Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.08.2019 – 5 L 24/19
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0809.5L24.19.00
Tenor§
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgeben, vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der noch offenen Restforderung aus dem Beitragsbescheid vom 15. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. zu unterlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 5.210,54 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragsteller,
die Vollstreckung des Beklagten aus dem Beschied vom 15. bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils in der Hauptsache einstweilen einzustellen
hat Erfolg. Denn die Antragsteller können einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Im Einzelnen:
1.
Die Antragsteller machen einen Anordnungsanspruch § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft.
Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG Bbg) liegen vor. Die Vollstreckung ist in diesem Sinne unbillig, denn mit Blick auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVG Bbg ist Unbilligkeit anzunehmen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der zur Vollstreckung anstehende Bescheid im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird oder eine gesetzliche Wertung der Forderung des festgesetzten Beitrags entgegensteht.
a.
Zwar ist mit Blick auf die Bestandskraft des Beitragsbescheides vom 15in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. nicht anzunehmen, dass dieser in einem (Anfechtungs-)Hauptsacheverfahren noch aufgehoben würde und auch das Rücknahmeermessen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 130 Abgabenordnung (AO) ist nicht auf Null reduziert (vgl. hierzu nur Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. – 5 K ).
b.
Indes traf der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Wertung, die es zu beachten gilt. Nach § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (Satz 1); die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig (Satz 2); soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 ZPO entsprechend (Satz 3); Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen (Satz 4). Die Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht führt danach dazu, dass auf der Norm beruhende bestandskräftige Verwaltungsakte einerseits unberührt bleiben, andererseits aber nicht weiter vollstreckt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist § 79 Abs. 2 BVerfGG analog anzuwenden, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. – 1 BvR ). Diese Analogie gilt auch dann, wenn – wie im Beschluss vom 12. – 1 BvR u.a. geschehen – in einem stattgebenden Kammerbeschluss nach § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm vorgenommen wird. Zunächst liegt auf der Hand, dass das in § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG geregelte Unberührtbleiben bestandskräftiger Entscheidungen und das in § 79 Abs. 2 S. 4 BVerfGG geregelte Rückabwicklungsverbot erst recht gelten müssen, wenn nicht in einer Senatsentscheidung, sondern in einem stattgebenden Kammerbeschluss im Wege verfassungskonformer Auslegung eine bestimmte Auslegungsvariante eines Gesetzes verworfen wird; ein Kammerbeschluss kann in Bezug auf unanfechtbare Entscheidungen keine weitergehenden Rechtsfolgen auslösen als eine Senatsentscheidung. Darüber hinaus gilt auch das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG entsprechend, wenn in einem stattgebenden Kammerbeschluss im Wege verfassungskonformer Auslegung eine bestimmte Auslegungsvariante eines Gesetzes verworfen wird (vgl. K. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 56. Lieferung Februar 2019, § 93a BVerfGG Rn. 60; M. Graßhof, in: Burkiczak/Dolliner/Schorkopff, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2015, § 79 BVerfGG Rn. 40). Die Kammer schließt sich nunmehr insoweit der Auffassung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 11. – 9 S m.w.N.) an.
Das danach entscheidende Vollstreckungsverbot besteht. Im Einzelnen:
(1) Die vorliegende Beitragserhebung bezieht sich auf eine Anlage, die beitragsrechtlich mit der Anlage identisch ist, mit deren Herstellung der Zweckverband nach seiner Verbandsgründung begonnen hat. Mängel bei der Zweckverbandsgründung stehen dem nicht entgegen, weil die rückwirkenden Fiktionen des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes auch hier greifen (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. – 9 N und VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 08. – 5 K ). Auch die Eingliederung des ehemaligen Gemeindegebiets Zerpenschleuse hat nicht zu einem Abbruch der „Lebensgeschichte“ der hier in Rede stehenden Anlage geführt (vgl. auch VG a.a.O.).
(2) Die vorliegend interessierende Beitragserhebung wird nicht durch § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. ermöglicht. Diese Bestimmung ist in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. – 1 BvR u.a. – hier nicht anwendbar. Das vom Antragsgegner gebildete Beitragsgrundstück hätte in Bezug auf die in Rede stehende Anlage schon vor dem 01. nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden können, weil es dazu nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 29. – 2 D ) einer rückwirkenden wirksamen Satzung bedurft hätte, bei deren Erlass indessen sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten wäre.
(i) Zwar stellt der Antragsgegner hier in Abrede, dass das von ihm gebildete Beitragsgrundstück bereits vor dem Ende des Jahres 1999 hätte veranlagt werden können und behauptet, erst in 2002 seien umfangreiche Erschließungsarbeiten zugunsten der Trinkwasserversorgung im dortigen Bereich der Z ... erfolgt. Indes lässt der Antragsgegner – mit Blick auf die Feststellungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. – 5 K – gerichtsbekannt – dabei unerwähnt, dass er vor diesen Erschließungsarbeiten bereits die Trinkwasserversorgungsleitungen aus der Zeit vor dem Jahr 1990 in der Z ... für die Trinkwasserversorgung nutzte und sogar im nämlichen Bereich (Hausnummer 33) Beiträge zu erheben suchte. Diese Leitungsnutzung entsprach auch der Gründungssatzung des Verbandes des Antragsgegners, vgl. dort § 1 Abs. 5 bis 7.
(ii) Die damit auch für den hier durch den Antragsgegner gebildeten Beitragsgegenstand bereits vor dem Ende des Jahres 1999 bestehende Anschlussmöglichkeit wird auch nicht durch den zwischen dem eigentlichen Straßenraum (Flurstück 1284) und der Grundstücksgrenze zum heutigen Flurstück 1384 (Ende 1999 noch Flurstück 1077) verlaufenden Grundstücksstreifen (Flurstück 1285) konterkariert. Denn auch dieses Flurstück ist öffentlicher Straßenraum, wie ohne Weiteres etwas südlich des Flurstücks 1384 im dortigen Kreuzungsraum ersichtlich ist, da das Flurstück 1285 dort eindeutig als Teil der Straße erkennbar ist und auch sonst einen begleitenden Geh- und/oder Radweg bildet.
(iii) Darüber hinaus wird die Anschlussmöglichkeit auch nicht dadurch konterkariert, dass keines der Flurstücke einen tatsächlichen Anschluss an die zentrale Versorgungsanlage des Verbandes des Antragsgegners hat und auch bis zum Ende des Jahres 1999 nicht hatte. Denn auf einen tatsächlichen Anschluss kam es nach dem bis Ende 1999 vom Verband des Antragsgegners erlassenen Satzungsrecht nicht an. Denn aus diesen Satzungen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Antragsgegners stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand nach § 3 der damaligen Satzungen die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“, so dass es danach bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus § 2 Abs. 2 der aktuellen Beitragssatzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn seinerzeit lautete § 2 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
In der aktuellen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:
„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“
Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben bezogenen historischen (Gebühren- und) Beitragssatzungen heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“
Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Gebühren- und Beitragssatzungen bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und der hier vom Antragsgegner gebildete Beitragsgegenstand war mit der durch das Gericht hier angenommenen Verfügungsgewalt über die in der Z ... liegenden Hauptleitungen jedenfalls vor Ende 1999 beitragspflichtig, weil jedenfalls die Möglichkeit des Anschlusses bestand.
Den Antragstellern bzw. ihren Rechtsvorgängern im Eigentum stand jedenfalls vor Ende 1999 auch das Anschlussrecht zu. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. – 9 S sowie Beschluss vom 10. – 9 S ).
In tatsächlicher Hinsicht muss vor dem Grundstück eine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung vorhanden sein, was hier offenbar bereits vor 1990 der Fall war und welche nach der Annahme des Gerichts jedenfalls vor Ende 1999 der Verfügung des Verbandes des Antragsgegners unterlag.
In rechtlicher Hinsicht muss lediglich ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. – 5 K ). Das ist der Fall, denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 heißt es wörtlich:
„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“
Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:
„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“
Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Hauptleitung in der Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach seit Anfang der 1990er Jahre eine Hauptversorgungsleitung, die dem vom Antragsgegner gebildeten Beitragsgegenstand Anschluss bot, hatte dieser auch vor Ende 1999 ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes stehen mussten. Dagegen spricht bereits § 1 Abs. 6 der Gründungssatzung. Vielmehr dürfte es ausreichen, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte.
(3) Insoweit wird hier den Erwägungen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. – III – nicht gefolgt. Die darin vertretene Auffassung bleibt eine in diesem Verfahren unbedeutende Einzelmeinung.
c.
Darauf, dass der Beitragsgegenstand möglicherweise anders zu bilden ist, kommt es hier nicht an.
2.
Die Antragsteller machen einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft.
Denn unabhängig davon, ob die Antragsteller tatsächlich in einem anderen (zivilrechtlichen) Verfahren behaupten lassen, dass der ursprünglich mit Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 15. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. festgesetzte Beitrag bereits vollständig bezahlt worden sei oder eine vollständige Zahlung möglicherweise tatsächlich noch nicht erfolgte, bemüht sich der Antragsgegner hier ausweislich eines vorliegenden Antrags auf Einziehung an die Gemeinde W ... vom 22. um die Vollstreckung eines Betrages von insgesamt 5.210,54 Euro (Stand 22. Januar 2019) aufgrund des Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids. Daraus ist zumindest ersichtlich, dass jedenfalls der Antragsgegner davon ausgeht, einen Anspruch in vorgenannter Höhe aus dem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid behaupten zu können. Mit Blick auf die Bestandskraft dieses Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids und die daraus folgenden, grundsätzlichen und hier bereits im Verfahren befindliche zwangsweisen, Durchsetzungsmöglichkeiten ist eine Vereitelung des Anordnungsanspruchs ohne die hier getroffene einstweilige Entscheidung ohne Weiteres denkbar.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).