Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 05.02.2020 – 2 L 30/20.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0205.2L30.20.00

Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag sowie der Eilantrag werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

je zur Hälfte.

Gründe§

Der mit dem vorliegenden Eilantrag gemeinsam angebrachte Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller ist bereits aus formalen Gründen abzulehnen, weil die von Gesetzes wegen vorzulegenden Antragsunterlagen fehlen (§ 166 VwGO; §§ 114, 117 ZPO).

Der am 21. Januar 2020 in Bezug auf die Überstellungsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Januar 2020, zugestellt am 14. Januar 2020, und namentlich hinsichtlich der dort in Nr. 3 angeordneten Abschiebung der Antragsteller nach Litauen angebrachte Eilrechtsschutzantrag ist unter Berücksichtigung der gleichzeitig erhobenen Klage VG 2 K 74/20.A statthaft und innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden, hat indes in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr erweist sich die genannte Bundesamtsentscheidung im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) als rechtmäßig und verletzt er die Antragsteller - offensichtlich - nicht in ihren Rechten, so dass im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angezeigten Interessenabwägung das ohnehin von Gesetzes wegen vorrangige Vollziehungsinteresse überwiegt.

Die Voraussetzungen des hier in erster Linie im Fokus stehenden § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nach allen erkennbaren Umständen zweifelsfrei vor. Die danach vorliegend vorauszusetzende internationale Zuständigkeit Litauens ist gegeben. Denn Litauen ist - worauf sich die Überstellungsentscheidung stützt - in der Tat für die Prüfung der am 14. November 2019 in Deutschland gestellten Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO als derjenige Mitgliedstaat des GEAS zuständig, in welchem die Antragsteller zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, der noch nicht abschließend geprüft ist, so dass die auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Überstellungsentscheidung nicht zu beanstanden sein dürfte. Unter solchen Bedingungen kommt es angesichts der feststehenden internationalen Zuständigkeit Litauens nicht (mehr) auf die Frage an, ob - in Bezug auf Litauen - die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - Rs. C-582/17 u.a. „H, R“ - NVwZ 2019, 870 [Rn. 67 des Urteils]), es sei denn, die betroffene Person (hier: die Antragsteller) übermittelt dem um Wiederaufnahme ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) Gesichtspunkte, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß den Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (EuGH a.a. O. Rn. 83). Letzteres ist nicht der Fall.

Die Antragsteller haben nach nicht in Zweifel gezogener Aktenlage am 14. November 2019 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge gestellt, wobei das Bundesamt einen Eurodac-Treffer generierte, wonach die Antragsteller bereits am 21. August 2019 in Litauen Asylanträge gestellt hatten. Gegenüber dem Bundesamt bekundete der Antragsteller zu 1. zudem, von Litauen aus, wo er sich zweieinhalb Monate aufgehalten habe, ins Bundesgebiet gelangt zu sein. Er habe mit seiner Frau nicht in Litauen bleiben wollen, weil man ihn dort ständig aus seiner Heimat heraus telefonisch bedroht habe, sondern suche den Aufenthalt in Deutschland als dem aus seiner Sicht sichersten Land. Nunmehr machen die Antragsteller weiter geltend, dass ihre erwachsene Tochter als Asylantragstellerin in Königs Wusterhausen lebe und bereit sei, sie - die Antragsteller - zu unterstützen.

Hiernach ist es nicht erkennbar, weshalb eine vom Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO abweichende Zuständigkeit - demnach ist Litauen als Staat der Ersteinreise in das GEAS-Gebiet zuständig - Deutschlands gegeben sein könnte. Die Antragsteller haben jedenfalls keine Unterlagen vorgelegt oder anderweitig etwas belegt, woraus sich im Sinne der EuGH-Rechtsprechung „offensichtlich“ eine materielle Zuständigkeit Deutschlands ergeben könnte. Der Vortrag zu den vorgeblichen Telefonanrufen ist insoweit belanglos, da es sich insofern um Probleme außerhalb jeglicher asylrelevanter Zuständigkeit handelt und da es problemlos angenommen werden kann, dass die litauischen Behörden etwaige kriminelle Übergriffe gegen die Antragsteller nicht tatenlos hinnehmen. Dies führt zugleich auf das Fehlen etwaiger nationaler Abschiebungsschutzgründe (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG). Denn es ist den Antragstellern selbstverständlich anzusinnen, sich bezüglich der vorgetragenen Übergriffe schutzsuchend an die litauischen Stellen zu wenden, was sie bislang unterlassen haben wollen. Ebenso verfängt der Hinweis auf die in Deutschland als Asylantragstellerin lebende Tochter nicht; insbesondere liegen die Voraussetzungen nach Art. 10 Dublin-III-VO deshalb nicht vor, weil es sich bei ihr nicht um eine Familienangehörige i.S.v. Art. 2 Buchstabe g Dublin-III-VO handelt, da sie volljährig ist. Im Übrigen liegt keine schriftliche Bekundung i.S.v. Art. 10 Dublin-III-VO vor. Schließlich haben die Antragsteller mit den wiederholt angeführten gesundheitlichen Problemen, deretwegen sie bereits im Herkunftsstaat behandelt worden waren, keine zwingenden Gründe i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO glaubhaft gemacht, die zu einer Ermessensbindung der Antragsgegnerin in Bezug auf die hier in Rede stehende Zuständigkeitsfrage führen könnten. Dass sie nicht in diesem Sinne auf eine Betreuung durch die - lediglich gestattet, nicht aber sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende - Tochter angewiesen sind, haben sie schon dadurch belegt, dass es ihnen auch ohne deren Zutun problemlos möglich war, trotz der nunmehr besonders betonten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis nach Deutschland zu gelangen.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang bezweifeln, dass Litauen Gesundheitsdaten übermittelt worden sind, betrifft dies keinesfalls die Zuständigkeitsfrage, sondern allenfalls die bei einer konkreten Überstellung zu beachtenden gesundheitsbezogenen Vorkehrungen und im Übrigen auch nur, soweit die Antragsteller selbst ausdrücklich zustimmen (Art. 32 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Es liegen zudem keine Anhaltspunkte für eine aus formellen Gründen des Verwaltungsverfahrens eingetretene Zuständigkeit Deutschlands zu Tage und ebenso fehlt es an konkreten Erkenntnissen zu etwaigen systemischen Mängeln des litauischen Aufnahme- und/oder Asylverfahrens. Es besteht kein Anlass für die Annahme eines etwaigen nationalen Abschiebungsschutzbedarfs (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) der Antragsteller. Dazu verhelfen ihnen die mitgeteilten gesundheitlichen Probleme jedenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Erkrankungen der Antragsteller nach eigenen Angaben schon in der Russischen Föderation behandelt wurden, können sie in Litauen zumindest die in Asylverfahren gebotene medizinische Grundversorgung gleich wie in Deutschland beanspruchen. Soweit die Antragsteller monieren, dass ihre medizinische Behandelbarkeit in Litauen nicht feststehe, verkennen sie ihre insoweit bestehende Darlegungslast: sie müssten Anhaltspunkte dafür vortragen, weshalb sie in Litauen nicht angemessen behandelt würden, da sich derlei Missstände aus den allgemein zugänglichen Erkenntnisunterlagen zur Situation in Litauen jedenfalls nicht ergeben, also die unionsrechtliche Grundannahme unionsrechtsgemäßer - auch gesundheitsbezogener - Aufnahme gerade nicht widerlegt ist. Dass sie zu derlei Angaben tatsächlich in der Lage wären, wenn es solche Defizite gäbe, kann unproblematisch daraus geschlossen werden, dass sie sich nach eigenen Angaben mehr als zwei Monate lang in Litauen aufgehalten haben; hätte es hier Probleme gegeben, hätten die ausdrücklich befragten Antragsteller hierzu bei der Bundesamtsbefragung Angaben machen können.

Schließlich ist kein konkretes Abschiebungshindernis glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich.

Nach allen erkennbaren Umständen betreiben die Antragsteller ein bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Belästigungen zwar menschlich nachvollziehbares, jedoch in rechtlicher Hinsicht unzulässiges forum-shopping, während sie ihre vermeintlichen Rechte hinsichtlich der angeblichen Verfolgung im Heimatland im Rahmen des litauischen Asyl- und ggf. Rechtsschutzverfahrens zu suchen haben.

Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, weshalb eine Überstellung der Antragsteller nach Litauen nicht durchgeführt werden können sollte. Insoweit haben sie jedenfalls keine Abschiebungshindernisse oder anderweitigen Umstände glaubhaft gemacht, die bereits im Rahmen der Abschiebungsanordnung von Belang sein könnten. Die letzte aktenkundige Krankenhausentlassung der Antragstellerin zu 2. erfolgte jedenfalls in stabilem Allgemeinzustand. Auch die Epikrise vom 14. Januar 2020 zeigt nichts dazu auf, dass und weshalb eine Überstellung tatsächlich nicht durchgeführt werden können sollte.

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).