Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.12.2019 – 2 K 719/13.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1219.2K719.13.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger vom Volk der Darod-Marehan, reiste eigenen Angaben zur Folge am 7. September 2012 aus seinem Heimatland aus und begab sich nach Äthiopien. Von dort reiste er auf dem Luftweg in die Türkei ein und gelangte von dort nach Griechenland. Am 20. Oktober 2012 reiste er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12. November 2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Februar 2013 trug er zur Begründung vor: Er habe in Beled Hawo, Stadtteil Dhabbo, gelebt und dort als Kassierer in einem Kino sowie gelegentlich als Träger gearbeitet. Davon habe er den Lebensunterhalt für sich und seine Frau erwirtschaften können. Die Al-Shabaab-Miliz habe verlangt, dass das Kino geschlossen werde. Man habe diese Warnung ignoriert, worauf die Al-Shabaab eines Nachts im August 2010 das Kino zerstört habe. Er sei von den Al-Shabaab verhaftet worden und drei Monate in Haft geblieben. Während der Haft habe er schwere Arbeit leisten müssen. Er sei in der Haft geschlagen worden, wovon er Verletzungen am Kopf und an den Beinen davon getragen habe. Er und andere Gefangene hätten während der Haft in einem Lager gearbeitet und dort Holz gesammelt. Dann sei der Krieg gekommen, die Al-Shabaab habe ihnen Gewehre gegeben und sie gezwungen, zu kämpfen. Er habe die Chance jedoch genutzt, um mit zwei weiteren Personen zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, von den Al-Shabaab getötet zu werden. Diese Situation bestehe überall, egal wo man hingehe, auch in Mogadischu. Er sei erst im September 2012 ausgereist, weil die Al-Shabaab in ihrem Gebiet nicht mehr so stark gewesen sei, seitdem der Krieg geherrscht habe. Im September 2012 seien sie wieder näher an das Stadtgebiet herangerückt und hätten wieder mehr Einfluss in ihrer Nähe gehabt. Er habe befürchtet, dass sie wieder viel Macht erlangen und ihn töten könnten. Staatliche Stellen hätten nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Schutzgewährung. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien seine Angehörigen in verschiedene Richtungen geflohen. Er habe gehört, dass seine Frau Richtung Kenia gegangen sei. Er wisse nicht, wo sie sich inzwischen aufhalte. Er befürchte, dass Al-Shabaab auch seine Mutter und seine Schwester bedrohen. Er habe noch zwei Brüder, die ebenfalls geflohen seien. Darüber hinaus habe er noch eine Schwester, die bei seiner Mutter lebe. Für die Ausreise habe er fast 7.000 Dollar bezahlt. Diese Summe habe er aus einem Grundstücksverkauf und durch Verwandte und Bekannte erlangt. Er habe viele Probleme, u. a. wegen des Krieges gehabt. Er sei auch schon einmal verhaftet worden.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag umfassend ab und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Im Falle der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Somalia bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorkommnisse vom August 2010 dürften nicht mehr fluchtauslösend für seine Ausreise im September 2012 gewesen sein. Es sei nicht erkennbar, dass er unter dem Druck erlittener Verfolgung ausgereist sei, und nicht ersichtlich, aus welchen individuellen Gründen er gezwungen gewesen sei, im September 2012 sein Heimatland zu verlassen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass er aufgrund aktueller Geschehnisse in seinem Heimatland versucht habe, einen asylerheblichen Vorfall zu konstruieren. Eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe offenbar sein Heimatland wegen der allgemeinen Lage verlassen. Allein in einer mit kriegerischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang stehenden allgemeinen Gefährdung könne keine politische Verfolgung gesehen werden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die bewaffneten Auseinandersetzungen in Zentral- und Südsomalia erreichten nicht allgemein für alle Personen in der Region ein Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, das Angehörige der Zivilbevölkerung infolge der Gefahrverdichtung einer erheblichen individuellen und willkürlichen Gefahr für Leib und Leben aussetze. Bei Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von 2,588 Millionen könne nicht festgestellt werden, dass konfliktbedingte Ereignisse in Zentral- und Südsomalia so häufig seien, dass jeder Rückkehrer damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Individuelle gefahrerhöhende Umstände lägen nicht vor. Der Kläger habe keine aktuellen ärztlichen Atteste zu seinem Gesundheitszustand vorgelegt.
Der Kläger hat am 12. Juni 2013 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt ergänzend vor: In dem Kino, in dem er gearbeitet habe, hätten weiterhin noch der Betreiber des Kinos namens Mohammed Ali und ein Kollege namens Omar, der für die Beleuchtung und das Arrangieren der Plätze zuständig gewesen sei, gearbeitet. Es seien vor allem indische Filme und auch ein paar somalische Theaterfilme gezeigt worden. Der Eintritt habe in der Regel 500 somalische Schillinge betragen. Gelegentlich seien auch internationale Fußballspiele übertragen worden. Hierfür habe der Eintritt in der Regel 1000 somalische Schillinge betragen. Das Kino sei normalerweise zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr geöffnet gewesen. Al-Shabaab-Milizen seien ständig in Beled Hawo ein- und ausgefahren, da die Stadt in ihrer Einflusszone gelegen habe. Während ihre Milizionäre sich tagsüber unter die Bevölkerung gemischt hätten, hätten sie in den Abendstunden gezielt Überfälle ausgeführt. Dabei seien diese Milizen bei ihren Überfällen stets vermummt gewesen. Tagsüber hätten sie sich wie normale Bürger verhalten. Al-Shabaab habe das Kino im Sommer 2010 insgesamt dreimal aufgesucht. Beim ersten Mal seien sie mit einem Fahrzeug und etwa 8 Männern gekommen. Sie hätten mit ihm und dem Betreiber Mohammed Ali gesprochen und diesem gedroht. Bald darauf seien die Milizionäre mit mehreren Männern zurückgekommen, um ihn und seine zwei Kollegen weiter einzuschüchtern. Bei dem zweiten Besuch hätten sie ihnen zur Schließung des Kinos eine Frist von wenigen Tagen gesetzt. Kurz darauf sei die Al-Shabaab im August 2010 zum dritten Mal mit über 20 Männern und u. a. mit zwei Geländewagen mit aufmontierten Maschinengewehren vorgefahren. Sie hätten zunächst den Strom des Kinos abgeschnitten und gezielt nach ihm und seinen beiden Kollegen gesucht und sie mit Gewehren geschlagen. Durch die Schläge mit einem Gewehr mit einer aufmontierten Klinge habe er tiefe Schnitte davongetragen, deren Narben am Bein noch immer erkennbar seien. Sie hätten ihn und seine Kollegen zu einem geheimen Stützpunkt von Al-Shabaab, einem leerstehenden Haus am Stadtrand von Baardheere, verschleppt. Er und seine Kollegen seien in diesem Versteck weiter misshandelt und mit Gewehrkolben am ganzen Körper geschlagen worden. Insbesondere am Kopf habe er schwere Verletzungen erlitten, in deren Folge er noch heute an starken Kopfschmerzen leide. Insgesamt seien in dem Haus etwa 12 Männer festgehalten worden. Sie hätten täglich schwere Arbeit verrichten müssen, vor allem Sammeln von Holz in den Wäldern. Al-Shabaab habe in dem Haus eine Küche betrieben, in der es zweimal täglich Essen für die Milizionäre gegeben habe. Die Gefangenen hätten dort mitarbeiten müssen. Bei Verweigerung der Arbeit seien sie geschlagen worden. Als er einmal krank und arbeitsunfähig gewesen sei, sei er am ganzen Körper geschlagen und zur Arbeit gezwungen worden. Die Milizionäre hätten den Gefangenen in Aussicht gestellt, im Falle guter Arbeit „einer von ihnen“ werden zu können. Ende 2010 hätten in den früheren Morgenstunden Regierungstruppen den Stützpunkt angegriffen. Die Al-Shabaab hätten ihn und den anderen Männern Waffen gegeben, um gegen die Regierungstruppen zu kämpfen. In dem Durcheinander der ausgebrochenen Kämpfe sei es ihm gelungen, allein zu fliehen. Über den weiteren Verbleib seiner Kollegen habe er nichts gewusst. Er habe sich bei einem Freund seines Vaters in Sicherheit bringen können. Dieser habe in der Nähe von Asase in einem alleinstehenden Haus außerhalb der Dörfer gewohnt. Dort habe er einige Monate verbracht. Während dieser Zeit habe sich die Lage in Beled Hawo ein wenig beruhigt, so dass er sich Anfang 2011 entschlossen habe, trotz der für ihn nach wie vor bestehenden Gefahr zum Haus seiner Mutter zurückzukehren, in dem auch seine Ehefrau gelebt habe. Da er befürchtet habe, dass Al-Shabaab ihn zu Hause finden würde, sei er bereits nach ein paar Nächten mit seiner Mutter und seiner Ehefrau in ein anderes Haus gezogen. Während dieser Zeit habe er Gelegenheitsjobs ausgeführt, z. B. als Tagelöhner auf dem Bau. Er habe jedoch in ständiger Angst vor Al-Shabaab gelebt, da er als „fahnenflüchtig“ gegolten und daher für die Miliz eine besondere Gefahr dargestellt habe, weil er wichtige Informationen hätte verraten können. Bei seiner Rückkehr nach Beled Hawo im Jahr 2011 habe er auch seinen Kollegen Omar wiedergetroffen. Über den Kollegen Mohammed Ali habe er gehört, dass dieser nach Garbahaarrey geflohen sei. Im Jahr 2012 habe er erfahren, dass Omar von den Al-Shabaab festgenommen und verschleppt worden sei. Bekannte hätten ihm darauf geraten zu fliehen, da er auch nicht mehr sicher sei. Seine Ehefrau sei von den Al-Shabaab verhört und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden, als er wieder einmal bei dem Freund seines Vaters Schutz gesucht habe. Er habe nun gewusst, dass er nicht mehr sicher gewesen sei. Darauf habe seine Familie ein Stück Land aus dem Familienbesitz verkauft. Der Freund seines Vaters und andere Freunde und Bekannte hätten Geld dazugelegt, so dass er seine Flucht habe finanzieren können. Noch während er sich in Äthiopien befunden habe, sei es in Beled Hawo verstärkt zu Konflikten zwischen den Regierungstruppen und Al-Shabaab gekommen. Bei einem Telefonat aus Griechenland habe ihm seine Mutter berichtet, dass seine Frau während der Kämpfe nach Kenia geflohen sei. Seitdem habe er keinerlei Kontakt mehr zu Frau und Mutter. Er leide nach wie vor unter dauerhaften Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Aus den vorgelegten Krankenscheinen vom 22. Juli 2014, 14. Juli 2014 und 25. April 2014 ergebe sich, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung sowie seines chronischen Spannungskopfschmerzes ärztlich behandelt werde und das Medikament Amitriptylin einnehmen müsse, welches gegen Depressionen eingesetzt werde. Ausweislich des Arztbriefes vom 25. Februar 2015, Klinik für Neurologie E... leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und einem Schädelhirntrauma. Ein solches Attest setze nach der Rechtsprechung des EGMR einen Anscheinsbeweis, der zu einer Beweislastumkehr führe und bei Zweifeln an den ärztlichen Erhebungen Anlass zu einer Beweiserhebung gebe. Anderenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die ärztlichen Erhebungen richtig seien. Er habe Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Kurz vor seiner Gefangennahme habe Al-Shabaab in der Region Gedo die faktische Kontrolle gehabt. Verstöße gegen islamische Gesetze würden von der Al-Shabaab-Miliz durchgesetzt, auch die gebotene Schließung von Kinos. Al-Shabaab habe auch in dem Zeitraum zwischen seiner Rückkehr nach Beled Hawo Anfang 2011 und seiner Flucht aus Somalia im September 2012 in der Region Gedo immer noch Einfluss gehabt und sei auch vereinzelt in die Städte, u. a. auch nach Beled Hawo, gekommen. Zwar mag eine etwas ruhigere Lage vorgeherrscht haben, seine andauernde Angst sei jedoch berechtigt gewesen und er habe Grund gehabt, häufig aus der Stadt zu fliehen und sich zu verstecken. Er habe sich auch nach seiner Flucht vor der Al-Shabaab zu keinem Zeitpunkt in Beled Hawo in Sicherheit befunden. Sofern er während der Anhörung beim Bundesamt nichts zu seiner auch während dieser Zeit andauernden Angst, zu den regelmäßigen Verstecken bei dem Bekannten seines Vaters, zu dem Verfolgungsschicksal seiner Kollegen sowie zu dem Besuch der Al-Shabaab bei seiner Frau vorgetragen habe, sei dies dem Umstand geschuldet, dass er hiernach beim Bundesamt nicht gefragt worden sei. Er sei somit gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorverfolgt ausgereist. Es gebe keine stichhaltigen Gründe, die dagegen sprächen. Verfolgungsgrund sei seine ihm von der Al-Shabaab zugeschriebene politische Überzeugung gewesen, weil er in dem Kino gearbeitet habe. Die Verfolgung gehe von der Al-Shabaab als einem nichtstaatlichen Akteur aus. Es gebe keine staatliche Stelle, die in der Lage und willens sei, ihm Schutz vor Verfolgung zu bieten. Ihm stehe auch kein interner Schutz woanders in Somalia zu Verfügung. Er sei auch in den übrigen Teilen Somalias von Verfolgung bedroht. Al-Shabaab übe nach wie vor auch in Mogadischu und Kismayo erheblichen Einfluss aus. Er sei bereits zur Zielscheibe der Al-Shabaab-Miliz geworden und könne nach einer Rückkehr nach Somalia nicht von der Al-Shabaab unbemerkt und unverfolgt ein weitgehend normales Leben wieder aufnehmen und sich um seine Existenzsicherung kümmern. Da in Somalia allgemein Bürgerkrieg herrsche, könne von ihm nicht verlangt werden, an anderen Orten Zuflucht zu suchen. Es gebe keinen verfolgungssicheren Ort, an dem er sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern könne. Die Voraussetzungen des § 3e AsylG lägen nicht vor. Sofern § 3e AsylG Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nicht vollständig umgesetzt habe, sei Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie unmittelbar anzuwenden. Danach sei erforderlich, dass ihm in dem anderen Landesteil kein ernsthafter Schaden drohen dürfe. Zudem könne er nicht sicher und legal in einen anderen Teil Somalias reisen. Er werde in einem anderen Teil Somalias auch nicht aufgenommen. Eine Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sei anderorts nicht möglich. Die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums nur durch kriminelles Handeln sei keine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2018 sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet. Er könne aufgrund seiner persönlichen Umstände im restlichen Teil Somalias nicht seine Existenz sichern.
Jedenfalls stehe ihm subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu. Denn in der Region Gedo herrsche ein innerstaatlicher Konflikt. Die Al-Shabaab habe bislang weder politisch noch sozial in der südwestlichen Region Gedos besiegt werden können. Am 15. Januar 2016 hätte die Al-Shabaab AMISOM-Einheiten in Gedo, El Adde attackiert, wobei sich ein Selbstmordattentäter in die Luft gesprengt habe und bis zu 185 Kämpfer der AMISOM getötet worden seien. Diesem Anschlag seien Bombardierungen durch kenianische und andere Anti-Al-Shabaab-Kräfte gefolgt. Die Bombardierungsoffensive habe zur Vertreibung von mindestens 8.600 Menschen aus El Adde, Likooley und naheliegenden Dörfern geführt. Die Regierung habe versucht, Informationen über den Kampf von El Adde zu untergraben. Die Attacken der Al-Shabaab auf Zivilisten hätten sich 2017/2018 intensiviert. Auch die humanitäre Lage in Gedo habe sich verschlechtert. Die Region habe im Oktober bis Dezember 2015 eine starke Dürre erlebt. Folge sei seitdem eine Verschlimmerung der Unterernährung, insbesondere Binnenvertriebener. Die Kindersterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren sei gestiegen. Fast 76.000 Menschen seien betroffen. Die humanitäre Situation habe sich im ersten Halbjahr des Jahres 2017 drastisch verschlechtert und zu Hungersnöten geführt. Die Gefahrenlage in Somalia, insbesondere in Gedo, aber auch in Mogadischu, habe sich derart verdichtet, dass für jede Person eine individuelle Bedrohung bestehe. Dabei könne nicht auf die zweifelhafte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Body-Count-Methode abgestellt werden. Richtigerweise sei in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wie viele Personen vor Gewalt geflohen seien und ihr Leben dadurch in Sicherheit gebracht hätten, da auch dies auf einen hohen Gefahrengrad schließen lasse. Ein bloßes Abstellen auf Statistiken über Tote und Verletzte greife zu kurz. Da seine Abschiebung in Mogadischu enden würde, sei auch auf Mogadischu abzustellen. Auch dort habe sich die Gefahrenlage so verdichtet, dass für jeden Zivilisten subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Außerdem bestünden für ihn gefahrerhöhende Umstände, da er bereits von Mitgliedern der Al-Shabaab mit dem Tod bedroht werde. Jedenfalls habe er Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2013 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG).
Der Kläger kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen. Es fehlt unabhängig von allen übrigen Voraussetzungen an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung von August bis Ende 2010 (Arbeit im Kino, Zwangsrekrutierung, Fahnenflucht) und der Flucht erst im September 2012. Ausgehend von seinen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt am 11. Februar 2013 wurde der Kläger unmittelbar vor der Ausreise nicht mehr konkret bedroht. Das spätere Vorbringen im Klageverfahren, wonach Al-Shabaab seine Ehefrau aufgesucht und nach ihm gefragt habe, erweist sich als gesteigert und damit unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung war von einem Besuch von Al-Shabaab bei seiner Ehefrau auch nicht mehr die Rede. Stattdessen gab er an, seine Mutter habe ihm gesagt, es sei in der Stadt für ihn zu gefährlich. Hätte Al-Shabaab tatsächlich seine Ehefrau aufgesucht und nach ihm gefragt, so ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen Umstand auch ohne konkrete Nachfrage sogleich bei der Anhörung vor dem Bundesamt geschildert hätte. Im Übrigen gab er beim Bundesamt an, mit zwei Personen geflüchtet zu sein, der Klagebegründung zufolge will er hingegen allein geflohen sein. In der mündlichen Verhandlung erklärte er wiederum, mit den zwei Mitarbeitern aus dem Kino, Mohamed Ali und Omar, geflohen zu sein. Weitere Zweifel in Bezug auf die Verfolgungsgeschichte ergeben sich daraus, dass der Kläger in der Klagebegründung angegeben hatte, er habe 2011 seinen Kollegen Omar wiedergetroffen und später gehört, dass dieser von den Al-Shabaab 2012 verschleppt worden sei, während er in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe keinen der beiden nach seiner Flucht wiedergesehen und nur gehört, dass Omar zurückgekehrt sei.
Soweit der Kläger schildert, er sei von Mitgliedern der Al-Shabaab im August 2010 wegen seiner Tätigkeit in einem Kino festgenommen und zwangsrekrutiert worden, knüpft dies bereits nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls nicht an eine politische Überzeugung oder religiöse Gründe an. Denn der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen in der Anhörung in seinem Heimatland politisch nicht aktiv. Er hat sich auch nicht religiös betätigt. Die Arbeit im Kino war nicht Ausfluss einer „pro-westlichen“, „anti-islamischen“ bzw. überhaupt einer politischen oder religiösen Haltung des Klägers, sondern diente – dies hat er klar so gesagt – schlicht dem Erwerb des Lebensunterhaltes für sich und seine Ehefrau.
§ 3b Abs. 2 AsylG, wonach es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Al-Shabaab ihm persönlich eine bestimmte politische oder religiöse Überzeugung zugeschrieben hat. Der Betrieb des Kinos verstieß gegen die Gebote und Normen der Al-Shabaab, wobei diese nach deren Rechtsverständnis zwar religiös begründet sein mögen, anderseits für eine islamistische Gruppierung wie Al-Shabaab zwischen dem religiösen und staatlich-politischen Bereich bzw. zwischen religiösen und weltlichen Normen kein Unterschied besteht. Der Kläger befürchtet hingegen vielmehr Repressalien seitens der Al-Shabaab, weil diese verhindern wollten, dass er nach seiner Flucht militärische Geheimnisse über sie verrate.
Er ist damit nicht vorverfolgt ausgereist. Nachfluchtgründe wurden nicht vorgetragen und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG scheidet aus, da dem Kläger nicht die Todesstrafe aufgrund eines gerichtlichen Urteils droht.
Der Kläger ist auch nicht deshalb subsidiär schutzberechtigt, weil ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen würde.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ist die Perspektive des abschiebenden Staates. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O., Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris, Rn. 51;). Davon ausgehend ist zunächst die Lage in Mogadischu in den Blick zu nehmen. Denn dieses ist die einzige Stadt in Süd- und Zentralsomalia, in die es einen geordneten Linienflugverkehr aus Europa gibt und die folglich als Zielort für eine Abschiebung in Betracht kommt (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12. Januar 2018, S. 144; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. März 2019, S. 22).
In der jüngeren Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch deutscher Oberverwaltungsgerichte besteht Einigkeit darüber, dass die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile ein Stabilitätsniveau erreicht hat, welches eine Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit auch die Gefahr, deswegen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, jedenfalls für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände ausschließt (EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11, [K.A.B./Schweden] –, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 10. September 2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] –, NVwZ 2016, 1785 Rn. 67 ff.; BayVGH, Urteil vom 28. März 2017 – 20 B 15.30204 –, juris; Urteil vom 23. März 2017 – 20 B 15.30110 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2018 – A 14 K 4941/16 –, juris). Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia des BFA vom 12. Januar 2018, zuletzt geändert 17. September 2018, S. 37, wird die Lage wie folgt beschrieben:
„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt – speziell durch die Aufstellung der Mogadischu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al-Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren.“
An dieser Einschätzung der generellen Lage ändern auch die jüngsten Berichte und Meldungen über die Situation in Mogadischu nichts. Der verheerende Terroranschlag am 14. Oktober 2017, welcher der Al-Shabaab zugeschrieben wird, kann nicht als Rückfall in offene bürgerkriegsartige Zustände wie im Jahr 2011 verstanden werden.
Ausgehend davon droht dem Kläger im Fall einer Abschiebung in Mogadischu nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung seitens der Al-Shabaab, zumal nicht zu erwarten ist, dass der Kläger in Mogadischu auf die gleichen Al-Shabaab-Schergen wie 2010 in Beled Hawo treffen würde.
Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, ist zwar nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern sie geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25); dies reicht aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf einen Teil des Staatsgebietes erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 Rn. 25, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 13). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist für die anzustellende Gefahrenprognose auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, juris, Rn. 13 f., und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, juris, Rn. 17.) . Ein Abweichen von dieser Regel kann nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ihm Schutz gewähren soll (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 31). Das Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal des Herkunftsortes ist auch dann maßgeblich, wenn etwa die Hauptstadt des Herkunftslandes das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel darstellt, und ein Abweichen von dieser Regel insbesondere nicht damit begründet werden kann, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O., Rn. 14, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, NVwZ 2013, 282, juris, Rn. 7;OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 19 A 1675/17.A, juris, Rn. 7)
Nach dem Diakité-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (v. 30. Januar 2014 - C-285/12 -, NVwZ 2014, 573) zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG), dessen Umsetzung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dient, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Das am humanitären Völkerrecht orientierte Begriffsverständnis des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, wie es das Bundesverwaltungsgericht vertreten hat (Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 22 ff.), muss damit als überholt angesehen werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 7. April 2016 - 20 B 14.30101 -, zitiert nach juris). Entscheidend für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist bei bewaffneten Auseinandersetzungen das Gefährdungsniveau für den Schutzsuchenden.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, a.a.O., Urt. v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487), welcher das Gericht folgt, enthält folgende Vorgaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) anzunehmen ist: Es genügt nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O., Rn. 34). Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annährungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erforderlich ist eine Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 33). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 33, Urt. v. 17. November 2010 - 10 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 18). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der ernsthaften individuellen Bedrohung in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG) im Elgafaji-Urteil (EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 -, zitiert nach juris) gibt keinen Anlass, den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstab aufzugeben.
Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al Schabaab statt. Schwerpunkte der Auseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. März. 2019, S. 16).
Es ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in dem vom Kläger angegebenen Herkunftsregion Gedo zu prüfen.
Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 12. Januar 2018, aktualisiert am 17. September 2018, heißt es:
„3.1.1. Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba)
Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der Al-Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017). In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee – teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert – kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017). …………. Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der Al-Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen Anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von Al-Shabaab (BFA 8.2017).“
„Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017überrannte Al-Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der Al-Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der Al-Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017)“ (vgl. Länderinformationsblatt Somalia des BFA vom 12. Januar 2018, S. 24, 25).
In den Regionen Lower und Middlejuba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilistlnnen verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der Al-Shabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet. Die Taktik der Al-Shabaab scheint Recherchen zufolge in Richtung weniger Angriffe auf Regierungsstützpunkte und mehr Angriffe auf Regierungsbüros und Geschäfte, die sich weigern, der Al-Shabaab gegenüber Steuern abzuführen, zu gehen. Zudem verwendet die Al-Shabaab scheinbar Bombenangriffe als Hauptmethode, um die somalische Regierung und ihrer Verbündeten ins Visier zu nehmen. Die Regionen Lower und Middle Shabelle verzeichneten weiterhin das höchste Ausmaß von AI-Shabaab-Aktivitaten. Auch in den Regionen Middlejuba, Lowerjuba, Gedo, Hiran und Bay wurden Aktivitäten der Al-Shabaab gemeldet, jedoch in geringerem Ausmaß. Die Al-Shabaab führte tödliche Angriffe auf Zivilistlnnen aus. Laut Angaben der UNSOM ist die Al-Shabaab für über die Hälfte der von Jänner bis Oktober 2018 berichteten 982 zivilen Todesfälle verantwortlich (vgl. ACCORD, Sicherheitslage in Somalia, 14. Mai 2019, S. 2,3).
In Belet Haawo befindet sich eine AMISOM-Garnison, vgl. Karte, BFA, 12. Januar 2018, S. 22. Allerdings ist in der Umgebung u.a. auch Al-Shabaab präsent.
Für die Provinz Gedo mag ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen sein. Aus diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt folgt aber nicht, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine erhebliche individuelle Gefahrendichte vorliegt, die dazu führt, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohen würde.
Die quantitative Ermittlung des Verletzungs- und Tötungsrisikos ergibt auf der Grundlage der verfügbaren Auskünfte folgendes Bild: Für die Heimatregion des Klägers Gedo ist schätzungsweise von einer Gesamtbevölkerung von ca. 508.405 Menschen auszugehen. Diese Zahl fußt maßgeblich auf der Schätzung des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) für Somalia, die auf Erhebungen der Somalischen Behörden im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 beruht (UNFPA, Population Estimation Survey 2014, Oktober 2014, S. 31). Bei einem geschätzten Bevölkerungswachstum von 2,8 % im Jahr (UNFPA, a.a.O., S. 44), ergibt sich davon ausgehend vier Jahre später die Anzahl von ca. 565.346 Menschen.
Dieser Gesamtzahl ist zunächst die Zahl der bekannten Todesfälle aufgrund von Konfliktvorfällen für diese Region gegenüberzustellen.
Für das erste Quartal 2018 wurden 67, für das zweite Quartal 2018 45 und für das dritte Quartal 145 Todesopfer berichtet (Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research Documentation [ACCORD], Somalia 1., 2., 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED]), 20. Dezember 2018). Dies ergibt für das gesamte Jahr 2018 hochgerechnet 257 Todesfälle. Bezogen auf die Einwohnerzahl ergibt sich danach ein Tötungsrisiko von ca. 1:2200 (0,045 %). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f. zur Lage in der Provinz Ninive im Irak; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 11/10 –, juris, Rn. 20 f. zur Lage in Bagdad [Risiko von 1:1000]). Allerdings liegen Zahlen über Verletzte nicht vor. Bei der Bewertung dieser Zahlen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die ACLED-Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern Tote bei Konfliktvorfällen insgesamt erfassen. Schätzungsweise mehr als die Hälfte der angegebenen Toten dürften daher Soldaten und Kämpfer und nicht Zivilisten sein. Diese Schätzung beruht auf der Kategorisierung der Konfliktvorfälle durch ACLED. Danach wird im Wesentlichen unterschieden zwischen Kämpfen, Gewalt gegen Zivilpersonen, Fernangriffen, Ausschreitungen und strategischen Entwicklungen. Es ist davon auszugehen, dass in der Kategorien Kämpfe deutlich mehr Soldaten bzw. Kämpfer betroffen sind als Zivilisten (OVG Lüneburg a.a.O., Rn. 40). Diese Kategorie macht regelmäßig mehr als die Hälfte der in den ACLED-Auskünften angegebenen Toten aus. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass gerade bei getöteten Zivilpersonen im ländlichen Bereich Südsomalias und vor allem in Gebieten, die - wie weite Teile des ländlichen Bereichs von der Al-Shabaab kontrolliert werden, eine erhebliche Dunkelziffer besteht (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 111). Daher ist davon auszugehen, dass die aufgrund der ACLED-Auskünfte ermittelte Tötungsquote nur eine höchst annäherungsweise Abbildung des Risikos darstellt, als Teil der Zivilbevölkerung Opfer willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers zu werden.
Selbst bei großzügiger Betrachtungsweise und bei der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten wertenden Gesamtbetrachtung, zu der auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet gehört (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 23), ist nach Auffassung der Kammer auf der Grundlage der verfügbaren Zahlen die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass jede der im Konfliktgebiet anwesenden Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erleiden würde, noch nicht überschritten. Denn das erforderliche besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt wird nicht erreicht. Das erkennende Gericht legt angesichts der anzunehmenden Dunkelziffer speziell im ländlichen Bereich Südsomalias die ermittelte Tötungsquote von 0,045 % ohne den an sich vorzunehmenden, substantiellen Abzug von getöteten Soldaten und Kämpfern zugrunde. Auch bei Berücksichtigung einer erheblichen Anzahl zusätzlicher Verletzter und einer äußerst mangelhaften medizinischen Versorgungslage bleibt die individuelle Gefährdungsquote immer noch deutlich unter 1 %. Damit ist zwar durchaus ein spürbares, aber eben noch nicht ein besonders hohes Gefährdungsrisiko gegeben. Ausgehend davon ist dem Kläger kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu gewähren, da ihm jedenfalls in Beled Hawo keine ernsthabe individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Schließlich lässt der Kläger nichts für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG aufscheinen. Insoweit besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, noch ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hiervon umfasst sind lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35), und zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.05, BVerwGE 136, 377) und an dem Ort, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 26). Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 36; EGMR, Entscheidung Nr. 8319/17 vom 28. Juni 2011 „Sufi und Elmi“, NVwZ 2012, 681). Ein aus Art. 3 EMRK folgendes nationales Abschiebungsverbot kommt jedoch dann als Auffangtatbestand in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - wie die schwierige Versorgungslage in Somalia - keinem der Akteure im Sinne des § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann und/oder sich nicht als zielgerichtet darstellt. Für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Das Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK kann allgemein erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, Rn. 9 und 11, und vom 21. August 2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 14).
Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f. m.w.N. zur parallelen Rspr. des BayVGH). Schließlich ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder, speziell im Falle Somalias auch von Mitgliedern ihres Clans, zurückgreifen können (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 zur Bedeutung derartiger Netzwerke für die Reintegration in den somalischen Arbeitsmarkt), wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul).
Hier kommt eine Abschiebung des arbeitsfähigen und gesunden Klägers – der jedenfalls bezüglich etwaiger Erkrankungen keine aktuellen Atteste vorgelegt hat, wie noch auszuführen sein wird - nach Mogadischu in Frage, das derzeit - neben Kismayo - allein und regelmäßig mit Linienflügen erreicht werden kann (BFA, a.a.O., S. 140 ff.). Hinsichtlich Mogadischus bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur humanitären Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu als Zielort der Abschiebung, keine allgemeinen Lebensbedingungen (mehr), die derart schwerwiegende Gefahren für den Kläger hervorrufen würden, dass seine Abschiebung nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris). Der Kläger, der ausgehend von seinen bisherigen Angaben offenbar in Mogadischu keine Familienangehörigen hat, gehört zu den Darod, einem der vier großen Clans in Somalia (Darod, Hawiye, Issaq, Dir; vgl. Home-Office: Country Policy and Information Note: Somalia: Majority-Clans and minority-Groups in south- and central Somalia, Januar 2019, S. 6). In der genannten Auskunft heißt es, dass in Mogadischu die meisten Clans vorhanden seien und dass Menschen sogar über die Clanzugehörigkeit hinaus zusammenarbeiten, Handel betreiben, zur Schule gehen und untereinander heiraten, (Home-Office, a. a. O., S. 15). Ausgehend davon kann angenommen werden, dass der Kläger in Mogadischu auf Darod-Clannetzwerke zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit sichern könnte. Er hat in Deutschland auf dem Bau gearbeitet und verfügt daher über entsprechende Erfahrung.
Auch wenn im südlichen Somalia schwerpunktmäßig in den Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle Auseinandersetzungen bürgerkriegsähnlichen Charakters stattfinden und periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen, eine sehr mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie mangelhafter Zugang zu sauberem Trinkwasser vorherrschen, die vorhandenen staatlichen Strukturen schwach sind und es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt gibt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.), dient die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat außerdem dazu geführt, dass viele Somalis aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei, China und die Golf-Staaten. Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet. Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet. Auch in anderen, der Al-Shabaab abgerungenen Städten - wie Qoryooley - steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (vgl. BFA a.a.O., S. 118 ff. m.w.N.). Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich vergleichsweise gut verbessert; dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel, wenngleich es im gesamten Staat noch eine hohe Unterernährungsrate gibt (BFA a.a.O., S. 6 ff.). Angesichts dieses Befundes besteht in Somalia keine derart prekäre humanitäre Situation und insbesondere keine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage, dass eine Rückführung des Klägers nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen ist.
Im Übrigen ergibt sich aus der Auskunftslage, dass für den Kläger auch eine Reise nach Beled Hawo denkbar wäre. Er hat von einem Freund gehört, dass seine Ehefrau und seine Mutter dorthin zurückgekehrt seien.
Das Norwegische Landinfo führt in seinem Bericht vom 4. April 2016 (Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in southern Somalia) aus, dass täglich von Mogadischu aus vollbeladene Busse verschiedene Ziele in Südsomalia ansteuern, was den Eindruck erwecke, dass die Leute trotz der Sicherheitsprobleme reisen (S. 5). Das Risiko bei den Reisen komme hauptsächlich von Bewaffneten an den Checkpoints der verschiedenen Parteien (S. 8). Die Al-Shabaab verhindere das Reisen von Zivilpersonen nicht. In manchen Fällen müssten die Fahrer Gebühren an die Al- Shabaab zahlen, um durch deren Gebiet fahren zu dürfen (S. 10). Im westlichen Ausland gewesen zu sein, sei für sich genommen kein Problem für die Al Shabaab, zumal viele Mitglieder der Al- Shabaab selbst einen Hintergrund oder eine Familie in westlichen Ländern haben. Allerdings werde westliche Verhaltensweise und Kleidung (z.B. ein in die Hose gestecktes Hemd) durch die Al- Shabaab sanktioniert (S. 10). Das mit einer Reise verbundene Risiko könne im Einzelfall durch spezielle Maßnahmen reduziert werden (S. 12). Dass der Kläger auf dieser Fahrt auf die gleichen Al-Shabaab-Mitglieder, wie bei den Vorfällen des Jahres 2010 treffen würde bzw. dass diese ihn wiedererkennen würden, erscheint fast 10 Jahre danach fernliegend.
b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Liegen aber - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282). Anderweitige Gefährdungen hat der Kläger weder vorgebracht noch gar glaubhaft gemacht.
c) Es liegt auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der von dem Kläger geltend gemachten Erkrankungen vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt danach nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Um ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot feststellen zu können, bedarf es aussagekräftiger, nachvollziehbarer ärztlicher Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkret erforderliche Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben. Vorliegend sind die vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 nicht mehr hinreichend aktuell, um eine einer Abschiebung entgegenstehende schwerwiegende und behandlungsbedürftige Erkrankung feststellen zu können. Sofern der Kläger über Schlafstörungen und eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes klagt, hat er keine aktuellen Atteste vorgelegt.
Soweit der Kläger die Einholung weiterer Auskünfte zu den weiteren Aktivitäten von Al-Shabaab und daraus resultierenden Gefährdungen, zur Frage der Existenzsicherung in Somalia, zu den aus der Region Gedo Geflohenen und zum sicheren und legalen Reisen innerhalb Somalias angeregt hat, lassen sich diese Fragen, soweit es darauf ankommt, durch die bereits in das Verfahren eingeführten Auskünfte beantworten.
Da die vom Kläger beanspruchten Schutzansprüche nach allem nicht gegeben sind, erweist sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides als rechtsfehlerfrei; auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.