Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 05.09.2019 – 2 L 381/19

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0905.2L381.19.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen F..., dessen Halter der Antragsteller ist, wurde am 7. November 2018 um 19.48 Uhr im Landkreis Peine auf der BAB 2 Höhe Parkplatz Röhrse, KM 192, 790, Fahrtrichtung Hannover eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h begangen. Dabei wurde ein Frontfoto einer unbekannten Fahrerin gefertigt. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens wurde ein Anhörungsbogen an den Antragsteller versandt, worauf dieser mitteilte, er habe keine Ordnungswidrigkeit begangen und mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Im Zuge der Ermittlungen blieb die Anforderung eines Passfotos der Ehefrau des Antragstellers durch den Landkreis Peine erfolglos, da diese die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb kein Foto gespeichert ist. Weitere Ermittlungen an der Wohnanschrift des Antragstellers blieben erfolglos. Am 7., 12. und 25. Januar 2019 wurde lediglich dessen Mutter angetroffen, die keine zielführenden Angaben machte. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde nach Eintritt der Verjährung eingestellt.

Nach vorheriger Anhörung gab der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. April 2019 dem Antragsteller für das o.g. Kraftfahrzeug oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches über sechs Monate ab Zustellung auf (Nr. 1), und ordnete an, das Fahrtenbuch dem Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des angegebenen Zeitraums vorzulegen (Nr. 3) und sechs Monate nach Ablauf dieses Zeitraums aufzubewahren. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen wurde angeordnet. Für den Bescheid wurden eine Gebühr und Auslagen in Höhe von 52,63 Euro festgesetzt. Dagegen erhob der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Mai 2019 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019 zurückwies.

Der Antragsteller hat am 17. Juli 2019 Klage erhoben (VG 2 K 882/19) und den vorliegenden Antrag gestellt.

Er beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und macht im Übrigen ein Ermittlungsdefizit der Behörden geltend, weshalb die Fahrtenbuchauflage einschließlich der Kostenentscheidung rechtswidrig sei. Die Maßnahme sei auch nicht angemessen.

Der Antragsteller beantragt,

die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2019 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Juli 2019 - VG 2 K 882/19 - wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederhergestellt und betreffend die Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO angeordnet wird, denn letztere Regelung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Hinsichtlich der Kostenfestsetzung ist der Antrag bereits unzulässig, weil der Antragsteller zuvor keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO beim Antragsgegner gestellt hat. Für eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ist nichts ersichtlich.

Im Übrigen ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – Verhinderung von weiteren Verkehrsverstößen mit dem betroffenen Fahrzeug, ohne dass der Fahrer ermittelt werden kann - entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die angeführte Begründung ist schlüssig und nicht bloß formelhaft.§ 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr - das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 3 B 40/16 –, juris).

Die Fahrtenbuchauflage ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 a StVZO. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde gegenüber einem Kraftfahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug oder künftig zuzulassende Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Satz 2 regelt, dass die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen kann.

Von den Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift steht vorliegend allein die Frage im Streit, ob die Feststellung eines Fahrzeugführers nicht möglich war. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Polizei bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zu Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache des Fahrzeughalters ist, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, können sich daher an seinen Erklärungen ausrichten. Bei einer Kennzeichenanzeige genügt es mithin in der Regel, dem Halter unverzüglich einen Anhörungsbogen zuzusenden, in dem der erhobene Vorwurf hinreichend deutlich benannt ist, wobei die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf (vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2005 – 8 B 8.03 -, juris).

Der Antragsgegner hat aber, nachdem der Antragsteller nach Erhalt des Anhörungsbogens mitgeteilt hat, keine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durchgeführt, um die Tatzeitfahrerin dennoch zu ermitteln. Ein Lichtbildabgleich war nicht möglich. Die Wohnung des Antragstellers wurde dreimal aufgesucht. Er selbst wurde nicht angetroffen, nur seine Mutter, die keine weiteren Angaben machte. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegen. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und andererseits zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist danach zwar rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen. Er muss in diesem Fall jedoch gleichwohl gemäß § 31a StVZO - ohne dass hiergegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, juris Rn. 7) - die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, juris Rn. 3 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2016 - OVG 1 N 11.15 -).

Nach den erfolglosen Ermittlungen waren weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr angezeigt. Die Polizei bzw. Bußgeldstelle ist nur dann zu weiteren Ermittlungen gezwungen, wenn sich im Einzelfall besondere Anzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, R. 7, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 12 LA 463/05 -, R. 4, juris). Ein solches Anzeichen ist hier nicht ersichtlich. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage stellt sich auch auf der Rechtsfolgenseite als ermessensfehlerfrei dar. Der Antragsgegner hat sein Ermessen hinsichtlich des Ob und der Dauer der Fahrtenbuchauflage erkannt. Sie ist auch verhältnismäßig. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2016 - OVG 1 N 80.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2017 - 6 A 183/16 -, Rdnr. 21, juris). Die angeordnete Vorlage- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 31a Abs. 3a StVZO (Ziffern 3, 4 und 5 des Bescheides) unterliegt ebenfalls keinen Bedenken.

Das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse liegt vor. Die Erwägung, wegen der in § 31 a StVZO abstrakt zugrunde gelegten Wiederholungsgefahr sei sicherzustellen, dass die Fahrtenbuchanordnung während eines Rechtsmittelverfahrens vollziehbar bleibe, ist nicht zu beanstanden. Würde der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommen, würde dies voraussichtlich zu einer Erledigung durch Zeitablauf führen. Dies gilt es im öffentlichen Interesse der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu vermeiden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 46.11, 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach ist für die Fahrtenbuchauflage ein Streitwert in Höhe von 400,00 Euro je Monat der Fahrtenbuchdauer, mithin 6 x 400,00 Euro anzusetzen, der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren und folglich auf 1.200,00 Euro festzusetzen war.