Jahr 2016 noch nicht bekanntgegeben worden war. Denn während der streitgegenständliche Bescheid am 18. Januar 2016 erlassen wurde, ist der Beklagten (für die Gemeinde) der Beitragsbescheid des Verbandes erst am 2. Februar 2016 bekanntgegeben worden. Die Festsetzung der Umlage hätte damit erst ab dem 2. Februar 2016 erfolgen dürfen.

Fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Festsetzung der Umlage, so ist die Festsetzung rechtswidrig. Die in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. vorgegebene zeitliche Abfolge dient keinem Selbstzweck. Vielmehr soll durch die Voraussetzung der erfolgten Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Verbandes sichergestellt werden, dass Mitgliedsgemeinden des Verbandes Umlagen nicht schon zu einem Zeitpunkt festsetzen, zu dem sie selbst noch nicht zur Zahlung verpflichtet sind (vgl. VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2017 – 5 K 547/14 –, S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Der Gesetzgeber hat auf das Erfordernis der Bestandskraft des Beitragsbescheides des Verbands als Voraussetzung für die Festsetzung der Umlage verzichtet und stattdessen das Erfordernis der Bekanntgabe des Beitragsbescheides normiert. Das kann nur so verstanden werden, dass die Phase der Zwischenfinanzierung durch die Mitgliedsgemeinden möglichst kurz gehalten werden soll (vgl. zur alten Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. März 2010 – OVG 9 N 125.08 –, juris Rn. 13). Dem Gesetzgeber wäre es ein Leichtes gewesen, als Beginn der Refinanzierungsphase einen anderen – gegebenenfalls noch früheren – Zeitpunkt zu bestimmen als den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Das ist indes nicht geschehen. So beginnt die Phase der Refinanzierung nach dem Willen des Gesetzgebers mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Erst ab diesem Zeitpunkt darf eine Umlage i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. festgesetzt werden. Eine frühere Festsetzung ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren und liefe letztlich auf die Erzielung unzulässiger „Zwischengewinne“ hinaus (vgl. zur alten Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

Anders als die Beklagte meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sich ein derartiger „Zwischengewinn“ durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides rückgängig machen ließe. Ohne Belang ist auch der Umstand, dass die Umlage vorliegend zum Beginn des Kalenderjahres und damit vor ihrer Festsetzung bereits (abstrakt) entstanden war. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dem Erfordernis der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Verbandes um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Festsetzung der Umlage handelt und diese Voraussetzung vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Umlagebescheids nicht vorlag.

II.Der Umlagebescheid ist auch deshalb rechtwidrig, weil es ihm an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage mangelt. Der in § 5 Umlagesatzung 2015 festgelegte Umlagesatz i.H.v. 0,001783 €/m² ist überhöht mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung 2015. Die Umlagesatzung 2016/2017 ist nicht wirksam beschlossen worden und damit unwirksam. Die Umlagesatzung 2017 ist hingegen erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten und kommt deshalb als satzungsrechtliche Grundlage nicht in Betracht.

Die Gewässerunterhaltungsumlage entsteht gem. § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. Die Umlage entsteht mit Beginn eines Kalenderjahres selbstredend nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 S 40.14 –, juris Rn. 20). Die Entscheidung für die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage – und gegen andere Arten der Refinanzierung – trifft die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG a.F. durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 –, juris Rn. 20).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG a.F. muss die Umlagesatzung u.a. den Umlagesatz angegeben. Daran fehlt es hier in Bezug auf die Umlagesatzung 2015. Der Umlagesatz ist aus zwei Gründen überhöht und damit unwirksam. Mangels Angabe eines wirksamen Umlagesatzes ist die Umlagesatzung 2015 insgesamt nichtig. Eine andere wirksame Umlagesatzung liegt nicht vor.

1.Zwar ist in § 5 der Umlagesatzung 2015 ein Umlagesatz i.H.v. 0,001783 €/m² angegeben. Dieser Umlagesatz ist in Bezug auf das Kalenderjahr 2016 jedoch überhöht, weil seine Kalkulation auf einem höheren als den tatsächlich auf Verbandsebene beschlossenen Verbandsbeitragssatz für das Jahr 2016 basiert. Grundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2016 war ein Beitragssatz in Höhe von (nur) 15,40 €/ha (= 0,001540 €/m²). Der in § 5 Umlagesatzung 2015 angegebene Umlagesatz setzt sich hingegen offensichtlich aus dem Verbandsbeitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2015 i.H.v. 0,001710 €/m² sowie Verwaltungskosten i.H.v. 0,000073 €/m² zusammen. Die Gemeinde N... wurde gleichwohl nicht auf der Grundlage dieses Beitragssatzes für das Jahr 2016 zu Verbandsbeiträgen herangezogen, sondern auf der Grundlage des Beitragssatzes i.H.v. 15,40 €/ha (= 0,001540 €/m²). Das ergibt sich eindeutig aus dem Mitgliedsbeitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbands „S...“ für das Kalenderjahr 2016 vom 29. Januar 2016.

2.Die am 7. Oktober 2016 im Amtsblatt für das Amt N... öffentlich bekanntgemachte Satzung der Gemeinde N...zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ (Umlagesatzung 2017) weist zwar in § 5 einen Umlagesatz i.H.v. 0,001613 €/m² aus und dürfte damit auf dem Verbandsbeitragssatz des Jahres 2016 fußen. Sie ist jedoch erst zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten und konnte die Umlage für das Kalenderjahr 2016 folglich nicht in dieser Höhe zur Entstehung bringen.

3.Auch die am 22. März 2019 im Amtsblatt für das Amt N... öffentlich bekanntgemachte Satzung der Gemeinde N...zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ (Umlagesatzung 2016/2017) weist zwar in § 5 für das Jahr 2016 einen Umlagesatz i.H.v. 0,001613 €/m² aus und dürfte damit auf dem Verbandsbeitragssatz des Jahres 2016 fußen. Sie ist jedoch nicht wirksam beschlossen worden und damit unwirksam. Denn die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. März 2019 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass der in Folge durch die Gemeindevertretung gefasste Beschluss über die Umlagesatzung 2016/2017 seinerseits nicht wirksam ist. Die vorgenannte Bekanntmachung wurde am 14. März 2019 vorgenommen. Das entspricht nicht den Vorgaben des § 36 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerfG) i.V.m. § 15 Abs. 6 der Hauptsatzung der Gemeinde N...vom 04. Februar 2009 (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt N... vom 20. Februar 2009, S. 19 ff.) i.d.F. der Änderungssatzung vom 15. Januar 2014 (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt N...vom 22. Januar 2014, S. 2 ff.; Hauptsatzung in der Änderungsfassung im Folgenden: Hauptsatzung). Es liegt ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht vor.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerfG sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung durch den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerfG muss die Hauptsatzung eine angemessene Bekanntmachungsfrist bestimmen. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 der Hauptsatzung sind die Bekanntmachungen von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung sieben volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen. Vorliegend lagen jedoch allenfalls fünf volle Tage zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung am 14. März 2019 und dem Sitzungstag am 20. März 2019.

Es liegt auch kein Fall des § 36 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerfG vor, der eine verkürzte Ladungsfrist rechtfertigen würde. Der Beklagten wurde bereits Anfang Januar 2019 der richterliche Hinweis erteilt, dass der Umlagesatz aus den vorgenannten Gründen überhöht und die Umlagesatzung nichtig sein dürfte. Die kurzfristige öffentliche Bekanntmachung ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

4.Der Umlagesatz in § 5 der Umlagesatzung 2015 ist auch mit Blick auf den darin enthaltenen Verwaltungskostenanteil überhöht.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. können die Gemeinden neben den Verbandsbeiträgen auch die ihnen bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Die Verwaltungskosten sind jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG a.F. zu kalkulieren und dürfen 15 von 100 des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Umlagefähig ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur der begründet kalkulierte zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Umlage (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 29. August 2007, LT-Drs. 4/5052, S. 102). Dabei ist eine begründete Kalkulation auch in Form einer (pauschalen) Schätzung denkbar, die auf Erfahrungswerten beruht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Januar 2015 – VG 4 K 209/11 –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Allgemeine Fixkosten der Verwaltung entstehen hingegen grundsätzlich nicht „bei Umlegung der Verbandsbeiträge“ i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F., sondern unabhängig davon. Anders als im allgemeinen Gebühren- und Beitragsrecht dürfen die Gemeinkosten der Verwaltung nicht in die Kalkulation einbezogen werden (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 – 5 K 522/14 –, juris Rn. 44). Sie sind nicht umlagebedingt und folglich auch nicht umlagefähig.

Vorliegend genügt der im Umlagesatz enthaltene Verwaltungskostenanteil i.H.v. 0,000073 €/m² (= 0,73 €/ha) nicht dem gesetzlichen Kalkulationserfordernis.

Zwar hat die Beklagte ihre Kalkulation der Verwaltungskosten (Anlage B 1) insoweit plausibilisiert, als dass sie den darin enthaltenen Pauschalzuschlag für „Sachkosten / EDV“ i.H.v. 15 % der angesetzten Personalkosten durch den tatsächlich angefallenen Aufwand für die Erstellung der Umlagebescheide (Porto, Papier, Umschläge, Austausch Toner und Wartung Drucker) im Wesentlichen untersetzt hat (Anlage B 2). Dabei handelt es sich zwar vorrangig um eine unzulässige ex-post Betrachtung, denn „Voraus“-Kalkulationen dürfen als prognostische Betrachtungen generell nicht auf der Grundlage nachträglicher Erkenntnisse verändert oder ersetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05, juris Rn. 23; VG Potsdam, Urteil vom 04. September 2017 – 1 K 4405/15 –, juris Rn. 64 ff.). In Bezug auf die Kosten für Porto, Papier, Umschläge, die Austausch- und Wartungskosten für Toner und Drucker sowie die voraussichtliche Anzahl der zu erlassenden Umlagebescheide ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Angaben nicht ebenso unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten des Vorjahres hätten getätigt werden können. Das gilt umso mehr, als dass die überarbeitete Kalkulation den angesetzten Verwaltungskostensatz i.H.v. 0,000073 €/m² über Maß (nämlich i.H.v. 0,000078€/m²) rechtfertigt.

In Bezug auf die Personalkosten erweist sich die Kalkulation jedoch als unplausibel. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG a.F. aufgestellte Kalkulationserfordernis erfordert zwar keine minutengetreue Erfassung der für die Aufgabe der Umlageerhebung aufgewandten Arbeitszeit und der konkret ausgeführten Tätigkeiten. Vielmehr ist eine begründete Kalkulation ebenfalls in Form einer (pauschalen) Schätzung der anteiligen Personalkosten möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2018 – OVG 12 N 11.18, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 20. Januar 2015 – VG 4 K 209/11 –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Dabei dürfte auch bei fehlenden Angaben des Satzungsgebers zur Schätzungsgrundlage regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Schätzung Erfahrungswerte zu Grunde liegen. Die Anforderungen an eine Schätzung dürfen insoweit nicht überspannt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 07. Dezember 2018 – VG 1 K 686/15 –, S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Die Plausibilität einer solchen Kalkulation steht jedoch dann in Frage, wenn der Aufgabenbereich der eingesetzten Personalkraft keinerlei Berührungspunkte mit der Umlage aufweist oder die Schätzung der Arbeitszeit derart hoch ausfällt, dass begründete Zweifel an dem daraus resultierenden Umfang der konkret auszuübenden Tätigkeiten nahe liegen (VG Potsdam, Urteil vom 04. September 2017 – 1 K 4405/15 –, juris Rn. 67). In diesen Fällen besteht ein erhöhter Plausibilisierungsbedarf, mit dem auf Seiten des Satzungsgebers ein erhöhter Plausibilisierungsaufwand korrespondieren muss. Dieser Aufwand muss grundsätzlich umso größer ausfallen, je höher die Schätzung des Umfangs der auszuübenden Tätigkeiten angesichts der Anzahl der zu erstellenden Umlagebescheide ausfällt.

Mit Blick auf die maschinell erfolgende und damit ganz überwiegend automatisierte Erstellung der Umlagebescheide erscheint es angemessen, als Richtwert für eine aus sich heraus – mithin: ohne weitere Angaben des Satzungsgebers – plausible Schätzung einen Zeitanteil zu verlangen, dem durchschnittlich mindestens 10 Umlagebescheide pro Stunde entsprechen. Dabei ist unter Abzug von Urlaubszeiten, Feiertagen und krankheitsbedingten Fehlzeiten eine tatsächlich geleistete Arbeit im Umfang von 45 Wochen pro Jahr anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2018 – OVG 12 N 11.18, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Bei diesem Ansatz dürfte regelmäßig ausreichend Zeit verbleiben für die Überwachung des Zahlungseingangs, eventuell notwendige Mahnungen und Forderungsbeitreibungen, Adressenermittlungen etc.

Vorliegend unterschreitet die Kalkulation der Personalkosten den vorgenannten Richtwert von 10 Umlagebescheiden pro Stunde deutlich. Legt man in Bezug auf die zuletzt mit 10.039,80 € veranschlagten Personalkosten bei realistischer Betrachtung eine tatsächlich geleistete Arbeit im Umfang von 45 Wochen pro Jahr zu Grunde, so sind bei 2.603 pro Jahr zu erlassenden Bescheiden (siehe Anlage B 2) pro Woche etwa 58 Bescheide zu erlassen. Das entspricht bei den in Ansatz gebrachten 10 Wochenstunden (3 Mitarbeiter zu insgesamt 10 Wochenstunden) etwa 6 Bescheiden pro Stunde. Die von der Beklagten für die Umlage in Ansatz gebrachten 25 % der ermittelten Lohnkosten erscheinen daher nach den obigen Ausführungen nicht mehr aus sich heraus plausibel. Die Schätzung wird mit keinerlei Ausführungen zu ihrer Grundlage untermauert. Die Beklagte konnte auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, wie der Anteil der Personalkosten i.H.v. 25 % der jährlichen durchschnittlichen Lohnkosten der Kämmerei ermittelt wurde.

5.Ist der Umlagesatz für das Jahr 2016 danach unzutreffend kalkuliert und deshalb überhöht, führt dieser Umstand wiederum zu seiner Unwirksamkeit und damit zur Unwirksamkeit der Umlagesatzung insgesamt ab dem 1. Januar 2016. Denn gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 3 BbgWG a.F. handelt es sich bei dem Umlagesatz um einen wesentlichen Bestandteil der Satzung, der zwingend in einer Umlagesatzung enthalten sein muss.

III.Nachdem der streitgegenständliche Bescheid schon aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig ist, kommt es auf die weiteren Rügen des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich an. Es bedarf daher keiner Klärung, ob der Verband in unzulässiger Weise Rücklagen gebildet hat und ob es sich auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides auswirkt, dass das Land Berlin als unrechtmäßiges Verbandsmitglied an der Abstimmung in der Verbandsversammlung über den Beschluss des Beitragssatzes 2016 mitgewirkt hat.

IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. In Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

V.Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, rechtsunkundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Das gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (stRspr vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 –, juris).