Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.06.2019 – 5 K 1030/18
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0619.5K1030.18.00
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 04. Januar 2018 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 06. Juni 2016 in der aktuellen Fassung zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage des Typs Vestas V117 mit einer Leistung von 3,75 Megawatt (MW), einer Nabenhöhe von 141,4 plus 2 Metern (m) und einer Gesamthöhe über Grund von 201,9 m auf dem Grundstück Gemarkung P..., Flur 2..., Flurstück 8.... Der geplante Standort der Anlage befindet sich in einem Abstand von ungefähr 110 m vom befestigten (südlichen) Fahrbahnaußenrand der Bundesautobahn 12 (im Folgenden „A12“); die äußerste Rotorblattspitze kann auf einen Abstand von ungefähr 51 m an den Fahrbahnaußenrand heranreichen.
Hierzu beantragte die Klägerin unter dem 06. Juni 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Beklagten. Die Antragsunterlagen wurden letztmalig unter dem 07. Juli 2017 ergänzt.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde auch vom beigeladenen L... eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass sich die geplante Anlage im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der sogenannten Anbaubeschränkungszone befinden würde. Zudem habe die geplante Windkraftanlage einen anzulegenden Gefahrenradius von 390,75 m. Damit verlaufe die Bundesautobahn innerhalb dieses Gefahrenradius. Auch sei die Windkraftanlage aufgrund des exponierten Standortes auf einer ebenen landwirtschaftlichen Nutzfläche und aufgrund des geringen Abstandes zur Autobahn wie auch ihrer bedeutenden und gegenüber bestehenden Windkraftanlagen in der Umgebung noch überragenden Höhe geeignet, eine ablenkende und den Verkehr gefährdende Wirkung zu erzielen, da bewegliche Bauteile nachweislich zu Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer führen würden. Drehbewegungen der Rotorblätter würden immer den Blick des Betrachters auf sich ziehen. Wegen der baulich massiven Größe sei eine erdrückende und insbesondere auch ablenkende Wirkung der Anlage auf die Autobahnbenutzer zu fürchten, was nicht hinnehmbar sei. Da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in wesentlichem Maße auch von den baulichen Verhältnissen im Nahbereich der jeweiligen Straße abhänge, seien diese gefährdet. Dieser Nahbereich gewinne umso mehr an Bedeutung, je dichter und schneller der Verkehr oder je enger die räumliche Beziehung zwischen den betreffenden Nachbargrundstücken und der Straße sei. Da die Anlage nicht aus dem direkten Blickfeld der Verkehrsteilnehmer herausrücken könne, sei der Standort bereits innerhalb der Anbaubeschränkungszone im Sinne von § 9 Abs. 2 FStrG unzulässig. Ein reibungsloser und sicherer Verkehrsablauf würde nicht mehr gewährleistet. Die Gefahr von Verkehrsunfällen und Verkehrsbehinderungen sei nicht auszuschließen. Diese Problematik werde noch dadurch verstärkt, dass sich die Anlage in unmittelbarer Nähe zur Raststätte „B...“ befinde und deshalb in diesem Bereich Fahrstreifenwechsel häufiger auftreten würden. Dabei sei auch zu beachten, dass durch den geringen Abstand zur Autobahn und den südlich der Autobahn gelegenen Standort mit häufigem Schattenwurf auf der Autobahn zu rechnen sei. Insbesondere sei dabei auf die sich bewegenden Schattenbilder der Rotoren hinzuweisen. Bei den auf Autobahnen üblichen höheren Geschwindigkeiten sei ein plötzlicher Schattenschlag besonders gefährlich, da er beim Autobahnbenutzer erschreckend wahrgenommen und zu verkehrsgefährdenden Reaktionen führen könne. Schließlich sei zu beachten, dass auf der Anlage witterungsbedingt auftretendes Eis in beträchtlicher Größe weggeschleudert werden könne. Auch das in den Antragsunterlagen diesbezüglich aufgeführte System BLADEcontrol könne im Hinblick auf den äußerst geringen Abstand des radial-beschleunigten Rotors zur Autobahn diese Problematik nicht ausreichend beherrschen. Selbst bei Stillstand der Anlage könne abfallendes Eis durch Wind mit Blick auf den geringen Abstand der Windkraftanlage zum Fahrbahnaußenrand bis auf die Autobahn getragen werden. Zwar werde dieses Risiko in den Planunterlagen als äußerst gering eingestuft, könne jedoch im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht geduldet werden. So weise das Gutachten eine Wurfweite von Reststücken von bis zu 78 m aus und schließe nicht aus, dass Stücke von einer Größe von 60 Gramm auf die Autobahn gelangen könnten. Insoweit seien die Antragsunterlagen auch realitätsfern, da sie in der Risikobewertung nur eine zweimal am Tag die Autobahn nutzende Pendlerperson zugrunde legen würden. Die Autobahn sei jedoch innerhalb von 24 Stunden mit 40.000 Fahrzeugen anzusetzen, wobei ein sehr hoher LKW-Anteil zu beachten sei. Zu beachten sei auch, dass die Autobahn der höchsten deutschen Straßenkategorie und als Europastraße E 30 auch dem transeuropäischen Netz angehöre. Personen seien dauerhaft den Wirkungen der Windkraftanlage ausgesetzt. Nicht zuletzt seien auch im Falle von Betriebsstörungen oder Havarien der geplanten Anlage sofort direkte Auswirkungen auf den Autobahnverkehr zu erwarten.
Unter dem 04. Januar 2018 wurde die Genehmigung unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch den Beklagten versagt. Die durch die Windkraftanlage hervorgerufene Gefährdung der Verkehrssicherheit sei eine Gefahr in diesem Sinne und stelle einen Ablehnungsgrund für die Genehmigung dar. Insoweit reiche bereits die Erhöhung einer abstrakten Gefahr für etwaige Beeinträchtigungen der Sicherheit des Verkehrs. Das Beifügen von Nebenbestimmungen sei nicht in Betracht gekommen. Zu beachten sei auch, dass gerade im nämlichen Bereich die Unfalldichte in den letzten Jahren zugenommen habe (sechzehn Verkehrsunfälle / Kilometer und Jahr) und sogar Unfälle mit Todesfolge im betroffenen Streckenabschnitt vorgekommen seien. Es bestehe also in diesem Bereich eine besondere Konfliktsituation, die entschärft werden müsse.
Ein von der Klägerin gegen die Versagung eingelegter Widerspruch vom 02. Februar 2018 ist bisher vom Beklagten nicht beschieden worden.
Die Klägerin erhob mit Eingang beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 20. April 2018 Klage unter Hinweis auf § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und führt aus, ihrem Genehmigungsanspruch stehe insbesondere § 9 FStrG im Sinne einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschrift nach § 6 BImSchG nicht entgegen. Innerhalb der Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG dürfe die Zustimmung der obersten Landstraßenbaubehörde nur versagt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig sei. Eine Versagung sei überdies nur zulässig, wenn den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden könne. Dabei müsse jedenfalls in der Baubeschränkungszone auf die Situation des Einzelfalls abgestellt werden. Insbesondere müsse zumindest eine erkennbare Möglichkeit bestehen, dass das Vorhaben den Verkehr beeinträchtigt oder gefährdet. Eine bloß abstrakte Möglichkeit sei nicht ausreichend.
Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, die Anlage habe eine ablenkende und verkehrsgefährdende Wirkung, nicht nachvollziehbar. Dies ergebe jedenfalls eine Gesamtbewertung des Einzelfalls. Dabei sei auch zu beachten, dass eine nebenstehende Windkraftanlage, die zwar kleiner als die hier in Rede stehende sei, aber dafür dichter an der Autobahn sich befinde, schon keine Ablenkungswirkung habe. Auch befinde sich die vom Beklagten ins Feld geführte Abfahrt zur Raststätte „B...“ in Fahrbahnrichtung nach der geplanten Windkraftanlage, sodass eine Ablenkung an dieser Stelle nicht (mehr) nachvollziehbar sei. Überhaupt sei nicht erkennbar, dass die Autobahnbenutzer durch Windkraftanlagen vom Lesen der Verkehrsschilder oder deren Erkennen abgelenkt würden. Überdies würden Windkraftanlagen wegen ihrer Größe bereits von Ferne ins Blickfeld der Verkehrsteilnehmer rücken, sodass diese frühzeitig wahrgenommen würden und die Verkehrsteilnehmer auf die Situation eingestellt seien. Etwaige Ablenkungswirkungen seien insoweit zu vernachlässigen.
Auch eine Gefahr durch Eisschlag bestehe nicht. Denn nach den Antragsunterlagen sei die Windkraftanlage bei einem Eisansatz an den Rotoren bereits nicht zu betreiben. Im Übrigen sei die Gefahr von Eisabwurf durch technische Vorkehrungen wesentlich effektiver zu beherrschen als durch Sicherheitsabstände. Eine Rückführung auf das allgemeine Lebensrisiko sei ausreichend. Insoweit verweist die Klägerin auch auf eine ähnliche Situation bei Hochspannungsmasten. Jedenfalls sei das Erkennungssystem BLADEcontrol ausreichend; weiteres sei gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen anzuordnen. Eine Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen dieser Gefahren sei jedenfalls rechtswidrig. Schließlich sei es auch denkbar, eine kostenaufwändige Rotorblattheizung einzubauen.
Die Gefahr periodischen Schattenschlags bestehe nicht; jedenfalls nicht in dem Maße, dass die Genehmigung versagt werden könne. So habe bereits eine Stellungnahme des Beigeladenen vom 19. April 2012 die Möglichkeit aufgezeigt, ein Schattenwurfmodul sowie eine mittelreflektierende Farbgebung der Rotorblätter im Wege von Nebenbestimmungen einem Betreiber aufzuerlegen, sodass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wirksam verhindert werden könne.
Auch denkbare Havarien oder sonstige Gefährdungen stünden der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Zwar sei die Gefahr einer Havarie wie etwa Rotorbruch oder ein Umfallen der Anlage noch als konkret einzustufen, jedoch sei dieser Gefahr ebenfalls durch Nebenbestimmungen angemessen zu begegnen. So sei daran zu denken, eine Abschaltautomatik bei Unwuchtbetrieb oder die Verpflichtung des Betreibers zu regelmäßiger fachkundiger Prüfung, Wartung und Kontrolle in Betracht zu ziehen. Wenn der Beklagte sämtliche Restrisiken ausschließen wolle, sei dies niemals möglich. Diese Restrisiken seien als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 04. Januar 2018 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 06. Juni 2016 in der aktuellen Fassung zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Weder zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung noch aktuell lägen die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vor. Innerhalb der Anbauzone im Sinne von § 9 Abs. 2 FStrG sei eine Genehmigung gemäß § 9 Abs. 3 FStrG jedenfalls dann zu versagen, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig sei. So bestehe die erkennbare Möglichkeit, nicht hingegen die unbedingte Gewissheit, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesautobahn beeinträchtige oder gefährde. Zu beachten sei, dass aufgrund der hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen, aber auch der hohen Differenzgeschwindigkeiten zwischen dem gerade hier in großer Zahl auftretenden Schwerlastverkehr und dem Pkw-Verkehr jede Abweichung von dem üblichen an Autobahnen zu erwartenden Bild sowie jede Ablenkung oder direkte Einwirkung durch äußere Umstände zu schwersten Verkehrsunfällen führen könne und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigen könne. Es würden Bruchteile von Sekunden der Unaufmerksamkeit genügen, die zu einem Unfall führen könnten. Die A12 sei die wichtigste Verbindung zwischen West- und Osteuropa. Sie verbinde den Wirtschaftsraum Berlin über die Stadt Frankfurt (Oder) mit den polnischen Wirtschaftszentren. Ihr komme eine herausragende Bedeutung im überregionalen Verkehr und im grenzüberschreitenden Güterverkehr von Ost nach West und umgekehrt zu. Daneben diene die Autobahn dem regionalen Personen- und Wirtschaftsverkehr als schnelle Verbindung. Das Verkehrsaufkommen betrage durchschnittlich 37.000 Fahrzeuge am Tag. Aber auch der hier interessierende Streckenabschnitt ab der Anschlussstelle M... sei besonders. In diesem Abschnitt liege der Schwerlastanteil bei durchschnittlich 31,5 Prozent der Fahrzeuge, während er sonst auf dieser Autobahn bei 25,7 Prozent liege. Ein spezifisches Problem sei auch der überdurchschnittliche Lkw-Anteil aus osteuropäischen Ländern. Denn 80 Prozent der Fahrzeuge seien im Rahmen von Kontrollen als mangelhaft eingestuft worden. 69 Prozent der Unfälle auf der A12 seien unter Beteiligung von LKW geschehen. Auch seien im hier gegenständlichen Bereich in 2016 zwei Verkehrstote und im Jahr 2017 drei Verkehrstote zu verzeichnen. Daher müsse sich jeder einzelne Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt auf die bestehende Verkehrssituation konzentrieren, die durch die nahe Bundesgrenze, die Verdichtung des Lkw-Verkehrs und die Ausfädelung zur letzten hoch frequentierten Rastanlage bestimmt sei. Zwar würden Maßnahmen der Verkehrsbehörde und der Polizei zwischen dem Anschluss M... und der Bundesgrenze bereits Wirkung zeigen, die Wirkungen würden jedoch nur Bestand haben, wenn die angespannte Verkehrssituation nicht durch weitere schädliche Einflüsse weiter angespannt bleibe. Es sei auch falsch, wenn die Klägerin ausführe, andere Anlagen würden sich optisch, wegen ihrer noch größeren Nähe zum Fahrbahnrand, massiver darstellen als die hier beantragte. Tatsächlich rücke die Anlage gerade aufgrund ihrer exponierten Größe gegenüber den übrigen nahen Windkraftanlagen noch näher an die Autobahn heran. Die Autobahnnutzer würden nicht mit einer solch wuchtigen Anlage und ihren beweglichen Teilen rechnen und auch nicht mit Schattenschlag und abfallenden Teilen. Die Anlage stelle sich schon deshalb als konkret gefahrerhöhend dar.
Schließlich stünden Ausbauabsichten dem Vorhaben entgegen. Denn im Dezember 2016 sei der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn 12 in die Kategorie „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ aufgenommen worden. Daher bestehe die ernsthafte Möglichkeit der Planausführung.
Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Er führt aus, es könne bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht auf die übrigen Windkraftanlagen im Bestand abgestellt werden. Es sei ausschließlich die hier geplante Anlage in den Blick zu nehmen. Die hiesige Genehmigung stehe im Einzelinteresse, während die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A12 demgegenüber vorrangig sei. Die hohe Anfälligkeit der A12 zeigten nicht zuletzt auch zwei Verkehrsunfälle vom 03. Juni 2019 mit einem Toten und zwei Verletzten auf. Um die heute bestehende Beruhigung der angespannten Verkehrslage durch die inzwischen installierte automatische Verkehrsbeeinflussungsanlage nicht zu gefährden, sei es erforderlich, dass kein Ablenkungsmoment hinzukomme.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obschon der Beigeladene zur mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2019 weder erschienen noch vertreten war. Denn er ist auf diese Möglichkeit in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
II.
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang begründet.
1.
Die Klage ist als Verpflichtungsuntätigkeitsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 2 in Verbindung mit § 75 S. 1 VwGO zulässig.
Denn der unter dem 02. Februar 2018 eingelegte Widerspruch ist bis heute durch den Beklagten nicht beschieden worden und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist jedenfalls eine angemessene Wartefrist im Sinne des § 75 S. 2 und 3 VwGO abgelaufen. Zudem ist das klageweise Vorgehen der Klägerin mit dem Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auch abgestimmt, so dass eine Widerspruchsentscheidung auch deshalb von der Klägerin nicht zugewartet werden muss.
Auch im Übrigen bestehen Zulässigkeitsbedenken nicht.
2.
Die Klage ist im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist § 113 Abs. 5 VwGO.
a.
Nach § 113 Abs. 5 S. 1 Halbsatz 1 VwGO ist eine Verpflichtungsklage begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist.
(1) Die Ablehnung der Genehmigungserteilung ist rechtswidrig.
Denn die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG.
(a) Zwischen den Beteiligten steht allein in Streit, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Genehmigungserteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entgegenstehen. Insoweit besteht Streit auch nur im Hinblick auf das Entgegenstehen der unzweifelhaft öffentlich-rechtlichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG.
Danach bedürfen Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Unstreitig befindet sich die hier beantragte Windkraftanlage in dieser Zone, denn die minimale Entfernung des Rotorblattes (bei Senkrechtstellung zum Streckenverlauf) beträgt nur ungefähr 51 m zum nächsten äußeren Fahrbahnrand der A12. Dass das Fundament der Anlage in einer Entfernung von ungefähr 110 Meter zum maßgeblichen Fahrbahnrand verläuft, ist demgegenüber unerheblich; es kommt auf die Entfernung des Baukörpers insgesamt und dabei auch unter Beachtung der beweglichen Teile an (vgl. auch Fechler/Operhalsky, BauR 2018, 758, 761 m.w.N.).
Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die erforderliche Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder – hier nach Aktenlage nicht in Betracht zu ziehen – der Straßenbaugestaltung nötig ist. Hierbei handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, so dass die Zustimmung zu erteilen ist, wenn ein Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 9 FStrG Rn. 31). Dass ein Versagungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 3 Fall 1 oder 2 FStrG vorliegt, ist nicht ersichtlich.
(i) Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, dass jedenfalls die vom Beklagten bzw. dem Beigeladenen angeführten Ausbauabsichten im Sinne von § 9 Abs. 3 Fall 2 FStrG dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
So ist die Annahme von Ausbauabsichten in diesem Sinne durch die bloße Aufnahme eines in dem Blick genommenen sechsstreifigen Ausbaus in den Bundesverkehrswegeplan bereits fraglich. Die Aufnahme erfolgte als „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)“. Indes ist seit dem 01. Januar 2014 – so der aktuelle online-Abruf beim Projektinformationssystem zum Bundesverkehrswegeplan 2030 PRINS – kein Planungsbeginn zu verzeichnen.
Darüber hinaus ist bereits nicht ersichtlich, dass ein sechsstreifiger Ausbau (derzeit bestehen vier Fahrstreifen) der hiesigen Windkraftanlage überhaupt entgegenstehen könnte. Denn nach dem Regelquerschnitt einer sechsstreifigen Autobahn RQ 36 im Sinne der Richtlinien für die Anlage von Autobahnen nach dem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS 7/2009 beträgt die befestigte Fläche zwei mal 14,5 Meter und ist damit gegenüber dem Standardquerschnitt für Autobahnen mit vier Fahrstreifen RQ 31 von zwei Mal zwölf Metern nur um fünf Meter breiter. Nichts anderes ergibt sich für die Differenz der gesamten Breite einer sechsstreifigen Autobahn (36,00 Meter) zu einer vierstreifigen Autobahn (31,00 Meter). Mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Windkraftanlage, die heute einen minimalen Abstand von ungefähr 51 Metern zum Fahrbahnrand hat, in die Bauverbotszone von vierzig Metern im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG „hineinrutschen“ könnte und daher einem sechsstreifigen Ausbau definitiv entgegenstehen könnte. Selbst eine auf sechs Streifen ausgebaute Autobahn 12 würde ein Bauverbot der hier interessierenden Windkraftanlage noch nicht einmal dann auslösen, wenn beide neuen Streifen südlich an die bestehende Fahrbahn angebaut würden. Die hier interessierende bloße Ausbauabsicht im Sinne von § 9 Abs. 3 FStrG kann daher auch nicht der Genehmigung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG entgegenstehen.
(ii) Nach der Überzeugung der Kammer kommt eine Versagung der Genehmigung auch aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von § 9 Abs. 3 Fall 1 FStrG nicht in Betracht.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird durch Umstände beeinträchtigt, die zur Entstehung oder Erhöhung von Gefahren oder zu einer Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse beitragen (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 – I C 26.63; Grupp, in: Marschall, FStrG 6. Auflage 2012, § 9 Rn. 32). Das Bundesverwaltungsgericht führte bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1963 – I C 247.58 – wörtlich aus:
„Wegen der potentiellen Gefährlichkeit des modernen Straßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte müssen aber auch alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände, die von außen auf den Verkehr einwirken können, auf das Mindestmaß herabgesetzt werden. Zu den in dieser Richtung maßgeblichen Vorschriften gehört unter anderem die Anbauregelung des § 9 FStrG. Sie soll - neben der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auch sicherstellen, daß durch die Errichtung oder Änderung von Bauanlagen und ihnen gleichstehenden Werbeanlagen keine Erhöhung der an sich bereits bestehenden Gefahrensituation eintritt. Dabei geht das Gesetz in § 9 Abs. 1 FStrG davon aus, daß jeder Hochbau und die entsprechenden Werbeanlagen in einer Entfernung bis zu 40 Meter auf der freien Strecke zu einer Erhöhung der bereits durch den Verkehr bestehenden Gefahrensituation führen und daher ein allgemeines Bauverbot rechtfertigen. In den Fällen des § 9 Abs. 2 FStrG kommt es dagegen auf die konkreten Umstände an, nämlich ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe und Art geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es soll die Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden. Einwirkungen, die durch Bauwerke von außen auf den Verkehr eintreten können und die geeignet sind, die ohne sie schon bestehende ("normale") Gefahrensituation zu erhöhen oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu beeinträchtigen, sind verboten.
Hiernach kann nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch nicht auf die Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer abgestellt werden. Es muß die Auswirkung des Vorhabens auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende Gefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer festgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf ankommen, ob Gefahren und Schäden für die Verkehrsteilnehmer eintreten können, geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne daß die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muß. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden. Hierbei kann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, daß die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation eintritt, abgestellt werden. Es muß die erkennbare Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewißheit bestehen, daß das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet.“
Legt die Kammer das Vorstehende zugrunde, besteht nach ihrer Auffassung auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und selbst unter Beachtung der angeführten Ausbauabsichten keine erkennbare Möglichkeit, dass die Windkraftanlage den Verkehrsablauf auf der A12 beeinträchtigen oder gefährden wird.
So ist zunächst zu gewärtigen, dass das Verkehrsaufkommen auf der im aktuell bestehenden Ausbauzustand „nur“ vierstreifigen Autobahn von knapp 40.000 Fahrzeugen am Tag durchaus dem aktuellen Ausbaustand entspricht und nicht etwa, wie es wohl der Beklagte in seinen schriftsätzlichen Ausführungen darzustellen scheint, ein bereits überhöhtes Aufkommen ist. Denn ausweislich der bereits unter (i) erwähnten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen – dort RQ 31 – nach dem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS 7/2009 ist ein vierstreifiger Ausbauzustand für ein Aufkommen von bis zu 70.000 Fahrzeugen am Tag völlig ausreichend. Ein sechsstreifiger Ausbau ist danach erst für ein Aufkommen von 60.000 bis 100.000 Fahrzeugen am Tag erforderlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch der vom Beklagten angeführte prozentual erhöhte Lastwagenanteil von bis zu 31,5 Prozent des Fahrzeugsaufkommens als vernachlässigbar dar. Denn die Strecke ist vor dem Hintergrund der vorbezeichneten Richtlinien nur zu ungefähr vier Siebentel ausgelastet.
Die vom Beklagten bzw. Beigeladenen angeführten Todesfälle und Unfälle können als gegeben unterstellt werden. Gleichwohl kann aus den bezogenen Unfällen und insbesondere nicht aus den Unfällen mit Todesfolgen ein Schluss für das hiesige Verfahren gezogen werden.
So ist zu den zuletzt vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 angeführten zwei schweren Unfällen vom 03. Juni 2019 schlicht festzustellen, dass diese sich an völlig anderen Orten als dem hier interessierenden konkreten Autobahnbereich um die Raststätten „B...“ ereigneten, nämlich zwischen den Anschlussstellen Fürstenwalde West und Storkow sowie zwischen den Anschlussstellen Briesen und Fürstenwalde Ost. Unfälle mit Todesfolge gab es zwar auch im hier interessierenden Bereich um die Ratsstätte „B...“; indes geht aus den von der Polizeidirektion Ost übermittelten Unterlagen nicht hervor, dass etwa zwischen den bereits bestehenden Windkraftanlagen und dem Unfallhergang ein Zusammenhang besteht. So dürfte der Unfall vom 06. Oktober 2017 mit zwei Todesopfern nach den Äußerungen der Sprecherin der Staatsanwaltschaft wohl auf einen „Sekundenschlaf“ zurückzuführen sein. Ein weiterer Unfall mit Todesfolge aus dem Jahr 2017 (Unfall-Nummer 0...) zeigt das Bild eines Auffahrunfalls am Stauende. Überhaupt ist den von der Polizeidirektion Ost übermittelten Unfalldaten aus dem hier interessierenden Bereich um die Raststätten in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis zum 18. Juni 2019 (Kurzberichte) keinerlei Zusammenhang zu entnehmen, der auf eine Ablenkung durch Windenergieanlagen schließen lässt. Die ebenfalls übermittelte Statistik zeigt, dass von 79 Unfällen in der Zeit im interessierenden Bereich die mit Abstand weit häufigste Unfallursache ein ungenügender Sicherheitsabstand (40 Prozent) ist. Als weitere maßgebliche Ursachen werden Überholfehler und nicht angepasste Geschwindigkeiten sowie Übermüdung der Kraftfahrer ausgemacht. Zwar weist die Statistik auch 22 Prozent der Fehler als „Andere Fehler beim Fahrzeugführer“ aus, indes lässt sich auch daraus kein hinreichend konkreter Rückschluss zu bestehenden Windkraftanlagen oder ähnlichem ziehen.
Wenn der Beklagte darüber hinaus anführt, der besonders hohe LKW-Anteil und dabei der Anteil der osteuropäischen LKW seien auf dieser Strecke ein besonders zu erwähnender Umstand, so dürfte dies eher den Kern des Problems treffen. Denn der Beklagte führt an, bei Kontrollen habe sich ergeben, dass achtzig Prozent der LKW als mangelhaft einzustufen seien. Dies zugrunde gelegt zeigt auf, dass nicht die Autobahn als solche oder die sie umgebende Bebauung, sondern die darauf fahrenden LKW die eigentlichen Probleme und Gefahren darstellen. Dies bestätigt sich auch, wenn der Beklagte anführt, es sei eine steigende Anzahl der Verkehrsunfälle mit LKW-Beteiligung zu verzeichnen. Sich rechtswidrig verhaltende oder – etwa wegen Übermüdung – unachtsame Kraftfahrer können aber einer Genehmigung nicht entgegenstehen (vgl. Fechler/Operhalsky, BauR 2018, 758, 762).
Aber auch der vom Beklagten angeführte hier in den Blick zu nehmende Teilbereich der Raststätteneinfahrt (B...“) ist aus Sicht der Kammer nicht geeignet, in Verbindung mit der hier beantragten Windkraftanlage die im Zusammenhang mit einer solchen Raststätte bzw. dem sich darum abspielenden Verkehrsgeschehen grundsätzlich bestehenden Gefahren zu manifestieren oder gar zu erhöhen. Denn die Klägerin führt insoweit zu Recht an, dass die Windkraftanlage von den Kraftfahrern in Richtung Frankfurt (Oder) bereits passiert wäre, bevor überhaupt die Abfahrt zur Raststätte beginnt. Tatsächlich wäre die ungefähr auf mittlerer Höhe des Abfahrtstreifens bereits errichtete kleinere Windkraftanlage insoweit eher in Betracht zu ziehen. Indes ist diese Anlage durch den Beklagten auch genehmigt worden. Selbst zu dem Zeitpunkt, zu dem sich Fahrzeuge auf der Höhe des Fundaments der hier interessierenden Anlage befinden würden, wäre eine Ablenkung aus Sicht der Kammer aber auch nicht mehr gegeben. Denn im Blickfeld der Fahrer – wenn dieses entgegen den Aufmerksamkeitsanforderungen von Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung überhaupt zur Anlage hin gerichtet wäre – dürfte sich zu diesem Zeitpunkt allenfalls der Turm, aber bereits nicht (mehr) der sich drehende Rotor befinden. Denn der Rotor wäre hierfür in zu großer Höhe angebracht. Schließlich sind sämtliche Windkraftanlagen im maßgeblichen Bereich für die Kraftfahrer bereits bei der Annäherung aus der Entfernung ohne weiteres wahrzunehmen. Dies, zumal der Blick nicht durch die topographischen Gegebenheiten versperrt ist. Die Kraftfahrer können sich also ohne weiteres auf die Windkraftanlagen und auch auf die hier interessierende Anlage einstellen. Völlig zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass Windkraftanlagen trotz ihrer sich drehenden Rotoren für jedermann und auch für Kraftfahrer kein besonderes Ablenkungspotential mehr haben. Denn der Anblick von Windenergieanlagen ist in Deutschland generell und in Brandenburg im Speziellen nichts überraschendes oder seltenes mehr; die gegenteilige Ansicht ist überholt (vgl. insoweit auch Fechler/Operhalsky, BauR 2018, 758, 764). Zu Recht weisen Fechler/Operhalsky (a.a.O.) weiter darauf hin, dass Windenergieanlagen insoweit nicht mit den Anlagen der Außenwerbung zu vergleichen sind. Denn anders als Anlagen zur Außenwerbung zielen Windenergieanlagen nicht darauf ab, den Blick gerade auch von Verkehrsteilnehmern auf sich zu ziehen (vgl. auch Fechler/Operhalsky, BauR 2018, 758, 764); sie sind regelmäßig so gestaltet, dass bereits ihre Farbgebung – soweit möglich – ein Zurücktreten in das bestehende Landschaftsbild unterstützt.
Dass die Mächtigkeit der Windkraftanlage für sich genommen die Verkehrsteilnehmer im Besonderen abzulenken geeignet ist und so die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Kumulation von Rotation und der unzweifelhaft gegebenen Mächtigkeit der Windkraftanlage führt nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Indes geht die Kammer davon aus, dass eine Genehmigungserteilung ohne Nebenbestimmungen im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 FStrG nicht möglich ist. Denn eine Windkraftanlage in der vorgesehenen Entfernung zum Fahrbahnrand ist ohne entsprechende Nebenbestimmungen grundsätzlich geeignet, den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen und in Einzelfällen auch zu gefährden. Dies aus den von den Beteiligten bereits in diesem Verfahren angeführten Gründen, nämlich der Vermeidung von Havarien, von Eisabwurf und von Schattenschlag sowie von Lichtreflexionen.
So sieht die Kammer mit Blick auf die bekannten Havariefälle von Windkraftanlagen wie Mastabbrüchen und Rotorbrüchen eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung und auch Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs auf der angrenzenden Bundesautobahn. Diese Gefahr ist auf ein Minimum zu reduzieren, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass eine Nebenbestimmung zu engeren Wartungsintervallen und Kontrollen als üblich bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufzunehmen ist. Indes hindert diese konkrete Gefahr die Erteilung der Genehmigung als solche nicht, da durch eine entsprechende Nebenbestimmung – etwa ähnlich der Nebenbestimmung Ziffer 6.6 der Genehmigung des Beklagten vom 16. Juli 2013 zur Nr. 3... – die Gefahr eines tatsächlichen Schadenseintritts weit unter die Erheblichkeitsschwelle senkbar ist.
Auch sieht die Kammer in Bezug auf Gefahren durch Eisabwurf trotz der verhältnismäßig geringen Wahrscheinlichkeiten, die sich aus dem Gutachten zum Eisabwurf (Bl. 83 ff. GA) ergeben, eine noch hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung sowie Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs auf der angrenzenden Bundesautobahn. Indes ist auch dieser Gefahr mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu begegnen, ohne dass die Genehmigung insgesamt verweigert werden könnte. Der Beklagte wird in Betracht zu ziehen haben, dass bei Auftreten von Eis an der Windkraftanlage eine Abschaltpflicht in Betracht zu ziehen ist, wobei diese möglicherweise nur für solche Stellungen der Rotorblätter vorzusehen ist, bei denen ein Eisabwurf auf die Autobahn zu fürchten ist. Ferner wird der Beklagte zu beachten haben, dass die technische Nachrüstung einer Rotorheizung in Betracht gezogen werden könnte. Das entsprechende Risiko kann jedenfalls auf ein hinzunehmendes Mindestmaß reduziert werden.
Auch sieht die Kammer eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der angrenzenden Bundesautobahn durch Schattenschlag. Unstreitig kann es durch die Anlage zu Schattenschlag auf der Autobahn kommen. Zwar wird insoweit vertreten, dass der Schattenschlag mit demjenigen bei (Baum-)Alleen vergleichbar sei (so Fechler/Operhalsky, BauR 2018, 758, 764); indes geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der Nähe der Anlage zum Trassenverlauf die Rotation des Schattens von den sich mit ihren Fahrzeugen bewegenden Fahrzeugführern unnatürlich anders als beispielsweise bei Alleen wahrgenommen werden würde. Ob dies nur bei bestimmten Geschwindigkeiten der Rotationsbewegung und/oder der Fahrzeuge erfolgt oder prinzipiell, sei insoweit dahingestellt. Jedenfalls kann einem derartigen Beeinträchtigungsrisiko mit einer entsprechenden Nebenbestimmung – etwa ähnlich der Nebenbestimmung Ziffer 6.2 der Genehmigung des Beklagten vom 16. Juli 2013 zur Nr. 3... – effektiv entgegengewirkt werden, so dass jegliches Risiko insoweit auf ein dem allgemeinen Lebensrisiko entsprechendes hinzunehmendes Mindestmaß reduziert wird.
Auch Lichtreflexe durch die sich bewegenden Rotorblätter sind eine vermeidbare Beeinträchtigung des Verkehrs. Ihnen kann jedoch effektiv mit einer entsprechenden Nebenbestimmung begegnet werden – etwa ähnlich der Nebenbestimmung Ziffer 6.3 der Genehmigung des Beklagten vom 16. Juli 2013 zur Nr. 3....
(b) Weitere der Genehmigungserteilung entgegenstehende Aspekte sind in diesem Verfahren nicht offenbar geworden.
(2) Rechtsfolge einer rechtswidrig verweigerten Genehmigung ist, dass durch das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird, die Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. So liegt der Fall hier. Das Gericht sieht sich mit Blick auf die hier erforderlichen Nebenbestimmungen und insbesondere mit Blick auf die in diesem Klageverfahren bereits angesprochenen erforderlichen Nebenbestimmungen zum Schattenwurf, Eisabfall und zu regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen sowie zu Reflexionen gehindert, unmittelbar die Verpflichtung zur Vornahme der Amtshandlung – der Genehmigungserteilung – auszusprechen, weshalb ein Bescheidungstenor ausgeurteilt wird.
b.
Die Ablehnung verletzt die Klägerin in ihren subjektiven Rechten als Antragstellerin, vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG. Denn die Genehmigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Ein Ermessen des Beklagten besteht insoweit nicht. Der so grundsätzlich bestehende Rechtsanspruch wird auch nicht dadurch geschmälert, dass der Beklagte die erforderlichen Einschränkungen zum Schutz der in § 6 Abs. 1 BImSchG genannten Rechtsgüter durch Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG sicherstellen kann.
c.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei dem hier vom Beigeladenen abzugebenden Zustimmungsakt lediglich um einen internen Mitwirkungsakt handelt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 12 LC 30/12; Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 13 BImSchG Rn. 11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2008 – 8 A 2138/06 – zur vergleichbaren Landesrechtslage) und der Beigeladene als unselbstständiger Teil der Landesverwaltung ebenso wie der Beklagte an die Rechtskraftwirkung dieses Urteils gebunden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung.
3.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.