Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.05.2020 – 5 K 1249/18
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0505.5K1249.18.00
Tenor§
Tenorpunkt 3 des Widerspruchsbescheides vom 27. wird insoweit aufgehoben, als darin Auslagen i. H. von 2,95 Euro („Zustellkosten PZU“) festgesetzt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren nebst Auslagen in einem Abrechnungs- sowie einem Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Beitragsbescheid vom 03. zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die einheitliche zentrale öffentliche Abwasseranlage für das in E...belegene Grundstück der Flur Flurstücke 591/6, 592/11 in Höhe von 2.362,86 Euro. Der Beitragsbescheid wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 08. ).
Mit Schreiben vom 24. beantragte die Klägerin sowohl die Rücknahme des Abwasserbeitragsbescheides vom 03. als auch die Rückzahlung des Beitrags. Sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG vom 12. . Weiterhin beantragte sie den Erlass eines Abrechnungsbescheides „über die Rückzahlung des erlangten Geldbetrages“.
Mit Bescheid vom 24. lehnte die Beklagte die Rücknahme des Beitragsbescheides und den Antrag auf Rückzahlung des Beitrags ab. Dieser Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Abrechnungsbescheid vom 10. setzte die Beklagte den Abrechnungsbetrag per 10. auf 0,00 Euro fest und erhob von der Klägerin an Gebühren und Auslagen einen Betrag i. H. von 35,00 Euro nach der Verwaltungskostensatzung des Verbandes. Ihr Widerspruch vom 29. gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen im Abrechnungsbescheid blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 27. führte die Beklagte aus, die Zahlungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus dem Abrechnungsbescheid vom 10. . Denn die Klägerin habe eine Leistung der Verwaltung, hier die Erteilung eines Abrechnungsbescheides, beantragt. Die Gebührenpflicht ergebe sich aus den Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung des Verbandes, die Höhe der Verwaltungsgebühren aus einer Anlage zur Verwaltungskostensatzung. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs setzte die Beklagte an Gebühren und Auslagen einen Betrag i. H. von 27,95 Euro fest, den sie wiederum auf die Verwaltungskostensatzung des Verbandes stützte. Eine sachliche Gebührenfreiheit liege für die Klägerin nicht vor.
Die Klägerin hat am 25. Klage erhoben. Klagebegründend trägt sie im Wesentlichen vor, den angefochtenen Gebührenfestsetzungen fehle die Rechtsgrundlage. Der Abrechnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien hinsichtlich der jeweiligen Gebührenfestsetzung rechtswidrig, weil die Kostenentscheidung nicht auf die Verwaltungsgebührensatzung des Beklagten und § 5 Abs. 1 KAG gestützt werden könne. Vorliegend bestehe (sachliche) Gebührenfreiheit aufgrund vorrangiger bundesgesetzlicher Regelungen. Im Bereich der Realsteuern seien die hebeberechtigten Gemeinden kraft Bundesrechts gehindert, für eine Entscheidung über Anträge zu Steuerfestsetzungen Verwaltungsgebühren zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
Tenorpunkt 2 des Abrechnungsbescheides vom 10., soweit darin Gebühren und Auslagen i. H. von 35,00 Euro festgesetzt wurden und Tenorpunkt 3 des Widerspruchsbescheides vom 27., soweit darin Gebühren und Auslagen i. H. von 27,95 Euro festgesetzt wurden, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Gebührenfestsetzung aus dem Abrechnungsbescheid vom 10. sowie im Widerspruchsbescheid vom 27. für rechtmäßig. Den Abrechnungsbescheid habe die Klägerin ausdrücklich beantragt. Eine Verwaltungsgebührenfreiheit bestehe hier nicht, da § 5 KAG eine spezielle landesrechtliche Regelung aufweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
A.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.
B.
Die zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Die angegriffenen Bescheidungen sind jedenfalls im Hinblick auf die Festsetzung von Verwaltungsgebühren rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.).
Die Festsetzung von Auslagen im Widerspruchsbescheid vom 27. i. H. von 2,95 Euro („Zustellkosten PZU“) erweist sich dagegen als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (II.).
I.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Gebührenfestsetzungen ist die Satzung des T...über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen - Verwaltungskostensatzung (VKS) - vom 18. Juli 2016 (öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis vom 22. Nr. 11, S. 7-11). Da Gebühren öffentliche Abgaben sind, gilt für ihre Regelung der Vorbehalt des Gesetzes. Konkret bedeutet dies, dass auch für die Verwaltungsgebühren nach § 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – KAG eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen werden muss (Benedens in Bbg KAG § 5 Rn. 23). Die hier einschlägige VKS ist formell und materiell rechtswirksam, denn sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendigen Mindestbestandteile.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 VKS werden für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des T...nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im Folgenden: Kosten) als Gegenleistung für besondere öffentliche Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von einem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist oder wenn sie ihn, einen Beteiligten oder den Empfänger der Leistung unmittelbar begünstigt. Diese Bestimmung steht im Einklang mit § 5 Abs. 1 KAG, wonach Verwaltungsgebühren nur erhoben werden dürfen, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
a) Kostenpflichtig sind zufolge § 4 Abs. 3 Satz 2 VKS auch Bescheidungen zu Anträgen, die in Abgabensachen auf Erstattung oder Anrechnung von zivilrechtlichen Forderungen oder - so wie hier - auf Erlass eines Abrechnungsbescheides gestellt werden. Die Kostenpflicht für Abrechnungsbescheide gilt (nur) dann nicht, wenn die Abrechnung ein Guthaben für den Abgabenpflichtigen ergibt, § 4 Abs. 3 Satz 3 VKS. In den Fällen der Sätze 1 und 2 besteht jeweils keine persönliche Gebührenfreiheit, § 4 Abs. 3 Satz 4 VKS.
b) Die kostenpflichtige Verwaltungstätigkeit und die Höhe der Kosten ergeben sich nach § 2 VKS aus dem Tarif in der Anlage 1, der Bestandteil dieser Satzung ist. Gemäß der Anlage 1 – Kostentarif lfd. Nr. 5.2 beträgt die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiederaufgreifen und auf Abrechnungsbescheide nach § 218 Abgabenordnung - AO sowie alle sonstigen Bearbeitungen und Bescheidungen, einschl. (auch wiederholter/erneuter) Widerspruchsbearbeitungen, je angefangene halbe Stunde 25,00 Euro. Daneben wird für die Fertigung von Schriftstücken (z.B. Reinschriften, Abschriften, Auszüge und dgl.) in deutscher Sprache, je angefangene Seite im Format DIN A4, 1 ½-zeilig eine Verwaltungsgebühr i. H. von 2,50 Euro erhoben (Anlage 1 – Kostentarif lfd. Nr. 1.1).
c) Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren i. H. von 35,00 Euro im Abrechnungsbescheid vom 10. nichts zu erinnern. Insbesondere besteht eine Kostenpflicht der Klägerin, da die erteilte Abrechnung kein Guthaben für die klagende Grundstücksgemeinschaft ausweist und die Abrechnung als solche von der Klägerin auch nicht angegriffen wird. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Festsetzung sind Einwendungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Für Rechtsbehelfsbescheide (Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren) wird gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a VKS dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsbehelf erhoben wird, gebührenpflichtig ist. In diesem Fall beträgt die Gebühr die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr, § 4 Abs. 4 Satz 1 VKS.
Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren i. H. von insgesamt 25,00 Euro im Widerspruchsbescheid vom 27. für die Bearbeitung und Fertigung des Widerspruchsbescheides nichts zu erinnern. Der Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsbehelf erhoben wurde, war gebührenpflichtig (s.o. I.1.a). Die Festsetzung der Gebühren entspricht den o.g. satzungsrechtlichen Bestimmungen und die angezogenen satzungsrechtlichen Bestimmungen bzw. die insoweit erfolgte Erhebung der Verwaltungsgebühren stehen im Einklang mit § 5 Abs. 3 KAG. Danach darf für Widerspruchsbescheide nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. All dem entspricht die streitbefangene Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 27. .
3. Die Klägerin ist hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühren auch Kostenschuldner(in) i. S. von § 8 Abs. 1 und 2 VKS. Schuldner der Kosten ist zufolge § 8 Abs. 1 Buchst. a VKS, wer die öffentliche Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat, insbesondere derjenige, der die Bearbeitung oder Bescheidung beantragt hat. Dies ist hier die Klägerin, die ausdrücklich - nämlich mit Schriftsatz vom 24. - unter Hinweis auf § 218 Abs. 2 AO einen „Abrechnungsbescheid über die Rückzahlung des erlangten Geldbetrages“ beantragt hat. Entsprechendes gilt für den Widerspruch der Klägerin vom 29. gegen die „Kosten des Abrechnungsverfahrens“, denn im Falle eines Rechtsbehelfs ist derjenige Kostenschuldner, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, § 8 Abs. 2 Satz 1 VKS.
4. Die Einwendungen der Klägerin tragen - mit Ausnahme der „Zustellkosten PZU“ – (dazu unten II.) nicht. Die Klägerin meint, für sie bestehe vorliegend sachliche Gebührenfreiheit aufgrund vorrangiger bundesgesetzlicher Regelungen. Im Bereich der Realsteuern seien die hebeberechtigten Gemeinden kraft Bundesrechts gehindert, für eine Entscheidung über Anträge zu Steuerfestsetzungen Verwaltungsgebühren zu erheben. Sie beruft sich damit sinngemäß auf § 5 Buchst. a VKS, wonach Gebühren nicht erhoben werden für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist. § 1 Abs. 2 AO, auf den sich die Klägerin bezieht, soll, soweit er die Erhebung der Steuern betrifft, gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen im Verwaltungsverfahren der Gemeinden auf dem Gebiet der Realsteuern nicht anders behandelt werden als diejenigen Steuerpflichtigen, die der Steuerverwaltung der Bundes- und Landesfinanzbehörden unterliegen. Daraus folgt, dass Bundesrecht es ausschließt, für die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden im Verfahren der Erhebung von Realsteuern Verwaltungsgebühren festzusetzen. Denn hinsichtlich der Erhebung der staatlich verwalteten Steuern fehlt es an der (erforderlichen) gesetzlichen Grundlage für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 – 8 C 89/84 –, Rn. 11, juris).
Hier fehlt es indes gerade nicht an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, da § 5 KAG den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Erhebungsbefugnis bzgl. Verwaltungsgebühren für Leistungen im Selbstverwaltungsbereich einräumt (Benedens a.a.O. § 5 Rn. 5; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 29. November 2016 – 3 K 1343/14 –, juris ).
II.
Hingegen kann sich der Beklagte für die Auslagenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 27. nicht auf § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG i. V. m. § 7 VKSstützen. Die Erstattungspflicht für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung entstehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (Auslagen) könnte sich hier zwar aus § 7 Abs. 1 VKS ergeben.
§ 5 Abs. 7 Satz 1 KAG bestimmt auch, dass bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, zu ersetzen sind, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Wie aus der beispielhaften Aufzählung in Satz 3 der Vorschrift deutlich wird, soll damit aber nur der Ersatz solcher Auslagen ermöglicht werden, die nicht regelmäßig anfallen, daher bei der generellen Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden können und dementsprechend auch nicht bereits mit der Verwaltungsgebühr abgegolten sind.
Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es für die hier in Rede stehenden Zustellungskosten. Denn die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist gerade der Regelfall (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Mit „Zustellungskosten“ i. S. d. § 5 Abs. 7 Satz 3 Buchst. a) KAG können daher nicht die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung des Widerspruchsbescheides gemeint sein. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 KAG. Diese Bestimmung macht lediglich deutlich, dass besondere und deshalb nicht über die allgemeine Verwaltungsgebühr abgedeckte Auslagen auch dann zu erstatten sind, wenn persönliche Gebührenfreiheit (namentlich nach § 5 Abs. 6 KAG) besteht. Sie begründet aber keinen eigenständigen Auslagenerstattungsanspruch, geschweige denn für die Fälle, in denen Gebühren sachlich nicht anfallen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 9 N 76.18 –, Rn. 8 - 9, juris).
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO.
2. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.