Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 31.01.2020 – 5 K 1168/14
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0131.5K1168.14.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um den Anschluss eines in Briesen im Landkreis O... belegenen Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung.
Der Kläger ist Eigentümer dieses Grundstücks mit der postalischen Anschrift 1..., belegen in der Gemarkung N... . Das Grundstück liegt unmittelbar am K... und ist mit einem Haus bebaut, das ehemals eine Ausflugsgaststätte war und vom Kläger seinen Angaben zufolge als Ferienhaus ausgebaut wurde. Der Kläger wurde am 04. Januar 2012 im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen (vgl. Urteil der Kammer vom 12. November 2014 – VG 5 K 818/12). Nach Anhörung erließ die Beklagte eine Anordnung vom 17. Juni 2014, mit der das oben genannte („Wohn“-) Grundstück zum 1. Juli 2014 an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises O... angeschlossen wurde (1). Die Festgebühr wurde für eine Person festgesetzt (3). Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises vom 28. November 2012, nach der eine Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung, die auf Wohngrundstücken anfallen könnten, bestehe. Danach sei eine Verpflichtung zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung gegeben. Es handele sich um ein Wohngrundstück, auf dem eine Person amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung würden Abfallgebühren, die sich aus Fest– und Leistungsgebühren zusammensetzen würden, erhoben.
Den Widerspruch des Klägers vom 18. Juli 2014, der fristgerecht am 21. Juli 2014 bei der Beklagten einging, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 als unbegründet zurück. Der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung sei rechtmäßig erfolgt. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Eingangsstempel des Gerichts) Klage gegen die Anschlussverfügung der Beklagten vom 17. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie gegen einen (Abfall-)Gebührenbescheid der Beklagten vom 18. Juli 2014 betreffend die Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2014 erhoben.
Klagebegründend hat der Kläger zur streitigen Anordnung zum Anschluss- und Benutzungszwang im Wesentlichen ausführen lassen, dass die vom Beklagten bezogene Person tatsächlich auf einem Schiff (... wohne. Der von der Beklagten benannte polnische Staatsangehörige habe sich als Schüler eines deutsch - polnischen Schulprojekts in F... kurzfristig auf dem klägerischen Grundstück bis zur Aufnahme in das Schulinternat für ca. 2 Wochen aufgehalten und dieses Wohngrundstück lediglich als Nebenwohnung genutzt. Dieser Schüler sei bereits wieder abgemeldet worden. Ein dauernder Aufenthalt sei nicht gegeben gewesen.
Der Kläger selbst, der seinen alleinigen Wohnsitz in M... habe, sei als Künstler und Autor weltweit tätig. Er nutze das in Rede stehende Grundstück – bauordnungsrechtlich konform – temporär allein zu Ferienzwecken. Für diesen Zweck erwerbe er entgeltlich Müllsäcke bei der Beklagten und nutze diese. Das Grundstück des Klägers werde auch sonst nicht zu Wohnzwecken genutzt, weswegen es auch kein „Wohngrundstück“ des Klägers unter der publizierten Anschrift gebe. Schließlich fehle es der streitgegenständlichen Anordnung aber auch an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Denn die in der Anordnung aufgeführten technischen Satzungen seien sämtlich - und zwar bereits im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides - ersatzlos aufgehoben worden. Die Beklagte verfüge ausweislich der ersichtlichen Satzungen auch nicht über die notwendige Hoheitskompetenz. Die Übertragung von Pflichten des Entsorgungsträgers (Landkreis) auf den Eigenbetrieb sei zu unbestimmt. Die in der Abfallentsorgungssatzung enthaltene Überlassungspflicht verstoße gegen höherrangiges Recht, da sie Ausnahmen von der Überlassungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht abbilde. Zudem greife hier die Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 5 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises O... durch, da auf dem klägerischen Grundstück im Hinblick auf das Vorhandensein eines Ferienhausgrundstücks keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen könnten.
Der Kläger beantragt,
die Anordnung über den Anschluss eines Wohngrundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises O... vom 17. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheidungen für rechtmäßig, da es sich bei der in Rede stehenden Anordnung um einen sogenannten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, der nach wie vor Rechtswirkungen entfalte. Die Beklagte verweist auf die Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Danach sei ein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, wenn auf diesem Grundstück Abfälle anfallen könnten. Vorliegend seien verschiedene Abfallfraktionen auf dem Grundstück des Klägers - darunter auch Hausmüll - angefallen. Hinzu komme, dass zum Anschlusszeitpunkt ein Herr O... auf dem Grundstück gewohnt habe und dort auch amtlich gemeldet gewesen sei. Die Beklagte gehe davon aus, dass der benannte Herr O... nach wie vor auf dem Entsorgungsgrundstück wohne. Auch der im Verfahren nachfolgend benannte polnische Staatsangehörige, ein Herr W..., habe sich zwar nach „Unbekannt“ abgemeldet, halte sich gleichwohl im Inland auf. Es sei davon auszugehen, dass auch diese Person auf dem Grundstück des Klägers wohnhaft sei. Hingegen sei eine Wohnnutzung durch den Kläger persönlich nicht erforderlich. Für eine Wohnnutzung spreche im Übrigen der äußerst gepflegte Zustand des Grundstücks.
Entgegen dem klägerischen Vortrag gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Abfallentsorgungssatzungen des Landkreises seien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig und damit nichtig. Ebenso seien die Aufgaben des Eigenbetriebs in der Betriebssatzung des Landkreises umfassend bestimmt worden. Entgegen der weiteren Argumentation des Klägers zum Außerkrafttreten der Abfallentsorgungssatzungen jeweils zum Jahresende müsse die Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung nur zu einem einzigen Zeitpunkt vorhanden sein und zwar zum Zeitpunkt ihres Erlasses.
Weiter trägt die Beklagte vor, der Kläger habe durch die Vorlage von Quittungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (VG 5 L 405/15) selbst nachgewiesen, dass auf dem Grundstück Abfälle - darunter auch Hausmüll - angefallen seien. Ob dauerhaftes Wohnen auf dem Entsorgungsgrundstück bauordnungsrechtlich zulässig sei oder nicht, sei für den bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang völlig unerheblich. Auch die vom Kläger nunmehr bemühte Nutzung als Ferienhaus sei eine Wohnnutzung im Sinne der Abfallentsorgungssatzung, die einen Anschlusszwang rechtfertige. Denn auch in einem Ferienhaus hielten sich Menschen zeitweise zu Wohnzwecken auf, und es würden Abfälle auf dem Grundstück anfallen.
Eine vom Gericht eingeholte Melderegisterauskunft ergab, dass die von der Beklagten benannte Person (... seit dem 1. Dezember 2015 mit der Anschrift 1..., und dem Einzugsdatum 1. Dezember 2015 im Melderegister gespeichert war (Bl. 36 Gerichtsakte).
Unter dem 18. Juni 2019 teilte die Beklagte unter Vorlage einer Melderegisterauskunft des Amtes O... vom 20. Mai 2019 mit, dass ausweislich dieser Meldebescheinigung ein polnischer Staatsangehöriger (Bl. 42 Gerichtsakte, H... ) seit dem 1. August 2018 auf dem fraglichen Wohngrundstück gemeldet sei. Eine weitere vom Gericht eingeholte elektronische Auskunft aus dem Melderegister des Landes Brandenburg zum 05. September 2019 hat ergeben, dass der minderjährige polnische Staatsangehörige auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht wohnhaft bzw. aufhältlich („abgemeldet nach unbekannt, Inland“) ist.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde das Verfahren hinsichtlich des (Abfall-) Gebührenbescheides vom 18. Juli 2014 und eines hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 getrennt und zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen VG 5 K 880/15 weitergeführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den eingereichten Verwaltungsvorgang sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
A.
Die laut Eingangsstempel am 01. November 2014 eingegangene Klage ist zulässig. Zwar endete die einmonatige Klagefrist entsprechend § 57 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO i. V. mit § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO u. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 30. Oktober 2014. Der 31. Oktober 2014 war ein Feiertag (Reformationstag), so dass eine Leerung des Nachtbriefkastens erst am 01. November 2014 erfolgte, mit der Folge, dass die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung wegen des auf der Klageschrift angebrachten Eingangsstempels des Gerichts vom 01. November 2014 in Frage stehen könnte. Davon geht das erkennende Gericht hier nicht aus:
Der gerichtliche Eingangsstempel erbringt zwar als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, dass ein in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Hiergegen ist jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert. Dabei dürfen aber wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an die Erbringung dieses Gegenbeweises nicht überspannt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Mit Blick auf die detaillierte Schilderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten, der schlüssig und ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt hat, die Klageschrift in einem Sammelbrief am 30. Oktober 2014 in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen sowie von der Eingangsregistratur nach Erhalt der Eingangsnachricht die Auskunft erhalten zu haben, dass die Post vom 30. Oktober 2014, 31. Oktober 2014 sowie 01. November 2014 erst an diesem Tag dem Nachtbriefkasten entnommen und mit dem Eingangsstempel „1. November 2014“ versehen wurde, folgt das erkennende Gericht in diesem Einzelfall der klägerischen Darstellung und geht im Folgenden von der Zulässigkeit der Klage aus (vgl. auch m.w.N. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 – VIII ZR 224/16 –, juris).
B.
Die Klage ist unbegründet. Denn die Anordnung des Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist, da es um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes geht, nämlich um die Verpflichtung des Klägers zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises O..., grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014. Allerdings kommt es, soweit es um die Anfechtung eines im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vollzogenen, fortdauernd wirkenden und belastenden Verwaltungsaktes geht, hier auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Dies folgt daraus, dass die Behörde, die an ihrem Begehren festhält, auch während des Laufes des gerichtlichen Verfahrens den Verwaltungsakt darauf "unter Kontrolle" halten muss, ob für die in ihm getroffene Regelung weiterhin die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (so OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 22 A 1232/92, zitiert nach juris Rn. 4). So liegt der Fall hier.
2. Mithin beurteilt sich die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung vom 17. Juni 2014 nach dem heute geltenden Recht. Denn bei der zum Vollzug des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwanges erforderlichen Aufforderung des Verpflichteten handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dessen Wirkung, die allgemeine Anschluss- und Benutzungspflicht des Grundstückseigentümers zu konkretisieren, besteht solange fort, wie die allgemeine Pflicht begründet bleibt. Für die Entscheidung über eine gegen diesen Verwaltungsakt erhobene Anfechtungsklage kommt es daher darauf an, ob er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 1993 – 9 L 297/89 –, Rn. 9, juris).
C.
1. Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die W..., das der Landkreis O... als Eigenbetrieb führt, ist für den Erlass der Anschlussverfügung vom 17. Juni 2014 gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises O..., Kommunales Wirtschaftsunternehmen Entsorgung vom 30. September 2009 (Amtsblatt [Abl.] für den Landkreis O... Nr. 12 vom 16. Oktober 2009, S. 4-6) - BS - sachlich zuständig. Die der Werkleitung obliegenden, in § 5 Abs. 3 BS genannten laufenden Geschäfte (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung) beziehen sich nicht allein auf Maßnahmen, die der kaufmännischen und wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebs dienen.
a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BS gehören zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung unter anderem alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind. Gemäß § 2 Satz 1 u. 2 BS übernimmt der Eigenbetrieb die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz mit Ausnahme der Errichtung und Betreibung einer Abfallbehandlungsanlage. Zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zählt insbesondere die Entsorgungspflicht (§ 3 Abs. 1 BbgAbfBodG, § 20 Abs. 1 KrWG). Schließlich folgt die Übertragung von Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf den von der Beklagten vertretenen Eigenbetrieb auch aus § 1 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung vom 06. Dezember 2018 (Abl. für den L... Nr. 1... vom 21. Dezember 2018, S.... ). Danach werden die Pflichten des Landkreises O... als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (vgl. § 2 Abs. 1 BbgAbfBodG) von seinem Eigenbetrieb - K... (K... ) - wahrgenommen, soweit nicht anderen Körperschaften Teile dieser Aufgaben übertragen wurden. Das ist hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwanges ersichtlich nicht der Fall.
b) Darf die Werkleitung mithin zur Durchführung der betrieblichen Aufgaben Maßnahmen treffen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegen, so kann sie den Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abfallentsorgung (§ 5 AES 2019) verbindlich regeln. Hierbei handelt es sich auch nicht um gelegentliche Einzelfälle, sondern - schon im Hinblick auf die Anzahl nicht angeschlossener oder neu anzuschließender Pflichtiger - um regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BS, insbesondere soweit der Anschluss privater Haushalte in Rede steht. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dessen Aufgaben die Beklagte insoweit wahrnimmt, handelt es sich bei der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges um Maßnahmen, die zu den laufenden Geschäften der Verwaltung zählen.
2. Dass die dem Landkreis obliegende Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die nach § 2 Abs. 1 BbgAbfBodG eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe darstellt, nicht auf den Eigenbetrieb des Landkreises übertragen werden dürfte, ist nicht ersichtlich.
Die durch § 1 Abs. 2 AES 2019 und § 2 Satz 1 BS ausdrücklich erfolgte Übertragung von Aufgaben bzw. Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf das Kommunale Wirtschaftsunternehmen Entsorgung ist in kommunalverfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass diese Übertragung, die eine Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges beinhaltet, kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV), die nach § 1 Satz 2 EigV - ebenso wie die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf, vgl. § 131 Abs. 1 BbgKVerf) - auch für die Eigenbetriebe der Landkreise entsprechend gilt, leitet die Werkleitung den Eigenbetrieb selbständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich, soweit ihr in der Betriebssatzung (§ 93 Abs. 1 BbgKVerf) nicht weitergehende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden.
3. Da dem Landrat schließlich ein Weisungs- und Eingriffsrecht zusteht (§ 9 Buchst. c BS), bestehen auch keine Zweifel an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juli 2007 – OVG 12 S 60.07 –, Rn. 2 - 6, juris).
D.
Die angefochtenen Bescheidungen erweisen sich auch als materiell rechtmäßig.
1. Als Rechtsgrundlage für einen Anschluss des Klägers an die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises O... kommt vorliegend mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nur die Abfallentsorgungssatzung vom 06. Dezember 2018 – AES 2019 (AES 2019 öffentlich bekannt gemacht im Abl. für den Landkreis-O... vom 21. Dezember 2018, Nr. 11-1, S. 2-17) in Betracht, die zum 01. Januar 2019 in Kraft getreten ist (§ 35 Abs. 1 AES 2019) und im Einklang mit § 8 Abs. 1 S. 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 06. Juni 1997 - BbgAbfBodG (GVBl. I/97, [Nr. 05], S. 40) Anschlusszwang vorschreibt. Zufolge § 5 Abs. 2 AES 2019 sind Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen (Anschlusspflichtiger), sofern dort überlassungspflichtige Abfälle anfallen können (Anschlusszwang). Weitere Anschlusspflichtige sind nach § 5 Abs. 2 S. 3 AES 2019 Erbbauberechtigte und Nießbrauchberechtigte (§ 5 Abs. 2 S. 4 AES 2019) sowie dinglich Berechtigte (§ 5 Abs. 2 S. 5 AES 2019), die jeweils an die Stelle des Grundstückseigentümers treten. Erzeuger oder Besitzer von überlassungspflichtigen Abfällen zur Verwertung und Beseitigung aus Haushalten haben diese nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem K... zur Entsorgung zu überlassen, § 5 Abs. 1 S. 1 AES 2019. Gleiches trifft auf Erzeuger oder Besitzer von überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu (Überlassungspflicht).
2. Der damit in der Satzung angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ist rechtlich auch nicht zu beanstanden; er steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der AES 2019 sind auch sonst keine im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Einwände vom Kläger erhoben worden und sind solche auch anderweitig nicht ersichtlich.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BbgAbfBodG hat die (Abfallentsorgungs-) Satzung Anschlusszwang vorzusehen; ein Ermessen bei der Schaffung der Satzungsnormen, ob ein Anschlusszwang angeordnet wird oder nicht, steht dem Satzungsgeber der Abfallentsorgungssatzung mithin nicht zu; er ist gesetzlich gehalten, einen Anschlusszwang anzuordnen. Des Weiteren ist auch der satzungsgemäß vorgesehene Benutzungszwang nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 - KrWG (BGBl. I, S. 212) obliegt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verwertung bzw. Beseitigung von in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfällen, was gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG in der Abfallentsorgungssatzung zu regeln ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind in Abweichung von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 KrWG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen auch verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. November 2016 – 4 K 238/14 –, Rn. 24, juris).
b) Dies vorangestellt unterliegt das Grundstück des Klägers dem in der AES 2019 rechtlich bedenkenfrei angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang, da es sich um ein Grundstück i. S. von § 5 Abs. 2 S. 2 AES 2019 handelt. Der Kläger kann dem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht durchgreifend entgegen halten, er unterfalle dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung nicht, da auf seinem Grundstück überlassungspflichtige Abfälle nicht anfallen könnten.Zwar trägt der Kläger nunmehr sinngemäß vor, im Jahr werde das auf seinem Grundstück befindliche „Ferienhaus“ allenfalls für (mehrere) Kurzaufenthalte genutzt bzw. halte sich der Kläger ca. einmal im Jahr für wenige Tage auf dem Grundstück in dem dort befindlichen Haus auf. Dieses Vorbringen verhilft seiner Klage indes nicht zum Erfolg:
E.
1. Zum einen unterscheidet § 5 Abs. 6 AES 2019 ausdrücklich zwischen Wohngrundstücken (Nr. 1) und Erholungsgrundstücken (Nr. 2). Gemäß § 5 Abs. 7 AES 2019 sind Wohngrundstücke Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu diesen zählen nach Satz 2 der Bestimmung auch Ferienhäuser sowie Ferienwohnungen. Gemäß den Angaben des Klägers handelt es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude um ein solches Ferienhaus. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass auch bei zeitlich beschränkt zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, was auf ein Ferienhaus ohne weiteres zutrifft, eine individuelle Berücksichtigung des jeweiligen Nutzerverhaltens dem Entsorgungspflichtigen nicht zumutbar ist. Selbst wenn der Kläger sein Ferienhaus nur für Kurzaufenthalte nutzt, ist er doch aufgrund des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung in der Lage, die Vorhalteleistung „Abfallbeseitigung“ des Beklagten ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 21. November 2013 – 8 K 1519/12.GI –, Rn. 45 - 48, juris). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, für Inhaber von Ferienwohnungen keine Sonderregelungen einzuführen und etwa zu berücksichtigen, wann und wie oft die einzelne Ferienwohnung tatsächlich genutzt wird (BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002, 217, 218).
2. Zum anderen zeigt das vom Kläger im Verfahren angeführte Verhaltensmuster deutlich auf, dass der Kläger jedenfalls die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch nimmt. Denn sein Anwesen bzw. der dafür vorgesehene Abholpunkt muss vom Müllwagen auf den Einsammeltouren zwecks Leerung des Abfallbehälters grundsätzlich ganzjährig angefahren werden, und zwar unabhängig davon, ob das Anwesen gerade bewohnt wird oder nicht. Für die Annahme, dass eine nennenswerte Kostenersparnis eintritt, wenn von dem Anwesen des Klägers des öfteren kein oder nur wenig Müll abzuholen ist, fehlt hier jeder Anhaltspunkt.
a) Da eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Nutzerverhaltens, wie es der Kläger offenbar für geboten hält, dem kommunalen Satzungsgeber nicht zumutbar ist, konnte es der Satzungsgeber auch hier als unpraktikabel ansehen, für Inhaber von Ferienwohnungen eine Sonderregelung einzuführen, die etwa berücksichtigt, wann und wie oft der Kläger sein Ferienhaus tatsächlich im Jahr nutzt. Dies ist vielmehr ein Grund, der es i.S. von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sachlich rechtfertigt, an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. November 2001 – 9 B 50/01 –, Leitsatz 1, Rn. 9 - 10, juris).
b) Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es daher auch nicht, Inhaber von anschlusspflichtigen Ferienwohnungen zur vollen Gebühr für die Müllabfuhr heranzuziehen, wenn Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen. Jedenfalls bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung geht es um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Eine solche Typisierung hält das Gericht auch beim Anschluss eines Ferienhausgrundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung für gerechtfertigt.
3. Das Anfallen von Abfall auf seinem Grundstück wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Den Abfall entsorgt er seinem Vorbringen zufolge in Abfallsäcken für Restabfall des Eigenbetriebs, die er von diesem erwirbt und mit denen die Entsorgungsgebühr bereits abgegolten ist. Soweit der Kläger allerdings der sinngemäßen Auffassung ist, im Hinblick auf die öffentliche Abfallentsorgung wegen der zeitlich eingeschränkten Nutzung seines Grundstücks als „Ferienhaus“ einen Anspruch auf „Befreiung“ vom Anschluss- und Benutzungszwang inne zu haben, findet diese Auffassung im Gesetz ersichtlich keine Stütze.
Denn eine derartige Einschränkung sehen die Regelungen zur Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG nicht vor. Bei der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken oder wie hier saisonal als Ferienhaus kann nicht im Einzelfall darauf abgestellt werden, ob der Eigentümer oder Nutzer seinen Müll selbst zu entsorgen vermag – etwa mittels entgeltlich erworbener Abfallsäcke für Restabfall. Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten sind nach § 17 Abs. 1 KrWG generell verpflichtet, diese dem nach dem jeweiligen Landesrecht entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Durch diese Regelung sollen nicht ordnungsgemäße Formen der Abfallbeseitigung verhindert werden. Hierin liegen sachliche Gründe, die einen Anschlusszwang auch bei nur zeitweiliger Nutzung eines Anwesens rechtfertigen (vgl. auch Bay.VerfGH, Entsch. v. 29.02.1996 - Vf. 60-VI-94 -, BayVBl. 1996, 368).
F.
Soweit hinsichtlich des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes für die Anfechtungsklage gegen den Anschluss des Klägers an die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises O... auf die letzte Verwaltungsentscheidung abzustellen wäre, folgt aus der zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit beanspruchenden Abfallentsorgungssatzung vom 28. November 2012 – AES 2013 idF der 1. Änderungssatzung vom 27. November 2013 (AES 2013 öffentlich bekannt gemacht im Abl. für den Landkreis-O... vom 13. Dezember 2012, Nr. 12, S. 2-16, 1. Änderungssatzung öffentlich bekannt gemacht im Abl. für den Landkreis-O... vom 13. Dezember 2013, Nr. 14, S. 2-3), die zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist (§ 32 Abs. 1 AES 2013) für das Begehren des Klägers nichts anderes. Danach war das Grundstück des Klägers in gleicher Weise anschlusspflichtig, § 5 Abs. 2 AES 2013. Aufgrund § 5 Abs. 8 AES 2013 unterlagen dem Anschluss- und Benutzungszwang auch Erholungsgrundstücke, d.h. solche Grundstücke, die vorwiegend saisonal zum Zwecke der Erholung beziehungsweise zeitweise zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit sie dem Charakter des Grundstücks nach nicht zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind. Hierzu zählen auch saisonal genutzte Ferienhäuser und Ferienwohnungen.
G.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
2. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.