Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 07.06.2019 – 5 K 3/16
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0607.5K3.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in E..., eingetragen im Grundbuch von E... auf Bl. 7..., belegen in der Flur 6..., Flurstück 7... mit der postalischen Anschrift E... . Das Grundstück ist mit einem (ehemaligen) Empfangsgebäude (Bhf. F...) bebaut und im Grundbuch mit der Wirtschaftsart „Verkehrsfläche“ ausgewiesen.
Ursprünglich war für die gesamten Verkehrsflächen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn in E..., OT F..., „Eigentum des Volkes, RT: Deutsche Reichsbahn“ ausgewiesen (Geschlossenes Grundbuch von E... Bl. 5...). Nach der am 07. September 1999 erfolgten Übertragung des Grundbesitzes der ehemaligen Deutschen Reichsbahn auf Bl. 5... des Grundbuchs von E... (Flur 6..., Flurstück 5... ) mit einer Gesamtgröße von 12819 m² erfolgte am selben Tag auf Ersuchen des Bundeseisenbahnvermögens vom 24. März 1999 die Eintragung der Deutschen Bahn AG als Eigentümerin. Im Bestandsverzeichnis wurde der Grundbesitz sodann als Flurstücke 6... und 6... der Flur 6... (lfd. Nr. 7...) geführt und gemäß Berichtigungsbewilligung vom 15. Februar 2010 am 12. März 2010 für die Eigentümerin DB Netz AG eingetragen. Nach Teilung der lfd. Nr. 7... wurde das in Rede stehende Grundstück der Klägerin als lfd. Nr. 8... am 20. Dezember 2011 auf demselben Grundbuchblatt in der heutigen Größe von 1165 m² neu eingetragen. Nach Angaben des Beklagten bestand im Bereich der B... eine in den 30er Jahren errichtete öffentliche Mischwasserkanalisation, die durch die damaligen technischen Werke F... errichtet wurde. Eine Anschlussmöglichkeit für das damalige Bahnhofsgrundstück habe nicht bestanden. Die Klägerin wurde am 04. September 2014 auf Bl. 7... des Grundbuchs von E... als Eigentümerin eingetragen.
Der Zweckverband „T... “ (T...) gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 15. November 2000 als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 27. August 1993.
Der vom Beklagten vertretene T... erließ erstmals im Jahre 1993 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserableitung und -behandlung des T... vom 3. September 1993 - Beitrags- und Gebührensatzung - (BS 1993; öffentlich bekannt gemacht in der „Märkischen Oderzeitung“ vom 28. Dezember 1994 – Lokalausgabe Eisenhüttenstadt). Diese Satzung mit formellem Geltungsanspruch trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (§ 20 BS 1993).
Erste rechtswirksame Beitragssatzung des T... ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... – Beitragssatzung (BS 2011) vom 16. November 2011 gewesen, die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ Nr. 2 vom 23. Februar 2012, S. 9-14).
In ihrer Sitzung am 04. November 2013 beschloss die Verbandsversammlung die z. Zt. Gültigkeit beanspruchende „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... - Beitragssatzung (BS 2013) vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten ist.
Der Beklagte zog die Klägerin erstmals mit Bescheid vom 29. Juli 2014 zu einem Abwasserbeitrag i. H. von 3274,23 € heran. Veranlagt wurden 640,75 m² anrechenbare Grundstücksfläche zu einem Beitragssatz i. H. von 5,11 €/m². Mit Abhilfebescheid vom 08. September 2014 hob der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin vom 01. August 2014 diesen Abwasserbeitragsbescheid „aus verfahrensökonomischen Gründen im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung des Ausgangsbescheides“ auf. Mit Abwasserbeitragsbescheid vom 08. Oktober 2015 wurde die Klägerin - wie zuvor - erneut vom Beklagten veranlagt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 30. Oktober 2015 als unbegründet zurück. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung erst am 24. Februar 2012 sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Auf das formelle Inkrafttreten älterer – unwirksamer – Beitragssatzungen komme es nicht an. Der Beklagte habe auch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung beachtet, denn eine bestandskräftige Beitragsfestsetzung und –erhebung liege hier noch nicht vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Beitragsbescheides vom 29. Juli 2014 sei die Klägerin (noch) nicht persönlich beitragspflichtig gewesen.
Die Klägerin hat am 04. Januar 2016 Klage erhoben. Klagebegründend bringt sie vor, der Beklagte habe die Klägerin zu Unrecht zum Schmutzwasseranschlussbeitrag herangezogen. Vielmehr habe der Beklagte die Voreigentümerin der Klägerin, die luxemburgische P... zum Beitrag veranlagen müssen. Zudem sei die Beitragsforderung verjährt; der Beitragssatz i. H. von 5,11 €/m² sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Insoweit erweise sich die einschlägige Beitragssatzung auch als unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
den Abwasserbeitragsbescheid 9... vom 08. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und trägt zusammengefasst vor, der angegriffene Beitragsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Insbesondere sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, den streitgegenständlichen Beitragsbescheid gegenüber der Klägerin zu erlassen, da es sich um die erste Beitragsbescheidung handle und die Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Abwasserbeitragsbescheides als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Der fragliche Beitragsbescheid sei deshalb auch hinsichtlich der Adressierung an die Klägerin nicht zu beanstanden. Ebensowenig gebe es eine bestandskräftige Bescheidung für den klägerischen Grundbesitz, der einen Vertrauensschutz für die Klägerin vermittle. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung erst im Februar 2012 sei der Beitragsanspruch nicht verjährt. Im Übrigen verweist der Beklagte in Bezug auf den in Rede stehenden Beitragssatz auf seine Periodenglobalkalkulation. Schließlich habe das betroffene Grundstück erst im Zuge von koordinierten Erschließungs- und Umgestaltungsarbeiten im Jahre 2013 durch den Beklagten eine Anschlussmöglichkeit erhalten bzw. sei das Grundstück erst im Jahre 2013 tatsächlich angeschlossen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (BA I) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A.
Das Gericht hat die von der Klägerin im Hinblick auf den hier maßgeblichen § 8 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG fehlerhaft verwendete Bezeichnung des Beklagten „T... “ von Amts wegen berichtigt. Dies erscheint vor dem Hintergrund unbedenklich, dass auch nach der Berichtigung des Passivrubrums der von der Entscheidung in der Sache betroffene Rechtsträger unverändert geblieben ist. Die Erklärungen der Klägerin sind - wie regelmäßig - darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Beklagten zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig; eine dem u.U. entgegenstehende Festlegung, dass als Beklagter einzig der Rechtsträger Zweckverband in Betracht komme, nicht aber der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BbgVwGG), ist dem Vorbringen der Klägerin so nicht zu entnehmen. Diese ist - sinngemäß verstanden - davon ausgegangen, der Zweckverband habe den angefochtenen Bescheid erlassen, und die Klage müsse sich (deswegen) gegen den „T... “ richten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – OVG 9 S 9.14 –, Rn. 12, juris).
B.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid vom 08. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
I.
Der angefochtene Beitragsbescheid findet die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der allein in Betracht kommenden „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... „O... “ - Beitragssatzung (BS 2013) vom 04. November 2013, die zufolge § 14 BS 2013 rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten und im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ Nr. 12 vom 22. November 2013 auf den Seiten 7-12 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Satzung ist formell und materiell rechtmäßig und leidet nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Sie enthält die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG notwendigen Bestandteile, nämlich Bestimmungen über den Kreis der Abgabenschuldner in § 6 BS 2013, den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 BS 2013), den Maßstab und den Satz der Abgabe in § 4 BS 2013 sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, § 8 Nr. 2 BS 2013. Soweit der T... „O... “ erstmals bereits im Jahre 1993 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserableitung und -behandlung des T... „O... “ vom 3. September 1993 - Beitrags- und Gebührensatzung - (öffentlich bekannt gemacht in der „Märkischen Oderzeitung“ vom 28. Dezember 1994 – Lokalausgabe Eisenhüttenstadt) mit formellem Geltungsanspruch in Kraft setzen wollte, gilt folgendes:
II.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ bestimmt, dass die Beitragspflicht nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit des betroffenen Grundstücks entsteht, sondern frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Die erste rechtswirksame Beitragssatzung beeinflusst den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und legt diesen fest. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste wirksame Satzung nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris).
So liegt der Fall hier.
III.
Denn vorliegend ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... „O... “ – Beitragssatzung – vom 16. November 2011 (BS 2011), die gemäß § 14 BS 2011 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 24. Februar 2012, in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“ Nr. 2 vom 23. Februar 2012, S. 9-14), als - jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2013 – VG 5 L 277/13; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13 [n.v.], S. 4f.).
IV.
Der vom Beklagten vertretene Zweckverband hat in vorherigen Rechtsstreitigkeiten zutreffend geltend gemacht, dass alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nichtig gewesen seien. Der T... „O... “ habe es versäumt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes auch die sog. altangeschlossenen Grundstücke heranzuziehen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13, a.a.O.). Dass es sich hier anders verhalten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Allein die BS 2011 regelte erstmalig eine Herstellungsbeitragspflicht in Bezug auf alle Grundstücke, die an die im Verbandsgebiet des T... „O... “ vorhandene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Das ist im Lichte des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG (n.F.) nicht zu beanstanden, denn diese Anlage ist eine öffentliche Anlage, und es sind insoweit grundsätzlich alle, auch sog. altangeschlossene Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 –, Rn. 18, juris).
V.
1.
Die Veranlagung der Klägerin ist im konkreten Abwasserbeitragsbescheid rechtmäßig erfolgt.
a) Zu Recht hat der Beklagte die Klägerin und nicht die luxemburgische P... veranlagt, denn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abwasserbeitragsbescheides vom 08. Oktober 2015 war die Klägerin (seit dem 04. September 2014) grundbuchlich eingetragene Eigentümerin. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BS 2013 ist persönlich beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Die Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich unzweifelhaft aus dem Grundbuch von E... .
b) Der hier maßgebliche Beitragsmaßstab richtet sich nach § 4 BS 2013. § 4 Abs. 2 BS 2013 trifft Regelungen über die beitragsrelevante (=anrechenbare) Grundstücksfläche. § 4 Abs. 2 lit. b) BS 2013 bestimmt, dass bei Grundstücken, für die – so wie hier – kein Bebauungsplan besteht, die aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB) grundsätzlich die Gesamtfläche des Grundstücks als anrechenbare Grundstücksfläche gilt. Berechnungsfehler insoweit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.
Der in § 4 Abs. 5 BS 2013 festgeschriebene Beitragssatz von 5,11 € je Quadratmeter wurde von der Klägerin ebenfalls nicht substantiiert angegriffen. Dem Beitragssatz liegt eine Globalkalkulation des Beklagten zu Grunde. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01-, BVerwGE 116, 188) ist es in der Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Durchgreifende Einwendungen gegen diese Kalkulation sind nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der vom Beklagten tatsächlich getätigten Investitionen unzutreffend ermittelt oder fehlerhaft dargestellt wurde, sind weder ersichtlich noch sonst dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich vielmehr, dass keine Kostenüberdeckung erfolgte. Denn der kalkulatorisch höchstzulässige Beitragssatz beträgt 13,13 €/m².
3.
a) Das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin ist im herangezogenen Umfang beitragspflichtig. Die Beitragspflicht unterliegt auch im Hinblick auf das als „Verkehrsfläche“ bezeichnete ehemalige Bahnhofsgebäude keinen grundsätzlichen Bedenken. Der Anschlussbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen-zentralen Entwässerungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Der durch den Beitrag abzugeltende wirtschaftliche Vorteil liegt in der mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rn. 265). Entscheidend für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils ist, ob die Erschließungssituation des Grundstücks durch eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Anschlussmöglichkeit verbessert und daher der Gebrauchswert gesteigert wird. Das ist hier der Fall.
b) Dass es sich hier um ein ehemaliges Bahnhofsgebäude der Deutschen Reichsbahn/Deutschen Bahn mit weiterhin vorhandenem Gleisanschluss handelt, ist im Ergebnis rechtlich unerheblich. Denn ein Grundstück ist nicht allein deshalb von der Anschlussbeitragserhebung auszunehmen, weil es (irgendwelchen) öffentlichen Zwecken, namentlich Zwecken der Daseinsvorsorge dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2018 - OVG 9 N 48.15 -, juris. Rn. 10 ff.). Allerdings werden „Verkehrsanlagen“, z. B. Anlagen, die für den schienengebundenen Verkehr vorgesehen sind, durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Wasserver- oder Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich nicht in einer Weise wirtschaftlich i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG bevorteilt, dass die Erhebung eines Anschlussbeitrages gerechtfertigt wäre. Auch das bedeutet indessen nicht, dass alle Grundstücke beitragsfrei sein müssten, auf denen sich Anlagen befinden, die (in irgendeiner Weise) dem Betrieb eines Bahnhofs dienen. Vielmehr ist der Kreis der beitragsfreien „Verkehrsanlagen“ enger zu ziehen. Insoweit ist nach dem Ansatz zu unterscheiden, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, BVerwGE 78, 321 ff., juris, aufgezeigt hat.
c) Danach ist zwar das an den ehemaligen Bahnhof unmittelbar anschließende Schienengelände als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren. Diese öffentliche Zweckbestimmung schließt die Annahme aus, den mit Gleisanlagen versehenen Flächen wachse durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zu. Das erlaubt indes nicht den Schluss, die als Bahnhof, Bahnsteige und Verladerampen genutzten Flächen müssten das beitragsrechtliche Schicksal des Schienenwegs teilen, d.h. müssten als eine Art Zubehör dem Schienengelände zugerechnet werden. Dem steht schon entgegen, dass es natürlicher Betrachtungsweise entspricht anzunehmen, derjenige, der z.B. auf einem Bahnsteig steht oder sich im Bahnhof aufhält, befinde sich nicht auf dem Schienen-, sondern auf dem Bahnhofsgelände. Zwar trifft es zu, dass eine Personenbeförderung grundsätzlich nicht ohne Bahnhofsanlagen (in welcher Form auch immer) und eine Güterbeförderung nicht ohne Verladerampe sachgerecht durchgeführt werden kann, die entsprechenden Flächen mithin funktionell für die Benutzung der Gleisanlagen unentbehrlich sind. Gleiches gilt indes ebenso für andere Flächen eines Bahnhofsgrundstücks wie u.a. die Flächen, auf denen der Zugang von der Straße über das Bahnhofsgelände zum Bahnsteig angelegt ist. Angesichts dessen vermittelt die jeweilige Funktion von auf bestimmten Flächen des Bahnhofsgrundstücks errichteten Anlagen kein Kriterium, das es gestattet, hinreichend eindeutig und überzeugend zu differenzieren zwischen Flächen, die, weil (erschließungs-)beitragsrechtlich als dem Schienengelände zuzurechnen, aus dem sonstigen Bahnhofsgelände auszusondern sind, und solchen, auf die dies nicht zutrifft (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85/86 –, BVerwGE 78, 321-332, Rn. 27).
d) Damit ist allerdings nicht gemeint, die vom BVerwG (juris, a.a.O., Rn. 27) konkret angestellte gegenständliche Unterscheidung zwischen einerseits Bahnhof, Bahnsteigen und Verladerampen und andererseits Schienenweg (oder Schienengelände) auf das Anschlussbeitragsrecht zu übertragen. Vielmehr ist die Unterscheidung anhand des vorgreiflichen Gedankens des Bundesverwaltungsgerichts danach vorzunehmen, dass die dem Verkehr irgendwie „dienenden“ Anlagen danach bewertet werden müssen, ob für sie unter dem Blickwinkel des Nutzens der Inanspruchnahmemöglichkeit eine Beitragsfähigkeit gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018 – OVG 9 N 25.15 –, Rn. 15, juris).
e) Daran gemessen wird vorliegend dem Grundstück der Klägerin mit der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein wirtschaftlicher Vorteil geboten. Vor dem Grundstück der Klägerin verläuft seit dem Jahr 2013 unstreitig die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungsleitung des Beklagten. An der Vorteilssituation ändert aus den o.g. Gründen nichts, dass das Grundstück der Klägerin zur Verkehrsanlage des Bahnhofs F... mit Bahnsteigen und Schienenanlagen gehörte. Die durch den Baulandcharakter gesicherte Bebaubarkeit des Grundstücks, das im unbeplanten Innenbereich der Stadt E... liegt, gewährleistet die erforderliche, dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Es handelt sich nicht um eine ausschließlich dem öffentlichen Verkehr dienende Anlage, da das Grundstück mit dem Bahnhofsgebäude nicht der Öffentlichkeit sondern nur der Klägerin zugänglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2001, II R 19/98, juris). Weiterhin ist das Grundstück nicht ausdrücklich durch fachplanungsrechtliche Vorgaben einer Bebauung dauerhaft entzogen. Die ehemalige Zweckbestimmung als Empfangsgebäude und die weiterhin vorhandenen Gleise mit Bahnsteigen allein schließen vorliegend nicht die Annahme aus, den Flächen wachse durch die Inanspruchnahmemöglichkeit ein beitragsrelevanter Vorteil zu (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 09. Januar 2001 – 4 EO 612/00 -, juris).
Unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Ergebnis davon auszugehen, dass nur die Gleisanlagen, die unmittelbar der Personenbeförderung dienen, durch eine Anschlussmöglichkeit keinen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil erlangen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 09. Januar 2001 – 4 EO 612/00 -, juris; vgl. zu eisenbahnrechtlich gewidmeten Grundstücken: OVG Münster, Urteil vom 29. April 2005, - 15 A 2667/02 -, juris). Anders als in der Fallkonstellation beim OVG Münster (Urteil vom 29. April 2005, a.a.O.) handelt es sich vorliegend zudem um ein Grundstück im Innenbereich, dem grundsätzlich Baulandcharakter zukommt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch Grundstücke, die z. B. von Hoheitsträgern zu öffentlichen Zwecken genutzt werden (vgl. Kommentar KAG Brandenburg, § 8 Rn. 117 a) durch die Anschlussmöglichkeit wirtschaftliche Vorteile i. S. einer Gebrauchswertsteigerung erfahren (vgl. auch Urteil der Kammer vom 04. März 2015 – VG 5 K 1097/12 [n.v.] Urteilsabdruck S. 14 f. ).
f) Nach alldem ist hier nicht entscheidungserheblich, dass das ehemalige Bahnhofsgebäude nicht mehr für Zwecke des Bahnverkehrs genutzt wird. Allein hierdurch konnte zwar keine (konkludente) Entwidmung dieser Flächen erfolgen. Soll nämlich eine Bahnanlage künftig bahnfremden Nutzungen offenstehen, erfordert ihre Entwidmung eindeutige und bekannt gemachte Erklärungen der Bahn, sofern dafür kein Planfeststellungsverfahren erfolgt. Eine ausdrückliche formgerechte Entwidmung hat hier bislang - soweit ersichtlich - nicht stattgefunden. Sollte dies zutreffen, gälte für das nicht mehr zu Bahnzwecken genutzte Gelände wohl immer noch der fachplanungsrechtliche Vorbehalt des § 38 BauGB i.V.m. § 36 BBahnG (bis 1993) bzw. § 18 AEG (ab 1994), selbst wenn es sich hier um eine alte Bahnanlage handeln sollte, die nicht durch einen förmlichen Planfeststellungsbeschluss gewidmet worden war. Spätestens aber mit dem Anschluss des ehemaligen Bahnhofsgebäudes an die öffentlichen Abwasseranlagen im Jahre 2013 ist das gesamte Bahngelände nach den vorstehenden Maßstäben beitragspflichtig geworden. Grundstücke, die dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterliegen, sind regelmäßig im Rahmen ihrer Zweckbestimmung insgesamt nutzbar. Im Falle der Bahn hat es diese im Übrigen in der Hand, ein Grundstück durch eine entsprechende Planung einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Dies dürfte für die Annahme eines beitragsrechtlichen Vorteils genügen. Deshalb spricht alles dafür, Grundstücke der Bahn, die dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterfallen, mit Ausnahme der Schienenflächen insgesamt als Bauland im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. November 2013 – 2 S 1702/13 –, Rn. 23 - 24, juris).
g) Selbst wenn hier der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu folgen wäre, wonach für Grundstücke, die einem Fachplanungsvorbehalt unterliegen, ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann bejaht werden kann, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat, bedeutete dies im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis, da das gegenständliche Grundstück mit ehemaligem Bahnhof tatsächlich im Jahre 2013 an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. April 2019 – 15 A 1823/18 –, juris).
VI.
Ein Anwendungsfall der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung i. S. der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris) ist nach alldem hier nicht gegeben, da das in Rede stehende Grundstück nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten seine erstmalige Anschlussmöglichkeit und den tatsächlichen Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten erstmalig im Jahr 2013 erhalten hat.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.