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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 04.12.2019 – 5 K 952/18

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1204.5K952.18.00

Tenor§

Der Gebührenbescheid Schmutzwasser vom 24. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand§

Die Kläger wurden vom Beklagten mit Bescheid vom 24. Januar 2018 zu Schmutzwassergebühren (zentral) in Höhe von insgesamt 1.155,40 Euro für den Zeitraum des Kalenderjahres 2017 in Anspruch genommen. Darin enthalten waren eine Grundgebühr in Höhe von 36,50 Euro und insgesamt 1.135,30 Euro Verbrauchsgebühren, wobei 10,05 Euro für einen Gartenzähler zum Abzug gebracht wurden.

Daneben wurden mit demselben Schreiben auf zivilrechtlicher Grundlage Trinkwasserentgelte geltend gemacht.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit fristgerechtem Widerspruch, welcher unter dem 13. März 2018 vom Beklagten zurückgewiesen wurde.

Der Beklagte berief sich – insbesondere im Rahmen der Begründung zum Widerspruchsbescheid – auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserableitung und -behandlung des T... O... in der zum 01. Juli 2015 in Kraft getretenen Fassung (Amtsblatt für den T... Nr. 1 vom 25. Juni 2015 – im Folgenden Gebührensatzung).

Zudem erhebt der Beklagte aufgrund seines Satzungsrechts – soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird – für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Anschlussbeiträge im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) zur Abgeltung der durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichenVorteile.

Mit Beschluss 01/2016 vom 30. Mai 2016 beschloss die Verbandsversammlung wörtlich:

„Der T... stimmt dem Antrag der Gemeinden des Amtes F... vom 18.05.2016 zur Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide und Aufhebung der nicht bestandskräftigen Bescheide der Altanschließerbeiträge zu.“

Mit weiterem Beschluss 02/2016 vom selben Tage folgte die Verbandsversammlung dem Antrag der Stadt W... zur sofortigen Rückzahlung der Altanschließerbeiträge „unabhängig davon, ob der Beitragszahler Widerspruch einlegte oder nicht“.

Mit der Klage verfolgen die Kläger die Aufhebung des Gebührenbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids weiter. Sie machen geltend, es hätte bereits nicht auch die Abrechnung Trinkwasser in dem Schreiben vom 24. Januar 2018 erfolgen dürfen. Dem stehe auch § 12 Abs. 2 S. 1 der Gebührensatzung entgegen. Zudem verfüge die Satzung nicht über den notwendigen Mindestinhalt einer Abgabensatzung im Sinne von § 2 KAG. So sei der (Gebühren-)Satz nicht hinreichend definiert, die Regelung sei nicht vorteilsgerecht und der Kreis der Abgabenpflichtigen sei nicht hinreichend deutlich bestimmt, weshalb die Satzung unwirksam sei.

Die Kläger beantragen,

den Gebührenbescheid Schmutzwasser vom 24. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Vorlage seiner Preis- und Gebührenkalkulation für die Periode 2017/2018 geht er davon aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Hinsichtlich der erhobenen Gebühr habe der Beklagte das weite Organisations- und Kalkulationsermessen ordnungsgemäß ausgeübt; Vertretbarkeitsgrenzen seien dabei nicht überschritten worden. So sei die heute einzige genutzte Kläranlage des Verbandes und die Schmutzwassererschließung auf Kreditbasis finanziert worden. In diesem Zuge sei im Jahre 1994 die Mengengebühr Schmutzwasser von 4,25 Deutsche Mark auf 7,05 Deutsche Mark angehoben worden. Daher hätten die damaligen Anschlussnehmer („Altanschließer“) bereits von Beginn an über die erhobenen Gebühren wesentlich zur Finanzierung der Schmutzwassererschließung beigetragen. Später Angeschlossene hätten von dieser Finanzierung profitieren können. Dies, obschon die bis August 2015 mit dem Anschlussbeitrag ebenfalls finanzierten Grundstücksanschlusskosten den jeweils individuellen Beitrag bereits zu einem großen Teil ausmachten – jedenfalls im Mittel. Heute seien die Grundstücksanschlusskosten nicht mehr im Beitrag einkalkuliert und würden als Kostenersatz erhoben. Dies rechtfertige in der Gesamtschau eine einheitliche Gebühr für sogenannte Altanschließer und Neuanschließer. Bereits aus der Struktur der Gebührenzahler – 25 Prozent Neuanschließer, 50 Prozent Altanschließer – sei zu ersehen, dass die Altanschließer durch Ihre Zahlungen, insbesondere auch in den 1990er Jahren, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Abwasseranlage leisteten. Dies auch, obwohl mit den Beschlüssen 01/2016 und 02/2016 vom 30. Mai 2016 die Aufhebung und Rückzahlung der sogenannten Altanschließerbeiträge – einschließlich der bestandskräftigen – beschlossen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Denn der angefochtene Schmutzwassergebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Der Schmutzwassergebührenbescheid ist rechtswidrig.

Der Beklagte kann zur Erhebung der Schmutzwassergebühren – betreffend die Grundgebühren wie auch die Mengengebühren – schon auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist die im Tatbestand zitierte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserableitung und -behandlung des T... in der zum 01. Juli 2015 in Kraft getretenen Fassung. Denn nur diese beansprucht für den hier interessierenden Erhebungszeitraum des Kalenderjahres 2017 Gültigkeit.

Die Anwendung der Satzung scheitert jedoch an ihrer Nichtigkeit. Denn die Regelungen verstoßen – insbesondere auch in der Gesamtschau mit anderen Satzungen und Beschlüssen des Verbandes des Beklagten – gegen das Verbot der Doppelbelastung, den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Im Einzelnen:

a.

Zwar besteht für den Einrichtungsträger nach der Systematik der §§ 6 bis 8 KAG grundsätzlich eine Wahlfreiheit, ob er seine Investitionen über Anschlussbeiträge oder Gebühren oder eine Verzahnung beider Finanzierungswege finanziert. Eine Bindung an eine einmal getroffene Entscheidung besteht nicht, so dass der Einrichtungsträger durchaus eine Umstellung seines Finanzierungssystems vornehmen kann (ausführlich zu Vorstehendem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – 9 A 77.05). Dabei gilt, werden Beiträge erhoben, bleibt im Rahmen der Gebührenkalkulation bei der Ermittlung der Abschreibungen und Verzinsung der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht, um zu vermeiden, dass es durch die Heranziehung zu Benutzungsgebühren zu einer mit der Einmaligkeit der Beitragserhebung unvereinbaren Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, die bereits mit erhobenen Beiträgen abgegolten wurden (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. auch unter Verweis auf OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 – 2 A 417/01).

b.

Die Wahlfreiheit wird allerdings durch die Systematik und auch höherrangiges Recht begrenzt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Haben Nutzer bereits durch Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung beigetragen, verstößt die undifferenzierte Erhebung von Gebühren von diesen Nutzern ohne Berücksichtigung ihrer geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den übrigen Nutzern gegen das insbesondere aus § 6 Abs. 2 S. 5 KAG zu entnehmende Verbot einer Doppelbelastung, den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn Beitragszahler haben im Unterschied zu den übrigen Nutzern mit ihrer auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistung wirtschaftlich gesehen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage erbracht.

Bei einer Umstellung von einem beitrags- und gebührenfinanzierten System auf eine reine Gebührenfinanzierung ist der Einrichtungsträger deshalb gehalten, entweder sämtliche Beiträge zurückzuzahlen und auch keine mehr zu erheben (und dann nur eine einheitliche Gebühr gegenüber allen Angeschlossenen zu berechnen) oder in der Satzung entsprechend unterschiedliche („gespaltene“) Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

Diese Pflicht ergibt sich aber auch, wenn bereits in der Vergangenheit erhobene Beiträge an eine bestimmte Gruppe von Beitrags- und Gebührenpflichtigen zurückgezahlt werden, während eine Gruppe von Beitragszahlern verbleibt, ohne dass deren Beiträge kalkulatorisch noch beachtet würden. Das muss jedenfalls gelten, wenn keine der Gruppen in ihrer Bedeutung völlig zu vernachlässigen ist, was angesichts der vom Beklagten zuletzt noch mitgeteilten prozentualen Verteilung der von ihm als Alt- und Neuanschließer eingeordneten Gebührenpflichtigen hier nicht in Rede stehen kann. Dieser Pflicht genügte der Aufgabenträger im hiesigen Falle nicht. Vielmehr bildete er mit den Beschlüssen vom 30. Mai 2016 innerhalb der Beitrags- und Gebührenzahler eine Gruppe „Altanschließer“, welche sämtliche gezahlten Beiträge zurückerhielten bzw. zurückerhalten sollen – egal ob bestandskräftig oder nicht – und eine weitere Gruppe, die unter keinen Umständen in den Genuss der Rückzahlung kommen kann („Nicht-Altanschließer“ oder „Neuanschließer“). Dabei kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, wie der Beklagte den Begriff der Altanschließer hier definiert. Es blieb in diesem Verfahren offen, ob der Beklagte lediglich solche Grundstücke als „Altanschließer betrachtet, die bis zum 03. Oktober 1990 bereits angeschlossen waren oder mit dem Begriff sämtliche bis Ende 1999 angeschlossenen Grundstücke erfasst.

c.

Dem steht auch nicht der Vortrag des Beklagten entgegen, Altanschließer hätten seit dem Jahr 1994 durch kalkulierte, erhobene und auch eingezogene Gebühren wesentlich zur Finanzierung der heutigen Infrastruktur des Aufgabenträgers beigetragen. So trägt der Beklagte selbst noch ergänzend vor, die bis in das Jahr 2015 erhobenen Beiträge hätten auch die Grundstücksanschlusskosten abgegolten und für deren Finanzierung sei ein wesentlicher Teil der Beiträge – im Mittel der Beitragserhebungen – aufgezehrt worden. Bereits vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen des Beklagten nicht weiter nachzugehen, denn dies zeigt nur noch mehr die besondere Belastung, die „Neuanschließern“ durch die Beschlüsse vom 30. Mai 2016 auferlegt wurde. Im Hinblick darauf haben die „Altanschließer“ mit ihren Beitragszahlungen in der Vergangenheit nur einen unwesentlichen Teil zur Finanzierung der Infrastruktur beigetragen, die jedenfalls jeder Beitragszahler nach der Herauslösung der Grundstücksanschlusskosten aus der Beitragskalkulation mit seinem Beitrag wesentlich (mit-)finanziert.

Aber auch darüber hinaus beachtet das Vorbringen nicht, dass die Gebühren gerade kostendeckend unter Beachtung von Abschreibungen und Verzinsungen in der jeweils geltenden Kalkulationsperiode zu ermitteln sind und waren. Demnach konnten Gebührenzahler in den 1990er Jahren nur die zu dieser Zeit bereits zu beachtenden Abschreibungen und Verzinsungen mit den Gebühren abgelten. Etwas anderes wäre rechtswidrig gewesen, weil nicht kostendeckend und in diesem Verfahren nicht zu beachten.

2.

Auch eine Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO – jedenfalls in den klägerseits in Anspruch zu nehmenden Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – ist festzustellen. Denn die durch den angegriffenen rechtswidrigen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids festgesetzten und geforderten Gebühren müssen nicht gezahlt werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.