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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.03.2020 – 2 K 538/15.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0303.2K538.15.00

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

Die 2015 in Deutschland geborene Klägerin ist die Tochter des nach eigenen Angaben aus Somalia gebürtigen Klägers des Verfahrens VG 2 K 1312/14.A sowie der ebenfalls nach eigenen Angaben somalischen Klägerin des Verfahrens VG 2 K 1313/14.A. Beiden Elternteilen war 2012 bzw. 2013 in Spanien subsidiärer Schutz zuerkannt worden, wie sich aus spanischen Mitteilungen in den ihren Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergibt. Daher lehnte das Bundesamt die in Deutschland gestellten Asylanträge der Eltern wegen ihres in Spanien bestehenden Schutzstatus - der Sache nach als unzulässig - ab unter jeweiliger Anordnung einer Abschiebung nach Spanien. Nach zwischenzeitlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorgenannten Klagen durch den seinerzeit zuständigen Einzelrichter mit Beschlüssen vom 5. Juli 2015 (VG 6 L 329/15.A) bzw. vom 14. Juni 2016 (VG 6 L 263/16.A) sind die Klageverfahren der Eltern der hiesigen Klägerin inzwischen nach übereinstimmend erklärter Erledigung eingestellt worden.

Am 10. Februar 2015 zeigte die Ausländerbehörde F… die Geburt der Klägerin gemäß § 14a AsylG an, ohne dass ihre Eltern in der Folgezeit Stellung zu dem eingeleiteten Asylverfahren nahmen. Das Bundesamt lehnte sodann den Asylantrag der Klägerin mit am 5. Mai 2015 zugestelltem Bescheid vom 24. April 2015 als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Spanien an (Ziffer 2). Zur Begründung heißt es, dass die Klägerin die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland deshalb nicht beanspruchen könne, weil ihre Eltern in Spanien international schutzberechtigt seien. Die Abschiebungsanordnung stützte das Bundesamt auf § 34a AsylG.

Mit der am 3. Mai 2015 erhobenen Klage, zu deren Entscheidung der Berichterstatter nach entsprechender Übertragung des Rechtsstreits durch die Klammer mit Beschluss vom 27. Januar 2020 als Einzelrichter berufen ist, beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt sämtlicher genannten Klageakten wie der Bundesamtsvorgänge bezüglich der Eltern und der Klägerin selbst Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die ohne weiteres zulässige, namentlich als Anfechtungsklage statthafte und innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG erhobene Klage hat Erfolg: der angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Angesichts der insoweit fehlenden Angabe der Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 des Bescheides getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts kann mit Blick auf die inhaltliche Begründung ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig betrachtet. Denn zur Begründung wird ausschließlich auf den Schutzstatus der Eltern der Klägerin in Spanien abgestellt. Die Voraussetzungen der insoweit einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind indes offensichtlich nicht erfüllt. Die Klägerin war niemals in Spanien; sie ist die in Deutschland geborene Tochter zweier in Spanien international schutzberechtigter Elternteile, und für sie gilt (erstmals) ein Asylantrag in Deutschland als gestellt (§ 14a Abs. 2 Sätze 2, 3 AsylG). Zwar ist Spanien unter Berücksichtigung aller derzeit erkennbaren Umstände (§ 77 Abs. 1 AsylG) gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“) dazu verpflichtet, der Klägerin als Familienangehöriger ihrer in Spanien international geschützten Elternteile gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 genannten Leistungen zu gewähren, also insbesondere einen Aufenthaltstitel auszustellen und sie aufzunehmen; freilich ersetzt diese ausländerrechtliche Folge keine eigenständige Schutzgewährung, an die der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aber anknüpft.

Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bundesamtsbescheides kann auch nicht auf einen anderen Unzulässigkeitstatbestand des § 29 AsylG, namentlich nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG gestützt werden. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Abgesehen davon, dass das Bundesamt kein Dublin-Verfahren hinsichtlich der Klägerin eingeleitet und Spanien nicht um Aufnahme der Klägerin ersucht, den angefochtenen Bescheid auch gar nicht erst auf eine solche Zuständigkeit Spaniens gestützt hat, hatte Spanien die Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts in Bezug auf die Eltern der Klägerin unter Verweis auf deren internationalen Schutzstatus abgelehnt. Es liegt offenkundig kein Anhaltspunkt dafür vor, dass und warum Spanien nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des in Deutschland als gestellt geltenden Asylantrags der Klägerin zuständig sein könnte.

Darüber hinaus scheidet jede analoge Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-Verordnung in Fällen der vorliegenden Art - Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von in anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anerkannten schutzberechtigten Eltern - mangels Regelungslücke bzw. Regelungsbedürfnisses aus. Zum einen ist ersichtlich kein einziger zuständigkeitsbegründender Tatbestand der einschlägigen Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung erfüllt (vgl. insoweit ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2019 - 1 LB 5/19 - juris). Insbesondere scheidet Art. 9 Dublin-III-VO als Anknüpfungstatbestand aus, weil die Eltern der Klägerin beide nicht in Spanien aufhältig sind und weder die Klägerin noch ihre Eltern schriftlich gewünscht haben, dass der vorliegende Asylantrag dort geprüft werde.

Es gibt zudem kein Bedürfnis, in den Fällen der vorliegenden Art, eine Unzulässigkeit des Asylantrags in Analogie zu den auf die Wahrung der Familieneinheit abzielenden Regelungen der Dublin-III-Verordnung anzunehmen. Denn die jedem Schutzsuchenden im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zustehende materielle Prüfung der „guten Gründe der Zufluchtnahme“ kann ohne Problem auch unter Berücksichtigung der sich aus einer anderweitigen Schutzgewährung für die Eltern oder auch nur einen Elternteil ergebenden Folgen für die Wahrung der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK) erfolgen. Art. 6 ff. der Richtlinie 2013/32/EU („Asylverfahrensrichtlinie“) verpflichtet unter diesen Umständen zur Durchführung des Asylverfahrens mit dem Ziel der Prüfung, ob ein internationaler Schutzbedarf vorliegt oder nicht. Dabei stellt sich die Frage nach den (Rechts-) Folgen des anderweitigen internationalen Schutzes der Eltern bzw. eines Elternteils eines nachgeborenen Asylantragstellers namentlich (erst) im Rahmen der Vollstreckung, nach dem nationalen deutschen Recht also bei einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat sich insoweit zu vergewissern, in welchen Zielstaat eine eventuelle Abschiebung erfolgen kann bzw. wohin die Abschiebung unzulässig ist, und die mit einer Vollstreckung der asylrechtlichen Entscheidung befasste Ausländerbehörde muss bei der Durchführung einer Abschiebung die Grundsätze der Familieneinheit beachten. Fälle der vorliegenden Art weisen darum im Vergleich zu anderen Fällen keine abweichend zu beurteilende Besonderheit auf, in denen unterschiedliche rechtliche Statuspositionen einzelner Familienmitglieder relevant sind.

Kann darum die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben, so ist auch die Folgeregelung in Ziffer 2 des Bescheides - ungeachtet des Umstandes, dass sie den heutigen Voraussetzungen nach § 35 AsylG nicht genügt - aufzuheben.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.