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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 08.11.2019 – 5 K 908/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1108.5K908.15.00

Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, die auf den Seiten 2 bis 5 der Klageschrift vom 02. Juli 2015 näher bezeichnete Willenserklärung abzugeben und das Vertragsangebot der Klägerin über die entgeltliche Ableitung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück G... Straße 5 in anzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des dreifachen Jahresentgeltes für die Beseitigung des Niederschlagswassers.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrages über die entgeltliche Niederschlagswasserentsorgung eines im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks.

Die Beklagte ist seit dem 05. November 2012 grundbuchlich eingetragene Eigentümerin des Grundstücks G... -Str. 5 in Der dort befindliche Gebäudekomplex ist nach Angaben der Klägerin an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation angeschlossen; die Beklagte leite auch tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserkanalisation ein.

Die F... (mbH) betreibt die Trinkwasserversorgung und Schmutz- sowie Niederschlagswasserentsorgung u.a. im Stadtgebiet namens und im Auftrag der Klägerin.

Mit notariellem Ver- und Entsorgungsvertrag für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 18. März 1999 haben die Stadt die Gemeinden J... und B... sowie die Stadt M... die die Klägerin vertretende mbH mit der Wahrnehmung/Durchführung der Aufgaben eines Trägers öffentlicher Belange beauftragt.

Die Klägerin erteilte der mbH am 21. Juni 1999 eine Generalvollmacht, wonach die mbH u.a. auch zur Vertretung gegenüber Gerichten befugt ist und vertragliche Verhältnisse aller Art begründen darf.

Am 5. Juli 2012 ist die Satzung vom 19. Juni 2012 über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung (im folgenden Anschlusssatzung – ABS) in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die zuvor Gültigkeit beanspruchende Anschlusssatzung vom 16. Dezember 2002 außer Kraft.

Laut ihrem § 1 Abs. 1 ist die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt Bestandteil einer öffentlichen Gesamteinrichtung zur Ableitung und Behandlung der Abwässer der Grundstücke in dem Gebiet, in dem die Städte und M... sowie die Gemeinden B... /Ortsteil B... und J... die Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu erfüllen haben. Die mbH ist Betreiberin der Abwasseranlage. Sie bestimmt im Namen und im Auftrag der Klägerin auch Art und Umfang der Abwasseranlagen.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Anschlusssatzung erfolgten der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Abwasserbeseitigung durch die mbH nach Maßgabe der „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser“ (AEB-A) in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge im Einvernehmen mit der Indirekteinleiterverordnung (IndV) des Landes Brandenburg und des § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in den jeweils gültigen Fassungen.

Gemäß den in § 3 der Anschlusssatzung enthaltenen Begriffsbestimmungen ist Abwasser im Sinne dieser Satzung auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).

§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Anschlusssatzung sehen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Eigentümer eines Grundstücks vor, auf dem Abwasser anfällt. Eine Befreiung vom Benutzungszwang erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 der Anschlusssatzung auf Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen. Das Benutzungsverhältnis selbst ist privatrechtlich ausgestaltet.

Mit Schreiben vom 14. August 2014 forderte die Klägerin die Beklagte zum Abschluss eines Vertrages über die Einleitung und Entsorgung von Niederschlagswasser ab dem 06. November 2012 auf und bat um Rücksendung des unterzeichneten Vertrages bis zum 04. September 2014. In dem Anschreiben heißt es wörtlich:

„Die Einleitungsflächen wurden in der gemeinsamen Vorortbegehung am 28. Mai 2014 bestätigt.“

Die Klägerin ermittelte eine „berechnungsrelevante NW-Fläche“ von 2473 m², und das Entgelt für die Beseitigung des Niederschlagswassers soll für eine Fläche von 1551 m² i. H. von 2.522,46 €/Jahr erhoben werden. Auf dieses Vertragsangebot hat die Beklagte nicht reagiert, worauf die Klägerin, vertreten durch die mbH, am 03. Juli 2015 Klage erhoben hat.

Die Klägerin trägt vor, für Grundstückseigentümer gelte im Gebiet der maßgeblichen Anschlusssatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei vorliegend von der Beklagten weder beantragt noch seitens der Klägerin gewährt worden. Entgegen den Angaben der Beklagten handle es sich nicht um ein „Ruinengrundstück“, da Teile der Aufbauten gewerblich vermietet seien und die Beklagte selbst dorthin seit Beginn 2015 ihren Wohnsitz verlegt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die auf den Seiten 2 bis 5 der Klageschrift vom 02. Juli 2015 näher bezeichnete Willenserklärung abzugeben und das Vertragsangebot der Klägerin über die entgeltliche Ableitung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück G... -Straße 5 in anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Ansicht fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Die streitige Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages über die Niederschlagsentwässerung dürfte nur in einem zivilrechtlichen Klageverfahren klärungsfähig sein. Auch komme eine vertragliche Beziehung mit Blick auf ein vorheriges zivilrechtliches Verfahren gegen den Voreigentümer wegen eines Entgeltes für Niederschlagswasser frühestens ab dem 01. April 2013 in Betracht. Weiter seien die ermittelten und angenommenen befestigten Flächen viel zu hoch angesetzt worden. Auch seien Dachflächen teilweise defekt, so dass Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation eindringe. Zudem seien die Abwasserleitungen sämtlich defekt. Das Niederschlagswasser versickere im Boden und gelange nicht in die Niederschlagswasserkanalisation.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig (A.) und begründet (B).

A.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die streitige Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages über die Niederschlagsentwässerung nicht in einem zivilrechtlichen Klageverfahren klärungsfähig. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang betrifft das "Ob" der Benutzung der öffentlichen Einrichtung; das anschließende privat-rechtliche Nutzungsverhältnis betrifft das "Wie" der Benutzung (sog. "Zwei-Stufen-Theorie"). Hat ein Träger der öffentlichen Verwaltung zulässigerweise einen öffentlich-rechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung vorgesehen und zugleich das Benutzungsverhältnis zur Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet, so folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Bürger notwendigerweise ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungs- oder Entsorgungsvertrag abzuschließen, der den gegebenenfalls notwendigen technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht. Dieser Kontrahierungszwang ist logische Folge des Zusammenwirkens von öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang und privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. Die Dinge liegen hier gleichsam spiegelbildlich wie beim Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsrechts des Bürgers in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung mit privatrechtlich ausgestaltetem Benutzungsverhältnis: Während im letztgenannten Fall die Einrichtung dem Kontrahierungszwang unterliegt, dessen Durchsetzung der Bürger mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht begehren muss, unterliegt beim Anschluss- und Benutzungszwang der Bürger dem Kontrahierungszwang. Dass der Bürger sich dabei einem bestimmten Vertrag unterwerfen muss, ist unschädlich, weil insoweit die zivilrechtliche Inhaltskontrolle greift (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

2.

a) Richtige Klageart ist hier eine allgemeine Leistungsklage, die immer dann zur Verfügung steht, wenn nicht der Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges Verhalten begehrt wird (Pietzker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 1 Rn. 150). Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage kann auch rechtsförmliches Verhalten sein, sofern es keinen Verwaltungsakt darstellt. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Willenserklärungen (Pietzker a.a.O. Rdnr. 152). So liegt der Fall hier, denn die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgabe einer konkreten Willenserklärung im Rahmen eines satzungsmäßig bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs.

b) Des Erlasses eines Verwaltungsakts, etwa einer Anschluss- und Benutzungsverfügung, bedarf es hier nicht. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang ist als solcher in § 5 und § 7 der „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt – Anschlusssatzung – ABS vom 19. Juni 2012 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt vom 04. Juli 2012, S. 65) vorgesehen und war in gleichlautenden Bestimmungen der Anschlusssatzung vom 16. Dezember 2002 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt vom 18. Dezember 2002, S. 207) bereits enthalten. Die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage folgt unmittelbar aus den genannten satzungsrechtlichen Bestimmungen. Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer lediglich auf Antrag befreit (§§ 6 und 8 ABS).

aa) Das Benutzungsverhältnis selbst kommt grundsätzlich zustande durch die Annahme eines Vertragsangebotes (vgl. § 6 AEB-A), das als Realofferte anzusehen ist. Diese wird vom anderen Teil gem. § 151 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB – grundsätzlich durch eine Gebrauchs- oder Aneignungshandlung angenommen, also z. B. durch das Einleiten von Abwasser i. S. der Satzung oder die Entnahme von Trinkwasser. Die hierdurch bewirkte Annahme, die man als sozialtypisches Verhalten bezeichnen kann, ist eine rechtsgeschäftliche Willensbetätigung (vgl. Palandt-Ellenberger, 73. Aufl. 2014, Rdn. 25 Einf. vor § 145 BGB). Im Übrigen ist anerkannt, dass ein Vertrag über die Abwasserbeseitigung durch Einleitung von Abwasser und Zahlung des Entgelts durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982 - III ZR 159/80 - NVwZ 1983, 58, 59 juris). Genauso ist es allgemein bekannt, dass kommunale Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen regelmäßig und ausschließlich auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeiten. Die o.g. AEB-A sind daher stillschweigend in einen solchen Vertrag mit einbezogen (BGH a.a.O. juris Rn. 33).

bb) Im Fall der Ableitung von Niederschlagswasser fehlt es allerdings an einer Erklärungshandlung in der Form eines dem Erklärenden zurechenbaren äußeren Verhaltens, das seinen Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Denn der „Leistungserfolg“ tritt selbsttätig durch ein Unterlassen des Kunden ein; ein dies verhinderndes Alternativverhalten in zumutbarer Weise ist nicht möglich, da das Niederschlagswasser vom Grundstück der Beklagten ohne ihre aktive Mitwirkung in den Leistungsbereich der Klägerin gelangt (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04. November 2010 – 15 S 60/06, S. 7 des amtlichen Umdrucks). Fehlt es mithin an einer Gebrauchs- oder Aneignungshandlung, bedarf es einer ausdrücklichen Willenserklärung, die unmittelbare Rechtsfolge des per Satzung angeordneten Kontrahierungszwangs ist und die Annahme eines vom Berechtigten abzugebenden Angebotes zu jeweils angemessenen Bedingungen bedeutet (vgl. Eckert-Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 145 Rdnr. 12). Kommt aber das konkrete „Benutzungsverhältnis“ schon durch Annahme einer privatrechtlichen, auf das jeweilige Grundstück bezogenen Vertragsofferte zustande, bedarf es auch hier nicht (mehr) des Erlasses eines grundstücksbezogenen, den satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang konkretisierenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Grundstückseigentümer. Wird der nach der Satzung anschlusspflichtige Grundstückseigentümer (s.a. § 2 Abs. 2 ABS) zur Abgabe einer Willenserklärung zur Annahme eines Vertragsangebots über die entgeltliche Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in das von der mbH vorgehaltene Kanalnetz verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, mithin das Benutzungsverhältnis als zustande gekommen, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat (§ 167 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO i.V. mit § 894 Zivilprozessordnung – ZPO).

B.

1.

a) Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, ist aktivlegitimiert. Sie erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, wozu unter anderem die schadlose Abwasserableitung und -behandlung gehören (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf). Zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft darf sich die Gemeinde wirtschaftlich betätigen (§ 91 Abs. 2 BbgKVerf) und (kommunale) Unternehmen gründen (§ 92 BbgKVerf). Unternehmen der Gemeinde können auch Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts sein, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), § 92 Abs. 2 Nr. 3 BbgKVerf. Die die Klägerin vertretende mbH ist eine solche Eigengesellschaft, deren Anteile sich vollständig in kommunaler Hand befinden:

b) Im Übrigen war die Klägerin rechtlich auch in der Sache nicht daran gehindert, der mbH die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung per notariellem Ver- und Entsorgungsvertrag für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu übertragen. Wasserrechtliche und kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften stehen einer solchen Aufgabenübertragung nicht entgegen.

aa) Zwar ist die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt Bestandteil einer öffentlichen Gesamteinrichtung zur Ableitung und Behandlung der Abwässer der Grundstücke u.a. im Gebiet der Stadt § 1 Abs. 1 Satz 1 Anschlusssatzung. Die Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist auch eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Hat indes eine Gemeinde eine Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet, so kann diese Einrichtung gleichwohl eine "öffentliche" sein, wenn sie von einem privaten Unternehmen betrieben wird und die Benutzer zu diesem Unternehmen in Rechtsbeziehungen stehen.

bb) Im Streitfall handelt es sich nämlich um eine sog. "formelle Privatisierung", welche vorliegt, wenn die Kommune eine juristische Person des Privatrechts gründet und sich ihrer bedient, damit diese die Erfüllung der bisher von der Verwaltung erledigten Aufgaben wahrnimmt. Rechtsgrundlage hierfür war im Jahr 1999 § 102 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. Unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen darf eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben u. a. ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts gründen, übernehmen oder sich daran beteiligen. Die Aufgabenerledigung bleibt in diesem Fall im Zugriffsbereich der Verwaltung, weil sie z. B. mittels der Gesellschafterstellung bei einer GmbH und der damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten die juristische Person des Privatrechts steuert. Die formelle Privatisierung ist damit keine Privatisierung der Aufgabe, sondern nur eine Privatisierung der Organisation (vgl. OLG Dresden Urteil vom 27. Juli 1998 – 7 U 443/98, NVwZ 1998, 1331, Rdnr. 47).

Vorliegend hält die Klägerin an der mbH einen Anteil von 90,5 %, es handelt sich im Verbund mit den weiteren angeschlossenen Gemeinden um eine sog. "Eigengesellschaft". Diese handelt auch folgerichtig „im Namen und für Rechnung der aufgabenpflichtigen Körperschaft Stadt (vgl. hierzu schon Beschluss der Kammer vom 21. April 2008 – 5 K – S.6 des amtlichen Umdrucks sowie VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. Mai 2014 – 5 K –, juris).

cc) Eine solche Organisationsform, die mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen darf, ist zulässig, soweit die Klägerin einen hinreichenden Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 – OVG 9 B 50.11 Rdnr. 16 m.w.N.; so schon Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 – V N 2/70 – Leitsätze 6 und 7 juris.). Das ist hier unzweifelhaft der Fall. Denn die Klägerin hält an der von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragten mbH einen Anteil von 90,5 %; es handelt sich – wie oben ausgeführt – um eine sog. Eigengesellschaft.

c) Hieran anschließend ist weiter festzuhalten, dass die mbH die Klägerin im vorliegenden Verfahren vertreten darf. Denn die mbH hat im laufenden Verfahren eine vom (damaligen) Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten und rechtlichen Vertreter der Klägerin (§ 53 Abs.1, 4 BbgKVerf) gezeichnete „Generalvollmacht“ vom 21. Juni 1999 vorgelegt, wonach sie den Vollmachtgeber u.a. gegenüber Gerichten vertreten und alle Prozesshandlungen vornehmen darf. Durch die Bezugnahme auf die Satzungen über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Klägerin ist klar gestellt, dass diese „Generalvollmacht“ beschränkt und nur erteilt worden ist, soweit die mbH von der Klägerin aufgrund des notariellen „Ver- und Entsorgungsvertrages für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung“ vom 18. März 1999 gemäß § 1 Abs. 2 und 4 dieses Vertrages mit der Wahrnehmung/Durchführung der Aufgaben eines Trägers öffentlicher Belange beauftragt wurde und im Gebiet der Klägerin u.a. Aufgaben der Abwasserbehandlung namens und im Auftrag der Klägerin erfüllt.

2. Die Beklagte unterliegt hier dem satzungsgemäßen, rechtlich bedenkenfrei angeordneten öffentlich-rechtlichen Kontrahierungszwang aus § 1 Abs. 3 ABS (i.V. mit § 6 AEB-A).

a) Insoweit ist zunächst auszuführen, dass die Klägerin in ihren Anschlusssatzungen (jeweils §§ 5 und 7) einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abwasserversorgung regeln durfte (s.a. § 12 Abs. 2 KomVerf).

Der Regelung eines entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwangs steht nicht entgegen, dass die Abwicklung des Benutzungsverhältnisses vorliegend auf privatrechtlicher Grundlage durch ein privates Unternehmen und damit auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt. Auch bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse an einer öffentlichen Einrichtung ist die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges zulässig (so schon Hess. VGH a.a.O. Leitsatz 8 juris).

b) Geschieht die Aufspaltung der Rechtsverhältnisse – öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis einerseits und Zahlung eines privatrechtlichen Nutzungsentgelts auf privatrechtlicher Grundlage andererseits – durch sog. Rumpfsatzungen der Gemeinden, welche nur den Zwang festsetzen, die inhaltliche Gestaltung der Nutzungsverhältnisse – einschließlich der Entgelte – aber dem Einrichtungsträger überlassen, ist der Anschluss- und Benutzungszwang als auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Benutzungsvertrages gerichtet zu verstehen. Allerdings muss die Satzung den Inhalt des Leistungsverhältnisses vollständig umschreiben, weil die Umsetzung nicht von der freiwilligen Mitwirkung des Benutzers abhängen darf. Ob der Anschluss- und Benutzungszwang durch einen einseitigen Verwaltungsakt oder - wie hier - durch Klage auf Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung gemäß § 894 ZPO, die dem satzungsmäßigen Kontrahierungszwang entspricht, verwirklicht wird, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich (vgl. Brüning, Die Benutzungsverhältnisse an kommunalen öffentlichen Einrichtungen unter Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, LKV 2000, 54, 55). Gemessen daran bestimmt § 1 Abs. 3 ABS, dass der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Abwasserbeseitigung durch die FWA nach „Maßgabe der „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A)“ in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge im Einvernehmen mit der Indirekteinleiterverordnung (IndV) des Landes Brandenburg und des § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in den jeweils gültigen Fassungen erfolgt. Damit ist der Inhalt des Leistungsverhältnisses auf der Grundlage privatrechtlicher allgemeiner „Abwasserentsorgungsbedingungen“ vollständig umschrieben.

c) Der Satzungsgeber hat schließlich den Anschluss- und Benutzungszwang auch für Niederschlagswasser in seinen Anschlusssatzungen rechtlich bedenkenfrei angeordnet.

aa) Abwasser i. S. der ABS ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS. Dieses ist satzungsgemäß vom Anschluss- und Benutzungszwang nur ausgenommen, soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf dem Grundstück versickert oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann, § 5 Abs. 6 ABS. Ein Benutzungszwang der vorhandenen öffentlichen Einrichtung für die Beseitigung des Niederschlagswassers ist nicht zu beanstanden. Denn im Bereich von bebauten oder befestigten Flächen kann eine Verunreinigung des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen werden (abgesehen davon, dass Entsorgungskapazitäten in der örtlichen Kläranlage auch für Niederschlagswasser vorgehalten werden müssen), was den satzungsmäßigen Kontrahierungszwang ohne weiteres rechtfertigt.

bb) Soweit im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung Bedenken gegen eine satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs aufgekommen sind (vgl. hierzu Düwel in Becker u.a., KAG, Rdnr. 864 ff.), da ein Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf Niederschlagswasser im öffentlichen Wohl begründet sein muss, tragen die Abwasserbeseitigungssatzungen der Klägerin dem Rechnung, indem sie Niederschlagswasser in zulässiger Weise als Abwasser definieren, § 3 Abs. 1 ABS (aus 2002 und 2012). Soweit Niederschlagswasser nur dann vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen ist, wenn es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf dem Grundstück versickert oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann, § 5 Abs. 6 ABS (aus 2002 und 2012), entspricht auch dies der gesetzlichen Wertung in § 54 Abs. 4 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz, wonach Niederschlagswasser zu versickern ist, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen (Düwel a.a.O.). Bedenken der Beklagten sind hierzu nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. insgesamt zum vorhergehenden auch OVG Berlin-Brandenburg, Nichtzulassungsbeschluss vom 27. August 2014 – 9 N 96.14 n.v.).

3. Für die Annahme einer schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Beklagtengrundstück oder eine ebenso schadlose Gewässereinleitung gibt es vorliegend keine greifbaren Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die unsubstantiiert gebliebene Behauptung der Beklagten, die von der Klägerin ermittelten und im folgenden angenommenen befestigten Flächen auf ihrem Grundstück seien viel zu groß. Die in der mündlichen Verhandlung wiederum geäußerten Bedenken der Beklagten gegen den (Berechnungs-)Ansatz der Niederschlagswasserflächen greifen auch sonst nicht. Einerseits hat die Beklagte den von der Klägerin gewählten und nachvollziehbaren Berechnungsansatz nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zum anderen ist das im „Vertrag über die Einleitung und Entsorgung von Niederschlagswasser“ hieraus errechnete voraussichtliche Entgelt für die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers der Höhe nach nicht statisch, sondern unterliegt in der Realität möglichen Veränderungen etwa durch Zu- und Abschreibungen von relevanten Flächen infolge von z.B. baulichen Veränderungen (Abriss, Neubau) auf dem Beklagtengrundstück, ist also - jedenfalls in Bezug auf die berechnungsrelevanten befestigten Flächen - grundsätzlich „dynamisch“. Solche Veränderungen der genannten Flächen auf dem Beklagtengrundstück sind bei der Berechnung des konkreten vertraglichen Entgelts ohne weiteres berücksichtigungsfähig. Der satzungsrechtliche Kontrahierungszwang ist hiervon unabhängig und die Beklagte unterliegt diesem nach alledem ohne weiteres. Im übrigen ist der „Vertrag über die Einleitung und Entsorgung von Niederschlagswasser“ - wie oben dargelegt – allein einer zivilrechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich. Mithin ist die Beklagte im Hinblick darauf antragsgemäß zu verurteilen, die Vertragsofferte der Klägerin anzunehmen, mit der Folge, dass das Benutzungsverhältnis mit der öffentlichen (Teil-) Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ bei Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gemäß § 894 ZPO zustande kommt. Dass hier zudem ein (zivilrechtlicher) Rechtsstreit über das zu zahlende Entgelt für die Niederschlagswasserbeseitigung zwischen dem Voreigentümer der Liegenschaft und der Klägerin geführt worden ist, ist für den hier streitigen öffentlich-rechtlichen Benutzungszwang ohne Belang.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 709 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich.