Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 27.12.2019 – 2 L 615/19.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1227.2L615.19.00
Tenor§
1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
2. Der Eilantrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist bereits in Ermangelung der von Rechts wegen beizubringen Antragsunterlagen abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Der am 16. Dezember 2019 gemeinsam mit der Klage VG 2 K 1585/19.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2019 (Überstellungsentscheidung) angebrachte Eilantrag des Antragstellers ist zwar statthaft, undzwar als auf eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteter Antrag i.S.v. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 der Überstellungsentscheidung. Ob er auch im Übrigen zulässig, namentlich rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG angebracht worden ist, lässt sich angesichts der ohne entsprechenden Zustellnachweis vorgelegten Bundesamtsakte nicht ersehen.
Der anhand aller im Entscheidungszeitpunkt zu Tage liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) zu prüfende Eilantrag des Antragstellers ist freilich unbegründet, da sich die umstrittene Überstellungsentscheidung vom 27. November 2019 im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem vorläufigen Bleibeinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Überstellungsinteresse andererseits als rechtmäßig darstellt. Aller Voraussicht nach sind die im vorliegenden Eilverfahren inmitten stehenden Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG erfüllt, wonach das Bundesamt u.a. die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnet, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies wiederum dürfte hier der Fall sein, weil Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist, die Zuständigkeit nicht auf Deutschland übergegangen ist, und weil es als feststehend angesehen werden muss, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann.
Es besteht nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der eigenen Einlassungen des Antragstellers kein Zweifel, dass Italien nach den materiellen Zuständigkeitskriterien der zur Durchführung des an den Asylantrag des Antragstellers vom 1. April 2019 anknüpfenden Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat des GEAS ist, so dass sich die angeordnete Überstellung dorthin als gerechtfertigt erweist; dieser Überstellung steht in rechtlicher Hinsicht auch sonst nichts im Wege.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin-III-VO“), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist Italien - ohne dass der Antragsteller Gegenteiliges auch nur behauptete - für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers wegen des ihm von italienischen Stellen bewilligten Visums vom 26. Juni 2019 nach Art. 12 Abs. 1, 4 Dublin-III-VO zuständig, was zur Folge hat, dass der Antragsteller der Heranziehung dieses Zuständigkeitskriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 „Abdullahi“ -, NVwZ 2014, 208, Rn. 60).
Die eigenen Einlassungen des Antragstellers korrespondieren mit diesem Befund. Der Antragsteller hat gegenüber dem Bundesamt eingeräumt, mit dem Visum nach Italien gelangt und anschließend sogleich bis Deutschland weitergereist zu sein. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, weshalb sich nach den insoweit ausschließlich maßgeblichen Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO (hierzu vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-63/15 „Ghezelbash“-, NVwZ 2016, 1157, Rn. 42) eine abweichende internationale Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ergeben könnte.
Der Antragsteller kann sich nicht auf eine fehlende Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylantrags berufen, weil das italienische Asyl- und/oder Aufnahmeverfahren für Asylantragsteller in der Situation des Antragstellers (Dublin-Rückkehrer) systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin-III-VO aufwiese. Solches ist nämlich ausweislich der hier vorliegenden allgemeinen Auskünfte zur Situation in Italien entgegen den auf überholten, entaktualisierten und/oder einseitigen und zudem jede Argumentation zu seiner individuellen Lage ausblendenden Angaben beruhenden Annahmen des Antragstellers nicht der Fall. Das Ausbleiben auch nur ansatzweise konkreter Angaben des Antragstellers zu seiner individuellen Lage in Italien dürfte zudem verfahrenstaktisch begründet sein.
Die für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorauszusetzende Erheblichkeitsschwelle wäre (allenfalls) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine (gegenüber der Situation in Deutschland) starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17 „Jawo“ - juris).
Dass die hiernach vorauszusetzenden Mindestbedingungen für eine unionsrechtskonforme Aufnahme des Antragstellers in Italien vorliegen, hat das Bundesamt in der angefochtenen Überstellungsentscheidung zutreffend und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage in Italien begründet, so dass auf die Bescheidgründe verwiesen werden kann.
Soweit sich der Antragsteller - pauschal - auf das sog. „Salvini-Dekret“ bezieht, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme systemischer Aufnahmemängel in Italien.
Durch das am 5. Oktober 2018 erlassene und am 7. November 2018 durch den Senat sowie am 28. November 2018 durch das Parlament bestätigte Dekret Nr. 113/2018 über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) wird der bisherige humanitäre Schutz stark eingeschränkt. Wurde dieser bislang für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“, insbesondere „humanitären Charakters“ vorlagen, ist er nunmehr an eine restriktive und vor allem abschließende Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (teilweise auch mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren). Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist etwa möglich für medizinische Behandlungen - hierauf zielen die vom Antragsteller in den Fokus gestellten Erwägungen zu seiner vorgeblichen besonderen Schutzbedürftigkeit -, für Opfer von Gewalt, bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland sowie bei Fällen des Non-refoulement. Es kommt zwar zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel, diese werden allerdings nicht mehr erneuert oder verlängert. Sie können aber bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - BFA -, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 26. Februar 2019, S. 5 f.).
Asylsuchende erhalten in Italien während des Asylverfahrens Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung (vgl. BFA, a.a.O., m.w.N.). Auch durch das Salvini-Dekret soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen (vgl. BFA, a.a.O., S. 7). Auch wenn Italien diesbezüglich möglicherweise hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein ebenso umfassendes Sozialsystem bereitstellt, so begründet dies keine generellen systemischen Mängel.
Italien gewährt auch eine hinreichende Unterbringung der Asylantragsteller. Neben den staatlichen Einrichtungen (Erstaufnahmezentren bzw. sekundäre Versorgungseinrichtungen) bestehen verschiedene karitative und kommunale Einrichtungen, die zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten bieten, um Asylbewerber vor Obdachlosigkeit zu schützen. In Einzelfällen ist es jedenfalls bislang gleichwohl möglich, dass Dublin-Rückkehrer keine Unterbringung erhalten und vorübergehend obdachlos sind. Insbesondere kann es zu Problemen kommen, wenn Dublin-Rückkehrer in Italien bereits offiziell untergebracht waren - was auf den Antragsteller nach eigenen Angaben nicht zutrifft, da er sogleich gen Deutschland weitergereist sei -, da der Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen untergeht, wenn der Ausländer seine Unterkunft ohne vorherige Bewilligung verlässt oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst in Anspruch genommen hat (vgl. BFA, a.a.O., S. 22). Der Anspruch kann nach entsprechender Entscheidung der zuständigen Quästura wiederaufleben.
Italien verfügt zudem über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Asylbewerber haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden gleichwohl medizinische Basisleistungen, wie beispielsweise kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet (vgl. BFA, a.a.O., S. 23 f.). Auch diesbezüglich kommt es durch das Salvini-Dekret zu keinen Abstrichen. Insbesondere ist nach wie vor die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst garantiert, welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen und die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, selbst für illegale Migranten (vgl. BFA, a.a.O., S. 8 f.).
Daher kann das Gericht davon ausgehen, dass die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten des GEAS gründende Vermutung hinsichtlich Italiens nicht widerlegt ist, die Behandlung der Asylantragsteller stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK. Dem Gericht drängt sich keineswegs die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf, dass der Antragsteller wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat Italien mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 19, 32) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ -, NVwZ 2012, 417, a.a.O., Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Der Antragsteller führt insoweit nichts Substanzielles an.
Der vorliegenden Bundesamtsakte lassen sich ferner keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Deutschland entgegen der auf dem Prinzip der Ersteinreise beruhenden Zuständigkeitsbegründung aus anderen Umständen, namentlich wegen eines Verstoßes gegen einklagbare Verfahrensfristen des Dublin-Systems (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C-670/16 „Mengesteab“ -, NVwZ 2017, 1601), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Denn der Antragsteller, der sein tatsächliches Einreisedatum mit dem 27. oder 28. Juli 2019 angibt, ist erstmalig am 5. August 2019 als Asylsuchender in Deutschland vorstellig geworden; sein Asylantrag ist förmlich am 8. August 2019 - also innerhalb der dreimonatigen Frist in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO - aufgenommen worden. Daher erfolgte die wegen eines Visum-Treffers an Italien als zuständigen Mitgliedstaat gerichtete Aufnahmeanfrage vom 13. September 2019 ebenfalls zweifelsohne innerhalb der dreimonatigen Anfragefrist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO. Infolge seiner unterbliebenen Antwort ist Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auch ohne ausdrückliche Übernahmeerklärung zuständig.
Hiermit steht es im unionsrechtlichen Sinne zugleich fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann, was die auf Italien zielende Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 der Überstellungsentscheidung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtfertigt.
Gründe für einen nationalen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) hat das Bundesamt aus den im angegriffenen Bescheid genannten Gründen, auf die wiederum verwiesen wird, zu Recht nicht erkannt. Die vom Antragsteller ohne nähere rechtliche Zuordnung angeführten gesundheitlichen Beschwerden führen auf nichts anderes; die stationäre Aufnahme zur Behandlung eines Nierentumors konnte am 10. Dezember 2019 abgeschlossen werden, wobei eine nachoperative körperliche Schonung während - inzwischen verstrichenen - zwei bis drei Wochen angeraten und eine Medikation mit auch in Italien leicht verfügbaren Medikamenten verordnet worden war. Eine besondere Tumorausbildung konnte nicht festgestellt werden, was auch die augenscheinlich unkomplizierten Reiseaktivitäten des Antragstellers von Pakistan bis Italien und von dort bis Deutschland erklärt. Der dem Gericht vorgelegte Arztbericht lässt ganz überwiegend im einschlägigen Referenzbereich liegende Laborwerte des Antragstellers und nicht einmal ein weiteres urologisches Behandlungserfordernis erkennen.
Der Antragsteller legt zuletzt nichts dafür dar, dass seine Überstellung aus berücksichtigungsfähigen abschiebungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) nicht durchgeführt werden könnte. Soweit etwa inzwischen vorliegende neuere histologische Befunde einen weiteren Behandlungsbedarf erweisen sollten, kann sich der Antragsteller mit einem entsprechenden Austausch der Gesundheitsdaten anlässlich der Überstellung einverstanden erklären (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO), um eine ggf. angezeigte Anschlussbehandlung in Italien möglichst nahtlos zu ermöglichen.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1VwGO; § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).