Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 27.02.2020 – 2 L 619/19.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0227.2L619.19.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Dezember 2019 – VG 2 K 1612/19.A – gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Abschiebungsandrohung des Bescheides im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen (§§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4 AsylG).
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hiervon umfasst sind lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35), und zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.05, BVerwGE 136, 377) und an dem Ort, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 26). Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. Ein aus Art. 3 EMRK folgendes nationales Abschiebungsverbot kommt jedoch dann als Auffangtatbestand in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - wie die schwierige Versorgungslage in Somalia - keinem der Akteure im Sinne des § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann und/oder sich nicht als zielgerichtet darstellt. Für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Das Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK kann allgemein erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, Rn. 9 und 11, und vom 21. August 2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 14). Danach ist zunächst auf Mogadischu als dem Endpunkt der Abschiebung abzustellen, das derzeit - neben Kismayo - allein und regelmäßig mit Linienflügen erreicht werden kann. Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f. m.w.N. zur parallelen Rspr. des BayVGH). Schließlich ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder, speziell im Falle Somalias auch von Mitgliedern ihres Clans, zurückgreifen können (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 zur Bedeutung derartiger Netzwerke für die Reintegration in den somalischen Arbeitsmarkt). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, 17, September 2019, S. 130).
Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Antragsteller noch nie in Somalia gelebt hat. Seine Familie lebt in Äthiopien. Es ist nicht ersichtlich, durch welche Clannetzwerke er Unterstützung bei der Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts finden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwVO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).