Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 02.12.2019 – 2 K 2312/17.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1202.2K2312.17.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2017 wird insoweit aufgehoben, als das Bundesamt die Schutzanträge der Kläger gestützt auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 Asylgesetz als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Fünftel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Die jeweils in Pakistan geborenen Kläger zu 1. und 2., Eltern der ebenfalls in Pakistan geborenen, inzwischen volljährigen Klägerin zu 3. sowie der beiden im Oman geborenen Kläger zu 4. und 5., meldeten sich am 31. Mai 2017 in Berlin unter Vorlage pakistanischer und omanischer Ausweisdokumente als Asylsuchende und stellten für alle am 6. Juni 2017 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unbeschränkte Asylanträge. Sie alle waren mit deutschen Schengen-Visa, ausgestellt von der Botschaft Maskat für die Zeit vom 23. Mai bis zum 21. Juni 2017, nach Deutschland eingereist.
Im Verwaltungsverfahren gaben die Kläger zu 1. und 2. zugleich für ihre Kinder im Wesentlichen Folgendes zur Begründung ihrer Anträge an:
Sie beide hätten im Oman über Arbeitsvisa verfügt, die Klägerin zu 2. seit 1996 als Krankenschwester und zuletzt gültig bis 2018, der Kläger zu 1. seit 2001 bis 2015 als Angestellter eines Bergbauunternehmens. Sie hätten vom Arbeitseinkommen der Klägerin zu 2. gelebt und über omanische Aufenthaltserlaubnisse bis 2018 verfügt. Der Klägerin zu 2. sei gesagt worden, dass ihre Arbeitsmöglichkeit „bald“ ende. Bei einem Verlust des Arbeitsplatzes der Klägerin zu 2. hätten sie im Oman finanzielle Probleme und danach keine Aufenthaltserlaubnis mehr bekommen.
Seit der Arbeitsaufnahme im Oman seien sie lediglich zu Besuchszwecken wieder in Pakistan gewesen, der Kläger zu 1. etwa einmal jährlich bei seinen fünf Geschwistern in Lahore, zuletzt für drei Wochen im April 2017 zu einer medizinischen Behandlung, und die Klägerin zu 2. alle ein bis zwei Jahre bei ihren beiden Geschwistern sowie der Mutter.
Sie seien Christen, der Kläger zu 1. neben seiner Arbeitstätigkeit auch als Priester tätig gewesen. Während eines Heimaturlaubs habe er im Dezember 2016 in Lahore in verschiedenen Kirchen gepredigt, weshalb er von vier Personen bedroht und geschlagen worden sei. Einige Tage später, nachdem die übrigen Kläger ihm nach Pakistan nachgereist gewesen seien, weil es wieder sicher gewesen und wegen des Angriffs Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei, seien einige Leute über das Dach des Gebäudes gekommen, in welchem sich der Kläger zu 1. mit den anderen Klägern urlaubsweise aufgehalten habe, und hätten versucht, es in Brand zu setzen. Die Kläger hätten fliehen können und ein Bruder habe dem Kläger zu 1. später berichtet, dass er - der Kläger zu 1. - gesucht werde und nicht mehr predigen solle. Als der Kläger zu 1. im April 2017 aus gesundheitlichen Gründen erneut bei seinem Bruder gewesen sei, sei nichts weiter vorgefallen.
Nach Deutschland seien sie wegen des Evangelischen Kirchentags gekommen; hier hätten sie entschieden, Asyl zu beantragen, um bleiben zu können, weil sie im Oman keine Aufenthaltserlaubnis mehr bekommen hätten. In Pakistan hätten sie wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Priester Angst vor Verfolgung durch eine radikale Minderheit.
Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger mit am 21. Juni 2017 zugestelltem Bescheid vom 15. Juni 2017 in Bezug auf den nationalen Asylanspruch wie hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab; es stellte fest, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Der Bescheid (Bl. 119 ff./BAMF-Akte) wird in Bezug genommen.
Mit ihrer am 24. Juni 2017 erhobenen Klage machen die Kläger eine Verfolgungsgefahr wegen der religiösen Betätigung des Klägers zu 1. geltend. Dazu berufen sie sich namentlich auf einen „Untersuchungsbericht“ vom 11. Dezember 2016 der Polizei in Lahore sowie auf ein Schreiben der „Islamischen Universität Ashrafia“ vom 22. Februar 2017, bei welchem es sich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Januar 2018 um eine Fälschung handelt, wie auf die in der mündlichen Verhandlung erläuterten Aktivitäten in der Evangelisch-Lutherischen Dreieinigkeits-Gemeinde in Berlin-Steglitz.
Die Kläger beantragen nach informatorischer Anhörung der Kläger zu 1. und 2. während der mündlichen Verhandlung,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die seinerzeit zuständige Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juli 2017 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der vormalige Einzelrichter hat den mit der Klage angebrachten Eilrechtsschutzantrag der Kläger mit Beschluss vom 10. Juli 2017 abgelehnt (VG 4 L 816/17.A), mit Beschluss vom 10. Januar 2018 aber wegen Zweifeln hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils im angegriffenen Bundesamtsbescheid die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG 4 L 1136/17.A). Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage-; Eilverfahren) sowie des die Kläger betreffenden Bundesamtsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb einer Woche (§§ 74 Abs. 1 2. Hs., 36 Abs. 1 AsylG) erhoben worden; sie bleibt indes hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung asylrechtlicher Schutzansprüche ohne Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) insoweit als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da die Kläger weder ihre Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG), noch die Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) oder die Zuerkennung eines nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu beanspruchen vermögen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Freilich ist die auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts rechtswidrig; sie verletzt die Kläger in ihren Rechten und unterliegt daher der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Auf das nationale Asylgrundrecht (Art. 16a Abs. 1 GG) können sich die Kläger unabhängig von allen weiteren Gesichtspunkten bereits deshalb nicht berufen, weil es die Gefahr einer staatlichen Verfolgung voraussetzen würde, die aber schon nach den eigenen Angaben der Kläger nicht vorliegt. Denn die Kläger sprechen ausdrücklich davon, dass die an die christlichen Aktivitäten des Klägers zu 1. anknüpfenden Verfolgungsgefahren von einer (radikalen) Minderheit ausgehen, also gerade nicht von staatlichen Stellen. Ansonsten wäre es nicht nachvollziehbar, dass die offenbar ebenfalls einer christlichen Konfession zugehörenden Familienangehörigen der Kläger - augenscheinlich: unbehelligt - in Pakistan leben können und dass sich der Kläger zu 1. nach jenem Vorfall im Dezember 2016 schutzsuchend an die Polizei gewandt hatte. Dabei verschlägt es nichts, dass die Polizei gegen die anonym gebliebenen Täter aufgrund der allenfalls vagen Angaben des Klägers zu 1. - so jedenfalls der Inhalt des ins Verfahren eingeführten „Untersuchungsberichts“ vom 11. Dezember 2016 - keinerlei Ermittlungserfolg haben konnte. Im Übrigen genießen Christen in Pakistan von Staats wegen Religionsfreiheit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. Juli 2019, S. 11, 13 f.). Daher erweist sich die Entscheidung in Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides vom 15. Juni 2017 - auch heute - als rechtmäßig.
Die Kläger beanspruchen auf der Grundlage ihres Asylvorbringens und nach Lage der sich dem Gericht erschließenden Umstände auch den internationalen Flüchtlingsschutz (§ 3 Abs. 1 AsylG) zu Unrecht. Entsprechenden Verfolgungsgefahren unterliegen sie zur Überzeugung des Gerichts weder allgemein als Mitglieder der christlichen Minderheit in Pakistan noch konkret im Rahmen ihnen drohender Einzelverfolgung. Insbesondere nimmt das Gericht ihnen die konstruiert erscheinende Geschichte zur fortdauernden Verfolgungsgefahr in Anknüpfung an die angeblichen Predigten des Klägers zu 1. im Dezember 2016 samt der ihnen in Deutschland „zugestellten“ Fathwa durch Angehörige der „Islamischen Universität Ashrifia“ nicht ab, und begründen die in Deutschland entfalteten Aktivitäten in einer christlichen Gemeinde in Berlin keine Verfolgungsgefahr.
Dabei macht bei Licht besehen einzig der Kläger zu 1. eine auf ihn wegen seiner Predigten abzielende Verfolgungsgefahr geltend; die übrigen Kläger wollen allenfalls anlässlich des (zweiten) Vorfalls im Dezember 2016/Januar 2017, als Unbekannte das Gebäude hätten in Brand setzen wollen, in dem sie sich gemeinsam mit dem Kläger zu 1. urlaubsweise aufhielten, in Mitleidenschaft gezogen worden sein und haben bis in die mündliche Verhandlung hinein keine auf sie persönlich abzielenden Verfolgungen oder eigene religiöse Aktivitäten vorgetragen. Auch der internationale Flüchtlingsschutz setzt indes die Gefahr eine zielgerichteten, nicht bloß zufälligen Verfolgung voraus (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG).
Dabei unterliegen weder der Kläger zu 1. noch die übrigen Kläger allein wegen ihres christlichen Bekenntnisses einer (Gruppen-) Verfolgung in Pakistan. Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer zwar nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei jedoch voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Hieran gemessen spricht schon der Umstand, dass kein einziges der in Pakistan lebenden Familienmitglieder der Kläger wegen des christlichen Glaubens nachvollziehbar geschilderte Einzelverfolgungsmaßnahmen hat erleiden müssen, sie vielmehr unauffällig und augenscheinlich unbehelligt in Lahore bzw. woanders leben, gegen eine solche pogromartige Gruppenverfolgung. Auch wenn das Gewaltausmaß in Pakistan weltweit betrachtet sehr hoch ist, belegt dies nicht, dass die Kläger allein ihres Christseins wegen in Pakistan in einer ausweglosen Lage sein werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es ungefähr 2,8 Millionen Christen in Pakistan gibt (Lagebericht des AA vom 29. Juli 2019, S. 13), stellen sich alle in der Vergangenheit berichteten Übergriffe gegen Angehörige dieser Religion als vereinzelt und jedenfalls nicht als quantitativ herausgehoben dar (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Mai 2018 - A 5 5640/16 - juris, m. w. N.). Gegenteiliges zu Verfolgungsdichte und -qualität ist den Erkenntnisunterlagen nicht zu entnehmen und haben die Kläger zudem nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hatte der Kläger zu 1. nach dem ersten von ihm geschilderten Vorfall die übrigen Kläger aus dem Oman nach Pakistan nachreisen lassen, da er die Situation als hinreichend sicher eingeschätzt hatte. Zudem hatte sich der Kläger zu 1. trotz des angeblich asylantragsbegründenden zweiten Vorfalls nochmals im April 2017 zu einem seiner Brüder nach Pakistan begeben, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Gäbe es eine geradezu pogromartige Verfolgung der Christen in Pakistan, wäre diese erneute Rückkehr in das Land seiner Verfolger lebensfremd und nicht andeutungsweise erklärt.
Dem nach allem einzig näher unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Einzelverfolgung in den Blick zu nehmenden Kläger zu 1. droht indes wegen der von ihm behaupteten Predigeraktivitäten keine Verfolgungsgefahr in Pakistan. Dabei glaubt das Gericht dem Kläger zu 1. schon keine über Hilfs- oder andere nachgeordnete Aktivitäten hinausgehende religiöse Betätigung. Die von ihm zunächst der katholischen Konfession und erst auf Vorhalt - geweihter Pfarrer ist er jedenfalls nicht, zumal er schon vor dem Weggang in den Oman verheiratet war - einer protestantischen Konfession zugeordnete christliche Betätigung ist zumindest nicht über die abgeschlossene, jedenfalls begrenzte christliche Gemeinschaft in Pakistan hinausgedrungen, bei welcher er sich allenfalls sporadisch wenige Male während all der Jahre seiner Abwesenheit im Oman aufgehalten hat. Es mag sein, dass er - womöglich aus einer sehr viel früheren Begegnung als damaliger Student heraus - mit einem christlichen Pfarrer in Pakistan befreundet war; immerhin will er sieben Jahre lang - offenbar: katholische - Religion studiert haben, bevor er seine Frau heiratete und entgegen den Planungen der Eltern kein katholischer Priester wurde, sondern in den Oman verzog. Es mag auch zutreffen, dass der Kläger zu 1. im Oman in einer protestantischen, von pakistanischen Gastarbeitern aufgesuchten Kirche gepredigt hat, was es zudem nachfolgend erklären kann, dass es zu einem Besuchsvisum für den Evangelischen Kirchentag 2017 in Deutschland kam. Allerdings entfaltete der Kläger zu 1. seine christlichen Aktivitäten stets innerhalb geschlossener bzw. abgegrenzter - geschützter - Gemeinderäumlichkeiten, nämlich im Oman - wie er selbst beschrieben hat („innerhalb einer Kirche“) - wie auch in Pakistan, wo ihm die prekäre Lage der Christen angesichts des radikalen islamistischen Mobs bewusst sein musste und wo er anlässlich seiner Besuche bei dem befreundeten Pastor in der „Saint Pentecostal-Kirche“ „Vorträge“ gehalten habe. Auch wenn er auf Vorhalt, dass er seine Aktivitäten innerhalb der Gemeinderäumlichkeiten entfaltete, angab, z.B. in Khaliq Nagar auf einer Terrasse gepredigt zu haben, belegt dies keine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung außerhalb des Christen vorbehaltenen, ggf. durch Umzäunung abgegrenzten Raums. Hinzu tritt, dass das Gericht keinen Anhalt dafür erkennen konnte, dass der Kläger zu 1. überhaupt zu öffentlichkeitswirksamen Predigten in der Lage ist. Im Unterschied z.B. zur Klägerin zu 2., die ihn während der mündlichen Verhandlung verschiedentlich zu konkreteren Angaben anhielt und überhaupt den Eindruck erweckt hat, sie vor allen anderen bestimme die Geschicke der Familie - passend zur Situation der Familie im Oman, wo die Familie allein von ihrer Erwerbstätigkeit lebte und alle Aufenthaltsrechte an ihrem Arbeitsplatz hingen -, vermochte der Kläger zu 1. nicht den Eindruck eines zu eigenem (Predigt-) Vortrag befähigten Mannes zu machen. In Bezug auf den von ihm geschilderten (ersten) Vorfall in Lahore im Dezember 2016 erschließt sich nicht, wie ihn - die Richtigkeit der im „Untersuchungsbericht“ vom 11. Dezember 2016 angegebenen Umstände unterstellt - die vier Unbekannten abseits der Kirche in einer anderen Straße haben identifizieren und sogar mit seinem Namen ansprechen können - immerhin war er lediglich wenige Tage besuchsweise in Lahore, dort in keiner Weise prominent und ist auch nicht von irgendwelchen Nachstellungen gegenüber den ebenfalls christlichen Verwandten die Rede. Umso weniger erschließt sich die als Fälschung ausgemachte Fathwa. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände dafür, dass der Vortrag sowie die dazu passenden Unterlagen zielgerichtet zum Beleg einer in Wahrheit nicht bestehenden Verfolgungsgefahr konstruiert worden sind. Dabei war es womöglich zu einem christenfeindlichen Übergriff in Lahore gekommen, von dem der Kläger zu 1. bei seiner Urlaubsreise im Dezember 2016 - wohl eher zufällig - betroffen war; allerdings überlagern die vergleichsweise deutlichen Angaben der Kläger zu 1. und 2. zu ihrer fraglichen Zukunft im Oman mit dem angeblich erst in Deutschland gefassten Entschluss, mittels Asylverfahrens ein Bleiberecht zu suchen, alle auf eine religiös bedingte Verfolgungsgefahr in Pakistan gemünzten sonstigen Angaben. Sonst wäre nämlich insbesondere zu erwarten gewesen, dass zumindest gegenüber dem befreundeten Pastor und/oder die angeführte Kirche in Lahore einschlägige Bedrohungen und/oder Übergriffe erfolgten und davon berichtet worden wäre, da es mit Blick auf die vom Kläger erwähnte Möglichkeit, die über Lautsprecher gehaltenen Predigten auch außerhalb der Kirchmauern zu vernehmen, keinen lebensnahen Grund dafür gibt, weshalb ausgerechnet und ausschließlich der Kläger zu 1. im Dezember 2016 Ziel von persönlich gegen ihn gerichteten Übergriffen wurde. Im Ergebnis ist das auf ein Schutzbedürfnis bezogene Vorbringen der Kläger unglaubhaft.
Daran ändern die Aktivitäten der Kläger, namentlich des Klägers zu 1., in der Berliner Gemeinde sowie die erst unter dem Eindruck der unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nichts. Soweit der Kläger zu 1. behauptet, in dieser Gemeinde zu predigen, wird jedenfalls laut den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gemeindeblättern das Predigeramt von einer anderen Person ausgeübt und erscheinen die Kläger als einfache Mitglieder der Gemeinde. Etwaige gelegentliche Ansprachen, Gebete o.ä. verleihen ihren Aktivitäten keinen herausgehobenen Stellenwert, der auf Verfolgungsgefahren in Pakistan weisen könnte. Dass die Kläger wissen wollen, woher die Fathwa stammt, die sie in der Fälschung vom 22. Februar 2017 sehen wollen, erschließt sich nicht, weil sie bislang von Unbekannten sprachen, die hinter den beiden angeblichen Vorfällen 2016/2017 standen. Es gibt auch schlicht keinen Anhalt dafür, dass „die Taliban“ es auf den Kläger zu 1. abgesehen haben sollen, weil - wie beschrieben - die Hintergründe dafür allenfalls konstruiert erscheinen. Die erst jetzt aufgestellte, nicht ansatzweise näher erläuterte Behauptung, auch die Klägerin zu 2. predige regelmäßig, stellt eine unglaubhafte Steigerung des ohnehin fragwürdigen Vorbringens der Kläger zu ihren religiösen Aktivitäten dar.
Bei alledem stellt das Gericht nicht in Frage, dass die Kläger getaufte Christen sind und sich regelmäßig in ihrer christlichen Gemeinschaft betätigen. Es fehlt indes an einer öffentlichkeitswirksamen religiösen Aktivität namentlich des Klägers zu 1.; die anderen Kläger haben bis auf die zuletzt aufgestellte, inhaltlose Behauptung betreffend die Klägerin zu 2. keine einzige religiöse Aktivität berichtet oder andere Umstände, aufgrund derer eine Verfolgungsgefahr angenommen werden könnte. Kann aber nicht von einer Gruppenverfolgung der Christen in Pakistan ausgegangen werden und liegt kein öffentlichkeitswirksames Handeln der Kläger vor, kann es ihnen zugemutet werden, ihren Glauben in Pakistan genauso auszuüben, wie es die zahlreichen Verwandten offenbar unbehelligt auch können. Innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft können sie sich dabei selbst mit Predigten entfalten, wie es z.B. offenbar auch dem befreundeten Pastor in Lahore möglich ist.
Das Gericht ist überdies überzeugt, dass es den Klägern vor allem um wirtschaftliche Motive der Zufluchtnahme in Deutschland geht, so dass ihre Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes i.S.v. § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, was - insoweit - die erfolgte Bescheidung durch das Bundesamt trägt. Die Kläger zu 1. und 2. haben im Verwaltungsverfahren deutlich anklingen lassen, wegen der ungewissen Aussicht auf einen Verbleib im Oman in Deutschland bleiben zu wollen. Zwar begründen sie ihre Anträge (auch) mit einer religiös motivierten Verfolgungsgefahr in Pakistan; diese erweist sich nach allem Vorstehenden aber als unglaubhaft, so dass das Asylverfahren in Deutschland bei lebensnahem Verständnis den Versuch darstellt, nach dem langjährigen Gastarbeiteraufenthalt im Oman eine wirtschaftlich aussichtsreiche Perspektive in Deutschland zu suchen, um den als schwieriger empfundenen Lebensverhältnissen im Staat ihrer Staatsangehörigkeit zu entgehen. In diesem Sinne betreiben sie das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich.
Als rechtswidrig erweist sich aber die auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung im angegriffenen Bescheid; sie verletzt die Kläger mit Blick auf die Folgen aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in ihren Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt geht aus den im Beschluss vom 10. Januar 2018 genannten Gründen zu Unrecht davon aus, dass die Kläger ihre Asylanträge erst zur Abwendung einer bestehenden Ausreisepflicht gestellt haben. Es kann ihnen nämlich nicht aus objektiven Umständen belegbar vorgehalten werden, schon die Visa nur zwecks erleichterter Asylantragstellung erlangt zu haben, deshalb illegal ins Bundesgebiet gereist und von Anfang an ausreiseverpflichtet gewesen zu sein. Sie selbst wollen sich erst in Deutschland zu dem Asylantrag entschlossen haben; dann haben sie aber die Asylanträge noch während der Gültigkeitsdauer ihrer Visa gestellt.
Zuletzt können die Kläger keine nationalen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) beanspruchen. Ihre Lebensgrundlage können sich die langjährig berufserfahrenen und sogar studierten Kläger zu 1. und 2. problemlos und mit der Unterstützung der zahlreichen Verwandten in Pakistan selbstständig verschaffen; auch die Kläger zu 3. bis 5. verfügen über eine hinreichende (Schul-) Ausbildung, um mit der Hilfe ihrer Eltern sowie der anderen Verwandten in Pakistan zurechtkommen zu können. Die von den Klägern zu 1. und 2. angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind erwiesenermaßen bereits in Pakistan behandelt worden, wo der Kläger zu 1. nach eigenen Angaben medizinische Behandlungen erfahren und die benötigte Medikation erworben hat. Ernstliche Gesundheits- oder gar Lebensgefahren haben sie weder behauptet noch gar belegt. Zur Ausforschung ins Blaue ist das Gericht nicht angehalten.
Da die Kläger nach alledem keinen zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz beanspruchen können und die Asylschutzanträge offensichtlich unbegründet sind, ist zuletzt gegen die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid rechtlich nichts zu erinnern. Dies gilt schließlich auch für die Befristungsentscheidung in Nr. 6 des Bescheides, die auf nachvollziehbaren, der gleichförmigen Verwaltungspraxis entsprechenden Erwägungen des Bundesamts beruht.
Die Kostenfolge beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.