Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.09.2019 – 2 K 2522/16

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0912.2K2522.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin steht seit 1991 im Dienste der Beklagten, seit 1997 als Beamtin. Sie wird beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU), Außenstelle F... als Sachbearbeiterin im Bereich A... verwendet. Am 2. Februar 2016 erstattete sie eine Dienstunfallanzeige gemäß § 45 BeamtVG und teilte mit, dass sie seit Mitte Dezember 2015 unter „verstärkten Unverträglichkeiten (Augenbrennen, Atemprobleme) im Umfeld bereits ausgelagerter Drucker-/Kopiertechnik, ggf. in Verbindung mit anderen Nutzungs- und Umgebungsfaktoren wie verwendete Papiere oder Aerosole“ leide. Deshalb sei es am 28. Januar 2016 zum Dienstausfall gekommen. Die Symptome bildeten sich im häuslichen Umfeld wieder zurück und träten dort nicht auf. Im Büro erzeugte Leerkopien würden jedoch zu Hause bei der Entnahme aus der Folie sofort Haut- bzw. Atemreaktionen erzeugen. Die ihr angebotene Nutzung des Allergiebüros sei untauglich, da die Bearbeitung und der Ausdruck von Kopien unumgänglich seien. Ein Test mit hochwertigem Papier habe geringfügig einen besseren Eindruck ergeben. Nach dem ärztlichen Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung, K... vom 5. April 2016 ist die Klägerin uneingeschränkt dienstfähig. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 stellte der BStU fest, dass die Ereignisse vom 28. Januar 2016 nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Ein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG liege mangels eines zeitlich bestimmbaren Ereignisses nicht vor. Im Übrigen seien weder die beschriebenen Symptome (Haut- und Atemreaktionen) selbst noch ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen und der Ausübung des Dienstes ärztlich bestätigt worden. Auch eine Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG liege nicht vor, da vorliegend die Art der dienstlichen Verrichtung nicht allgemein zu einer erhöhten Erkrankungsgefahr führe. Eine Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 31. März 2008 zur Gefährdung von Druckeremissionen habe gezeigt, dass auf 10.000 Personen, die diesen Druckeremissionen ausgesetzt seien, nur 1,1 Fälle kämen, bei denen der Verdacht auf emissionsbedingte Beschwerden bestehe. Daher liege kein erhöhtes Risiko vor, infolge von Druckeremissionen zu erkranken. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte die Klägerin dem BStU mit, dass sie für die Meldung „einer sonstigen Schädigung“ den einschlägigen Vordruck benutzt habe. Von einem Unfall könne aufgrund der Sachlage nicht ausgegangen werden. Die Beschwerden beruhten wahrscheinlich auf dem verwendeten Recyclingpapier. Bei höherwertigem Kopierpapier bestehe eine deutlich bessere Verträglichkeit. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016 Widerspruch. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 wandte sich der Berufsgenossenschaftliche, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienst e. V. (BAD), D... H... an den BStU und teilte mit, dass nach erfolgter Untersuchung die Beschwerden der Klägerin zusammenfassend sehr eindeutig auf ein Sick-Building-Syndrom zurückzuführen seien. Dieses werde nach aller Wahrscheinlichkeit an ihrem Arbeitsplatz durch das Hantieren mit einem speziell verwendeten Schreibpapier (Recyclingpapier) und dem dabei entstehenden Abrieb verursacht. Für die Klägerin wäre die Verwendung von staubarmem Druckerpapier hoher Qualität ratsam. Günstiger wäre eine elektronische Aktenbearbeitung. Am 6. Juli 2016 ordnete der BStU an, dass der Klägerin staubarmes und holzfreies, reinweißes Kopierpapier zur Verfügung gestellt wurde. Vom 12. Juli bis zum 21. Juli 2016 fand im Büro der Klägerin eine Raumluftmessung durch das Analyselabor Berlin (ALAB) statt. In der zusammenfassenden Bewertung heißt es, dass in der Raumluft des bis zum Zeitpunkt der Probeentnahme ungelüfteten Büros die Gesamtbelastung an flüchtigen organischen Verbindungen mit 290 µ/cm³ im oberen Konzentrationsbereich von unter 300 µ/cm³ liege, der als hygienisch unbedenklich eingestuft sei. Sofern die Richtwerte hinsichtlich einzelner Stoffe überschritten würden, seien potenzielle Quellen dafür teer- oder bitumenhaltige Materialien wie Trennschichten, Isolieranstriche, Dachpappen, Teerölprodukte sowie Bodenbeläge wie Korkfußböden und Linoleum sowie möglicherweise Massivholzböden und Möbel aus Massivholz. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2016 wies der BStU den Widerspruch zurück und führte aus, dass bereits die Zulässigkeit des Widerspruchs fraglich sei, da die Klägerin selbst von keinem Dienstunfall ausgehe, was sie in einem Gespräch am 29. Juli 2016 nochmals eingeräumt habe. Jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet. Eine geplante erneute Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See konnte nicht durchgeführt werden, da keine Fachärzte zur Verfügung standen.

Die Klägerin hat bereits am 14. September 2016 beim VG Berlin die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt ergänzend vor: Sie leide bereits seit Ende Januar 2011 unter teilweisen massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ursache sei der Umgang mit dem Recyclingpapier sowie Raumsprays und das Fehlen einer Belüftung bzw. eine mangelnde Luftfilterung im Bereich der Kopier- und Druckergeräte. Die Drucker/Kopierer setzten bei der Verarbeitung von Recyclingpapier flüchtige bzw. schwerflüchtige organische Verbindungen und Papierstaubemissionen frei. Die Symptome würden nur in den Diensträumen auftreten und nach längerem Aufenthalt im Freien wieder abklingen. Diese. Es liege kein anlagebedingtes Leiden vor. Sie arbeite mit dem Papier unter einem Plexiglasgehäuse. Bei dessen Öffnung entweiche jedoch Luft. Ihr Vorschlag zur Ableitung und Filterung dieser Luft mittels Unterdruck durch einen Wasserstaubsauger, was vom Betriebsarzt befürwortet werde, sei von der Beklagten abgelehnt worden. Nach ihrer Untersuchung im Klinikum W... habe der Arzt unter dem 14. September 2016 eine ärztliche Anzeige wegen des Verdachts einer Berufskrankheit erstattet. Es komme eine bronchiale Asthmaerkrankung/bronchiale Hypersensibilität, Ziffer 4302 der Berufskrankheitenverordnung (BKV), in Betracht. Ein Dienstunfall liege gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG aufgrund des Sick-Building-Syndroms vor. In Betracht komme des Weiteren Ziffer 1303 der Anlage 1 zur BKVO, Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol. Dies sei gutachterlich zu klären. Der Rechtsstreit sei mit Blick auf die bisher nicht erfolgte nochmalige Begutachtung nicht entscheidungsreif.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 zu verpflichten, die Ereignisse vom 28. Januar 2016 und die Tatsache, dass sie am Arbeitsplatz Stoffen ausgesetzt ist, die durch die dienstliche Handhabung von Recyclingpapier frei werden, auch im Zusammenhang mit Kopieren und Drucken dieser Papiere, als Dienstunfall in Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Klägerin habe die ihr angebotene Nutzung des Allergiezimmers wie auch einer Atemmaske und von Handschuhen abgelehnt und dürfe hochwertiges weißes Papier benutzen, wodurch die Beschwerden gemildert worden seien. Im Übrigen reiche allein eine Erkrankung nach der BKV nicht aus. Der der Klägerin zur Verfügung stehende Drucker- und Kopierraum verfüge über ein großes doppelflügeliges Fenster, das zum Lüften geöffnet werden könne. Auch die übrigen Mitarbeiter seien zum Lüften angehalten worden. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Luftmessung im Juli 2016 seien keine Werte festgestellt worden, die bezüglich des verwendeten Papiers nachweislich gesundheitsschädliche Wirkung hätten. Die Verwendung eines Wasserstaubsaugers sei abgelehnt worden, da dessen Notwendigkeit nicht erwiesen sei. Die Klägerin arbeite seit geraumer Zeit ohne Beanstandungen hinsichtlich der dargestellten Unverträglichkeiten.

Mit Beschluss vom 11. November 2016 hat das VG Berlin den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere besteht für die Durchführung des Verfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 1. Juni 2016 an den BStU zum Ausdruck gebracht, dass sie das Dienstunfallformular für die Meldung einer „sonstigen Schädigung“ benutzt habe und von einem Unfall nicht ausgegangen werden könne. Diese Einlassung hat sie dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2016 zufolge in einem Gespräch am 29. Juli 2016 bestätigt. Die Erklärungen der Klägerin sind jedoch so auszulegen, dass sie nicht davon ausgeht, dass ein Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG im Sinne eines plötzlichen Ereignisses vorliegt, sondern eine Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG geltend macht.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des BStU vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Erkrankung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 oder Abs. 3 BeamtVG. Die Klägerin hat selbst erkannt, dass ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht vorliegt. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Die körperlichen Beeinträchtigungen, auf die sich die Klägerin hinsichtlich der bei ihr seit dem 28. Januar 2016 aufgetretenen Symptomatik beruft, beruht jedoch nicht auf einem plötzlichen Ereignis, vielmehr allenfalls darauf, dass sie über einen längeren Zeitraum geltend gemachten Schadstoffbelastungen ausgesetzt ist. § 31 Abs. 1 BeamtVG scheidet jedoch bei der Herleitung eines Schadens aus schädlichen Dauereinwirkungen aus (VGH München, Urteil vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3113, juris).

Zu Recht hat die Beklagte aber auch einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG verneint. Danach gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an - durch Rechtsverordnung - bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zwar nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229, 232 f., juris, und vom 4. September 1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4, juris, jeweils zu § 135 Abs. 3 BBG a. F.). Indem sich der Gesetzgeber in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dafür entschieden hat, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, sind für die Frage, ob der Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, gerade nicht die sonstigen dienstlichen Bedingungen ausschlaggebend, unter denen die Tätigkeit verrichtet wird. Zu diesen sonstigen dienstlichen Bedingungen zählt auch die Beschaffenheit der Diensträume und der Arbeitsmittel. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zur unzulässigen Ersetzung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "Art der dienstlichen Verrichtung" etwa durch das Tatbestandsmerkmal "dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen" führen. Die besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG begrenzt den Dienstunfallschutz wesentlich. Für die spezifische Dienstbezogenheit genügt es nicht, dass der Beamte nur „in Ausübung oder infolge“ des Dienstes erkrankt. Greift der eng umgrenzte Bereich des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG tatbestandlich nicht ein, kommt Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt (BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, Rn. 19 ff., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/95 -, NVwZ-RR 1997, 45f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 21 A 2244/07 -, Rn. 7 ff., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. November 2006 - 12 K 4670/03 -, Rn. 35, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2003 - 17 K 5318/02 -, Rn. 16 f., juris; Plog/Wiedow, BBG 2008, § 31 BeamtVG Rn. 187; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 14 Dienstunfall, Rn. 39, 40).

In Anwendung dessen hat die Beklagte die Beschwerden der Klägerin zu Recht nicht als Berufskrankheit anerkannt. Es ist nicht ersichtlich, dass Beamte, die Bürotätigkeit versehen und dabei Recyclingpapier bzw. eine bestimmte Recyclingpapiersorte in Verbindung mit Drucker- und Kopiertechnik benutzen, aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in Diensträumen ausgesetzt sind. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf die Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Gefährdung durch Druckerimmissionen vom 31. März 2008 wonach, auf 10.000 Personen, die Druckerimmissionen ausgesetzt sind, nur 1,1 Verdachtsfälle kommen. Von einer besonderen Gefährdung, die für die dienstliche Verrichtung an einem mit einem Laser-Drucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz typisch ist, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2013 – 5 LA 284/12 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 3 A 964/15, juris; VG Münster, Urteil vom 23. März 2015 – 4 K 3510/13, juris). Da bereits die spezifische Dienstbezogenheit zu verneinen war, bleibt dahingestellt, ob eine Erkrankung im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 in der hier geltenden Fassung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541) vorliegt, sowie, ob ein spezifischer Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und den Raumluftbedingungen bzw. dem Vorhandensein bestimmter Stoffe im Büro der Klägerin bzw. in den sonstigen Diensträumen, die durch die Verwendung von Recyclingpapier und beim Drucken und Kopieren frei werden, besteht oder eine sogenannte Gelegenheitsursache hinsichtlich möglicher anlagebedingter besonderer Empfindlichkeiten der Klägerin in Betracht kommt, wofür ihre allergischen Reaktionen auch bei der Verwendung von Raumsprays ein Indiz sein könnten. Deshalb brauchte kein weiteres Sachverständigengutachten gemäß dem Beweisantrag vom 11. September 2019 eingeholt zu werden.

Ob die Beklagte im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weitere Maßnahmen zur Linderung der Beschwerden der Klägerin ergreifen muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.