Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.03.2020 – 2 K 1198/13.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0303.2K1198.13.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Regelung in Ziffer 3 sowie Aufhebung derjenigen in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2013 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu einem Viertel, die Beklagte zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei den Beteiligten nachgelassen wird, die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls der Kostengläubiger nicht zuvor entsprechende Sicherheit hinsichtlich des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die zur Person nicht ausgewiesenen und nach eigenen Angaben 1984 in Mogadischu bzw. 2010 in Kismayo geborenen Kläger stellten am 27. Januar 2012 gemeinsam mit Frau M... bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unbeschränkte Asylanträge. Am 1. März 2012 wurde der Kläger des Verfahrens VG 2 K 234/14.A als Kind des hiesigen Klägers zu 1. und der Frau D... geboren.
Das Bundesamt führte zunächst in Anknüpfung an einen Eurodac-Treffer in Bezug auf Frau D... ein auf Italien zielendes Dublin-Verfahren durch. In diesem Zusammenhang lehnte die italienische Behörde eine (Wieder-) Aufnahme des Klägers zu 1. ab und teilte sie mit, dass Frau D... in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Der hinsichtlich des Klägers zu 1. ergangene Überstellungsbescheid vom 23. Oktober 2012 wurde mit Bescheid vom 12. März 2013 wieder aufgehoben. Hinsichtlich Frau D... erging der inzwischen bestandskräftige Bescheid vom 19. November 2012, wonach ihr in Deutschland kein Asylrecht zusteht, weil sie in Italien Schutz erlangt habe.
Bei seiner Bundesamtsanhörung am 29. April 2013 bekundete der Kläger im Wesentlichen, dass er 2011 von Somalia aus über Kenia nach Griechenland und weiter nach Italien gelangt sei, von wo er gemeinsam mit Frau D..., die zuvor dort eingetroffen gewesen sei, bis Deutschland weitergereist sei. Er sei im Februar 2011 in Kismayo zwei Nächte in einem Al-Shabaab-Gefängnis gewesen, weil ihn die Al-Shabbab hätten rekrutieren wollen, habe jedoch entkommen können. Früher habe er bis 2009 mit seiner Familie einschließlich seiner ersten Frau und zwei Kindern in Mogadischu gelebt. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet und sei wie seine frühere Frau und zwei seiner Brüder getötet worden. Er selbst sei verletzt worden und habe sich zwei Monate in einem Krankenhaus befunden, um danach bei seinem Bettnachbar aus dem Krankenhaus für zwei Jahren unterzukommen, da er niemanden mehr gehabt habe. Als Angehöriger des Minderheitsclans der Madhibaan würde er von den Al-Shabaab getötet werden, wenn er nach Somalia zurückkehrte.
Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger mit am 30. September 2013 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 26. September 2013 ab (Ziffer 1); es stellte weiter fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG [a.F.] (Ziffer 2) sowie jene nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG [a.F.] nicht vorliegen (Ziffer 3), forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Somalia zur Ausreise innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Der Bescheid (Bl. 195 ff./BAMF-Akte) wird in Bezug genommen.
Mit ihrer am 11. Oktober 2013 erhobenen Klage machen die Kläger eine Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer politischen Überzeugung geltend.
Die Kläger beantragen nach informatorischer Anhörung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die seinerzeit zuständige Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der vormalige Einzelrichter hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger mit Beschluss vom 5. Februar 2014 abgelehnt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte wie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht verhandelt und entscheidet angesichts der entsprechenden Belehrung in der Ladungsverfügung auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden; sie hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit ihnen eine Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) versagt geblieben ist; jedoch können die Kläger ein nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dabei ist der angegriffene Bundesamtsbescheid an den heute geltenden Vorschriften zu messen, wobei die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheides den Flüchtlingsschutz i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG betrifft und die Entscheidung in Ziffer 3 sowohl den heutigen subsidiären Schutzanspruch (§ 4 Abs. 1 AsylG) als auch die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG (n.F.) (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris).
Auf das Asylgrundrecht (Art. 16a Abs. 1 GG) können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil sie jedenfalls mit Griechenland und Italien über sichere Drittstaaten ins Bundesgebiet gelangt sind, wo sie - ebenso wie Frau D... - asylrechtlichen Schutz hätten nachsuchen können; im Übrigen berufen sich die Kläger nicht auf staatliche Verfolgungsgefahren, und stellen die Al-Shabaab-Milizen keine den somalischen Staat beherrschenden quasistaatlichen Akteure dar.
Die Kläger können auch keinen internationalen Schutz beanspruchen. Dabei legt das Gericht die erst in der mündlichen Verhandlung plausibilisierte Fluchtgeschichte zugrunde, wonach der Kläger zu 1. mit der damaligen Familie wegen der unsicheren Lage in Mogadischu 2007 oder 2009 nach Goobwyn, nahe Kismayo, gegangen war, wo sich dann die Übergriffe der Al-Shabaab-Milizen zugetragen haben und die vom Kläger zu 1.erwähnten Angehörigen getötet wurden, er aber in ein Krankenhaus kam, und wo er später Frau D..., seine zweite Ehefrau, kennengelernt hat. Danach waren die Kläger getrennt von Frau D... Richtung Italien ausgereist, wo sie aufeinander trafen, um gemeinsam nach Deutschland zu reisen, wo sich bereits ein Verwandter des Klägers zu 1. aufhielt. Die Ausreise hatte der Kläger zu 1. in dem Zeitraum zwischen den Übergriffen auf seine Familie 2008/09 bis 2011 mit der Hilfe eines in Großbritannien lebenden Onkels organisiert; derweil war der Kläger zu 2. geboren worden.
Auf dieser Grundlage scheitert eine Flüchtlingsanerkennung (§ 3 Abs. 1 AsylG) bereits daran, dass die vom Kläger zu 1. erwähnten Rekrutierungsversuche der Al-Shabaab an kein relevantes Persönlichkeitsmerkmal (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG) anknüpfen (dazu vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A - juris). Auch sonst lässt das insoweit völlig inhaltsleere Vorbringen des immerhin anwaltlich vertretenen Klägers zu 1. nicht erkennen, worin ein „politischer“ Gehalt der oberflächlich erwähnten Streitigkeiten zwischen den Clans oder der Unruhen begründet gewesen sein sollte, der ihn zielgerichtet und ausgehend von einem geeigneten Akteur (§ 3d AsylG) betroffen hat. Vielmehr waren der Kläger zu 1. und seine damalige Familie offensichtlich allein wegen der allgemein unsicheren Lage, nicht wegen bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden relevanten, konkret sie betreffenden Gefahren aus Mogadischu fortgegangen, wie sie es nach den Angaben des Klägers zu 1. zuvor bereits öfter getan hatten. Jedenfalls ist es nicht ersichtlich, in Anknüpfung an welches der genannten Merkmale die beiden Kläger heute einschlägigen Gefahren ausgesetzt sein sollten, nachdem sich die Situation in Somalia, namentlich im Herkunftsort des Klägers zu 1. sowie von Frau D..., Mogadischu, aber auch in Kismayo gegenüber der im Ausreisezeitraum herrschenden Lage völlig verändert hat (auch dazu vgl. das zitierte Urteil der Kammer). Auf den Kläger zu 2. bezogene Gefahren hat der Kläger nicht einmal angedeutet.
Die Kläger können auch keinen subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) beanspruchen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies ist bei den Klägern nicht der Fall.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S.9, ber. ABl. 2017 Nr. L 167 S. 58) - Richtlinie 2011/95/EU - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rn. 18).
Den Klägern droht aber kein solcher ernsthafter Schaden (mehr). Sie machen sinngemäß geltend, einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ausgesetzt zu sein sowie zu befürchten, Opfer eines in Somalia vorherrschenden Konfliktes zu werden.
Hiermit droht ihnen in ihrem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, weil dies lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen betrifft (Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, 22. A. Stand 1. November 2018, § 4 AsylG Rn. 9). Weder die Zwangsrekrutierung als solche noch etwaige Konsequenzen, welche aus der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab resultieren, stellen sich als staatliche Sanktion dar. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, aufgrund eines etwaigen innerstaatlichen Konfliktes zu Schaden zu kommen.
Die Kläger können sich ferner nicht darauf berufen, dass ihnen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Somalia ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, und zwar weder in Bezug auf eine Rekrutierungs- oder Bestrafungsgefahr seitens der Al-Shabaab noch angesichts der wirtschaftlichen Lage.
Soweit sie anführen, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert oder von ihr bestraft zu werden, führt dies nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Zwar will der Kläger zu 1. bereits kurzfristig von den Al-Shabaab-Milizen inhaftiert gewesen sein. Dies vermag die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU gleichwohl nicht zu begründen, da sich die Ausgangssituation - jedenfalls in Kismayo, der nächstgrößeren Stadt der unmittelbaren Herkunftsregion, und in Mogadischu, mithin dem Ort einer potenziellen Rückkehr der Kläger - zwischenzeitlich grundlegend geändert hat. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln steht Kismayo unter Kontrolle der Regierung und von AMISOM (BFA, Länderinformationsblatt, Stand 17. September 2019, S. 21 f.) und ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu dauerhaft, sodass es in der Stadt nunmehr kein Risiko mehr gibt, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA eda. S. 29; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 29; EGMR, Urteil vom 10. September 2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] -, NVwZ 2016, 1785 [1788]).
Den Klägern ist der subsidiäre Schutzstatus fernerhin nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia, insbesondere in Kismayo oder in Mogadischu, zuzuerkennen. Unabhängig davon, ob die humanitären Bedingungen für die Kläger in ihrem Heimatstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen können, ist diese Situation keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen, was gemäß § 4 Abs. 3 AsylG vorauszusetzen wäre.
Zwar ist die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern sie geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25); dies reicht aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen.
Ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert schließlich nicht daraus, dass sie als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wären.
Ob in diesem Zusammenhang in der somalischen Hauptstadt Mogadischu oder in Kismayo weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da die Kläger als Zivilpersonen aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).
Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26). Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26). Demnach sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für ein Schutzbedürfnis ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Anschläge, der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27). Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28). Dies ist bei den Klägern Mogadischu als ursprünglicher Herkunftsort des Klägers zu 1. wie auch von Frau D..., die allenfalls nachrangig nach Kismayo als dem bereits vor der Ausreise gefundenen Zufluchtsort innerhalb Somalias zurückkehren könnten.
Für Mogadischu lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung der Gefahrendichte, welche jedenfalls auch annäherungsweise eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).
Eine exakte Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu ist kaum möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl einerseits und Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 34). Die ungefähre Einwohnerzahl Somalias beträgt 12,32 Millionen Menschen (United Nations Population Fund [UNFPA], Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, S. 22). Speziell in Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen (BFA a.a.O. S. 30). Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Oktober 2018 in Somalia insgesamt 1.122 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet oder verletzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. März 2019, S. 16). In der Region Banaadir, in der Mogadischu liegt, kam es im Jahr 2017 zu 567 Vorfällen mit 1.309 Todesopfern (ACCORD vom 18. Juni 2018). Setzt man die Zahl der Todesopfer im Jahre 2017 in der Region Banaadir ins Verhältnis zur Einwohnerzahl von Mogadischu, ergibt sich daraus ein Tötungsrisiko von etwa 1:1.261. Eine Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 35). Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass die Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern insgesamt getötete Personen - mithin auch Soldaten und Milizionäre - erfassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45), sodass die Zahl der Zivilopfer niedriger sein dürfte. Zuletzt für das Jahr 2016 stehen Zahlen zur Verfügung, die eine Differenzierung zwischen zivilen und nicht zivilen Opfern ermöglichen. Demnach kam es im Jahr 2016 in Mogadischu zu 510 Zwischenfällen mit insgesamt 681 registrierten Todesfällen, wobei etwa 40% der aufgezeichneten Zwischenfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, Dezember 2017, S. 82, Tabelle 1). Auch ansonsten ergibt sich für Mogadischu nicht, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Mogadischu steht weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Zahl von Angriffen der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind in der Regel Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden. Es ist unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der gesamten Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für Al-Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für die Al-Shabaab schwieriger, in die Stadt zu gelangen. Gleichwohl ist Mogadischu nicht absolut abgeschottet. Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Al-Shabaab hingegen verfügt zwar eindeutig über eine Präsenz in der Stadt; sie ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte und ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Al-Shabaab auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - vor allem Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert. Insgesamt scheint sich die Al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht sie ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BFA, a.a.O. S. 30 unter Bezugnahme auf amnesty international-Report 2016/17, Februar 2017; BFA-Fact Finding Mission, Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017; United Nations, Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 5. September 2017; Somalia and Eritrea Monitoring Group - Report on Somalia, 2. November 2017; EASO von Dezember 2017; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration - SEM -, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017).
Diese Erkenntnis deckt sich auch weitgehend mit allgemein zugänglichen neueren Presseberichten zu Anschlägen in Mogadischu. Wie die Süddeutsche Zeitung am 9. November 2018 berichtete, sind bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu 19 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlichen Angreifer. Die Polizei vermutet die Al-Shabaab hinter dem Anschlag. Ferner hat es an diesem Tag noch einen weiteren Anschlag auf ein Hotel sowie ein Polizeihauptquartier gegeben, wobei insgesamt 53 Personen getötet und über 100 verletzt worden sind (ecoi.net, Sicherheitslage in Somalia, 14. Mai 2019, Punkt 2.2). Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 22. Dezember 2018, dass bei einem doppelten Selbstmordanschlag der Al-Shabaab mindestens 22 Menschen getötet und weitere 20 verletzt worden sind. Die Attentäter hatten sich in ihren Autos in der Nähe des Präsidentenplastes in Mogadischu in die Luft gesprengt. Unter den Opfern waren auch Sicherheitskräfte. Die Al-Shabaab hat sich zu den Anschlägen bekannt und erklärt, Ziel der Bomben seien die Sicherheitskontrollen in der Nähe des Präsidentenpalastes gewesen. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März 2019 sind bei einem Anschlag auf ein Hotel in Mogadischu mindestens 25 Personen ums Leben gekommen, etwa 80 weitere Menschen sind verletzt worden. Die Al-Shabaab hat sich zu dem Anschlag auf das Hotel, welches von Regierungsvertretern genutzt werde, bekannt. Spiegel Online berichtete am 24. Juli 2019, dass bei einem Attentat auf das Rathaus der somalischen Hauptstadt Mogadischu mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen und sechs Menschen - unter ihnen der Bürgermeister Mogadischus - verletzt worden sind. Ziel der Attacke soll nach einer Erklärung der Al-Shabaab der UN-Sondergesandte Swan gewesen sein. Erst am Montag zuvor sind bei einem Anschlag 17 Menschen ums Leben gekommen und mindestens 28 weitere verletzt worden, als ein Selbstmordattentäter sein Auto an einem Kontrollposten in die Luft gesprengt hat. Die Lage hat sich seither nicht wesentlich geändert.
Bei wertender Betrachtung ergibt sich damit, dass die in Mogadischu verübten Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen waren, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer wurden. Die Situation in Mogadischu ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Presseberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Person aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 36).
In der Person der Kläger, nach den Angaben des Klägers zu 1. einem Handwerkerclan zugehörig, liegen keine persönlichen Umstände vor, welche zu einer Risikoerhöhung führen. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in ihr Heimatland zurückkehren. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potenziell als Spione betrachtet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 juris Rn. 31; BFA, a.a.O. S. 143). Da die Al-Shabaab inzwischen jedoch aus Mogadischu verdrängt wurde und nicht zu erwarten ist, dass sie dort erneut Fuß fassen wird, stellt dies für die Kläger keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Darüber hinaus gehören die Kläger nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen. Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die Al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten der Kläger sowie ihre familiären Verbindungen entscheidend dafür, ob sie einem Risiko ausgesetzt wären (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 51; BFA eda.). Es erscheint indes lebensfremd anzunehmen, dass sich in Mogadischu jemand der damaligen Inhaftierung des Klägers zu 1. in Kismayo erinnern sollte.
Auch die Zugehörigkeit der Kläger zum Clan der Madhibaan führt nicht zu einer Risikoerhöhung in ihrer Person. Vielmehr ist dieser Clan auch in Mogadischu präsent, so dass die Gefahr, Opfer des Konfliktes zu werden, nicht durch die Zugehörigkeit zum genannten Clan steigt (vgl. bzgl. Minderheitenclan: Bayersicher VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 32).
Allerdings liegen bei den Klägern die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend" sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris). Dies setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris). Insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris). Dies ist vorliegend wiederum vorrangig Mogadischu und allenfalls nachrangig Kismayo.
Bei der demnach entscheidenden Gesamtschau muss über die konkrete Betrachtung der Kläger hinaus für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung für die Rückkehrsituation im Regelfall davon ausgegangen werden, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris). Unter diesem Blickwinkel erwarten die hiesigen Kläger in Mogadischu unmenschliche, weil extrem schlechte humanitäre Verhältnisse, weil zur Kernfamilie neben Frau D... inzwischen der Kläger des Verfahrens VG 2 K 234/14.A und die weiteren beiden 2013 bzw. 2019 in Deutschland geborenen Kinder gehören, so dass unter lebensnahen Umständen davon auszugehen wäre, dass der Kläger zu 1. als alleiniger Ernährer für ein Auskommen dieser Familie zu sorgen hätte. Zwar entspricht es den sozialüblichen Verhältnissen in Somalia, dass der Familienvater den Erwerb der Lebensgrundlagen auch für eine vielköpfige Familie sicherstellt; üblicherweise geschieht dies allerdings mit Unterstützung von Angehörigen und/oder Verwandten aus dem Clan. Der Kläger zu 1. hat indes glaubhaft bekundet, dass seine näheren Angehörigen 2008/09 getötet worden seien; vom Verbleib seiner Schwester und der beiden Kinder aus der ersten Ehe wisse er nichts. Da es sich bei dem Clan der Madhibaan um einen Minderheitenclan handelt und der Kläger glaubhaft angegeben hat, sich ehedem als Schuster und Tagelöhner durchgeschlagen zu haben, er zudem Analphabet sei, sprechen die Gesamtumstände im vorliegenden Fall deutlich für fehlende Anknüpfungspunkte, um ein Überleben der Kernfamilie in Somalia sicherzustellen. Zwar dürften alleinstehende arbeitsfähige Rückkehrer, auch wenn sie einem Minderheitsclan angehören, in Mogadischus aufblühender Wirtschaft ein Auskommen finden; die Aufnahme der vergleichsweise großen und völlig mittellosen Familie der Kläger dürfte indes auf Ablehnung bei den in Mogadischu ansässigen Mitgliedern des eigenen Clans stoßen, die aufgrund ihrer eigenen sozialen Stellung nur über wenige Mittel zur eigenen Versorgung verfügen dürften. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger im Heimatstaat zwingend unmenschlichen Überlebensbedingungen ausgesetzt wären.
Die Kostenfolge beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG. Dabei erachtet das Gericht das in erster Linie auf ein Bleiberecht abzielende Begehren der Kläger in Bezug auf die Zuerkennung nachrangigen nationalen Abschiebungsschutzes wertmäßig gleichrangig mit den vorrangigen Anträgen auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung internationalen Schutzes.