Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.06.2019 – 5 K 494/16

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0619.5K494.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger betreibt einen in Oderberg ansässigen Kanuverleih und führt gewerbsmäßig Bootstouren durch. Er begehrt die Feststellung, dass er den F... mit muskelbetriebenen Booten ohne Genehmigung befahren darf; hilfsweise begehrt er die Erteilung einer Genehmigung.

Der Kläger bietet u.a. Touren unter Benutzung der Gewässer F..., W...und A... an. Der Ein- und Ausstieg zu den Touren erfolgt u.a. in B..., um anschließend u.a. den F... zu befahren.

Der F... befindet sich teilweise innerhalb der Schutzzone III des Landschaftsschutzgebietes „Biosphärenreservat S...“. Ein Teilabschnitt des F... ist zudem innerhalb des F...-Gebietes „O...“ belegen. Weiter relevante Gewässerabschnitte befinden sich innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes (SPA) „S...“. Der nördliche Bereich des F... gehört zudem zur Natura-2000-Gebietskulisse. Das FFH-Gebiet dient dem Schutz einer Vielzahl von Arten, darunter zahlreicher Fisch-, Muschel-, Insektenarten, Vögeln, Amphibien und von Säugetieren wie Otter, Biber sowie Fledermäusen. Ferner dient das FFH-Gebiet u.a. dem Schutz der Lebensraumtypen „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ und „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotmaions oder Hydrocharitions“.

Der Kläger stellte mehrfach Anträge auf Befreiung u.a. von den Vorschriften der Schutzgebietsverordnung und auf Zulassung von muskelbetriebenen Sportbooten (Paddelboote, Kanu etc.) im Landschaftsschutzgebiet „Biosphärenreservat S...“. Er begehrte jeweils die Erlaubnis, die W... und den F... mit muskelbetriebenen Sportbooten im kommerziellen Einsatz zu befahren. Bis zum Jahr 2015 wurde dem Kläger die Benutzung der Gewässer jeweils im Zuge einer Befreiung gewährt und die Durchführung geführter, organisierter Bootstouren auf der W... zwischen B...und S...sowie auf dem F... unter Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Verboten der Verordnung über das Biosphärenreservat „S...“ gestattet. Die angebotenen, vom Kläger organisierten Touren wurden für max. 25 Personen (und zwei Begleiter) bzw. für 8 – 9 Kanus (bzw. Kanadier und / oder Paddelboote) angeboten. Zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens wurde im Jahr 2004 ein Gutachten erstellt.

Mit Schreiben vom 08. Juni 2015 teilte der Beklagte erstmals mit, dass zukünftig auf ein Vignettensystem umgestellt und keine personenbezogenen Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden würden.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2015 beantragte der Kläger die erneute Erteilung einer Ausnahmeregelung. Er wies darauf hin, dass die Komplettsperrung des F... ihn hart treffen würde, da er einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen hier generiert hätte.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 17. März 2016 mit, dass die bereits angekündigten Regelungen zur Befahrung der im Biosphärenreservat gelegenen Wasserläufe demnächst in Vollzug gesetzt werden würden. Es sei geplant, den Veranstaltern Vignetten, die eine „verbriefte“ Ausnahmegenehmigung darstellen würden, gegen eine Gebühr von 10, - Euro pro Vignette zu erteilen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Rücknahme seines Antrags nahegelegt.

Mit Bescheid vom 24. März 2016 erteilte der Beklagte – U... – auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsschutzgebietsverordnung „Biosphärenreservat S...“ (BR-VO) sowie des § 67 BNatSchG dem ebenfalls dem Beklagten zugeordneten Wirtschaftsamt des Landkreises Märkisch-Oderland für den Bereich der S..., Teilbereichen der W...und für die innerhalb des Biosphärenreservats verlaufenden Abschnitte des F... eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO. Gemäß den Nebenbestimmungen des Bescheides sind auf dem F...pro Jahr maximal 25 Boote (auch mehrfach) im Rahmen geführter Touren einsetzbar. Die Befreiung ist Grundlage für die Verteilung einer Vignette, die nach einer Schulung und Zahlung eines Entgeltes durch Anbieter geführter Touren erworben werden kann. Die Vignetten werden von Veranstaltern geführter Touren für die in ihrem Eigentum stehenden Boote erworben. Die Durchführung der Touren ist nur außerhalb der Monate April, Mai und Juni zulässig. Ziel der Maßnahme ist es, die Zahl der Boote im „Biosphärenreservat S...“ auf insgesamt 500 jährlich zu begrenzen. Hinsichtlich der Monate April bis Juni wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt, da Störungen des Brutbetriebes der ansässigen Vogelarten nicht ausgeschlossen werden konnten.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 hörte der Beklagte den Kläger an. Der Beklagte wies darauf hin, dass für den Kläger weiterhin die Möglichkeit besteht, nach Teilnahme an einer entsprechenden Schulung und dem Erwerb der Vignetten geführte Touren auf dem F... durchzuführen.

Mit Bescheid vom 29. August 2016 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer personenbezogenen naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Touren mit nichtmotorisierten Wasserfahrzeugen auf dem F... abgelehnt. Die Ablehnung begründete der Beklagte damit, dass der F... in der Schutzzone III des Landschaftsschutzgebietes „Biosphärenreservat S...“ liege. Ein Teilabschnitt d...liege innerhalb des FFH-Gebietes „O...“. Weiter würden relevante Gewässerabschnitte innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes (SPA) „S...“ liegen. Nach den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Biosphärenreservat S...“ sei das Befahren mit Booten untersagt. Eine Ausnahmeregelung sei nicht angezeigt. Insoweit fehle für die Monate Juli bis März ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers, da dieser nach Teilnahme an einer Schulung jederzeit eine entsprechende Anzahl von Vignetten erwerben könne. Die Vignetten würden dem Kläger die Durchführung von kommerziellen Touren gestatten. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 BR-VO nicht gegeben. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 67 BNatSchG sei ebenfalls nicht zu erteilen. Es lägen weder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls, noch eine unzumutbare Härte vor.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. August 2016 ein.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er seit geraumer Zeit eine Kanustation betreiben und ein wertvolles touristisches Angebot anbieten würde. Es sei nicht hinreichend dargelegt, warum der Kläger kein Sachentscheidungsinteresse habe solle. Die Ausführungen zur Befreiungsmöglichkeit seien fehlerhaft und oberflächlich. Eine erbetene Akteneinsicht in die Originalakte sei nicht gewährt worden. Die vorgelegten Akten seien unvollständig und nicht paginiert. Der Beklagte habe nur wenige Informationen über den F.... Es seien behördeninterne Absprachen getroffen worden. Die Kontingentierung auf 25 Wasserwanderboote sei vom Beklagten frei erfunden worden und fachlich nicht belegt. Der Kläger würde keine Zulassung benötigen. Weiterhin beeinträchtige das touristische Angebot des Klägers das Natura-2000 Gebiet nicht.

Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Zuständigkeit für Befreiungen von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Biosphärenreservat S...“ sowie als U.... Weiterhin sei er auch für die Prüfung der Verträglichkeit mit den Zielen der relevanten Natura-2000-Gebiete zuständig. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Behauptung, dass der F... nicht mehr befahren werden dürfe, sei falsch. Die hier relevante Norm des § 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO sei seit 1990 in Kraft und dem Kläger bekannt. Die Begrenzung der Zahl der Lizenzen für Wasserwanderer auf dem F... auf 25 Boote pro Jahr (bei möglichen wechselnden Teilnehmern) sei in Abstimmung mit Sachverständigen getroffen worden. Sie entspringe dem Vorsorgeprinzip, da bei dieser Anzahl nach derzeitigem Erkenntnisstand Schäden an der Natur ausgeschlossen werden könnten. Die Zahl von 25 Booten ermögliche allen Anbietern, einschließlich des Klägers, die Durchführung von geführten Wasserwanderungen auf dem F.... Der Beklagte habe sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Der Kläger habe es hingegen trotz Aufforderung versäumt, die erbetenen Unterlagen (Bilanzen etc.) einzureichen. Weiter seien den Bevollmächtigten des Klägers im Zuge der gewährten Akteneinsicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Entgegen der Aussage des Klägers sei dieser und nicht der Beklagte dafür verantwortlich, die für eine Befreiung relevanten Daten zu liefern. Die getroffenen Regelungen zur Benutzung / Befahrung des F... würden einen Kompromiss darstellen, der sowohl die Interessen des Klägers als auch der übrigen Anbieter hinreichend berücksichtigen würde.

Am 29. August 2016 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid in Höhe von 200,- Euro unter Bezugnahme darauf, dass es sich um eine kostenpflichtige Amtshandlung gemäß der Tarifstelle 4.1.1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) handeln würde.

Gegen den Gebührenbescheid legte der Kläger am 29. September 2016 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die zugrunde liegende Amtshandlung rechtswidrig sei.

Der Kläger nahm zwischenzeitlich mehrfach an der für die Erteilung der Vignetten erforderlichen Schulung teil und erwarb Vignetten für die genehmigte Nutzung des F.... Zuletzt erwarb der Kläger jährlich 12 Plaketten und führt seitdem unter Nutzung der Plaketten / Ausnahmegenehmigung regelmäßig geführte Touren u.a. auf dem F... durch.

Der Kläger hat bereits am 08. April 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, das Befahren des F... bedürfe keiner Genehmigung. Eine Beeinträchtigung der Umwelt und insbesondere die erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000 Gebietes könne ausgeschlossen werden. Das Projekt des Klägers sei nicht gemäß § 34 BNatSchG einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei auszuschließen. Diese Annahme werde durch das im Jahr 2004 erstellte Gutachten gestützt. Auch die aktuelle Managementplanung komme zu dem Ergebnis, dass das Bootsaufkommen mit den Natura 2000 Belangen verträglich sei. Weiterhin bedürfe das Vorhaben des Klägers keiner Befreiung von den Geboten und Verboten der BR-VO. Das in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der BR-VO geregelte Verbot greife nicht. Kanu- und Paddelboote seien keine Boote i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO. Das Verbot sei zudem nicht mit § 26 Abs. 2 BNatSchG vereinbar. Es sei willkürlich und undifferenziert. Die konkreten Handlungen widersprächen weder dem Schutzzweck, noch würden sie den Charakter des Landschaftsschutzgebietes ändern. Es handele sich um ein repressives Verbot. Voraussetzung für ein derartiges Verbot sei, dass die untersagte Handlung mit dem Gebietscharakter oder seinem besonderen Schutzzweck schlechterdings unvereinbar sei. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich seien, dürften hingegen nur mit einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden. Es müsse im Einzelfall überprüft werden können, ob die Maßnahme mit den Schutzgütern vereinbar sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass das Befahren der Gewässer mit muskelbetriebenen Booten den Gebietscharakter nicht beeinträchtigen und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen würde. Das Verbot würde gegen das Übermaßverbot sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen und sei daher nichtig. Zudem werde der F... seit vielen Jahren von diversen Personen, wie z.B. Anglern und vereinzelt Wasserwanderern befahren. Hiergegen schreite die Verwaltung nicht ein.

Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage sei begründet. Eine Genehmigung sei aus überwiegenden Interessen geboten. Sinnvolle Alternativen seien nicht vorhanden. Der Kläger könne auch nicht auf die W... verwiesen werden. Diese sei mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln schlechter erreichbar. Der F... sei besser erschlossen und verfüge über ausreichende Rettungs- bzw. Anlandemöglichkeiten. Weiter würde sich auch die W... in Natura 2000 Gebieten befinden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger nicht lediglich private Zwecke verfolgen würde. Es handele sich um nachhaltigen Naturtourismus und ein Umweltbildungsangebot. Dem Kläger stünde ein Befreiungsanspruch zu. Es handele sich um einen atypischen Sonderfall, der einen Befreiungsanspruch indizieren würde. Hauptzweck des Klägers sei es, ein naturverträgliches und nachhaltiges Umweltbildungsangebot anzubieten.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der Kläger den im Biosphärenreservat S... und innerhalb des FFH-Gebietes „O...“ liegenden Teilabschnitt des F... bis zur Einmündung in die W... genehmigungsfrei mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen (Kanu- und Paddeltouren) befahren kann

und

den Bescheid vom 29. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2017 aufzuheben,

hilfsweise

den Bescheid vom 29. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Durchführung von Touren mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen (Kanu- und Paddeltouren) auf dem im Biosphärenreservat S... und innerhalb des FFH-Gebietes „O...“ liegenden Teilabschnitt des F... bis zur Einmündung in die W... eine Genehmigung zu erteilen,

2. den Gebührenbescheid vom 29. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2017 aufzuheben,

3. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens erhoben wurden.

Entscheidungsgründe§

1. Die gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene negative Feststellungklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Vorhaben genehmigungsfrei ist. Der Kläger verfügt insoweit über ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Das erforderliche Feststellungsinteresse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende eigene Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19/94 – juris, Rn. 20). Das Feststellungsbegehren dient hier dem berechtigten Interesse des Klägers feststellen zu lassen, dass er den F... im beantragten Bereich genehmigungsfrei befahren kann. Der Beklagte geht insoweit davon aus, dass das Vorhaben des Klägers durch naturschutzrechtliche Normen untersagt ist und der Kläger eine Befreiung benötigt.

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger bedarf für die beabsichtigte Befahrung des F... mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen einer Genehmigung.

a) Das Vorhaben des Klägers ist untersagt und bedarf einer Befreiung gemäß § 8 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat S..." - Biosphärenreservatsverordnung - vom 12. September 1990 (GBl. DDR I 1990, Sonderdruck Nr. 1472), geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2014 (GVBl. II/14, Nr. 2]) - im Folgenden: BR-VO. Der streitgegenständliche Teilabschnitt des F... liegt im Geltungsbereich der als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Schutzzone III der BR-VO (vgl. § 3 Abs. 1 BR-VO). Nach § 6 Abs. 1 BR-VO sind im Biosphärenreservat „S...“ die dort im Einzelnen aufgezählten Tätigkeiten untersagt; § 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO enthält insbesondere das Verbot, die im Biosphärenreservat befindlichen Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Soweit hiervon in § 6 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz BR-VO Ausnahmen geregelt werden, ist dort der F...nicht genannt. Von den Verboten unberührte Nutzungen sind in § 7 BR-VO geregelt; die geplanten kommerziellen Touren des Klägers unterfallen nicht dem Tatbestand des § 7 BR-VO.

Hier steht dem Vorhaben des Klägers mithin das ausdrückliche Verbot in § 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO entgegen. Die vom Kläger begehrte Befahrung des F... und der A... mit Kanus/Kanadiern/Paddelbooten ist auch, entgegen der Ansicht des Klägers, eine Befahrung mit einem Fahrzeug i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO. Die vom Kläger vermieteten / genutzten muskelbetriebenen Boote sind Fahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO. Gemäß § 1.01 Nr. 1 der entsprechend anzuwendenden Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) gelten auch Kleinfahrzeuge als Fahrzeuge. Gemäß § 1.01 Nr. 14 sind Kleinfahrzeuge Fahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett etc. Die muskelbetriebenen Fahrzeuge (Kanu, Kajak, Paddelboote etc.) unterfallen dieser Definition.

Offen bleiben kann, ob die geplanten Handlungen des Kläger auch gegen § 6 Abs. 1 Nr. 19 BR-VO verstoßen würden, wonach im Übrigen alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieses Gebietes oder seiner Bestände oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten sind.

Die BR-VO ist geltendes, wirksames Recht. Sie ist in der früheren DDR in Kraft getreten, nach Art. 9 des Einigungsvertrages übergeleitet worden und gilt inhaltlich unverändert als brandenburgisches Landesrecht fort (vgl. mit ausführlicher Begründung: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 –, juris; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2010 – 7 B 41/09 –, juris; vgl. auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 – 20/10 –, juris). Die BR-VO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. ausführlich: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. April 2017 – OVG 11 B 3.16 –, juris, Rn. 24).

An der formellen Wirksamkeit der BR-VO bestehen keine Zweifel. Die BR-VO wurde vom Ministerrat der früheren DDR erlassen und gilt gemäß Art. 9 des Einigungsvertrages als Landesrecht fort (VerfGH Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2011 – VerfGH 20/10 – juris, Rn. 19, 22; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 7 B 41/09 – juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 –, juris.). Es handelt sich um vorkonstitutionelles Recht. Daran hat sich mangels inhaltlicher Befassung des nachkonstitutionellen Gesetzgebers auch durch nachfolgende Überleitungsakte nichts geändert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 –, juris). Das Normsetzungsverfahren ist mithin nicht an den nach der Rechtsprechung für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Anforderungen zu messen.

Die BR-VO ist auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ist der Schutzzweck der Schutzzone III des Biosphärenreservats S... hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es insoweit ausreichend und notwendig, dass das verfassungsrechtliche allgemeine Bestimmtheitsgebot beachtet wird. Danach muss sich aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift mit ausreichender Bestimmtheit der Schutzzweck ermitteln lassen. Das Maß dieser Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen. Eine allgemeine Beschreibung des Schutzzwecks kann danach genügen, wenn das Gebiet bzw. Objekt überschaubar ist und sich das Gewollte mit hinreichender Deutlichkeit erschließt. Der Schutzzweck muss ausreichend bestimmt sein, aber keineswegs sämtliche Informationen über das jeweilige Gebiet oder Objekt enthalten oder alle schutzwürdigen Belange im Einzelnen aufführen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2001 – 8 KN 209/01 – juris, Rn. 19; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 21 f. m.w.N., Stand März 2010; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 22 Rn. 13; ). Diesen Anforderungen genügen die einschlägigen Vorschriften der BR-VO (vgl. ausführlich: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 –, juris; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2010 – 7 B 41/09 –, juris).

Die Wirksamkeit der BR-VO wird auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Vorschriften des BNatSchG in Frage gestellt. Die Vorschriften des BNatSchG galten bei Erlass der BR-VO nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 –, juris; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2010 – 7 B 41/09 –, juris). Es handelt sich bei der BR-VO – wie bereits ausgeführt - um wirksam übergeleitetes vorkonstitutionelles Recht. Der Einigungsvertrag i.V.m. der Vereinbarung vom 18. September 1990, denen der Bundestag durch das Gesetz vom 23. September 1990 zugestimmt hat, ordnet die Fortgeltung der BR-VO ausdrücklich an (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 –, juris). Auch das BbgNatSchG vom 25. Juni 1992 (GVBl. I, 208) ordnete die Fortgeltung der in Rede stehenden BR-VO an.

Der Kläger kann schließlich auch nicht mit dem Hinweis reüssieren, dass § 6 Abs. 1 Nr. 5 BR-VO gegen § 26 BNatSchG verstoßen würde. Die Vorschrift ist gemessen an § 26 Abs. 2 BNatSchG, der in der Sache - entsprechend dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BR-VO geltenden § 15 Abs. 2 BNatSchG a.F. - regelt, dass in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BR-VO und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, wirksam. Vom Tatbestand gedeckt sind auch generell formulierte Verbotstatbestände, da es praktisch unmöglich ist, alle schädigenden Handlungen in einer Verordnung durch konkrete Verbote zu erfassen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2001 – 8 KN 41/01 –, Rn. 52, juris m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 20. April 1994 – 4 K 25/93 –, juris, Rn. 70; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. April 1991 – Vf. 1-VII-90 –, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 08. Dezember 1997 – 5 S 3310/96 – juris, Rn. 17).

Das von Gesetzes wegen unzulässige Vorhaben des Klägers bedarf daher einer Befreiung gemäß § 8 BR-VO bzw. gemäß § 67 BNatSchG.

b) Das Vorhaben des Klägers ist zudem vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, da es einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen geeignet ist, das Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dient, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG dient der Umsetzung des in Richtlinie 92/43/EWG Artikel 6 Absatz 2 (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinien – FFH-Richtlinie) europarechtlich geregelten allgemeinen Verschlechterungsverbotes. Mit dem Begriff der Veränderung sind solche Vorgänge gemeint, die eine Änderung der physischen Substanz der maßgeblichen Gebietsbestandteile zur Folge haben. Der Begriff der Störungen erfasst alle sonstigen Beeinträchtigungen geschützter Arten. In erster Linie sind damit (erhebliche) Beeinträchtigungen durch Immissionen, wie etwa optische oder akustische Reize untersagt. Der Anwendungsbereich von § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG ist damit grundsätzlich weit gefasst. Untersagt sind gem. § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG nur solche Beeinträchtigungen (Veränderungen und / oder Störungen), die sich mit Blick auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Gebietsbestandteile – insoweit gleichlautend zu der in § 34 Abs.1 S. 1 BNatSchG getroffenen Regelung – erheblich auf das jeweilige Schutzgebiet auswirken (BeckOK UmweltR/Lüttgau/Kockler BNatSchG § 33 Rn. 3 – 4).

Unter Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten sind Einwirkungen auf das geschützte Gebiet zu verstehen, die sich unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele und (bei besonderer Schutzgebietsausweisung, vgl. § 34 Abs. 1 S. 2 BNatSchG) des Schutzzwecks nachteilig auf den geschützten Lebensraum oder geschützte Arten auswirken. Projekte können das Gebiet erheblich beeinträchtigen, „wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden“ (so EuGH, EuZW 2004, Seite 730). Sie dürfen daher nur dann zugelassen werden, wenn die zuständige Behörde Gewissheit darüber erlangt hat, dass diese sich nicht nachteilig auf das Natura 2000-Gebiet als solches auswirken. Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden und steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden (BVerwGE, NVwZ 2007, S. 1054). Unerheblich dürften hiernach nur solche Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. Schlussantrag Generalanwältin Kokott BeckEuRS 2004, 388639; BeckOK UmweltR/Lüttgau/Kockler BNatSchG § 34 Rn. 5).

Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume sowie der darin vorkommenden charakteristischen Arten sowie der Arten des Anhangs II FFH-Richtlinie. Als Erhaltungszustand wird die Gesamtheit der Einwirkungen bzw. Einflüsse definiert, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten bzw. geschützten Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten bzw. auf die Verbreitung und Größe der Populationen geschützter Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie auswirken können (vgl. FFH-Richtlinie Artikel 1 lit. e, lit. i). Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen, die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zeit wahrscheinlich weiterbestehen werden und der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist (vgl. FFH-Richtlinie Artikel 1 lit. e). Letzteres ist dann der Fall, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass die jeweilige Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (vgl. FFH-Richtlinie Artikel 1 lit. i).

Gemessen an all diesen Vorgaben ist das Vorhaben des Klägers gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unzulässig. Es wäre zudem gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger beabsichtigte Befahrung des geschützten Bereichs des F... zu einer Beeinträchtigung der dort anzutreffenden geschützten Fauna und Flora sowie der Lebensraumtypen führen könnte. Das Brut- und Fluchtverhalten der geschützten Arten könnte, auch im Hinblick auf den niedrigschwelligen Eingriff durch die Befahrung mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen, betroffen sein. Eine mithin erforderliche Verträglichkeitsprüfung ist nicht durchgeführt worden. Die im Jahr 2004 erarbeitete Stellungnahme genügt im Hinblick auf den 15 Jahre zurückliegenden Erstellungszeitraum nicht.

2. Die Ablehnung des Befreiungsantrags ist im Ergebnis rechtmäßig. Der angegriffene Bescheid vom 29. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung oder auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung, § 113 Abs. 5 VwGO.

Eine Befreiung von den Verboten und Geboten der BR-VO kann nach § 8 Abs. 1 BR-VO auf Antrag im Einzelfall gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Soweit der Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Klägers abgelehnt hat, ist dies indes rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Möglichkeit anderweitig eine Befreiung zu erlangen, lässt das Interesse des Klägers eine von ihm ausdrücklich beantragte, personenbezogene Ausnahmegenehmigung zu erlangen, nicht entfallen.

Die Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung erweist sich jedoch im Ergebnis als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BR-VO und/oder Nr. 2 BR-VO nicht vorliegen. Die Durchführung der BR-VO ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keine unbeabsichtigte Härte. Vielmehr ist hier der mit dem Erlass der BR-VO gewollte Schutz der Fauna und Flora unmittelbar betroffen. Es handelt sich mithin um eine beabsichtigte „Härte“. Der Verordnungsgeber beabsichtigte eine – von den geregelten Ausnahmen abgesehen – weitgehende Untersagung des Bootsverkehrs, um einen weitreichen Schutz zu gewährleisten. Weiter hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihn die Nichterteilung der Genehmigung für den streitgegenständlichen Gewässerabschnitt in seiner Existenz bedrohen würde. Konkrete Gewinn- und Umsatzeinbußen des Klägers sind durch ihn trotz außergerichtlicher Aufforderung des Beklagten nicht dargelegt worden. Letztlich war auch in den Blick zu nehmen, dass der Kläger jederzeit Genehmigungen für kommerzielle Bootstouren in dem vom Beklagten favorisierten („Vignetten- “) Verfahren erhalten kann und diese in ausreichender Stückzahl auch erhält. Im Übrigen ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Befreiung rechtfertigen.

Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Anspruch auf eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG.

2. Die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 29. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2017 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Gebührenbescheid findet seine Grundlage in § 2 Abs. 1 Punkt 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg), § 12 Abs. 1 GebG Bbg und § 13 Abs. 1 GebG Bbg i.V. mit der Tarifstelle 4.11. der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV). Die festgesetzte Gebühr entspricht den Vorgaben der Tarifstelle. Die Tarifstelle 4.1.1. sieht bei Entscheidungen über die Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorgaben eine Gebühr zwischen 30 Euro und 5.000 Euro vor. Die hier konkret festgesetzte Gebühr von 200 Euro bewegt sich im unteren Rahmen der Vorgabe; hiergegen ist nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung war eine Entscheidung über die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren entbehrlich.