Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 22.08.2019 – 2 K 277/14.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0822.2K277.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein 1995 geborener somalischer Staatsangehöriger, reiste am 21. August 2013 über Italien in das Bundesgebiet ein und stellte am 29. August 2013 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Januar 2014 gab der Kläger im Wesentlichen an, er gehöre dem Clan der Schigal an und habe in Kismayo als Automechaniker in einer Werkstatt gearbeitet. Im Juni 2012 habe er eine Probefahrt zusammen mit dem Besitzer, dessen Auto er repariert habe, gemacht. Dabei habe er einen Unfall verursacht, bei dem der Autobesitzer gestorben sei. Die Familie des Verstorbenen vom Clan der Ogaden habe ihm ein paar Stunden später telefonisch gedroht, ihn zu töten. Er habe sich einen Tag bei dem Werkstattinhaber versteckt gehalten, was die Familie des Verstorbenen nicht gewusst habe. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Bruder angeschossen. Er habe sich daraufhin nach Dobey begeben. Seine Familie sei seit Juli 2012 auch dort. Die Familie des Verstorbenen wisse dies. Seine Familie befürchte zwar Rachehandlungen, habe in Dobey jedoch keine weiteren Drohungen von dem Ogadenclan erhalten.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Somalia bzw. in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 5). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG lägen nicht vor. Er mache eine nichtstaatliche Verfolgung durch den Clan der Ogaden geltend, dem der Verstorbene angehört habe. Die behauptete Verfolgung beruhe jedoch nicht auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Kläger werde nicht wegen seines Berufes als Automechaniker verfolgt, sondern wegen des Todes des Autobesitzers. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG lägen nicht vor, da er über Italien, einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs.1 AsylVfG lägen ebenfalls nicht vor. Das Vorbringen des Antragstellers sei unglaubhaft. Denn falls der Clan der Ogaden unbedingt Rache wegen des Verstorbenen habe nehmen wollen, hätte er die Familie des Klägers nochmals bedroht und sich nach ihm erkundigt. Da seine Familie von dem Clan in Ruhe gelassen werde, obwohl ihr Aufenthalt bekannt sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr nicht mit weiteren Nachstellungen seitens des Clans wegen des Verstorbenen zu rechnen habe. Da seine Familie mittlerweile seit Juli 2012 in Dobey unbehelligt lebe, könne dem Kläger zugemutet werden, sich in diesem sicheren Landesteil aufzuhalten, § 3e Abs. 1 AsylVfG. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

Der Kläger hat am 5. März 2014 die vorliegende Klage erhoben.

Er trägt vor: Er werde gerade wegen seiner Zugehörigkeit zum Schigal-Clan verfolgt. Dieser Clan stelle eine soziale Gruppe dar. Im Jubaland, seiner Stammregion, stelle der Darod-Clan, zu dem der Clan der Ogaden gehöre, die Mehrheit des Volkes dar und übe dort den obersten Maßstab politischen Handelns aus. Der Clan der Ogaden sei in Kismayo de facto Träger des Gewaltmonopols und damit ein Akteur, von dem gemäß § 3c Nr. 2 AsylVfG Verfolgung ausgehen könne. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe weder die Familie des Verstorbenen noch der Ogadenclan als Staatsmacht die Zahlung einer Entschädigungssumme akzeptiert. Damit sei eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG gegeben, da der Clan der Ogaden bei der Verfolgung von Straftaten die Angehörigen des Schigal-Clans diskriminiere. Seine Familie habe die Stadt Dobey bereits wieder verlassen, weil auch diese von dem Ogadenclan kontrolliert werde. Er habe somit keine Möglichkeiten mehr, nach Somalia zurückzukehren, weil ihm in den von dem Ogadenclan kontrollierten Teilen des Landes der Tod drohe. Auch eine Rückkehr in die restlichen Landesteile, die großteils von der Al-Shabaab-Miliz kontrolliert würden, sei ausgeschlossen, da er bei seiner Flucht Frau und Kinder in Somalia zurückgelassen habe, wodurch er eine Verfolgung durch die Al-Shabaab-Miliz zu befürchten habe.

Da er Somalia und seine Stammregion Jubaland aufgrund bereits erlittener Verfolgungshandlungen - sein Bruder sei angeschossen worden, er selbst sei persönlich mehrmals mit dem Tod bedroht worden - verlassen habe, lägen bei ihm die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AsylVfG vor.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2014 zu verpflichten festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des vorbezeichneten Bescheides zu ver- pflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes nach §§ 3 Abs. 1, 4 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07–, juris Rn.22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist.

Die allgemeine Situation in Somalia stellt sich für die Kammer nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 04. März 2019 – Stand: Januar 2019, S. 4 f.; österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 23 ff., 49 ff.; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 9 ff.). Zudem kontrolliert die Al-Shabaab weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält Blockaden von Städten unter der Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften aufrecht. Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert die Al-Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen. AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS (United Nations Support Office in Somalia) aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind. Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 25). Diese Konflikte haben einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die humanitäre Situation, wobei sich die Versorgungslage in Somalia auch so schon als dramatisch darstellt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig. 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 122). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019 – Stand: Januar 2019, S. 20). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung, benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen. Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia nochmals mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28. Februar 2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Am 2. Februar 2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot („pre-famine alert“) ausgegeben. Zuletzt hat am 5. Dezember 2017 die Regierung von Puntland den Notstand ausgerufen und um Nahrungsmittel- und Wasserlieferungen gebeten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 128f.). Besonders prekär ist die Lage der Binnenvertriebenen (IDPs) in Somalia, die zu Jahresbeginn 2017 ca. 1,1 Millionen betrug, davon schätzungsweise 400.000 Menschen in Mogadischu allein. Durch die Folgen der schweren aktuellen Dürre soll sich die Gesamtzahl der IDPs seitdem auf ca. 2,1 Mio. erhöht haben. Die Vertriebenen sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen, aber auch staatlichen Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskri-minierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung. Rechtswidrige Zwangsräumungen, die Binnenvertriebene und die arme Stadtbevölkerung betrafen, sind nach wie vor ein großes Problem, insbesondere in Mogadischu, wo allein seit November 2016 mehr als 60.000 Menschen betroffen waren. Die Mehrheit der Vertriebenen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt und sie unter äußerst schlechten Bedingungen lebt (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019 – Stand: Januar 2019, S. 19; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 12).

Gemessen an den oben dargelegten Grundsätzen ist der Kläger kein Flüchtling gemäß § 3 AsylG, da er ungeachtet der Frage, ob der Ogaden-Clan ein Akteur gemäß § 3c AsylG darstellen kann, keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eines in § 3b AsylG genannten Merkmals, namentlich einer bestimmen sozialen Gruppe, glaubhaft gemacht hat. Sein Klagevorbringen ist gegenüber den Angaben beim Bundesamt widersprüchlich. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Januar 2014 gab er an, nach dem Unfall von der Familie des Getöteten als Unfallverursacher bedroht worden und im Juni 2012 nach Dobey (gemeint ist offensichtlich Dhobley, das es zweimal gibt, einmal in der Region Lower Juba und einmal in der Region Gedo) geflüchtet zu sein, wohin sich auch seine Familie im Juli 2012 begeben habe. Der Ogaden-Clan habe dies gewusst, seine Familie jedoch nicht weiter bedroht. Demgegenüber behauptet er in der Klagebegründung, er werde (auch) wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Schigal (gemeint offensichtlich Shiikhaal/Sheekaal, vgl. Wikipedia, Clansystem der Somali bzw. Sheikal, vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659, juris, Rn. 32) verfolgt. Seine Familie sei aus Dhobley geflüchtet, wo die Ogaden ebenfalls herrschten, nachdem die Familie des Unfallopfers wegen der Clanzugehörigkeit des Klägers keine Entschädigung akzeptiert habe und Rache habe nehmen wollen. Die Bedrohung durch den feindlichen Clan bestehe in vielen Landesteilen. In den restlichen Landesteilen befürchte er eine Verfolgung durch Al-Shabaab. Dieses Vorbringen ist gesteigert und damit unglaubhaft. Von – in solchen Fällen durchaus üblichen – Entschädigungsverhandlungen für das Unfallopfer, die grundsätzlich einige Zeit beanspruchen, war bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht die Rede. Der Kläger will aber bereits am (über)nächsten Tag nach dem Unfall Kismayo verlassen haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich seinem Clan, sondern allenfalls allein wegen des Umstandes, dass er der Unfallverursacher war, Repressalien seitens der Familie des Getöteten zu befürchten hatte, welche jedoch ab Juli 2012 nicht mehr drohten.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (VG Halle, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 15ff.). Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „…tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn.18 ff., Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 20, jeweils mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) –, NVwZ 2008, 1330). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn.33). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 –, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22).

Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt allerdings die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn.22). Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn.21ff). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – BVerwG 10 B 32.11 –, juris Rn.7).

Vorliegend scheidet § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG aus, da dem Kläger nicht die Todesstrafe aufgrund eines gerichtlichen Urteils droht.

Der Kläger ist auch nicht deshalb subsidiär schutzberechtigt, weil ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen würde.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ist die Perspektive des abschiebenden Staates. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O., Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris, Rn. 51;).

Davon ausgehend ist zunächst die Lage in Mogadischu in den Blick zu nehmen. Denn dieses ist die einzige Stadt in Süd- und Zentralsomalia, in die es einen geordneten Linienflugverkehr aus Europa gibt und die folglich als Zielort für eine Abschiebung in Betracht kommt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 144; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. März 2019, S. 22).

In der jüngeren Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch deutscher Oberverwaltungsgerichte besteht Einigkeit darüber, dass die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile ein Stabilitätsniveau erreicht hat, welches eine Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit auch die Gefahr, deswegen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, jedenfalls für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände ausschließt (EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11, [K.A.B./Schweden] –, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 10. September 2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] –, NVwZ 2016, 1785 Rn. 67 ff.; BayVGH, Urteil vom 28. März 2017 – 20 B 15.30204 –, juris; Urteil vom 23. März 2017 – 20 B 15.30110 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2018 – A 14 K 4941/16 –, juris). Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia des BFA vom 12. Januar 2018, zuletzt geändert 17. September 2018, S. 37, wird die Lage wie folgt beschrieben:

„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt – speziell durch die Aufstellung der Mogadischu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al-Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren.“

An dieser Einschätzung der generellen Lage ändern auch die jüngsten Berichte und Meldungen über die Situation in Mogadischu nichts. Der verheerende Terroranschlag am 14. Oktober 2017, welcher der Al-Shabaab zugeschrieben wird, kann nicht als Rückfall in offene bürgerkriegsartige Zustände wie im Jahr 2011 verstanden werden.

Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – zwar mittlerweile sogar schon als „Boomtown“ angesehen (SpiegelOnline, Warlord City – The Business of Fear in Boomtown Mogadischu, 27. Oktober 2017; The Guardian, Three tales of Mogadischu: violence, a booming economy … and now famine, 15. Mai 2017). Der ökonomische Aufschwung und die Zunahme öffentlicher Verwaltung haben zu einer wachsenden Nachfrage nach gelernten und ungelernten Arbeitskräften geführt; insbesondere auf dem Bau und in der Gastronomie werden mittlerweile vermehrt Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesh angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht vermehrt Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu, 1. April 2016, S. 12 f.). Für Mogadischu wird von einer im landesweiten Vergleich besonders niedrigen Jugendarbeitslosigkeit von 6 % ausgegangen; die Chancen für Auslandsrückkehrer auf dem Arbeitsmarkt werden  – abhängig von weiteren Umständen – als relativ günstig eingeschätzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 135f.). Die aktuellen Berichte stimmen dementsprechend darin überein, dass nach Mogadischu zurückkehrende Somalier über familiäre oder Clan-Verbindungen verfügen sollten, um im wirtschaftlichen Leben Fuß zu fassen (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu, 1. April 2016, S. 13 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 135). Das Länderinformationsblatt über Somalia (a.a.O., zuletzt geändert am 17. September 2018) beschreibt die Situation unter Bezugnahme auf Entscheidungen des United Kingdom Upper Tribunal aus den Jahren 2014 und 2015 wie folgt (S. 147): „Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015)“.

In dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia des BFA vom 12. Januar 2018 wird weiter ausgeführt (S. 135f.):

„Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016).“

Ausgehend davon droht dem Kläger im Fall einer Abschiebung in Mogadischu nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung seitens der Ogaden. Die Ogaden haben den Kläger und seine Familie nach deren „Flucht“ nach Dobey (Dhobley) nicht mehr bedroht. Im Übrigen ist kaum anzunehmen, dass nach so langer Zeit die gleichen Personen des Ogaden-Clans, mit denen der Kläger bzw. seine Angehörigen zu tun hatten, in Mogadischu auftauchen und den Kläger bedrohen würden.

Nach der Rechtsprechung des VG Berlin – Urteile vom 7. November 2018 –  28 K 141/17.A und 28 K 237.17.A ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen, dass in ganz außergewöhnlichen Fällen daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen können, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind. Einen solchen Ausnahmefall habe der EGMR im Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland (v. 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413) angenommen, wenn ein vollständig von staatlicher Unterstützung abhängiger Asylbewerber behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in mit der Menschenwürde unvereinbarer Bedürftigkeit und Armut befinde und obwohl das positive Recht des Aufnahmestaates vorsehe, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müsse. In Fällen, in denen - wie in Somalia - die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen seien, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgingen, halte der EGMR und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht es in Anlehnung an die im Verfahren M.S.S./Belgien und Griechenland entwickelten Kriterien ebenfalls für geboten, die Fähigkeit eines Schutzsuchenden, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit im Rahmen der Prüfung des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen (EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O., Rn. 25). Demgegenüber vertritt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 – VGH A 9 S 1566/18 - die Auffassung, dass in dem Fall, in dem wie in Somalia die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gestalt einer unzureichenden Versorgungslage keinem der Akteure gemäß § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann, der nationale Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK als Auffangtatbestand in Betracht kommt, Seite 11 des EA. Die Frage der rechtlichen Einordnung einer unzureichenden Versorgungslage kann jedoch dahinstehen. Denn auch wenn man mit dem VG Berlin die Gefahren einer unzureichenden Versorgungslage als mögliche erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG prüft, droht nach der Rechtsprechung des BayVGH, Urteil vom 23. März 2017, 20 B 15.30110, juris, Urteil vom 20. September 2017 – 20 ZB 17.31166 – juris, jedenfalls einem gesunden männlichen Angehörigen eines Mehrheitsclans bei seiner Rückkehr nach Mogadischu im Hinblick darauf keine extreme Gefahr. Der BayVGH führt aus: „In Mogadischu stellt sich jedoch im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die wirtschaftliche Situation günstiger dar, wenngleich zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren sind (vgl. hierzu und zum Folgenden Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt Somalia, 25.4.2016, S. 82 ff.; EASO Informationsbericht – Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 15 ff.). Etwa 20 % der Bevölkerung von Mogadischu erhalten humanitäre Unterstützung in Form von Nahrungsmittelhilfe und anderen Leistungen von humanitären Organisationen. Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle ist der Kleinhandel, vor allem mit landwirtschaftlichen Produkten. Für Arbeitslose gibt es seitens der Regierung keinerlei Unterstützung. Arbeitslose Jugendliche werden in erster Linie von der Familie in Somalia und von Verwandten im Ausland versorgt. Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung, insbesondere im Baugewerbe, aber auch in zahlreichen anderen Wirtschaftszweigen. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen. Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, deren physische Kraft benötigt wird, vor allem in der kontinuierlich wachsenden Bauwirtschaft und als Hafenarbeiter in Mogadischu zahlreich verfügbar. Dabei werden jedoch junge Bewerber bevorzugt. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird. Weil freie Stellen oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne gute Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitssuchende greifen deshalb auf ihre privaten Netzwerke zurück. Vor allem junge, nicht ausgebildete Männer sind auf die Arbeit als Tagelöhner angewiesen. Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren aus dem Ausland in den Vordergrund. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet.“

Der Kläger gehört dem Clan der Sheekal (bzw. Sheikal) an, der eng mit dem Clan der Hawiye assoziiert ist bzw. als Clan der Hawiye gilt, der wiederum zu den vier großen sog. noblen Hauptclans gehört (vgl. Wikipedia, Clansystem der Somali; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 12. Januar 2018, Seite 100; BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659, juris, Rn. 32). Aufgrund ihres religiösen Status haben sie in ganz Somalia privilegierten Zugang (ARC, Somalia: Country Report, 25. Januar 2018, S. 335). Die Verbindungen zu den Hawiye sind ein Beispiel dafür, wie ein „schwacher“ Clan seine Clanzugehörigkeit politisch ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erreichen (ARC, a.a.O.). Die Sheikal nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Vielen Mitgliedern des Clans ist es gelungen, insbesondere Einfluss auf das Bildungswesen zu bekommen (vgl. BayVGH, a.a.O.).

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger in Mogadischu durch die bestehenden Clan-Netzwerke Unterstützung erfahren würde. Er hat in einer Autowerkstatt gearbeitet, so dass anzunehmen ist, dass er in Mogadischu eine entsprechende Arbeit finden und somit seine Grundbedürfnisse (Nahrung, Hygiene, Unterkunft) sicherstellen könnte.

Die Gefahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohen dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seiner Herkunftsregion Lower Juba. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG Bezug genommen. Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift liegen nicht vor

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf einen Teil des Staatsgebietes erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 Rn. 25, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 13). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist für die anzustellende Gefahrenprognose auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, juris, Rn. 13 f., und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, juris, Rn. 17.) . Ein Abweichen von dieser Regel kann nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ihm Schutz gewähren soll (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 31). Das Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal des Herkunftsortes ist auch dann maßgeblich, wenn etwa die Hauptstadt des Herkunftslandes das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel darstellt, und ein Abweichen von dieser Regel insbesondere nicht damit begründet werden kann, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O., Rn. 14, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, NVwZ 2013, 282, juris, Rn. 7;OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 19 A 1675/17.A, juris, Rn. 7)

Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O., Rn. 13 f.). Danach ist auf die Herkunftsregion des Klägers, die Region Jubba Hoose (Lower Juba) abzustellen, weil er sich vor der Ausreise nicht unabhängig von den angeblich fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst hat. Falls er sich von Kismayo nach Dhobley, belegen in der Region Lower Juba, begeben hat, was vorliegend naheliegend ist, wäre er in seiner Herkunftsregion verblieben.

Nach dem Diakité-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (v. 30. Januar 2014 - C-285/12 -, NVwZ 2014, 573) zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG), dessen Umsetzung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dient, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Das am humanitären Völkerrecht orientierte Begriffsverständnis des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, wie es das Bundesverwaltungsgericht vertreten hat (Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 22 ff.), muss damit als überholt angesehen werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 7. April 2016 - 20 B 14.30101 -, zitiert nach juris). Entscheidend für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist bei bewaffneten Auseinandersetzungen das Gefährdungsniveau für den Schutzsuchenden.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, a.a.O., Urt. v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487), welcher das Gericht folgt, enthält folgende Vorgaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) anzunehmen ist: Es genügt nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O., Rn. 34). Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annährungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erforderlich ist eine Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 33). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 33, Urt. v. 17. November 2010  - 10 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 18). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der ernsthaften individuellen Bedrohung in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG) im Elgafaji-Urteil (EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 -, zitiert nach juris) gibt keinen Anlass, den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstab aufzugeben.

Es ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in dem vom Kläger angegebenen Herkunftsort Kismayo bzw. der Region Jubba Hoose, (Lower Juba) zu prüfen.

Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 12. Januar 2018, aktualisiert am 17. September 2018, S. 30 f. heißt es:

„3.1.1. Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba)

Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017).

In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee – teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert – kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017).

Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).

Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017).

Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis, Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017). …. In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten).“

Für die Provinz Lower Juba mag zwar ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen sein. Aus diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt folgt aber nicht, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine erhebliche individuelle Gefahrendichte vorliegt, die dazu führt, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohen würde.

Die quantitative Ermittlung des Verletzungs- und Tötungsrisikos ergibt auf der Grundlage der verfügbaren Auskünfte folgendes Bild: Für die Heimatregion des Klägers Lower Juba ist schätzungsweise von einer Gesamtbevölkerung von ca. 489.307 Menschen auszugehen. Diese Zahl fußt maßgeblich auf der Schätzung des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) für Somalia, die auf Erhebungen der Somalischen Behörden im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 beruht (UNFPA, Population Estimation Survey 2014, Oktober 2014, S. 31).

Dieser Gesamtzahl ist zunächst die Zahl der bekannten Todesfälle aufgrund von Konfliktvorfällen für diese Region gegenüberzustellen.

Für das erste Quartal 2018 wurden 133, für das zweite Quartal 2018 195 und für das dritte Quartal 252 Todesopfer berichtet (Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research Documentation [ACCORD], Somalia 1., 2., 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED]), 20. Dezember 2018). Dies ergibt für das gesamte Jahr 2018 580 Todesfälle. Bezogen auf die Einwohnerzahl ergibt sich danach ein Tötungsrisiko von 1:844 (0,1185 %). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f. zur Lage in der Provinz Ninive im Irak; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 11/10 –, juris, Rn. 20 f. zur Lage in Bagdad [Risiko von 1:1000]). Allerdings liegen Zahlen über Verletzte nicht vor. Bei der Bewertung dieser Zahlen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die ACLED-Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern Tote bei Konfliktvorfällen insgesamt erfassen. Schätzungsweise mehr als die Hälfte der angegebenen Toten dürften daher Soldaten und Kämpfer und nicht Zivilisten sein. Diese Schätzung beruht auf der Kategorisierung der Konfliktvorfälle durch ACLED. Danach wird im Wesentlichen unterschieden zwischen Kämpfen, Gewalt gegen Zivilpersonen, Fernangriffen, Ausschreitungen und strategischen Entwicklungen. Es ist davon auszugehen, dass in der Kategorien Kämpfe deutlich mehr Soldaten bzw. Kämpfer betroffen sind als Zivilisten (OVG Lüneburg a.a.O., Rn. 40). Diese Kategorie macht regelmäßig mehr als die Hälfte der in den ACLED-Auskünften angegebenen Toten aus. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass gerade bei getöteten Zivilpersonen im ländlichen Bereich Südsomalias und vor allem in Gebieten, die - wie weite Teile des ländlichen Bereichs von der Al-Shabaab kontrolliert werden, eine erhebliche Dunkelziffer besteht (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 111). Daher ist davon auszugehen, dass die aufgrund der ACLED-Auskünfte ermittelte Tötungsquote nur eine höchst annäherungsweise Abbildung des Risikos darstellt, als Teil der Zivilbevölkerung Opfer willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers zu werden.

Im Übrigen herrscht in der Stadt Kismayo kein innerstaatlicher Konflikt, sodass jedenfalls in Kismayo keine solche Gefahrendichte besteht, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Im Bericht des BFA vom 12. Januar 2018 wird der Stadt ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Die Sicherheitslage habe sich wesentlich verbessert. Zivilisten könnten sich frei und relativ sicher bewegen. Anschläge sind selten. Zuletzt gab es allerdings im Juli 2019 einen Anschlag der Al-Shabaab auf ein Hotel mit 26 Toten, darunter eine bekannte in Somalia geborene kanadische Staatsbürgerin (Spiegel Online, 12. Juli 2019). Dies vermag an der dargelegten Einschätzung jedoch nichts zu ändern.

Der Kläger könnte von Mogadischu aus, dem voraussichtlichen Endpunkt einer etwaigen Abschiebung, Kismayo erreichen. Der EASO-Bericht zur Sicherheitssituation vom Dezember 2017 führt aus, dass zwischen Mogadischu und Kismayo Straßenverkehr besteht, obwohl sich dies wegen Al-Shabbab schwierig gestaltet, S. 72.

Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12. Januar 2018, S. 116 f. wird ausgeführt:

„In vielen Gebieten kommt es zu Problemen im Straßenverkehr, werden illegale Wegzölle erhoben und Reisende misshandelt (UNSC 5.9.2017). Al Shabaab kontrolliert wichtige Hauptversorgungsrouten (HRW 12.1.2017) ganz oder teilweise (DIS 3.2017). Gegen einige Städte, die von AMISOM und somalischer Regierung kontrolliert werden, führt die al Shabaab eine Blockade durch. Die Lieferung von Gütern und Unterstützung wird dadurch behindert (HRW 12.1.2017). Betroffen sind insbesondere Diinsoor, Waajid und Xudur (UNSC 5.9.2017). Solange man den von al Shabaab (einmalig) geforderten Wegzoll entrichtet, sind Reisen in Gebiete unter Kontrolle der Gruppe kein Problem. Generell gestaltet sich die „Einreise“ in solche Gebiete einfacher, als die „Ausreise“ (BFA 3./4.2017). Eine Überlandreise wird als riskant und teuer wahrgenommen (DIS 3.2017). Die meisten Orte in Südsomalia können dennoch erreicht werden (LI 4.4.2016). Die Bevölkerung reist trotz zu erwartender Risiken auf der Straße, wiewohl diese Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016). Normale Bürger werden von al Shabaab nicht daran gehindert, Gebiete unter Kontrolle der Regierung zu erreichen. Es kann aber Ausnahmen geben, z.B. bestimmte Clan-Älteste (LI 20.12.2017). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016). Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). Dies gilt für ganz Süd-/Zentralsomalia (DIS 3.2017). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 3.3.2017). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Diese Straßensperren behindern in Süd-/Zentralsomalia Bewegungen und die Lieferung von Hilfsgütern (USDOS 3.3.2017). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016). An den Hauptrouten in Süd/Zentralsomalia wurden im August 2017 82 Gebühren erhebende Straßensperren identifiziert. Davon wurden 20 von der al Shabaab betrieben, der große Rest war von der somalischen Armee, in geringerem Ausmaß auch von regionalen Sicherheitskräften besetzt (SEMG 8.11.2017). Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (DIS 3.2017; vgl. LI 4.4.2016). Gebietsfremde oder Personen ohne Familie im Zielgebiet werden eher unter Verdacht geraten, als ortsansässige Personen (LI 20.12.2017). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige („high profile“) Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat – bei einem Schuldspruch – den Tod zu Folge“.

Das Norwegische Landinfo führt in seinem Bericht vom 4. April 2016 (Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in southern Somalia) aus, dass täglich von Mogadischu aus vollbeladene Busse verschiedene Ziele in Südsomalia ansteuern, was den Eindruck erwecke, dass die Leute trotz der Sicherheitsprobleme reisen (S. 5). Das Risiko bei den Reisen komme hauptsächlich von Bewaffneten an den Checkpoints der verschiedenen Parteien (S. 8). Die Al-Shabaab verhindere das Reisen von Zivilpersonen nicht. In manchen Fällen müssten die Fahrer Gebühren an die Al-Shabaab zahlen, um durch deren Gebiet fahren zu dürfen (S. 10). Im westlichen Ausland gewesen zu sein, sei für sich genommen kein Problem für die Al-Shabaab, zumal viele Mitglieder der Al-Shabaab selbst einen Hintergrund oder eine Familie in westlichen Ländern haben. Allerdings werde westliche Verhaltensweise und Kleidung (z.B. ein in die Hose gestecktes Hemd) durch die al Shabaab sanktioniert (S. 10). Das mit einer Reise verbundene Risiko könne im Einzelfall durch spezielle Maßnahmen reduziert werden (S. 12). Daneben ist auch eine Reise mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Kismayo möglich (S. 13).

Nach dieser Auskunftslage besteht für den Kläger zum einen die Möglichkeit eines Fluges von Mogadischu nach Kismayo. Im Übrigen könnte er mit dem Bus dorthin reisen, ohne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren ausgesetzt zu sein, da er keine persönliche gefahrerhöhende Merkmale wie Regierungsnähe aufweist und er sein Verhalten bei Kontrollen durch Al-Shabaab anpassen könnte.

Soweit mit dem Klageantrag nicht ausdrücklich die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG beantragt wird, gilt ein solcher Antrag als gestellt, weil insoweit das Begehren in dem Antrag nach §§ 3, 4 AsylG als Minus enthalten ist. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG sind jedoch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.