Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 13.11.2019 – 3 L 373/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1113.3L373.19.00
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass die am 11. August 2017 erhobene Klage (VG 3 K 2998/17) gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, je zu ½.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe§
Die Anträge des Antragstellers sind gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei verständiger Würdigung seines Begehrens dahin auszulegen,
1. festzustellen, dass die am 11. August 2017 erhobene Klage mit dem Aktenzeichen VG 3 K 2998/17 gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 aufschiebende Wirkung hat
und
2. dem Antragsgegner aufzugeben, die bereits vollzogene Sicherstellung des Pkw BMW X5 mit der FIN-Nr.: W... dadurch rückgängig zu machen, dass das Fahrzeug ohne Sicherheitsleistung oder andere Auflagen an den Antragsteller herausgegeben wird.
Der Antrag zu 1. ist zulässig, insbesondere analog § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil in Fällen der sogenannten faktischen Vollziehung, d. h. wenn die Behörde Vollzugsmaßnahmen bereits getroffen hat, obwohl die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO nicht vorlagen, die von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 1 VwGO schon eingetretene aufschiebende Wirkung nicht mehr angeordnet werden kann. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist der Antrag dann auf eine entsprechende Feststellung gerichtet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar 23. Aufl., Rn. 181 zu § 80 m.w.N.).
Der Antrag ist auch begründet, denn der Antragsgegner hat den Besitz am streitbefangenen Pkw BMW X5 in Vollzug seiner Verfügung vom 26. Mai 2017 sofort entzogen und das Auto zum Zwecke der Eigentumssicherung nach § 25 Nr. 2 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) sichergestellt, obwohl der Widerspruch des Antragstellers vom 28. Mai 2017 und seine Klage VG 3 K 2998/17 vom 11. August 2017 gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben.
Die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners war weder aufgrund Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO noch gemäß - der hier allein in Betracht kommenden - gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung nach Nr. 4 ist vom Antragsgegner nicht angeordnet worden. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden behördlichen Willensentschließung, die den Betroffenen gegenüber auch hätte kundgetan werden müssen. Die Annahme einer konkludenten Anordnung, hier eventuell wegen der tatsächlichen Vollziehung oder einer „immanenten Regelung“ wegen Dringlichkeit, scheidet aus (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rn. 174 zu § 80 m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO liegen hier ebenfalls nicht vor. Denn die Anordnung oder Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten ist nur dann im Sinne der Vorschrift unaufschiebbar, wenn ein sofortiges Eingreifen polizeilicher Vollzugsbeamten erforderlich ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil das Vorhandensein einer schriftlich erlassenen Polizeiverfügung eine –widerlegbare– Vermutung begründet, dass die Zeit ausgereicht hätte, die Verfügung formgerecht gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 5. Oktober 1989 – V/2H 1826/89 – NVwZ 1990, 1100). § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO ist – wie hier – jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn auch darüber hinaus nichts für eine besondere Eilbedürftigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme spricht (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 122 zu § 80). Der hier zu sichernde Pkw befand sich nämlich zum Zeitpunkt der Sicherstellung nach § 25 Nr. 2 BbgPolG bereits aufgrund der zuvor angeordneten strafprozessualen Sicherstellung im öffentlich-rechtlichen Gewahrsam, so dass eine durch sofortiges Eingreifen zu beseitigende Gefährdungssituation von vornherein nicht bestand. Der Antragsgegner hatte ausreichend Zeit, seine Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären und dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend zu begründen.
Der Antrag zu 2. ist ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vorschrift bezieht sich systematisch unmittelbar zwar nur auf gerichtlich ausgesetzte Verwaltungsakte, zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken muss sie aber auf die Fälle entsprechend angewendet werden, bei denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetreten ist (Kopp/Schenke a.a.O., Rn. 176 zu § 80 m.w.N.). So liegt es hier, denn der Pkw wird nach wie vor im Auftrage des Antragsgegners durch die Fa. K... auf dem Betriebsgelände, A..., 0... verwahrt.
Der Antrag ist aber unbegründet, weil das private Interesse des Antragstellers an der Rückgängigmachung der Sicherstellung das öffentliche Interesse an deren Fortbestand nicht überwiegt. Nach der in dieser Verfahrensart gebotenen summarischen Prüfung spricht hier nämlich überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht zusteht (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., § 46 Rn. 1026-1028). Er kann die Rückgängigmachung der Sicherstellung nicht mit der Folge beanspruchen, dass der Pkw BMW X5 (FIN-Nr.: W...) an ihn herauszugeben ist.
Materiell-rechtlich richtet sich der (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Herausgabe einer zuvor sichergestellten Sache nach § 28 Abs. 1 S. 1 BbgPolG. Gemäß dieser Vorschrift ist eine Sache, sobald die Voraussetzungen für deren Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist.
Nach dem sich aus dem gegenwärtigen Stand der Akten ergebenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass der hier streitbefangene BMW X5 jedenfalls nicht beim Antragsteller sichergestellt worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Stellplatz des Pkw dem Firmengelände der Beigeladenen oder – wegen seiner Zugänglichkeit – dem öffentlichen Straßenland zuzurechnen ist. Denn jedenfalls befand sich der Pkw zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 26. Mai 2017 nicht auf dem - den fremdem Zugriff ausschließenden - Besitztum des Antragstellers. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Besitz eines oder mehrerer Fahrzeugschlüssel war, die es ihm erlaubt hätten, das Fahrzeug zu öffnen und in Betrieb zu nehmen. In der am 24. Mai 2017 aufgenommenen Strafanzeige wegen des Verdachtes des Betruges gemäß § 263 StGB ist der Sachverhalt von den herbeigerufenen Beamtinnen substantiiert dahingehend aufgenommen worden, dass der Antragsteller an diesem Tag um 12:30 Uhr zum Autohaus S... gekommen sei, um das Fahrzeug abzuholen. Er sei im Besitz einer beglaubigten Zweitausfertigung des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil 1) gewesen. Einen Fahrzeugschlüssel habe er jedoch nicht besessen. Die Herausgabe eines solchen sei ihm sodann vom Autohaus auch verwehrt worden, woraufhin dann die Polizei verständigt worden sei. In dem Sicherstellungsprotokoll vom 10. Juli 2017 ist von dem anordnenden Beamten PHK K... bestätigt worden, dass das Fahrzeug auf dem Gelände der Beigeladenen in der H...in C...zur weiteren Sicherung mit 2 Fahrzeugschlüsseln an die Firma K...übergeben worden ist. Der Antragsteller war hierbei nicht anwesend. Seine eigenen Angaben sind, obwohl in der gerichtlichen Verfügung vom 23. August 2019 hingehend auf mögliche Zweifel daran hingewiesen worden ist, dass er in Besitz eines Fahrzeugschlüssels war, der ihm den Gewahrsam an dem sichergestellten Auto vermitteln konnte, zwar umfangreich, in der Sache aber vage geblieben. Dass er im Besitz eines dritten und vierten Schlüsselsatzes gewesen sein soll, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Soweit er erklärt hat, einem Polizeibeamten A... am 14. Juli 2017 BMW-Fahrzeugschlüssel gezeigt zu haben, wird dies vom Antragsgegner zwar nicht in Abrede gestellt, es sei allerdings seinerzeit nicht überprüft worden, ob es sich dabei um die zum streitbefangenen BMW X5 (FIN-Nr.: W...) gehörenden Autoschlüssel gehandelt habe. Mit Schriftsatz vom 26. September 2019 nimmt der Antragsteller nochmals ausführlich Stellung zum Vortrag des Antragsgegners, wobei er nicht mehr behauptet, im Besitz der Autoschlüssel zu sein, sondern vielmehr vorträgt, die Beigeladene habe sich mithilfe eines Schlüssels Zugang zum Auto verschafft und sich deshalb wegen „verbotener Eigenmacht“ zu verantworten. Dass die Autoschlüssel später im Zusammenhang mit dem Abtransport des Fahrzeuges durch die Firma K... vom Firmengelände der Beigeladenen im Sicherstellungsprotokoll erfasst und übergeben worden sind, bestätigt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht im Besitz der Schlüssel gewesen sein dürfte.
Die Kammer weist darauf hin, dass jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sein dürften, nachdem der Antragsteller und die Beigeladene einen zivilrechtlichen Streit führen, der auf die Klärung der Frage gerichtet ist, wer Eigentümer des streitbefangenen Fahrzeuges ist und Anhaltspunkte dafür, dass bis zu dieser Klärung dessen Verlust droht, nicht ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei die Kammer das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in etwa gleich gewichtet. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie sich mangels Stellung eines eigenen Antrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert wurde wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung nur zur Hälfte in Ansatz gebracht (s. Nrn. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgedruckt u.a. in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 23. Auflage, Anh § 164 Rn. 14).