Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 17.04.2019 – 8 L 1075/18.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0417.8L1075.18.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe§
A.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sinngemäß darauf abzielt,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 8 K 2230/18.A) anzuordnen, soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2018 richtet,
hat keinen Erfolg.
I.
Der Antrag ist zulässig.
Zwar bestehen nach Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin sich allein zum Zwecke einer besseren medizinischen Versorgung ihrer Leukämieerkrankung in Deutschland aufhält. Demnach dürfte es materiell schon an einem Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG fehlen. Entgegen einer vereinzelt in der Rechtsprechung geäußerten Ansicht (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 1 L 1671/18.KS.A –, Rn. 5, juris), kann ihr deshalb aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren abgesprochen werden. Denn hätte die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO Gebrauch gemacht und den Asylantrag der Antragstellerin nach § 30 Abs. 5 AsylG abgelehnt, könnte der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Eilantrag gegen eine mit der Ablehnung verbundene Abschiebungsandrohung auch nicht abgesprochen werden. Dem Einzelrichter ist jedenfalls keine Entscheidung bekannt, in der eine solche Ansicht vertreten wird.
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Die streitgegenständliche Abschiebungsordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (dazu im Folgenden unter 1.) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (dazu im Folgenden unter 2.). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist offen, ob diese Voraussetzungen vorliegen und die Klage abzuweisen ist, oder nicht. Die somit gebotene - von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige - (weitere) Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu näher unter 3.).
1.
Gemäß den Kriterien der Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Art. 7 ff. Dublin III-VO) ist Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig.
1.1
Im nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (hier im August 2018 in Deutschland), besaß die Antragstellerin einen durch Bulgarien ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum. In dem Schreiben der slowakischen Behörden vom 14. September 2018 ist von einer „residence permit“ die Rede, was für einen Aufenthaltstitel spricht. Für ein Visum spricht indes, dass das Dokument augenscheinlich für Zwecke des Studiums an der Technischen Universität Sofia ausgestellt wurde. Um welche Art von Dokument es sich genau handelt, kann jedoch dahinstehen, da sich in beiden Fällen die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Im Falle eines Aufenthaltstitels wäre Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO einschlägig, im Falle eines Visums würde Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Anwendung kommen. Der von den bulgarischen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. September 2018 als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit angeführte Art. 12 Abs. 4 (Unterabsatz 1) Dublin III-VO ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift bezieht sich auf Fälle, in denen der Antragsteller „nur“ einen oder mehrere „abgelaufene“ Aufenthaltstitel oder Visa besitzt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Antragstellung war die von Bulgarien ausgestellte „residence permit“ aber noch gültig. Die Gültigkeit lief erst am 7. September 2018 ab. Wäre die Vorschrift anwendbar, würde sie im Übrigen ebenfalls zur Zuständigkeit Bulgariens führen, weil in diesem Fall der entsprechend anwendbare Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO die Zuständigkeit Bulgariens begründen würde, und zwar wiederum unabhängig davon, welcher Rechtsnatur die „residence permit“ ist und welcher Buchstabe der Vorschrift somit einschlägig wäre.
1.2
Deutschland ist nicht nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO anstelle Bulgariens zuständig geworden. Das Aufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden wurde sowohl innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO als auch innerhalb der kürzeren Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO gestellt, sodass auch insoweit dahinstehen kann, welche der beiden Vorschriften einschlägig ist.
1.3
Deutschland ist auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO anstelle Bulgariens zuständig geworden. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen. Ihr Lauf wurde durch die Stellung des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, Rn. 11, juris). Im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht lief die Frist erst weniger als ein Monat.
1.4
Die Antragsgegnerin war außerdem nicht gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dass das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen hinsichtlich der Frage, ob sie von diesem Recht Gebrauch macht, vorliegend auf null reduziert wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere verpflichtet die Erkrankung der Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht zur Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, Rn. 88, juris).
1.5
Es gibt auch keine wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO). In einem solchen Fall wäre die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Insoweit käme die Slowakei in Betracht. Da eine Überstellung an die Slowakei aber wegen des Ablaufs der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO nicht mehr möglich wäre, würde sich somit die Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO ergeben.
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2018 – 9 B 17.50039 –, Rn. 18, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. September 2017 – 4 A 2987/16.A –, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06. Juni 2017 – 4 A 584/16.A –, Rn. 24, juris). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Schwachstellen in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht an (vgl. zur Dublin II-VO: BVerwG, Beschluss vom 06. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, Rn. 6, juris). Auch bloße in der Person des Asylbewerbers begründete Hinderungsgründe für eine Überstellung sind von vornherein nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu begründen. Wohl aber können systemische Schwachstellen dann zu bejahen sein, wenn sie von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen können, sofern sie sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juli 2016 – A 11 S 974/16 –, Rn. 31, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2016 – 8 A 79/16 –, Rn. 25, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 12. August 2015 – 3 L 776/15 –, Rn. 10, juris). Hinzukommen muss aber immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, Rn. 39, juris).
Die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta bringen systemische Schwachstellen mit sich, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf Grund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 91 ff.).
1.5.1
Zunächst bestehen derzeit für Dublin-Rückkehrer, die - wie die Antragstellerin - noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt haben, keine Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren in Bulgarien. Dies ergibt sich aus aktuellen Erkenntnismitteln wie dem „Country Report: Bulgaria“ der „Asylum Information Database“ (im Folgenden: AIDA, Country Report: Bulgaria) mit Stand 31. Dezember 2018 (vgl. dort S. 28) und einer Auskunft des „United Nations High Commissioner für Refugees“ an das Verwaltungsgericht Köln (im Folgenden: UNHCR-Auskunft an das VG Köln) vom 17. Dezember 2018 (vgl. dort. S. 1). Personen, die noch kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt haben, haben die Möglichkeit ein erstes Asylgesuch zu stellen. Ein solches Asylgesuch kann bei jeder staatlichen Behörde gestellt werden. Signifikante Verzögerungen bei der Registrierung als Asylbewerber waren zuletzt nicht zu verzeichnen (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 18).
1.5.2
Für Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt haben, bestehen auch keine Defizite bei der Unterbringung. Nach Einreichen eines Asylgesuchs werden sie unmittelbar in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt (vgl. UNHCR-Auskunft an das VG Köln, S. 2). Ende 2018 existierten vier solcher Zentren mit einer Gesamtkapazität für 4.760 Personen, von denen gerade einmal 444 Plätze belegt waren (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 49). In den Zentren gibt es auch eine regelmäßige Verpflegung mit Mahlzeiten (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 50).
1.5.3
Auch ist die medizinische Versorgung der Asylsuchenden in Bulgarien grundsätzlich sichergestellt. Sie haben zu den gleichen Bedingungen Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Während des Asylverfahrens wird die Krankenversicherung vom Staat übernommen (vgl. UNHCR-Auskunft an das VG Köln, S. 3; AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 53). Soweit von der mangelnden Bereitschaft einiger Ärzte berichtet wird, Asylsuchende als Patienten zu registrieren (vgl. dazu UNHCR-Auskunft an das VG Köln, S. 3), handelt es sich offensichtlich um vereinzelte Fehlleistungen, nicht aber um ein strukturelles Defizit von systemimmanenter Regelhaftigkeit. Soweit in der UNHCR-Auskunft an das VG Köln darüber hinaus ausgeführt wird, dass die Grundversicherung nicht alle medizinischen Behandlungen und Medikamente umfasse und einige Behandlungen, insbesondere bei schweren und chronischen Erkrankungen, nur teilweise erstattet würden, sodass Asylsuchende insoweit auf finanzielle Unterstützung angewiesen seien, stellt dies zwar möglicherweise einen (partiellen) systemischen Mangel dar. Dieser wird sich aber zur Überzeugung des Einzelrichters nicht auf die Antragstellerin auswirken, denn das Medikament, mit dem die Antragstellerin behandelt wird (Imatinib), wird in Bulgarien zu 100 Prozent erstattet.
Den Erstattungssatz für verschreibungspflichtige Medikamente wird in Bulgarien durch den Nationalrat für Preise und Erstattung von Arzneimitteln in einer sog. Medikamentenliste festgelegt (vgl. dazu ausführlich Dimova u.a., Drug Policy in Bulgaria, Value in Health Regional Issues, Band 13, 2017, Seiten 50 ff.; Lopert, Pharmaceutical Policy in Bulgaria, in: Zaheer-Du-Bin [Hrsg.], Pharmaceutical Policy in Countries with Devoloping Healthcare Systems, 2017, Seiten 151 ff.) Die Liste kann im Internet unter <http://portal.ncpr.bg/registers/pages/register/list-medicament.xhtml> abgefragt werden. Eine solche Abfrage hat der Einzelrichter vorgenommen. Sie hat ergeben, dass das Medikament Imatinib in Anhang 2 der Liste unter verschiedenen Handelsnamen (Glivec, Imakrebin u.a.) geführt wird (Stand: 2. März 2019). Der Erstattungssatz beträgt jeweils 100 Prozent. Zwar orientiert sich der Erstattungssatz am Referenzpreis, der sich wiederum nach dem Preis pro definierte Tagesdosis für das günstigste Produkt mit demselben Arzneimittelwirkstoff richtet. Auch bei einem Erstattungssatz von 100 Prozent trägt der Patient daher dann einen nicht unerheblichen Eigenanteil, wenn innerhalb derselben Wirkstoffgruppe große Preisunterschiede zwischen den Produkte bestehen und er auf ein hochpreisiges Generikum zurückgreift (vgl. Dimova u.a., a.a.O.). Allerdings hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die bestmögliche bzw. teuerste, sondern nur auf eine unbedingt erforderliche Behandlung (vgl. Art. 19 Abs. 1 der sog. Aufnahmerichtlinie = Richtlinie 2013/33/EU).
Als problematisch könnte sich allenfalls erweisen, dass Patienten in Bulgarien eine Praxisgebühr in Höhe von derzeit 1,50 Euro für jeden Arztbesuch und in Höhe von 2,96 Euro für jeden Tag Krankenhausaufenthalt (bei einer Höchstgrenze von 10 Tagen im Jahr) bezahlen müssen (vgl. Dimova u.a., Bulgaria Health system review, in: Health Systems in Transition, Band 20, Ausgabe 4, 2018, Seiten 78 f.). Dies kann für Patienten wie die Antragstellerin, deren Gesundheitszustand regelmäßig überwacht werden muss, eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten und den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen faktisch erschweren, wenn entsprechende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Zwar sind bestimmte Patientengruppen von der Praxisgebühr befreit (vgl. Dimova u.a.; a.a.O, Seite 78), allerdings konnte der Einzelrichter nicht ermitteln, ob die Antragstellerin zu einer dieser Gruppen zählt. Selbst wenn für die Gruppe der chronisch kranken Asylsuchenden ohne Befreiung von der Praxisgebühr ein systemischer Mangel anzunehmen wäre, würde sich dieser jedoch nicht auf die Antragstellerin auswirken. Denn sie verfügt offensichtlich über hinreichende finanzielle Unterstützung durch Verwandte. Bei ihrer Befragung durch das Bundesamt gab sie etwa an, dass sie von ihrer Mutter 20.000 US-Dollar für ein Visum und die Ausreise erhalten habe. In Bulgarien lebte sie in einer eigenen Wohnung, bevor sie nach Deutschland weiterreiste. Auch ihre stationäre Behandlung in Deutschland vom 25. Juli 2018 bis zum 9. August 2018 hat sie augenscheinlich selbst bezahlt. Daher ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Antragstellerin bei Bedarf jedenfalls die Kosten für die Praxisgebühr wird aufbringen können. Die immensen Kosten für das Medikament Imatinib (eine Jahresbehandlung damit kostete Ende 2015 in Bulgarien etwa 60.000 Lewa ≈ 30.000 Euro, vgl. Uzunova u.a., Bosutinib: Valuable therapeutic option for the Bulgarien Market, Journal of Cancer Research and Therapeutics, Band 14, Ausgabe 5, Seite 912) muss sie ohnehin nicht tragen (s.o.).
1.5.4
Soweit die sonstige Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien unbestritten an Mängeln leidet, etwa in Bezug auf die Informationsversorgung bezüglich des Asylverfahrens und den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern (vgl. dazu AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 41) oder bei der Erlangung von Rechtsbeistand (vgl. dazu AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 23), sind diese schon ihrer Art nach nicht geeignet, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 GR-Charta zu begründen. Jedenfalls erreichen sie nicht die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit.
2.
Es ist nach summarischer Prüfung aber offen, ob die Abschiebung der Antragstellerin nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Die Durchführbarkeit der Abschiebung im Sinne von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt voraus, dass sie zeitnah tatsächlich möglich ist und rechtlich zulässig ist (vgl. NK-AuslR/Kerstin Müller, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 34a Rn. 11; BeckOK AuslR/Pietzsch, 21. Ed. 1.8.2018, AsylG § 34a Rn. 9 jeweils m.w.N.).
2.1
Die Abschiebung ist zunächst zeitnah tatsächlich möglich. Insbesondere hat Bulgarien seine Übernahmebereitschaft erklärt.
2.2
Weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf jedoch die Frage, ob die Überstellung nach Bulgarien auch rechtlich zulässig ist. Rechtlich unzulässig ist die Abschiebung, wenn ein jeweils vom Bundesamt zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis gegeben ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Rn. 9, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte).
2.2.1
Die Erkrankung der Antragstellerin begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne Art. 4 GR-Charta bzw. (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m.) Art. 3 EMRK. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR können Ausländer, gegen die Ausweisung angeordnet worden ist, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung durch den Staat zu erhalten, der die Ausweisung verfügt hat. Anderes gelte nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Ausweisung sprechen (vgl. Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 – N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1336). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR sind besondere Ausnahmefällen solche, in denen eine schwerkranke Person ausgewiesen werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 – Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1189). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin nicht vor. Bei der chronischen myeloischen Leukämie handelt es sich zwar um eine schwerwiegende Erkrankung. Sie kann jedoch in Bulgarien angemessen behandelt werden und die Antragstellerin wird aller Voraussicht nach auch tatsächlichen Zugang zu einer solchen Behandlung haben (s.o.).
2.2.2
Auch für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach Art. 60 Abs. 7 AufenthG gibt ihre Erkrankung nichts her. Dass grundsätzlich auch gesundheitliche Gründe eine Gefahr im Sinne der Vorschrift darstellen können, folgt unmittelbar aus deren Satz 2. Die entsprechende Gesundheitsgefahr muss jedoch erheblich sein und konkret drohen. Ersteres wird bejaht, wenn sich der Gesundheitszustand im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, letzteres, wenn dieser Zustand alsbald nach der Rückkehr dorthin eintritt, weil der Betroffene auf die dortigen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten angewiesen ist und anderweitige Hilfe nicht erreichbar ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die notwendige Behandlung zwar im Zielstaat grundsätzlich möglich, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 60 AufenthG Rn. 34). All dies trifft im Fall der Antragstellerin nicht zu (s.o.). Nach Art. 31 Abs. 1 der Dublin III-VO ist zudem sichergestellt, dass die bulgarischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten, um die zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der Antragstellerin unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten. Ggf. angezeigt wäre darüber hinaus allein, dass die Antragstellerin vorsorglich mit einem angemessenen Vorrat des Medikaments Imatinib ausgestattet wird, um etwaige zeitliche Lücken zu überbrücken, bis die Behandlung in Bulgarien wieder aufgenommen werden kann (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 7 UZ 269/06.A –, Rn. 6, juris).
2.2.3
Auch ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis lässt sich infolge der Erkrankung der Antragstellerin nicht feststellen. Die Antragstellerin ist reisefähig. Reiseunfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtern wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Oktober 2007 – 24 CE 07.2403 –, Rn. 11, juris). Davon kann bei Patienten mit einer chronischen myeloischen Leukämie, die sich in der chronischen Phase befinden, angesichts des Krankheitsbilds nicht ausgegangen. Zudem wird nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, vielmehr durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Unterlagen nicht gerecht.
2.2.4
Es bestehen jedoch Zweifel, ob nicht die Lebensverhältnisse, welche die Antragstellerin nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Bulgarien im Falle der Zuerkennung von internationalem Schutz dort zu erwarten hätte, der Überstellung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis entgegenstehen. In seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH ausgeführt, dass Art. 4 GR-Charta einer Überstellung gemäß Art. 29 der Dublin III-VO in den nach dieser Verordnung normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat entgegensteht, wenn der Betroffene im Fall der Gewährung internationalen Schutzes auf Grund der Lebensumstände, die ihn dort dann erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren (Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 98; kritisch zu diesem Ansatz die bisher ganz herrschende Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 06. Oktober 2017 – Au 3 S 17.50239 –, Rn. 12, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 24. November 2017 – A 2 K 7807/17 –, Rn. 38, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2018 – A 5 K 15921/17 –, Rn. 31 ff., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2018 – A 13 K 15354/17 –, Rn. 42 ff., juris; VG München, Beschluss vom 23. Januar 2019 – M 9 S 17.52280 –, Rn. 15, juris; VG Aachen, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 9 L 84/19.A –, Rn. 33, juris). Auch insoweit gilt der Maßstab der extremen materiellen Not (siehe dazu bereits oben). Obwohl diese Rechtsprechung bedenklich ist (vgl. zu möglichen Bedenken auch die vorstehend zitierten Entscheidungen), weil sie auf der doppelten Hypothese beruht, dass der Betroffene überhaupt einen Schutzstatus erhält und sich die Aufnahmebedingungen im Drittstaat bis zur Anerkennung nicht ändern, gebietet das durch Art. 267 AEUV verfolgte Ziel, eine divergierende Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu verhindern, deren Befolgung. Unklar ist allerdings, ob der EuGH im Falle der Verletzung von Art. 4 GR-Charta von einer originären Zuständigkeit des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO ausgeht, oder lediglich ein Überstellungshindernis annimmt, das erst mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zu einem Zuständigkeitsübergang auf diesen führt. Für die zuletzt erwähnte - hier der Darstellung zu Grunde gelegte - Betrachtung spricht, dass der EuGH ausdrücklich auf Art. 29 Dublin III-VO und nicht auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO abstellt. Art. 29 Dublin III-VO setzt tatbestandlich aber voraus, dass (im Zeitpunkt der Überstellung) ein anderer Mitgliedstaat als der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig ist. Andererseits spricht der EuGH von der Überstellung in den „normalerweise für die Prüfung [des] Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat“, was darauf hindeutet, dass er im Falle einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta durch die Überstellung den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat ausnahmsweise für unmittelbar zuständig hält. Dieser Punkt kann hier aber letztlich offen bleiben, weil er sich jedenfalls im Eilverfahren nicht auswirkt. Während im Hauptsacheverfahren die Unzulässigkeitsentscheidung - jedenfalls bis zum Ablauf der Überstellungsfrist - Bestand haben könnte, wenn ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta lediglich ein Überstellungshindernis darstellt, und nur die Abschiebungsanordnung aufzuheben wäre, ist letztere im vorliegenden Verfahren alleiniger Prüfungsgegenstand.
Ob die Antragstellerin auf Grund der Lebensumstände, die sie in Bulgarien im Fall der Gewährung internationalen Schutzes erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, einer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren, bedarf vor allem unter dem Gesichtspunkt drohender Obdachlosigkeit näherer Aufklärung.
In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. zu Art. 3 EMRK: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, Rn. 19). Ernsthafte Zweifel im vorgenannten Sinn können etwa darin liegen, dass andere Gerichte die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bejaht haben (vgl. zu Art. 3 EMRK: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2018 – 2 BvR 237/18 –, Rn. 27 f., juris). So liegt der Fall auch hier, denn aktuell gehen mehrere Oberverwaltungsgerichte in Hauptsacheentscheidungen gestützt auf neuere Erkenntnisquellen davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien Gefahren im Sinne von Art. 3 EMRK, der Art. 4 GR-Charta entspricht, zu erwarten haben (vgl. mit zahlreichen Nachweisen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 – OVG 3 S 87.18 –, Rn. 3, juris).
Die Kammer hatte bisher noch keine Gelegenheit, die Verhältnisse in Bulgarien in einem Hauptsacheverfahren näher aufzuklären. Eine summarische Prüfung deutet jedoch im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung der Obergerichte auf Probleme bei der Unterbringung von anerkannt Schutzberechtigten hin. So begegneten anerkannt Schutzberechtigten nach dem AIDA, Country Report: Bulgaria akuten Schwierigkeiten bei der Sicherstellung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt. Es seien gültige Ausweisdokumente erforderlich, um einen Mietvertrag abschließen zu können. Ausweispapiere könnten jedoch nicht ausgestellt werden, sofern der Betreffende keinen Wohnsitz angeben könne (vgl. S. 76). Nach einem Bericht an den Europarat zu einer Fact-Finding-Mission vom 13. bis 17. November 2017 in Bulgarien zur Behandlung von Flüchtlingen (Report of the fact-finding mission by Ambassador Tomás Boček, Special representative of the Secretary General on migration and refugees to Bulgaria, 19. April 2018) könnten sich anerkannt Schutzberechtigte in den meisten Fällen keine Mietwohnung leisten und hätten nur begrenzten Zugang zu Sozialwohnungen. Anerkannt Schutzberechtigte würden zudem vom bulgarischen Staat nicht hinreichend in die Lage versetzt, sich selbst zu versorgen, was die Gefahr von Obdachlosigkeit und Armut verschärfe (vgl. S. 17 f.).
Offen bleibt vor allem, inwieweit die neue sog. Integrationsverordnung zu einer Verbesserung der Situation beiträgt. Näher aufklärungsbedürftig ist zudem, inwieweit Nichtregierungsorganisationen wirksam Abhilfe schaffen. Die entsprechende Aufklärungsarbeit ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Hingegen ist bereits jetzt mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Erkrankung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Denn für anerkannt Schutzberechtigten gelten hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge die gleichen Bedingungen wie für Asylbewerber. Der einzige Unterschied besteht darin, dass sie die Krankenversicherungsbeiträge selbst aufbringen müssen. Diese belaufen sich derzeit auf 10,46 Euro monatlich für Arbeitslose (vgl. zu alledem AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 77). Aus den bereits oben angeführten Gründen geht der Einzelrichter davon aus, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Anerkennung auch diesen Betrag würde aufbringen können.
3.
Bei offenen Erfolgsaussichten bedarf es einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen (weiteren) Interessenabwägung. Diese geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten sei, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wenn die Aufnahmebedingungen im Drittstaat ernsthaft in Zweifel stehen und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine hinreichende Erkenntnisse über die Verhältnisse im Drittstaat vorliegen (vgl. stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, Rn. 20, juris). Diese Rechtsprechung betraf aber den Fall eines bereits anerkannt Schutzberechtigten. Für den hier vorliegenden Fall einer Dublin-Überstellung hat das Bundesverfassungsgericht hingegen ausgeführt, dass bei offenen Erfolgsaussichten die Wertung des europäischen Rechts zu beachten sei, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden. Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichten es regelmäßig auch, von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsacheverfahren in Deutschland durchzuführen. Nur wenn Gründe vorlägen, die nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung in der Hauptsache unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden, gebiete Art. 19 Abs. 4 GG, ein Überwiegen des Suspensivinteresses anzunehmen und dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 –, Rn. 19, juris).
3.1
Daran gemessen überwiegt hier das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Denn für die Dauer des eigentlichen Asylverfahrens ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht erschüttert. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens in Bulgarien weisen nach den Ausführungen oben keine systemischen Schwachstellen auf. Problematisch erweist sich allein die (Unterbringungs-)Situation nach Abschluss des Asylverfahrens im Falle der Zuerkennung eines Schutzstatus. Die durchschnittliche Asylverfahrensdauer in Bulgarien beträgt drei bis sechs Monate (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 19). Solange droht der Antragstellerin also keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Obdachlosigkeit. Auch nach positiven Abschluss ihres Asylverfahrens dürfte sie zumindest für die Dauer von bis zu sechs Monaten in einem der für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständigen Aufnahmezentren weiter wohnen (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, S. 76). Zudem ist gerichtsbekannt, dass anerkannt Schutzberechtigte nach bulgarischem Recht das System für soziale Dienstleistungen nutzen dürfen. Bestandteil dieses Systems sind die zwölf sog. Zentren für temporäre Unterkunft mit einer Gesamtkapazität von 607 Plätzen. Dieses dürfen bis zu drei Monate im Rahmen eines Jahres genutzt werden, wobei die Aufenthaltsdauer in Notfällen um weitere drei Monate verlängert werden kann. Berücksichtigt man zudem noch die Dauer bis zum Vollzug der Überstellung durch die Ausländerbehörde, ist die Unterbringung der Antragstellerin für voraussichtlich mehr als ein Jahr sichergestellt. In dieser Zeit kann das Hauptsacheverfahren abgeschlossen werden.
3.2
Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH für die Prüfung der Frage, ob die Antragstellerin für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus im Hinblick auf die dann in Bulgarien zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, wohl zu unterstellen ist, dass die Antragstellerin einen solchen Status erhält, sieht sich der Einzelrichter nicht daran gehindert, jedenfalls im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Falls zu würdigen. Da die Antragstellerin bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie allein deshalb Asyl beantragt hat, um sich in Deutschland medizinisch behandeln lassen zu können, ist nicht damit zu rechnen, dass sie in Bulgarien einen Schutzstatus erhält. So verständlich dieser Wunsch menschlich ist, stellt er doch offensichtlich keinen Verfolgungsgrund im Sinne des Asylrechts dar. Angesichts ihres bisherigen Vortrags bestehen schon Zweifel daran, ob sie überhaupt ein Interesse an der Zuerkennung eines Schutzstatus durch Bulgarien statt Deutschland hätte.
3.3
Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens von Bulgarien aus stellt sich auch nicht auf Grund der Erkrankung der Antragstellerin für diese als unzumutbar dar, weil aus den vorstehend mehrfach ausgeführten Gründen davon auszugehen ist, dass sie in Bulgarien angemessen behandelt werden kann. Bei entsprechender Versorgung mit dem Medikament Imatinib, die hier gewährleistet ist, kann die chronische myeloische Leukämie in der chronischen Phase, in der sich die Antragstellerin befindet, oft bis an die Nachweisgrenze zurückgedrängt werden (Remission) und viele der betroffenen Patienten können ein ganz normales, symptomfreies Leben führen (vgl. <https://www.kompetenznetz-leukaemie.de/content/patienten/leukaemien/cml/>).
4.
Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
B.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bietet nicht nur dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, sondern auch in Fällen offener Erfolgsaussichten, wenn - wie hier aus den unter A. 3. dargelegten Gründen - bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen (weiteren) Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. März 2015 – 10 CS 14.2244 –, Rn. 23 ff., juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 11 CS 09.1120 –, Rn. 12 f., juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Oktober 2009 – 22 AS 09.2362 –, Rn. 8, juris; VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2011 – 20 L 331.10 –, Rn. 7, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 26. Januar 2018 – B 5 S 18.50036 –, Rn. 13 ff., juris).
C.
Dieser Beschluss ist insgesamt, d.h. sowohl bezüglich der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als auch hinsichtlich der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. dazu etwa VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 10 K 1953/17.A –, Rn. 12 f., juris) unanfechtbar (§ 80 AsylG).