Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 30.03.2020 – 7 L 483/19
7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0330.7L483.19.00
Tenor§
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. ihrerseits als Gesamtschuldner und der Antragsteller zu 3. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen fünf der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen, die auf einem zu den Grundstücken der Antragsteller jeweils benachbarten Grundstücksareal eine Bebauung mit insgesamt fünf drei- bis viergeschossigen Stadtvillen mit insgesamt 39 Wohneinheiten vorsehen. Die Vorhabengrundstücke liegen im Gebiet des Bebauungsplans N... „Wohnen am A... “ der Stadt F... . Die Antragsteller wenden im Wesentlichen ein, dass die Vorhaben infolge der auf einem Abwägungsausfall bzw. -defizit beruhenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans bei der Anwendung von § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches wegen ihrer Überdimensionierung gegen das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verstießen und sie in ihren Rechten verletzten.
II.
Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller,
1. die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche und ihrer Klagen gegen die der Beigeladenen erteilten fünf Baugenehmigungen vom 1. August 2019 (betreffend die Häuser A bis E) für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern anzuordnen,
2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen,
haben keinen Erfolg.
1.a) Der Antrag zu 1. ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 212a Baugesetzbuch (BauGB) und § 80a Abs. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit bezüglich der Antragsteller eine Verletzung drittschützender Rechtsnormen des Bauplanungs-, des Bauordnungsrechts oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls mit Blick auf den geltend gemachten Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gegeben.
b) Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen eine gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Dritten das öffentliche Interesse sowie das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist anzunehmen, wenn sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der gegen die Baugenehmigung eingelegte Widerspruch und eine sich hieran anschließende Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werden; es sei denn, es liegen atypische Gesichtspunkte vor, die es gebieten, die Baugenehmigung ausnahmsweise – abweichend von der gesetzlichen Regel des § 212a Abs. 1 BauGB – vorerst nicht zu vollziehen. Hingegen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen eine Baugenehmigung dann in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen; denn ein Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakt kann nicht angenommen werden. Sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen offen, so hängt die Entscheidung von einer Folgenabwägung ab. Bei dieser Abwägung widerstreitender privater und öffentlicher Interessen, die erteilte Baugenehmigung unverzüglich auszunutzen oder aber von der Ausführung oder Nutzung des genehmigten Vorhabens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, kann auch maßgeblich zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber mit § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens den Vorrang vor der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe des Dritten eingeräumt hat (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren ist dabei nicht die Frage, ob der Bescheid objektiv rechtmäßig ist. Maßgebend ist vielmehr, ob die Genehmigung gegen Normen verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen, d.h. ihn in dessen eigenen subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2015 - OVG 2 S 3.15 -, juris Rn. 8).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes liegen nach Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche und der Klagen der Antragsteller (VG 7 K 318/20 und VG 7 K 319/20) gegen die der Beigeladenen erteilten fünf Baugenehmigungen nicht vor, vielmehr überwiegen das öffentliche sowie das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigungen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Nach der gebotenen summarischen Prüfung werden die gegen die Baugenehmigungen erhobenen Widersprüche und Klagen der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben, weil die aufgrund von § 74 i.V.m. § 72 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erteilten Baugenehmigungen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten verletzen. Das gilt unabhängig davon, ob sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Vorhaben nach § 30 BauGB (dazu unter aa) oder § 34 BauGB (bb) richtet. Im Übrigen werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BbgBO durch die genehmigten Vorhaben ersichtlich eingehalten.
aa) Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer bei der summarischen Prüfung viel dafür, dass die Baugenehmigungen voraussichtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen sind, weil die genehmigten Vorhaben im Geltungsbereich eines (wirksamen) Bebauungsplans liegen. Die von Antragstellerseite geltend gemachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans N... (kurz: Bebauungsplan) teilt die Kammer insofern nicht (aaa). Davon ausgehend ist eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht gegeben (bbb).
aaa) Den Antragstellern ist nicht zu folgen, soweit diese den Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Gebots der gerechten Abwägung durch einen Abwägungsausfall bzw. ein Abwägungsdefizit für unwirksam halten.
(1) Insbesondere fehlt es nicht bereits deshalb an einer Abwägung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F... als dem zuständigen Gemeindeorgan, weil der Wortlaut der Nr. 1 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan vom 22. November 2018 - Az. 6... - lediglich die Fiktion einer Abwägung beinhalte und damit die gesetzlich vorgesehene Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht stattgefunden habe, wie die Antragsteller geltend machen. Vielmehr geht aus dem Beschlusstext in Satz 2 hervor, dass eine Abwägung stattgefunden hat, nämlich dass über die Abwägung der im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden wurde. Weiter ergibt sich ein Abwägungsausfall nicht dadurch, dass dieser Abwägung ein Vorschlag der Verwaltung zugrunde lag. Denn auch wenn die Stadtverordnetenversammlung die von dem Bebauungsplan betroffenen öffentlichen und privaten Belange in eigener Verantwortung zu prüfen und zu bewerten hat, schließt dies nicht aus, dass die Verwaltung die Abwägung der Stellungnahmen selbst oder durch ein Planungsbüro vorbereiten lässt und den Entwurf der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorlegt, die sich diesen dann in seiner Gesamtheit zu eigen machen kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 4 BN 23.13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 10.07 -, juris Rn. 62). Aus dem vorgelegten Protokoll über die Beschlussfassung geht der Sache nach auch hervor, dass sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F... sich den Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu eigen gemacht hat. Satz 3 der Nr. 1 des Beschlusses macht den vorgelegten Abwägungsvorschlag der Verwaltung nämlich ausdrücklich zum „Protokoll der Abwägung“. Dies bringt hinreichend zum Ausdruck, dass der Abwägungsvorschlag zum Bestandteil des Abwägungsbeschlusses gemacht worden ist, denn nur in diesem Fall kann er die inhaltliche Abwägung im Sinne eines „Protokolls“ dokumentieren.
Der weitere Einwand der Antragsteller, die Stadtverordneten hätten sich durch den am 13. September 2018 beschlossenen Prüfauftrag an die Verwaltung verpflichtet, einen Abwägungsvorschlag der Verwaltung ohne Änderung zusammen mit dem Satzungsbeschluss zu beschließen, ist nicht nachvollziehbar. Der vorgelegte Beschluss vom 13. September 2018 belegt im Gegenteil seinem Wortlaut nach allein einen darin der Verwaltung erteilten Prüfauftrag, der seiner Natur nach ergebnisoffen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Stadtverordnetenversammlung bei ihrer Beschlussfassung am 22. November 2018 nicht frei gewesen sein sollte, dem Vorschlag der Verwaltung nicht zu folgen.
(2) Nach summarischer Prüfung dringen die Antragsteller auch nicht mit ihrem Einwand durch, dass der Bebauungsplan insofern wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam sei, weil nämlich nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen. Die Antragsteller beziehen sich insofern darauf, dass ein im Rahmen der weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung von mehreren Anwohnern fristgerecht vorgelegter Kompromissvorschlag („Vorschlag Einwohner“) nicht an die (planbearbeitende) organisatorische Einheit der Stadtverwaltung weitergegeben worden sei und insofern eine unzulässige Vorselektion der abzuwägenden Stellungnahmen der Öffentlichkeit stattgefunden habe und dieser Vorschlag nicht Gegenstand der Abwägung geworden sei.
Zunächst kann aufgrund des Vortrags der Antragsteller mangels näherer Angaben zu den Umständen der Übermittlung dieses Vorschlags nicht beurteilt werden, ob dieser seitens der Stadtverwaltung dem Vorgang zum Bebauungsplan zuzuordnen war. Der von den Antragstellern vorgelegten E-Mail des Fachbereichsleiters Stadtentwicklung der Stadt F... vom 11. Juli 2018 an den Bürgermeister lässt sich im Übrigen lediglich entnehmen, dass dieser Vorschlag im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan nicht eingereicht worden sei. Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller unterstellt wird, dass der Anwohnervorschlag als fristgemäße Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zum Gegenstand der Prüfung und Bewertung im Bebauungsplanverfahren hätte gemacht werden müssen, spricht Überwiegendes dafür, dass eine diesbezügliche Verletzung der Verfahrensvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB (vgl. zur grundsätzlichen Beachtlichkeit der Belange von Eigentümern, deren Grundstücke nicht im Plangebiet liegen, im Rahmen der Abwägung BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 -, juris Rn. 16 m.w.N.) ausnahmsweise unbeachtlich war, weil die entsprechenden Belange in der Entscheidung der Stadt berücksichtigt worden sind. Denn die dem vorgelegten Vorschlag zu entnehmenden Interessen von Anwohnern an einer insbesondere hinsichtlich der Geschosshöhe zurückgenommenen Bebauung bei einer Ausweitung der Grundfläche einzelner Baufelder sind ausweislich der in Ablichtung vorliegenden Planbegründung zumindest im Wesentlichen aufgrund einer eingegangenen Stellungnahme (vgl. insbesondere Teil C des Bebauungsplans – Begründung, S. 59, Stellungnahme 7 - Bürger 664) Gegenstand der Abwägung gewesen. Ausweislich der Planbegründung ist die Stadt im Rahmen der Abwägung auf diesen vorgetragenen Belang der Dimensionierung der Bebauung namentlich hinsichtlich der möglichen Anzahl der Vollgeschosse sowie der zur Bebauung ausgewiesenen Grundflächen eingegangen (vgl. Teil C ebenda, S. 69 zu g) bezüglich der Stellungnahme 7). Auch andere Stellungnahmen, wie die Stellungnahme 5 des Antragstellers zu 3. (S. 56 ff. - Bürger 662), sind hinsichtlich der Geltendmachung einer insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen zulässigen Anzahl von drei- bis vier Vollgeschossen überdimensionierten Bebauung im Planverfahren seitens der Stadt gewürdigt worden (vgl. Teil C, ebenda, S. 64 ff. zu (e)). Die Stadt ist diesen Erwägungen allerdings nicht gefolgt, sondern hat demgegenüber vor allem auf die von ihr verfolgten Grundsätze und Ziele der Stadtentwicklung („Stadt der kurzen Wege“, Vorrang der Innenentwicklung für Siedlungsflächen) sowie auf die in der Umgebung bzw. dem angrenzenden Umfeld bereits vorhandene bis zu viergeschossige Bebauung in der Nähe des Stadtzentrums verwiesen, aufgrund derer sie die Planung als städtebaulich gerechtfertigt erachtet hat.
(3) Im Rahmen der lediglich summarischen Prüfung anhand der vorliegenden Planbegründung drängt sich im Übrigen auch sonst nicht auf, dass die abwägungserheblichen privaten Belange der Antragsteller nicht gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sachgerecht abgewogen worden wären. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Stadt die Bedeutung ihrer privaten Belangen verkannt hätte und den Ausgleich mit den übrigen berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen hätte, die zu einer objektiven Fehlgewichtung führten.
Das gilt zunächst für die seitens der Antragsteller geltend gemachte „völlig überdimensionierte“ Bebauung. Die festgesetzte Art der Bebauung als allgemeines Wohngebiet entspricht unstreitig der Prägung der Bebauung in der Umgebung. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung tritt zwar im Plangebiet eine Verdichtung einer drei- bis viergeschossigen Bebauung ein. Diesbezüglich hat die Stadt aber nachvollziehbar auf in der Umgebung des A... (nicht zuletzt auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller zu 1. und 2.) wie des G... bereits auch vorhandene bis zu drei- und viergeschossige Bebauung und Belange der angestrebten nachhaltigen Stadtentwicklung in der Nähe zur Innenstadt abgestellt. Die gegebene Begründung, dass sich die geplante Bebauung damit nicht außerhalb des durch die Bebauung in der Umgebung vorgefundenen Rahmens halte, ist insoweit sachlich gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass durch den Bebauungsplan möglicherweise eine nach dem Maß der Nutzung intensivere Bebauung ermöglicht wird, als sie nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB objektiv möglich wäre. Vielmehr ist dieser Umstand typischerweise einer der möglichen Gründe für das städtebauliche Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch wird mit dem Einwand der Antragsteller zu 1. und 2., mit der festgesetzten Planung werde eine Bebauung ermöglicht, die fast bzw. mehr als doppelt so hoch wie ihr Wohnhaus sei, nicht aufgezeigt, dass deshalb die Abwägungsentscheidung der Stadt nicht sachgerecht wäre und insbesondere eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren städtebaulich relevanten Belangen verkannt worden wäre. Denn die zum Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. nächstgelegenen festgesetzten Baufelder weisen – auch im Ergebnis aufgrund der während des Planverfahrens zugunsten der Antragsteller vorgenommenen Änderung des Entwurfs – einen schon beträchtlichen Abstand von über 15 m zu ihrem Wohnhaus auf und sehen eine Festsetzung einer lediglich gestaffelten zwei- bis dreigeschossigen Bebauung vor. Auch wurde südlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. und 2. zur Erschließungsstraße hin ein paralleler 5 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt. Von einer unmittelbar an das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. und 2. angrenzenden viergeschossigen Bebauung kann somit keine Rede sein. Vielmehr erscheint es ausgeschlossen, dass sie hier jenseits der Wahrung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einer erdrückenden Wirkung einer nach dem Bebauungsplan zulässigen Bebauung mit Mehrfamilienhäusern aufgrund der Anordnung, Ausmaße und Baumasse der Baukörper ausgesetzt sein könnten (vgl. zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 20 f.). Auch im Übrigen ist hinsichtlich der seitens der Antragsteller jeweils angeführten drohenden Verschattung ihrer Grundstücke bzw. Gebäude nicht erkennbar, dass die im Planverfahren angestellte Erwägung, wie dicht ein Gebäude an die außerhalb des Plangebietes angrenzenden Grundstück herangebaut werden dürfe, nach dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht richte (vgl. Teil C S. 63 zu (d)), nicht mehr sachgerecht sei.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Stadt die Auswirkungen der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes nicht sachgerecht abgewogen hätte. Den diesbezüglichen Einwänden ist sie vielmehr konkret mit Verweis auf das im Planverfahren eingeholte Verkehrsgutachten begegnet (vgl. Teil C, S. 69). Die Antragsteller haben im gerichtlichen Eilverfahren hierzu nichts Substantielles vorgebracht.
bbb) Ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans verletzen die angegriffenen Baugenehmigungen die Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten. Ausgangspunkt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Bauvorhaben ist § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 ff. Baunutzungsverordnung (BauNVO). Eine Verletzung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans ist allerdings weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere sind die Festsetzungen im Bebauungsplan N... zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht drittschützend. Festsetzungen nach den §§ 16 ff. bzw. 23 BauNVO sind nach Bundesrecht nicht per se drittschützend. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt vielmehr vom Willen der planenden Gemeinde ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, juris, Ls. 1; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 -, juris Ls. 2, Rn. 3). Für einen entsprechenden Willen der Gemeinde, dass die entsprechenden Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz der Nachbarn zu dienen, gibt es keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon werden die Festsetzungen eingehalten.
Ferner ist ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ebenfalls nicht ersichtlich. Hinsichtlich der beanstandeten Größe und Dimension der Bauvorhaben wird der Sache nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich der Belichtung, Besonnung, Belüftung und Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten geltend gemacht. Diesbezüglich ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aber im Regelfall bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ausgeschlossen (s.o., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 4). Die Annahme einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung, kommt daher bei der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Interessen nur ausnahmsweise in Betracht. Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückende Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem z.B. förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Hinterhofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
Eine solche Wirkung ist für das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. wie bereits oben ausgeführt (s.u. aaa) nicht ansatzweise gegeben, vielmehr weisen die genehmigten nächstgelegenen Häuser B und D einen die gesetzliche Abstandsflächen bei weitem übersteigenden Abstand zu ihrem Grundstück auf und sind auch teilweise versetzt zu ihrem Wohnhaus angeordnet. Dieses ist im Übrigen aufgrund seiner rückwärtigen Grundstückslage nach Westen und Norden frei von benachbarter Bebauung. Auch für das Grundstück des Antragstellers zu 3. ist trotz des deutlich engeren, die Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 BbgBO nur geringfügig übersteigenden Abstandes des Hauses A zu dessen westlicher Grundstücksgrenze von etwas mehr als 4,36 m keine solche Ausnahmesituation begründet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sein immerhin über 2.000 qm großes (nach Messung anhand des online verfügbaren Brandenburg-Viewers) Grundstück im südwestlichen Bereich aufgrund der dort vorhandenen (Neben-) Gebäude bereits zum Hof hin – wenn auch lediglich ein- bis zweigeschossig – umschlossen wird und sich das Wohnhaus straßenseitig auf der vom Plangebiet abgewandten östlichen Grundstücksseite befindet. Hinzu kommt, dass aufgrund der Lage des im Plangebiet ausgewiesenen nächstgelegenen Baufeldes südwestlich vom Grundstück des Antragstellers zu 3. lediglich ein partieller Schattenwurf anzunehmen ist. Soweit der Antragsteller zu 3. zudem geltend macht, dass in einem der in den Bauvorlagen als zweigeschossiges Nebengebäude gekennzeichneten Gebäude an der westlichen Grenze seines Grundstücks tatsächlich eine Pension mit Aufenthaltsräumen befindlich sei, legt er im Übrigen nicht dar, dass die Pension als Hauptnutzung in dem Gebäude baurechtlich bestandsgeschützt ist bzw. etwaig vorhandene, zum Plangebiet ausgerichtete Fenster in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand trotz des gesetzlichen Brandwanderfordernisses (vgl. § 30 Abs. 1, 2 Nr. 1 BbgBO) schützenswert und damit beachtlich sein könnten.
Schließlich ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auch nicht gegeben, soweit die Antragsteller eine Wertminderung ihrer Grundstücke durch die genehmigte Bebauung geltend machen. Einen allgemeinen Schutz vor Wertminderung gewährt das öffentliche Baunachbarrecht nicht. Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand – wie hier – kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, ist nicht schutzwürdig. Ein Abwehranspruch kann allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. März 2016 - 15 CS 16.244 -, juris Rn. 27 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 73). Hieran fehlt es jedoch.
bb) Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und damit der von den Antragstellern geltend gemachten Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB ausgegangen wird, sind sie nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell drittschützend ist. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage oder - hier - mit seinem vorläufigen Rechtsschutzbegehren nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148,290, juris, Rn. 21 m.w.N.). Insofern kann dahinstehen, ob sich die angegriffenen Bauvorhaben nach dem Maß der Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche objektiv in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Denn aus den vorgenannten Gründen (s. o. unter bbb) ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten der Antragsteller unter der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles jedenfalls nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Art der Nutzung fügen sich die genehmigten Wohnhäuser im Übrigen offensichtlich in die in der maßgeblichen näheren Umgebung prägend vorhandenen Wohnnutzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein bzw. sind die Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 BauNVO zulässig. Soweit die Antragsteller sinngemäß einen Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB geltend machen, ist ein solcher also gewahrt. Der Auffassung der Antragsteller, dass die genehmigten Vorhaben aufgrund ihrer Dimension und Ausmaße als Mehrfamilienhäuser den Gebietscharakter änderten, folgt die Kammer nicht. Vielmehr betrifft der Gebietserhaltungsanspruch im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB lediglich die Art der Nutzung und vermag einen solchen wie den geltend gemachten Abwehranspruch nicht zu begründen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 7 B 363/14 -, BeckRS 2014, 53486). Ein solcher folgt auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unabhängig davon, ob ein darauf beruhendes nachbarliches Abwehrrecht als besonderer Gebietsprägungserhaltungsanspruch oder als Ausfluss des Rücksichtnahmegebotes einzuordnen ist. Denn nach dieser Vorschrift können allgemein oder ausnahmsweise zulässige Vorhaben in einem (faktischen) Baugebiet unzulässig sein, weil sie im Widerspruch zur allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebiets stehen (vgl. etwa zu einem Pflegeheim im Gewerbegebiet VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 S 1093.00 -, juris Rn. 38 ff.). Eine solche Konstellation ist aber nicht gegeben bei der geltend gemachten Verdichtung einer vorhandenen Wohnbebauung durch die Genehmigung von Mehrfamilienhäusern in einem hier allein in Betracht zu ziehenden faktischen allgemeinen Wohngebiet, weil die Zweckbestimmung des Wohngebietes nach § 4 BauNVO hierdurch nicht tangiert wird.
2. Der Antrag zu 2 . ist unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls als unbegründet abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie sich mit der Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der Bedeutung der Sache für die Antragsteller, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angelehnt (vgl. www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php; dort Nr. Nr. 9.7.1). Die Bedeutung ergibt sich hier aus dem jeweiligen Begehren der Antragsteller zu 1. und 2. einerseits und des Antragstellers zu 3. andererseits, die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke zu Wohnzwecken durch Abwehr der Vorhaben der Beigeladenen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des in Bausachen in ihrem Gebiet zuständigen 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach der im Streitwertkatalog vorgeschlagene Streitwert von jeweils (mindestens) 7.500 Euro pauschalierend eine ganze Bandbreite möglicher Nachbarstreitigkeiten und deren tatsächliche und wirtschaftliche Auswirkungen erfassen und aufwändige und in die Zukunft gerichtete spekulative Ermittlungen und Einschätzungen vermeiden soll. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung auch der Kammer, bei Klagen von Nachbarn, die ihr eigenes Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, in der Regel diesen Betrag festzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in Rede stehende Baugenehmigung ein Einfamilienhaus oder ein oder mehrere Mehrfamilienhäuser betrifft (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, Rn. 20, juris m.w.N.). Auch mit Blick auf die vom Antragsteller zu 3. angegebene weitere Pensionsnutzung seines Grundstücks sind Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung nicht erkennbar. Die für ein Hauptsacheverfahren maßgebliche Summe von 15.000 Euro wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt.