Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.03.2020 – 2 K 95/20.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0319.2K95.20.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Die nach eigenen Angaben 1976 geborene und aus Kenia gebürtige Klägerin stellte am 2. April 2019 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Nach Generierung eines auf die Zuständigkeit Italiens hinweisenden Visum-Treffers sowie Befragung und Anhörung der Klägerin ersuchte das Bundesamt Italien um Aufnahme der Klägerin im Rahmen des Dublin-Systems, wozu sich die italienische Behörde nicht äußerte.
Mit am 8. Juni 2019 zugestelltem Bescheid vom 6. Juni 2019 (i.F.: Überstellungsentscheidung) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete es die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate (Ziffer 4). Auf den Bescheid (Bl. 90 ff./BAMF-Akte) wird verwiesen.
Die von der Klägerin hiergegen am 12. Juni 2019 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 22. November 2019, rechtskräftig seit dem 3. Januar 2020, abgewiesen (VG 2 K 716/19.A), nachdem der mit der Klageerhebung angebrachte Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 1. Juli 2019, der Beklagten am 2. Juli 2019 übermittelt, abgelehnt worden (VG 2 L 318/19.A) und auch eine Anhörungsrüge der Klägerin erfolglos geblieben waren (Beschluss vom 5. Juli 2019 - VG 2 L 359/19.R -).
Die Klägerin befindet sich nach eigenem Vorbringen seit dem 16. Juli 2019 in den Räumlichkeiten der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde in B..., wo ihr ausweislich einer Mitteilung der Pfarrerin T... vom selben Tag an das Bundesamt ein sog. Kirchenasyl gewährt werde. Nachdem das Bundesamt der Kirchengemeinde unter dem 22. August 2019 mitgeteilt hatte, dass es in der Person der Klägerin keinen Grund für einen Selbsteintritt in die Prüfungszuständigkeit für den Asylantrag sehe und die Klägerin zur Meidung einer Verlängerung der Überstellungsfrist zur Rückkehr aus dem Kirchenasyl innerhalb drei Tagen aufgefordert sei, benachrichtigte es die italienische Behörde nach erfolglosem Verstreichen der Drei-Tages-Frist über eine entsprechende Fristverlängerung.
Die Klägerin hat nunmehr am 28. Januar 2020 die vorliegende Klage erhoben und meint, die einschlägige Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung sei mit Ablauf des 1. Januar 2020 verstrichen. Sie beantragt nach erfolglosen Bemühungen, das Bundesamt zur Aufhebung der Überstellungsentscheidung zu bewegen,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2019 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine Rücküberstellung der Klägerin nach Italien abgelaufen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
weil der über die zugestandenen weiteren drei Tage hinaus fortdauernde Aufenthalt der Klägerin im Kirchenasyl als Verlängerungsgrund i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu werten sei, so dass die Überstellungsfrist erst mit Ablauf des 1. Januar 2021 verstreiche.
Auf den mit der vorliegenden Klage angebrachten Eilrechtsschutzantrag hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 11. Februar 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG 2 L 45/20.A).
Die Beteiligten haben beide ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche erwähnten Gerichtsakten sowie auf den Bundesamtsvorgang inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist lediglich als Anfechtungsklage in Bezug auf Ziffern 1 und 3 der Überstellungsentscheidung statthaft (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - NVwZ 2016, 154), so dass der anwaltlich formulierte Klageantrag in diesem, hier auch erkennbaren Sinne auszulegen ist (§ 88 VwGO).
Die Anfechtungsklage hat - inzwischen - Erfolg: die angefochtene Überstellungsentscheidung erweist sich jetzt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) deshalb als rechtswidrig, weil nach Ablauf der regulär sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nunmehr Deutschland für die weitere Prüfung des am 2. April 2019 gestellten Asylantrags der Klägerin zuständig geworden ist, was der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Dublin-III-VO gestützten Unzulässigkeitsentscheidung wie allen übrigen Bestandteilen der Überstellungsentscheidung den Boden entzieht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hier knüpfte der Lauf der genannten Überstellungsfrist aufgrund des durchgeführten Eilrechtsschutzverfahrens der Klägerin an den ablehnenden Eilbeschluss VG 2 L 318/19.A vom 1. Juli 2019, der Beklagten am 2. Juli 2019 übermittelt, an (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - NVwZ 2019, 304). Mithin lief die Frist mit der damit einhergehenden Folge des Zuständigkeitsübergangs (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO) am 2. Januar 2020 ab.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in Ansehung des vorliegenden Kirchenasyls keine Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten.
Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-Verordnung kann die Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn die asylantragstellende Person flüchtig ist. Hieran fehlt es vorliegend, da allein der Umstand, dass sich die Klägerin der Überstellung entziehen wollte und sich dazu in das (offene) Kirchenasyl begeben hat, nicht bereits dazu führt, dass sie flüchtig im Sinne dieser Bestimmung war. Denn in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass ein Antragsteller „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil ein Asylantragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegende Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17 - juris Rn. 70).
Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Asylantragsteller, der sich in das Kirchenasyl begeben hat, flüchtig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - den Behörden die ladungsfähige Anschrift bekannt ist (sog. offenes Kirchenasyl (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - OVG 3 N 10/20 - juris; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010.00 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 - 1 LA 246/19 - juris; HessVGH, Beschluss vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A - juris; OVG NW, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 A 2890/19.A - juris; NdsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 - juris).
Das Bundesamt verkennt, dass es für die Frage des Flüchtigseins nicht etwa auf ordnungsrechtliche Aspekte z.B. eines Verstoßes gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung oder die Wohnsitzverpflichtung - damit auch nicht auf die beklagtenseits der Klägerin gesetzte Drei-Tages-Frist zur Rückkehr aus dem Kirchenasyl -, sondern allein darauf ankommt, ob die Abwesenheit der betroffenen Person tatsächlich und nach ihrer Zielrichtung dazu geeignet ist, eine Überstellung zu vereiteln. Eine solche Situation liegt in den Fällen des offenen Kirchenasyls allenfalls dann vor, wenn die Durchführung einer Überstellung erkennbar, sei es durch das Verhalten der zu überstellenden Person oder durch andere Umstände, verhindert oder derart erschwert wird, dass sie nicht (mehr) durchführbar ist. Zwar mag das Kirchenasyl darauf abzielen, Überstellungsversuche zu erschweren; es können freilich auch Gründe anderer Art vorliegen, weshalb Asylantragsteller das Kirchenasyl in Anspruch nehmen. Im Übrigen handelt es sich bei den Räumlichkeiten einer Kirchengemeinde nicht um einen rechtsfreien Raum, so dass die Überstellungsmöglichkeit dort genauso realisiert werden kann wie an anderen Orten, an denen zu überstellende Asylantragsteller angetroffen werden können.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Möglichkeit gehabt, eine Überstellung der Klägerin innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten durchzuführen; sie hat dies jedoch nicht einmal konkret geplant, geschweige denn Maßnahmen getroffen, denen sich die Klägerin widersetzt hätte und die (allein) daran gescheitert wären, dass die Klägerin sich im Kirchenasyl befand.
Die Kostenfolge beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 83b AsylG.